LVwG-550188/9/KLe/IH

Linz, 01.07.2014

IM  NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Maga. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde von x und x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko nach der am 16. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt C.) Verfügungen, Pkt. I. Grunddienstbarkeiten und Reallasten wie folgt geändert wird:

1.   In der EZ x GB x (Eigentümer: x, x, x) wird im A-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x, Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x und Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 4 neu ) ist entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x, hier als Recht ersichtlich gemacht.

2.   In der EZ x GB x (Eigentümer: x und x, x, x) wird im A-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x und Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 4 neu) ist entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x, hier als Recht ersichtlich gemacht.

3.   In der EZ x GB x (Eigentümer: x, x, x) wird im A-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 4 neu) ist entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x, hier als Recht ersichtlich gemacht.

4.   In der EZ x GB x (Eigentümer: x und x, x, x) wird im C-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 4 neu) entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x, hier als Last einverleibt.

5.   In der EZ x GB x (Eigentümer: x, x, x) wird im C-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 4 neu) entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x, und Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x hier als Last einverleibt.

6.   In der EZ x GB x (Eigentümer: x und x, x, x) wird im C-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, vorgetragen in der EZ x GB x mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 4 neu) entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x, Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x und Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x GB x hier als Last einverleibt.

7.   Der beiliegende Lageplan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung.

8.   Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die verfügten Änderungen, insbesondere im Servitutenplan, durchzuführen.

9.   Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 27. August 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der die Abänderung des Bescheids im Sinne ihrer Ausführungen beantragt wird.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„1. Beim Grundstück AK01, auf dem sich unser Wohngebäude, sowie auch die Wirtschaftsgebäude befinden, grenzt das Grundstück AJ02 äußerst nahe an das Stallgebäude an, wodurch die Zufahrt zu unseren Gebäuden mit neueren und somit auch größeren Maschinen erheblich erschwert wird und/oder zur Gänze unmöglich wird. Weiters möchte ich anmerken, dass die Grundgrenze im unteren Grenzbereich nicht mehr ersichtlich ist und somit der vorhandene Graben immer mehr von Grundstück AJ02 zu AK01 abweicht.

2. Die Steinmauer bei AK01 ist zum Teil auch auf AG03.

3. Ich beantrage die Auflösung des öffentlichen Weges zwischen AK01 und AK06, da der Weg AM24 nicht mehr gebraucht wird.

4. Löschung Fahrtrecht Grst. Nr. x GB x für Grst. Nr. x. Warum wird dieses Grundstück öffentlich gemacht? Ich bin an dieses Grundstück angrenzend und sollten Nachbarn oder die Gemeinde x beschließen, auf diesem Grundstück einen Weg anzulegen, wird ein vermehrtes Verkehrsaufkommen bei meinen Gebäuden und Anlagen zu erwarten sein und auch die anfallenden Arbeiten mit unseren Maschinen und Geräten erheblich erschweren. Auch ist mit einem Mehraufkommen an Verkehrslärm zu rechnen, was insoweit störend ist, da 4 von 5 Schlafzimmern auf dieser Seite angelegt sind, sowie das Wohnzimmer als auch die Wohn/Essküche, doch diese aus baulichen Maßnahmen nicht verlegt werden können. Sollte also das einmal, in der Zukunft der Fall sein, haben wir keine rechtliche Handhabe dies zu unterbinden, da ja das Grundstück öffentlich ist und berufe somit gegen die Löschung.

5. Löschung des öffentlichen Weges zwischen AK01 und AJ01. Hier befindet sich meine Haus- und Hofwasserleitung mit Absperrhahn und Rücksperrventil. Sollte eine Löschung durchgeführt werden und ein Nachbar diese Fläche erwerben, wird es mit erheblich erschwert, im Schadensfall die Leitung zu reparieren, was bedeutet: Kein Wasser mehr! Ohne Wasser kann aber kein Betrieb arbeiten. Auch nicht meiner! Und warum reicht jetzt das Grundstück AJ01 bis zu den Randsteinen? Es sollten laut Plan ca. 2 m, von den Randsteinen gemessen, öffentlich sein!

6. Weiters möchte ich mir die Grundstücksnummern x behalten, da ich Grst. x an BB01 abgegeben habe und ich außerdem einen Baugrund brauche zur Eigenbenützung für unser Auszugshaus und als Baugrund für meine Töchter x und x.

7. Auf AK12 habe ich Grund an AG12 abgegeben, jedoch keinen dazubekommen, obwohl die Steinmauer bei AK01 zur Hälfte sich auf AG03 befindet.

8. Zur forstlichen Bewirtschaftung des Grundstückes x wurde kein Fahrtrecht über das Grundstück x und x eingezeichnet, obwohl es deutlich ersichtlich ist, dass dieses Fahrtrecht für die Bewirtschaftung des o.a. Grundstückes notwendig ist.

9. Laut Ladungsbescheid vom 23.6.2010 mit dem Geschäftszeichen Agrar(Bod)100459/2-2010-Sr/Km wurde folgendes besprochen:

„Die Zusammenlegungsvorteile für die Parteien x und x sind deutlich (vgl. Berechnung der Verhältniszahl für den indirekten Vorteil: +44%). In der Analyse der Hofentfernung im alten und neuen Stand ergibt sich zwar um eine ca. 15% Erhöhung der Entfernung, wenngleich der hofentfernteste Abfindungskomplex AK21 eine beachtliche Größe von 11.02 ha aufweist und dafür noch 4 weiter entfernte Besitzkomplexe in der Größe von ca. 3 ha abgegeben wurden (vgl. Daten zur Berechnung des indirekten Vorteils).

a) Wo sind diese 3 ha?

b) Indirekter Vorteil weil der Komplex beachtlich größer geworden ist? Ja wie soll denn das funktionieren? Ihnen ist schon bewusst, dass wenn etwas größer wird, man auch öfter fahren muss um die Ernte einzubringen? Und das, wenn es heißt 15% mehr zu fahren, auch heißt 15% und mehr Treibstoff zu verbrauchen. Deswegen habe ich eine Aufstellung gemacht, damit Sie es schwarz auf weiß haben und nicht erstmal rechnen müssen! Denn ich bin indirekt nicht mit dem einverstanden! Siehe Beilage 1.

c) Ich bezweifle die fachliche Kompetenz der Person an, die die 44% als Vorteil errechnet hat! Das kann doch nicht wahr sein! Ich möchte deswegen auch eine Stellungnahme, sowie ein Gutachten bzw. Erklärung bezüglich Vorteile, wie und warum Sie auf diese irrationale Zahl gekommen sind.

10. Weiters möchte ich eine Stellungnahme und ein Gutachten zu AJ10.

11. Warum muss ich einen Teil der Grundstücke aufforsten und andere Grundstücksbesitzer wie z.B. x und x nicht?

12. Zu AK21 halten wir fest, dass die ursprüngliche Größe der entfernten Grundstücke ca. 6,63 ha war und nunmehr auf ca. 9,05 ha vergrößert wurde. Da sich das gesamte Grundstück AK21 gegenüber den dafür abgegebenen Flächen weiter entfernt von den Wirtschaftsgebäuden befindet, finden wir diese erhebliche Vergrößerung von AK21 als gravierende Benachteiligung gegenüber den anderen Grundstückseigentümern. Denn dies bedeutet auch eine erhebliche finanzielle Belastung, da der Preis für Diesel in absehbarer Zeit nicht fallen wird. Wer zahlt mir das? Die Nachbarn, die ihre Grundstücke näher am Betrieb erhalten sicher nicht! Siehe Beilage 1.

13. Da ich das Grundstück x an x abgegeben habe und mir nach meinen Berechnungen nach ca. 3 ha fehlen, möchte ich somit meine Grundstückgrenze auf AR02 und AN14 bis oberhalb östlich der Ökofläche ÖKO03 ausweiten, da sich zwischen diesen Flächen mein derzeitiger Holzlagerplatz befindet und ich diesen in den nächsten 3-5 Jahren beträchtlich vergrößern möchte, in Form einer Holzlagerhalle.“

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung. An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, der forsttechnische Amtssachverständige, der Beschwerdeführer mit seinem rechtfreundlichen Vertreter, x und x mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter und x teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ x,
GB x. Im Flurbereinigungsverfahren ist im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 312.762 (Vergleichswert 461.477,21 Euro) ausgewiesen. Im Flurbereinigungsplan wurde den Beschwerdeführern nach Berücksichtigung der Sondervereinbarungen eine Fläche von 315.820 mit einem Gesamtwert von 458.302,55 Euro (Abfindungsanspruch 458.445,13 Euro) zugewiesen.

 

Im Hofbereich der Komplexe AK01, AJ01 und AJ02 wurde der Besitzstand aufgenommen und unverändert wieder zugeteilt. Der Grenzbereich zwischen AK01 und AG03 blieb ebenfalls unverändert.

 

Der Hofweg AM24 wurde nicht ausgebaut.

Das Grundstück Nr. x ist als öffentliches Gut ausgewiesen und dient zur Erschließung der dauernd bewohnten Liegenschaft Gst. Nr. x. Ein durch die Öffentlichmachung erhöhtes Verkehrsaufkommen konnte im Verfahren nicht bestätigt werden.

 

Der Beschwerdeführer präzisierte im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Beschwerdepunkt hinsichtlich des Baugrundes. Es gehe ihm nicht um die gewidmete Baulandfläche, sondern die daneben (östlich davon) liegenden Fläche. Hiezu wurde nach Einsicht in den derzeit gültigen Flächenwidmungsplan festgestellt, dass diese Flächen nicht als Bauland gewidmet sind bzw. auch kein „Bauerwartungsland“ im Sinne des örtlichen Entwicklungskonzeptes darstellen. Mit einer baldigen Widmung zu Bauland im Sinn des Oö. FLG ist daher nicht zu rechnen.

 

Betreffend die Erschließungssituation von Grundstück x stellte der forsttechnische Amtssachverständige Nachstehendes fest: „Am 11.6.2014 wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Thema war die Bringungssituation hinsichtlich des Grundstückes x. Dieses Grundstück hat eine Fläche von 4078 und ist in etwa trapezförmig ausgeformt. Die Länge überwiegt die Breite wesentlich. Im Norden grenzt ein öffentliches Gut an mit der Grundstücksnummer x. Es handelt sich um einen Güterweg, der gut ausgebaut und geschottert ist. Das Grundstück ist von Süden nach Norden mäßig steil ansteigend, hat eine durchschnittliche Länge von 156 m. Im südlichen Teil ist eine Fahrt erkennbar. Es dürfte im Bodenzug Richtung Westen gestreift worden sein, über AL54 und AJ36 zum neu geschaffenen öffentlichen Gut AM59. Die Fahrspuren sind einige Zeit nicht benutzt worden. Die Fahrtrechtstrasse führt ausgehend von 191/36 im schwachen Gefälle bergab zum Kreuzungsbereich AM49 und AM59. Auf AJ36 (Ehegatten x) befindet sich eine Verjüngung, diese Fläche ist mit Fichten und Lerchen bepflanzt worden. Die im Zusammenhang damit bestehende Einzäunung betrifft einen Teil der ehemaligen Ausfahrtsfläche. Richtung Osten führt diese Trasse über AI54, wodurch aus forsttechnischer Sicht aufgrund des Gefälles auf x bzw. der lang gestreckten Ausformung eine Bringung Richtung Südwesten sinnvoll ist. In der Natur kann man diese Trasse erkennen. Es ist eine Fahrtrechtstrasse mit der Bezeichnung Nummer 4 für das östlich davon befindliche Grundstück x eingezeichnet. Dies betrifft dieses Grundstück nicht. Es wäre ein Winterfahrtrecht einzuräumen. Auf Grundstück AJ36 müssten einige kleinere Bäume entfernt werden bzw. der Zaun geringfügig umgesetzt werden, damit die Ausfahrt gewährleistet ist.“

 

Die betroffenen Parteien x und x, x und x und auch die Beschwerdeführer stimmten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Festlegung dieser Dienstbarkeitstrasse bzw. der Einräumung eines ganzjährigen Geh- und Fahrtrechts zu.

 

Hinsichtlich Beschwerdepunkt Nr. 9 gaben die Beschwerdeführer an, dass dieser Punkt gegenstandslos sei, da es sich um ein früheres Verfahren handle. Auch die Beschwerdepunkte 10 und 11 wurden als gegenstandslos bezeichnet.

 

Die Beschwerdeführer legten zur Darstellung der, nach ihren Angaben,  schlechteren Bewirtschaftungsmöglichkeiten, eigene Berechnungen vor, die den Mehraufwand durch die Flurbereinigung verdeutlichen sollten.

 

Dazu wurde vom sachverständigen Organ der Agrarbehörde festgehalten:

„Die Parteien x und x stellen die Berechnungsmethode zur Hofentfernung und zum indirekten Vorteil in Frage und präsentieren ihre eigene Berechnung, wonach sie durch die Zuteilung des 11,31 ha großen Abfindungskomplexes AK21 erhöhte Kosten zu tragen hätten.

In dieser Beilage wurde neben der indirekten Vorteilsberechnung ein weiteres Rechenmodell aufgestellt, wonach bei Annahme der gleichen Fahrgeschwindigkeiten rechnerisch eine geringfügige Belastung für den Betrieb x und x in der Höhe von 171,06 Euro besteht (Die Parameter: 40 Fahrten bei einer Fahrgeschwindigkeit von 15 km/h und Kosten von 30 Euro in der Stunde). Durch den Ausbau der Erschließungswege im Flurbereinigungsverfahren sind nun höhere Fahrgeschwindigkeiten vom Feld zum Betrieb möglich. Erhöht sich nun die Fahrgeschwindigkeit im Bereich der angenommenen Durchschnitts-geschwindigkeit von 15 km/h um 1,6 km/h auf den neuen Wegen so dreht sich der geringfügige Nachteil zu einem für den Betrieb positiven Wert. Die Rüstzeiten und die Verluste der ungünstig ausgeformten vormals 24 Feldstücke am Vorgewende sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.“

 

Bei Berücksichtigung der Ausformungsveränderung, der Transportlage und der Bewertung hängiger Grundstücke ergibt sich für den Betrieb der Beschwerdeführer eine positive Gesamtbilanz in Höhe von 3994,38 Euro pro Jahr.

 

Die Lagermöglichkeiten werden durch die Vergrößerung des Hofkomplexes nicht beeinträchtigt.

 

Diese Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde und des forstfachlichen Amtssachverständigen und deren  detaillierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben wurden anlässlich des gerichtlichen Beweisverfahrens nachvollzogen und haben sich als schlüssig erwiesen. Das erkennende Gericht folgt diesen fachlichen Ausführungen, wobei die Beschwerdeführer diesen auf Berechnungen basierenden Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegen zu treten vermochten.

Vielmehr scheinen subjektive Betrachtungen der Beschwerdeführer die Grundlage der Beschwerde gebildet zu haben. Sie vermochten darin insbesondere nicht darzustellen, dass sie durch dieses Flurbereinigungsverfahren nicht auch begünstigt worden wären.

Würde man letztendlich dem Standpunkt der Beschwerdeführer folgen, müsste in den überwiegenden Fällen ein Flurbereinigungsverfahren bereits am subjektiven Standpunkt schon einer Partei scheitern.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren Flur-bereinigungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

 

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungs-gebiets/Flurbereinigungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets/Flurbereinigungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen
(§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegen-seitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammen-legung/Flurbereinigung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungs-anspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

 

Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung), und nicht nur den einzelnen Grundeigentümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihnen vorschwebende, ihrer Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.

Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für die Beschwerdeführer ist nachvollziehbar und schlüssig bewiesen. Durch die Neuordnung ist für den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006).

 

Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5% des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Minderabfindung 142,58 Euro. Dies entspricht einer Minderabfindung von 0,03 %, welche sich klar im gesetzlichen Rahmen von 5% des Wertes des Abfindungsanspruches bewegt. Die Gesamtbilanz für den Betrieb ist positiv und beträgt 3994,38 Euro pro Jahr.

 

Die Erschließung für das Grundstück x war erforderlich und daher, wie im Spruch angeführt, einzuräumen. 

 

Die Abfindung der Beschwerdeführer entspricht somit den gesetzlichen Vorschriften.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Hermann Bleier