LVwG-600390/2/KLi/BD

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 3. Juni 2014 des x, geb. x, x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Mai 2014,
GZ: VerkR96-39929-2013, wegen Übertretung der StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Mai 2014, GZ: VerkR96-39929-2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 42 Abs. 8 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe am 22.07.2013, 03:16 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, A1 bei Kilometer 170.000 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen x die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Juni 2014 Beschwerde und brachte vor, dass es in keinster Weise erkennbar gewesen sei, dass in diesem Straßenabschnitt Tempo 60 km/h gelte. Im § 42 Abs. 8 sei nicht genau erkennbar, wo Tempo 60 km/h einzuräumen sei.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 22.07.2013 um 03:16 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Ansfelden, auf der Autobahn A1 bei Kilometer 170.000 in Fahrtrichtung Wien. Der Beschwerdeführer lenkte ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen.

 

II.2. Auf dieser Fahrt hielt der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeit von
79 km/h ein. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, eine Geschwindigkeit von lediglich 60 km/h einzuhalten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bei dieser Messung bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-39929-2013. Auch der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, anstelle von 60 km/h eine Geschwindigkeit von 79 km/h eingehalten zu haben. Lediglich behauptet der Beschwerdeführer, die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei für ihn nicht erkennbar gewesen.

 

 

III.2. Nachdem insofern keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, die verhängte Geldstrafe lediglich 50 Euro beträgt und vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnten weitere Beweiserhebungen unterbleiben. Es stellt sich außerdem lediglich die Rechtsfrage, in welcher Form für den Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h erkennbar gemacht werden musste. Insofern konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 42 StVO regelt das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge. Gemäß § 42 Abs. 8 StVO dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t  in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, inwiefern für den Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 8 StVO erkenntlich gemacht werden musste bzw. ob eine spezielle Kundmachung oder die Anbringung von Verkehrszeichen notwendig war.

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Geschwindigkeitsbeschränkung des § 42 Abs. 8 StVO um eine gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung handelt. Derartige gesetzliche Bestimmungen haben sämtlichen Verkehrsteilnehmern bekannt zu sein, auch ohne spezielle Beschilderungen.

 

V.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

 

 

V.2.1. In der Entscheidung VwSen-166433/7/Sch/Eg wurde ausgesprochen:

Es liegt sohin eine gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung für die betreffenden Fahrzeuge in dem erwähnten Zeitraum vor. Wenn nun im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren und auch in der Berufungsschrift eingewendet wird, dass „die Straßenschilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht sichtbar waren, dadurch dass ein großes Fahrzeug (möglicherweise ein Caravan) das oder die Schilder verdeckte“, ist dem entgegenzuhalten, dass es bekanntermaßen bei gesetzlichen Beschränkungen weder einer Verordnung noch einer entsprechenden Kundmachung durch Verkehrszeichen bedarf. Durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt hat die erwähnte Beschränkung ihre Gültigkeit erlangt.

 

 

V.2.2. Auch in der Entscheidung VwSen-166430/2/Zo/Eg/Gr war diese Frage verfahrensgegenständlich:

Die im § 42 Abs. 8 StVO 1960 geregelte Bestimmung ist eine gesetzliche Bestimmung, welche für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich gilt. Sie ist daher – so wie alle anderen für bestimmte Fahrzeugarten allgemein geltenden Verkehrsbestimmungen – im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die vom Berufungswerber angeführte Beschilderung mittels Verkehrszeichen ist nur für einzelne, konkret verordnete und von den gesetzlichen Regeln abweichende Verkehrsbeschränkungen notwendig. Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist zusätzlich an den Grenzübergängen beschildert, wobei diese Beschilderung nur der Information dient (vgl. dazu VfGH 16.03.1993, B1218/91). Eine weitergehende Beschilderung bei allen Autobahnauffahrten etc. ist daher nicht erforderlich.

 

 

V.3. Insofern war es auch im Falle des Beschwerdeführers nicht erforderlich, eine gesonderte Beschilderung der 60 km/h–Beschränkung anzubringen. Dem Beschwerdeführer musste als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t daher bekannt sein, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5:00 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beträgt.

 

Die Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei Kfz-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden. Für diese bildet die Kenntnis aller einschlägigen Bestimmungen die Voraussetzung für die Erlangung des Führerscheines und besteht daher die Verpflichtung, diese Bestimmungen zu kennen (Pürstl, StVO13, § 99 E 7; vgl. auch VwGH 9.4.1980, 1994/78; 11.8.2005, 2003/02/0170; ZVR 2006/49; 31.3.2006, 2006/02/0009).

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, es wäre für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass in dem von ihm befahrenen Straßenabschnitt Tempo 60 km/h gelte, geht insofern ins Leere.

 

V.4. Auch der Höhe nach kann nicht mittels einer Milderung der Strafe vorgegangen werden. § 99 Abs. 3 lit.a StVO sieht eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro vor. Über den Beschwerdeführer wurde lediglich eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt; die Geldstrafe schöpft den Strafrahmen somit nur zu etwa 7% aus und ist daher im untersten Bereich desselben angesiedelt. Eine Minderung der verhängten Strafe kommt insofern nicht in Betracht.

 

V.5. Der Beschwerdeführer ist ferner verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf § 64 VStG iVm § 64 VStG iVm § 52 Abs. 2 VwGVG.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer