LVwG-600329/5/KLi/BD

Linz, 15.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 16. April 2014 des X, geb. x, X, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 13. März 2014, GZ: VerkR96-13674-2013 wegen Übertretung der StVO den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.            Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis vom 13. März 2014, GZ: VerkR96-13674-2013 in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II.          Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 13. März 2014, GZ: VerkR96-13674-2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27.09.2013 um 19:10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) in Mehrnbach auf der L1087 Wippenhamer Straße auf Höhe Strkm. 1.200 gelenkt, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,74 mg/l (1,48 Promille) ergeben.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen. Gemäß § 99 Abs. 1a StVO werde über ihn deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt; ferner werde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 130 Euro verpflichtet. Der zu zahlende Geldbetrag belaufe sich daher auf 1.430 Euro.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 16. April 2014, mit welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass in seinem Fall das Messergebnis fehlerhaft gewesen sei, zumal der Alkomat nicht ordnungsgemäß funktioniert habe und auch nicht den Verwendungsbestimmungen entsprechend eingesetzt worden sei. Außerdem liege das Messprotokoll nicht vor. Die Berechnung des Alkoholgehaltes der Atemluft sei fehlerhaft gewesen.

 

Er beantrage diesbezüglich die Einholung eines medizinischen und eines technischen Sachverständigengutachtens; ferner werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Im Ergebnis werde die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 45 VStG; in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes Mindestmaß im Sinne des § 20 VStG beantragt.

 

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 14. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert sowie das Messprotokoll des durchgeführten Alkomat-Testes beigeschafft. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, seine Beschwerde vom 16. April 2014 zurückzuziehen.

 

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer