LVwG-600306/4/Py/CG

Linz, 08.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Panny über die Beschwerde der x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf  vom 20.03.2014, GZ: VerkR96-176-2014, betreffend einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 14 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. März 2014, GZ VerkR96-176-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO vorgeworfen und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Tatort: Gemeinde Kremsmünster, Kremsmünster B122 bei km 63.360 in Fahrtrichtung Sattledt

Tatzeit: 18.11.2013, 09.02 Uhr

Fahrzeug: PKW, x

 

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52  lit. a Zif. 10a StVO.

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 21. März 2014 – erhob die Bf am 14. April 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf innerhalb offener Frist die Bescheidbeschwerde, mit welcher Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird.

Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Bf angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die hohe Geldstrafe zu bezahlen. Sie habe ein monatliches Einkommen von 472,80 Euro und lebe eigentlich schon von der Familienbeihilfe der Kinder.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 3 VwGVG gegeben.  Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben. Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 Abs 3 StVO nicht bestritten, sondern bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ein Geständnis abgelegt. Ihre Bescheidbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe.

 

Entsprechend ihren Angaben verfügt sie über ein monatliches Einkommen von 472,80 Euro und ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

 

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht war sie den Vorfallszeitpunkt betreffend nicht gänzlich unbescholten. Die Verwaltungsstrafevidenz weist sechs Verwaltungsübertretungen auf.

 

5.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1.      Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

5.2 Die Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Ab dem Standort des Verkehrszeichens, das eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit anzeigt, ist gemäß § 52 lit a Z 10a StVO ein Überschreiten dieser Höchstgeschwindigkeit verboten.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1970 verstößt und das Verhalten nicht nach § 99 Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 StVO zu bestrafen ist.

 

5.2. In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in der Höhe von 726 Euro für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und insbesondere spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung dieser zu Recht verhängten Geldstrafe sprechen.

Auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Einkommens- und Familienverhältnissen kann es zu keiner Strafmilderung kommen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keinen Milderungsgrund darstellen.

 

Den Vorfallszeitpunkt betreffend weist die Beschwerdeführerin bereits verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. In der Verwaltungsstrafevidenz sind insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen evident. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihr damit nicht zuerkannt werden.

 

Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Jedoch war zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin geständig zeigte.

 

Auch trotz der eher ungünstig angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, weil diese ohnedies nur 9,6 % der gesetzlichen Höchststrafe beträgt. Die Geldstrafe entspricht den angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung, ist tat- und schuldangemessen und erscheint auch notwendig, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Sollte der Beschwerdeführerin die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein, so wird sie auf § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde sind für das Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 14 Euro (= 20% der von der belangten Behörde festgesetzten und bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny