LVwG-600352/7/MZ/Bb/BD

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über den Vorlageantrag des X, geb. 1985, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH X, X, vom 23. Mai 2014, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 2014, GZ VerkR96-33214-2013, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) aufgrund des Ergebnisses der am 8. Juli 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und sofortiger Verkündung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG iVm § 15 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt für den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 11. März 2014, GZ VerkR96-33214-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 436 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 43,60 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und 69 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Langenstein, Landesstraße Freiland B 3 bei km 224,993.

Tatzeit: 10.08.2013, 17.15 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Seat X, X.“

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 2. April 2014 – erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 30. April 2014, mit der unter anderem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des  Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer verfahrensrelevant im Wesentlichen ausgeführt, dass die bezughabenden Bedienungsanleitungen des Lasermessgerätes nicht vorlägen, sodass überhaupt nicht festgestellt werden könne, dass bei der Bedienung des Messgerätes kein Fehler unterlaufen ist. Faktum sei, dass die Benutzung eines Messgerätes abweichend von der Bedienungsanleitung des Herstellers unzulässig und der Nutzung eines nicht geeichten Gerätes gleichzustellen sei und die gewonnenen Messdaten nicht verwendet werden dürfen. Weiters fänden sich im Behördenakt keinerlei Schulungsunterlagen der einschreitenden Beamten. Es lägen insbesondere keine Nachweise vor, dass die Meldungsleger auch in Verwendung mit dem gegenständlichen Gerät entsprechend eingeschult sind.

 

c) Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 2014, GZ VerkR96-33214-2013, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die mit Straferkenntnis vom 11. März 2014 festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 436 Euro auf 360 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden auf 120 Stunden herabgesetzt und der Verfahrenskostenbeitrag mit 36 Euro festgesetzt wurde. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass irrtümlich entgegen der Bestimmung des § 49 VStG ein höherer Betrag als in der vorangegangen Strafverfügung verhängt worden und aus diesem Grund die Geldstrafe herabzusetzen gewesen sei. Der Tatvorwurf (Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO) sei jedoch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

d) Gegen diese Beschwerdevorentscheidung - zugestellt am 12. Mai 2014 - hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 im Wege seiner Rechtsvertreter rechtzeitig einen Vorlageantrag im Sinne des § 15 VwGVG gestellt und darin im Wesentlichen seine in der Beschwerde vom 30. April 2014 gestellten Anträge aufrechterhalten.

 

e) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Vorlageantrag unter Anschluss der Beschwerde und des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 26. Mai 2014, GZ VerkR96-33214-2013, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm §§ 3 und 15 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung, die Zeugen GI X von der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen und KI X, X sowie die belangte Behörde geladen wurden, teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden.

 

b) Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt, der der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 10. August 2013 um 17.15 Uhr den – auf ihn zum Verkehr zugelassenen – Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X im Bereich der Gemeinde Langenstein, auf der B 3, in Fahrtrichtung Linz. Bei Strkm 224,993 wurde der Pkw mittels geeichtem Lasermessgerät der Type LTI 20.20 TruSpeed mit der Messgerätnummer 4888, Eichdatum: 27. Februar 2012, einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen. Die Messung wurde von GI X der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen im Beisein seines Kollegen KI X bei Standort Strkm 225,215 der B 3 aus einer Entfernung von 221,6 m durchgeführt und ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 174 km/h. Abzüglich der entsprechenden Messtoleranz entspricht dies einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 169 km/h. Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt (Freiland) gemäß § 20 Abs. 2 StVO 100 km/h.

 

Den Vorgang der Inbetriebnahme des Lasermessgerätes beschrieb der mit der Messung betraute Beamte GI X zeugenschaftlich allgemein dahingehend, dass das Gerät zunächst aus der Verpackung genommen, in der Folge die Schulterstütze montiert und das Gerät eingeschalten werde. Welche Anzeige am Display im Zeitpunkt des Einschaltens angezeigt werde, könne er nicht genau angeben. In weiterer Folge werde eine Nullmessung durchgeführt; dies bedeutete, dass ein fixer Punkt, meist ein Verkehrszeichen anvisiert werde. Am Display erscheine dann die gemessene Geschwindigkeit von „0“ und die Entfernung des anvisierten Fixpunktes. Das konkret zur Nullmessung herangezogene Objekt sei ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Erinnerung. Auf Nachfrage des erkennenden Richters gab der Polizeibeamte zu Protokoll, im Zuge der Inbetriebnahme des Gerätes eine Horizontal- und Vertikalkalibrierung nicht durchgeführt zu haben. Im Hinblick auf die Handhabung des Lasermessergerätes sei er entsprechend eingeschult worden.   

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a) Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

b) Aus den zeugenschaftlichen Ausführungen des Messorganes GI X in Bezug auf die Inbetriebnahme des verwendeten Lasermessgerätes ergibt sich, dass im Rahmen der konkreten Lasermessung die Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes nicht eingehalten wurden, da vor Beginn der Messung die in den Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Messgerätes unter Punkt 2.5. vorgeschriebene Zielerfassungskontrolle in horizontaler und vertikaler Richtung nicht vorgenommen wurde. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen aber eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte und gültige Geschwindigkeitsmessung ist, kann im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit von einer beweiskräftigen Messung ausgegangen werden. Die zum Vorwurf erhobene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 67 km/h gilt damit als nicht erwiesen.

 

Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben, die behördliche Beschwerdevorentscheidung zu beheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm   § 38 VwGVG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Angesichts dieses Ergebnisses konnten weitere Feststellungen und die Aufnahme der übrigen in der Beschwerde beantragten Beweise unterbleiben.

 

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r