LVwG-550121/14/Wg/BD

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde der Dr. X, vertreten durch die X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Juni 2010, GZ: Wa10-43-2008, Wa10-80-2005-Ak/Rc, betreffend wasserrechtliche Überprüfung iSd § 121 Wasserrechtsgesetz (WRG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 (mitbetei­ligte Partei: X, vertreten durch X, X),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte der X in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom
29. Juli 2008, GZ: Wa10-43-2008-Rc, N10-156/5-2008, die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Oberflächen- und Grundwässern aus dem Projektsgebiet des Kriechhanges X in den X im Zuge der Realisierung des Einreichprojektes 2008 „X“ vom April 2008 sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu dienenden Anlagen. Unter Spruchabschnitt I.F wurden mehrere Auflagen vorgeschrieben. Auflagepunkt 4 lautet: „Den Forderungen der Frau
Dr. X und des Herrn X hins. Beweissicherung, der Sanierung der Xrunse und der Ertüchtigung der Rinnen zur Ableitung der Oberflächenwässer aus dem Xbereich (alte Schiabfahrt); ... ist zu entsprechen“
Auflagepunkt 27 lautet: „Zur Ermittlung der räumlichen Bewegungen innerhalb des Hangkörpers und zur Feststellung des Drainagierungs-Erfolgs sind noch vor Beginn der Bauarbeiten die beiden bestehenden Bohrungen KB 1 und KB 3 zu Inklinometern auszubauen und an vier weiteren Standorten Inklinometerbohrungen abzuteufen. Die Standorte sind mit den betroffenen Grundstücksbesitzern und dem Amtssachverständigen für Geologie mindestens eine Woche vor Bohrbeginn abzustimmen.“

 

2.            In Spruchabschnitt I des Bescheides der belangten Behörde vom
29. Juni 2010, GZ Wa10-43-2008, Wa10-80-2005-Ak/Rc, wurde festgestellt, dass die ausgeführten Maßnahmen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß dem Bescheid vom 29. Juli 2008 im wesentlichen übereinstimmen. Zudem wurden näher angeführte geringfügige Abweichungen nachträglich wasserrechtlich genehmigt und 4 Mängelbehebungsaufträge erteilt.

 

3.            Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom
„29. Juli 2010“ (gemeint: 29. Juni 2010).

 

4.            Die belangte Behörde legte dem Amt der Oö. Landesregierung den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zu entscheiden hat. Aus diesem Grund übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung dem LVwG den Verfahrens­akt.

 

5.            Das LVwG führte am 8. Juli 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde nahm daran entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien (Bf und X) fest, dass der gesamte Verfahrensakt der belangten Behörde, des Amtes der
Oö. Landesregierung und des LVwG als verlesen gilt. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie erstattete Befund und Gutachten. Nach einer Gutachtenserörterung hielten die Verfahrensparteien fest, dass an den Amtssachverständigen keine weiteren Fragen gerichtet werden, und verzichteten auf eine weitere Beweisaufnahme. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.  Die Bf erstattete in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit ihrem rechtsanwaltlichen Vertreter folgendes Schlussvorbringen: „Dem Auflagepunkt 4 wurde offenbar durch die von Herrn Amtsleiter X aufgezeigte und im Kollaudierungsoperat befindliche Unterlage betreffend Beweissicherungsmaßnahme Rechnung getragen. Dies wird zur Kenntnis genommen. Als einziger Punkt bleibt Auflagepunkt 27 offen, als hier angeordnet wurde, dass noch vor Beginn der Bauarbeiten die beiden bestehenden Bohrungen Kb1 und Kb3 zu Inklinometern auszubauen gewesen wären. Dies wurde erst verspätet umgesetzt. Es entzieht sich unserer Kenntnis, inwieweit hier diese verspätete Umsetzung für die weiteren Ergebnisse bzw. Bewertungen von Relevanz wäre. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Ausbau verspätet erfolgte. Es liegt hier keine Nullmessung vor, da erst verspätet mit den Inklinometermessungen begonnen wurde.“

 

6.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

7.            Die dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid zugrunde liegenden Unterlagen sind plausibel, vollständig, in sich schlüssig und gehen sowohl auf die bewilligungsgemäß errichteten Anlagen, auf die Änderungen vom bewilligten Projekt, auf zusätzlich errichtete Anlagen, sowie auf die Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 29. Juli 2008 ein. Aus Sicht der Hydrogeologie sind folgende Anlageteile relevant, da diese unmittelbar in den Grundwasserhaushalt bzw Hangwasserhaushalt eingreifen: Hangquerende Tiefdrainage nördlich (oberhalb) der Xrunse in einer Tiefe von ca 5 m, Zubringerdrainagen zum Strang RL, Drainage entlang/parallel Strang RL2, Drainage entlang/parallel Strang RL3. Die sonstigen Oberflächenwasserkanäle und die Xrunse als Halbschalenableitung haben zwar Einfluss auf die vormals bestehenden Hangwasserverhältnisse, sind jedoch nicht unmittelbar hydrogeologisch relevant, da hier Niederschlagswasser noch vor Eintritt in den Boden bzw Bodenwasserhaushalt abgeleitet wird. Die genannten hydrogeologisch relevanten Anlagenteile wurden bewilligungsgemäß errichtet. (Seite 2 und 3 Befund und Gutachten Dr. X Beilage 1 der Niederschrift vom 8. Juli 2014).

 

8.            Auflagepunkt 27 des Bescheides vom 29. Juli 2008 wurde verspätet umgesetzt. In letzter Zeit wurden die Inklinometer- und Oberflächenmessungen aber immer durchgeführt und der Bf auch zur Verfügung gestellt. Die X ist bereit, der Bf diese Unterlagen auch in Zukunft zur Verfügung zu stellen (einleitendes Vorbringen der Verfahrensparteien Tonbandprotokoll Seite 2).

 

9.            Beweiswürdigung:

 

10.         Die Feststellungen zu Randnummer (im Folgenden: RN) 1 bis 5 ergeben sich aus den angeführten (behördlichen) Schriftstücken bzw Protokollen und geben den Verfahrensablauf und das Parteivorbringen wieder.

 

11.         Zu RN 7 und 8: Im Berufungsschriftsatz argumentiert die Bf, eine rechtzeitige Installation der Inklinometer vor Baubeginn sei verabsäumt worden. Lediglich auf Grund zahlreicher Urgenzen seien diese nach der Bauführung installiert worden. Dementsprechend sei eine ordnungsgemäße Ermittlung der räumlichen Bewegungen innerhalb des Hangkörpers und zur Feststellung des Drainage-Erfolges nicht möglich. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 führte die Bf aus, dass sich am Rutschverhalten des X trotz Drainagierung substanziell nichts geändert habe. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 hielt sie fest, Auflagepunkt 27 bleibe als einziger Punkt offen. Entscheidend war, ob die – unmittelbar in den Grundwasserhaushalt bzw Hangwasserhaushalt eingreifenden – Anlagenteile bewilligungskonform errichtet wurden. Der ASV für Hydrogeologie führte dazu in der Verhandlung am 8. Juli 2014 aus: „Aus fachlicher Sicht kann auf Grundlage der vorliegenden Pläne und Unterlagen festgestellt werden, dass die genannten hydrogeologisch relevanten Anlagenteile bewilligungsgemäß errichtet wurden. Zum gleichen Schluss kommen die im wr. Überprüfungsverfahren befassten ASV für Wasserbautechnik und Hydrogeologie. Deren Gutachten sind als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Konkretere Nachweise zur Lage und Ausführung der Drainage-Anlagen wären mit einer Zerstörung derselben verbunden“  Die Bf verzichtete nach einer Gutachtenserörterung auf eine weitere Beweisaufnahme. Die Bf ist den zitierten Ausführungen des ASV für Hydrogeologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen des ASV für Hydrogeologie sind für das LVwG schlüssig und nachvollziehbar. Auch wenn Auflagepunkt 27 verspätet umgesetzt wurde, kann auf Grundlage des Gutachtens des ASV für Hydrogeologie auf eine bewilligungskonforme Errichtung der hydrogeologisch relevanten Anlagenteile geschlossen werden.  (Beilage 1 der Niederschrift vom
8. Juli 2014).  Das Gutachten des ASV für Hydrogeologie vom 8. Juli 2014 wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt. Wie die Verfahrensparteien schon in ihrem einleitenden Vorbringen einräumten, werden die Inklinometer- und Oberflächenmessungen mittlerweile immer durchgeführt und wurden der Bf auch zur Verfügung gestellt.  

 

12.         Rechtliche Beurteilung:

 

13.         Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat.

 

14.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 121 Abs. 1 WRG lautet:

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasser­anlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich geneh­migt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrück­lich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt
(§ 112 Abs. 1).

 

15.         Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 und des dieses abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstim­mung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung. Folglich kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausge­führten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Im Kollaudierungsverfahren kann weder das Konsensprojekt bekämpft werden, noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH vom 22. März 2012,
GZ: 2010/07/0038).

 

16.         Die Bf hielt zuletzt als einzigen Beschwerdepunkt die verspätete Erfüllung des Auflagepunktes 27 aufrecht (vgl Schlussvorbringen RN 5). Eine „Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt“ lässt sich daraus aber nicht ableiten, da die hydrogeologisch relevanten Anlagenteile entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung errichtet wurden (RN 7). Aus der verspäteten Umsetzung des Auflagepunktes 27 ergibt sich somit keine im Überprüfungsverfahren iSd § 121 WRG relevante Verletzung subjektiver Rechte der Bf. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

17.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

18.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes geklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl