LVwG-600195/5/Sch/KR

Linz, 09.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x vom 31. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Dezember 2013,  VerkR96-24653-2013-2013, betreffend Übertretung der StVO 1960,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Herrn x im angefochtenen Straferkenntnis vom 9. Dezember 2013, VerkR96-24653-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 iVm § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Bahnhofstraße gegenüber Nr. x, in Fahrtrichtung stadteinwärts. Tatzeit: 22.03.2013, 16:58 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 1 i. V. m. § 52 lit. a Z 11a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige der angeführten Übertretung durch die Stadtgemeinde Traun vom 8. April 2013.

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig am 31. Dezember 2013 eingebrachte Berufung, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 als Beschwerde anzusehen ist. Diese ist von der belangten Behörde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Gemäß § 2 VwGVG hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus den Gründen des § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG nicht erforderlich.

 

3. Eingangs ist dem Beschwerdeführer zu konzedieren, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sich sein Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung nicht bloß auf die Strafbemessung beschränkt hatte. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in seinem Einspruch behauptet, dass die Zonenbeschränkung gemäß § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 „in keinster Weise ersichtlich oder erkennbar“ gewesen sei. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Zonenbeschränkung einzuhalten.

Zumal die belangte Behörde allerdings sich beim Spruch des Straferkenntnisses nicht bloß auf den Ausspruch einer Strafe beschränkt hatte, sondern den Tatvorwurf wiederum in den Spruch aufgenommen hatte, konnte die an sich berechtigte Rüge des Beschwerdeführers im Ergebnis nichts daran ändern, dass ein den Formerfordernissen entsprechendes Straferkenntnis vorliegt, wenngleich dieses sich in der Begründung auf die Frage der Strafbemessung zurückzieht, also der Schuldspruch bzw. der Tatvorwurf entgegen § 60 AVG iVm § 24 VStG keinerlei Begründung zugeführt wurde.

Die diesbezügliche Begründung ist auf Grund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Sachentscheidung im Sinne des § 50 VwGVG in der Beschwerdeentscheidung nachzuholen.

 

4. Zur Sache selbst:

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die bezughabende Verordnung des Gemeinderates der Stadt Traun vom 8. November 2005 betreffend die in Rede stehende 30 km/h Zone eingeholt. Gemäß Punkt 6. dieser Verordnung ist die Bahnhofstraße ein Teil der Zonenbeschränkung.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit der angebrachten Verkehrszeichen zudem darauf hingewiesen, dass im Oktober 2012 vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde zusammen mit einem Amtssachverständigen eine Überprüfung der aufgestellten Verkehrszeichen erfolgt sei. Demnach werde bestätigt, dass die Zone lückenlos beschildert sei.

Auf Grund dieser Stellungnahme, an deren Richtigkeit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu zweifeln ist, muss von der ordnungsgemäßen Verordnung samt Kundmachung der gegenständlichen Zonenbeschränkung ausgegangen werden. Nach der gegebenen Sachlage hat die Behörde bzw. hat der Straßenerhalter der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit der Erlassung einer Verordnung und deren Kundmachung genüge getan.

Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung muss für den herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des
§ 48 Abs.1 StVO 1960 erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH, 26.02.2004, 2003/07/0174).

Damit ist klargestellt, dass es im Hinblick auf die Frage der gehörigen Kundmachung einer Verordnung darauf ankommt, ob die Verkehrszeichen vorschriftsgemäß und insbesondere in der Weise aufgestellt sind, dass jeder Fahrzeuglenker, der ein solches Verkehrszeichen passiert, dieses leicht und rechtzeitig erkennen kann. Nicht relevant gegenüber ist der Umstand, dass jemand ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, das sich bereits innerhalb des Geltungsbereiches eines Verbotes oder einer Beschränkung, hier der relevanten 30 km/h Zone befunden hat. Wenn also der Beschwerdeführer vorbringt, ein Bekannter habe sein Fahrzeug innerhalb der Zone abgestellt gehabt, er sei mit einem öffentlichen Verkehrsmittel angereist und habe dann das abgestellte Fahrzeug in Betrieb genommen, ohne bei seiner weiteren Fahrt ein entsprechendes Verkehrszeichen zu passieren, so liegt dieser Umstand alleine in seiner Sphäre und hat mit der gehörigen Kundmachung der Verordnung nichts zu tun. Anders als beim bekannten „Ortstafel-Erkenntnis“ (VwGH, 15.10.1988, 88/18/0307) war es im vorliegenden Fall für einen Fahrzeuglenker nicht möglich, in den Geltungsbereich der Beschränkung einzufahren, ohne ein entsprechendes Verkehrszeichen zu passieren.

Das der Beschwerdeführer – vorgeblich oder tatsächlich – sein Fahrzeug innerhalb der Zonenbeschränkung in Betrieb genommen hatte, ohne vorher damit einzufahren, stellt eine andere Sachverhaltskonstellation dar. Während beim obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Straßenerhalter ein offenkundiger Kundmachungsfehler unterlaufen ist, kann von einem solchen gegenständlich nicht die Rede sein. Deshalb entfaltete die ordnungsgemäß kundgemachte Zonenbeschränkung – innerhalb der Zone findet gemäß § 52 lit.a Z11a StVO 1960 eine wiederholende Verkehrszeichenaufstellung nicht statt –  ihre Rechtswirksamkeit auch auf den Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob er tatsächlich ein entsprechendes Verkehrszeichen wahrgenommen hatte oder nicht.

 

5. Zur Strafbemessung:

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 30 Euro für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 60 % des Erlaubten
(48 km/h gegenüber 30 km/h) kann angesichts des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis 726 Euro reicht, von vornherein keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die Verhängung einer noch geringeren Strafe würde den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG nicht mehr entsprechen. Von der belangten Behörde wurde offenkundig ganz besonders die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, das in der Begründung des Straferkenntnisses erwähnte Eingeständnis der Tat lag demgegenüber nicht vor, da sich der Beschwerdeführer ja ganz offenkundig zu unrecht bestraft fühlte.

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt erwartet werden kann, dass zur Begleichung von Verwaltungsstrafen in der Höhe von bloß 30 Euro ohne weiteres in der Lage ist.  

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe), mindestens jedoch
10 Euro zu bezahlen.

 

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133 Abs.6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n