LVwG-600404/2/Kof/MSt

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. 1996, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Mai 2014, VerkR96-3417-2014 wegen Übertretungen der StVO und des FSG,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass die Schuldsprüche des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen sind.

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

-              Zu 1.:   1.600 Euro  bzw.  336 Stunden

-              Zu 2.:      150 Euro  bzw.    72 Stunden

-              Zu 3.:      100 Euro  bzw.    16 Stunden

-              Zu 4.:      100 Euro  bzw.    16 Stunden

-              Zu 5.:      100 Euro  bzw.    16 Stunden

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem

OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

o Geldstrafe (1.600 + 150 + 100 + 100 + 100 =) ................. 2.050 Euro

o Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

   .........................................................................................       205 Euro

                                                                                         2.255 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(336 + 48 + 16 + 16 + 16 =) .............................................. 432 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie lenkten am 06.04.2014 gegen 02.20 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen BR-....., zugelassen auf Frau J. M., geb. ....., Adresse im Ge­meinde-gebiet von M., Kreuzungsbereich U.Straße/B.Straße, nächst Objekt B.Straße ..,

1.    und haben sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

von 0,81 mg/l Atemluftal­koholkonzentration befunden,

2.    obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte KFZ fällt, waren.

Es wäre eine Lenkbe­rechtigung der Klasse B notwendig gewesen.

 

 

 

 

 

 

3.    und sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang ge­standen und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verstän­digt, obwohl Sie und die Personen in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einan­der ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben,

 

4.    und haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsun­fall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde eine Bake.

 

5.    obwohl Ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammen­hang gestanden ist, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen ge­troffen haben, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da sich auf der Fahrbahn bzw. dem Gehsteig zahlreiche Fahrzeugteile bzw. Glassplitter be­funden haben und Sie die Aufstellung eines Warndreieckes unterlassen haben.


 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.    § 5 Abs.1 StVO

2.    § 1 Abs.3 FSG

3.    §4 Abs.5 StVO

4.    § 31 Abs.1 StVO

5.    § 4 Abs.1 lit.b StVO

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von:

1.       1.700 Euro

2.          300 Euro

3.          100 Euro

4.          150 Euro

5.          150 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.        15 Tagen

2.          5 Tagen

3.          1 Tag

4.          1 Tag

5.          1 Tag

 

 

 

Gemäß

1.

§ 99 Abs.1 li

1lit.a StVO

Abs.1lit. a StVO

2.

§ 37 Abs.1FSG

FSG

FSG

3.

§ 99 Abs.3 lit.b

lit.b StVO

lit. b StVO

4.

§ 99 Abs.2 S

  lit.e StVO

lit. e StVO

5.

§ 99 Abs.2 S

lit.a StVO

lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1.        170 Euro

2.         30 Euro

3.         10 Euro

4.         15 Euro

5.         15 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher .. 2.640 Euro

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Die Beschwerde richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364;

vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat

vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Zur Tatzeit hat das Alter des Bf 18 Jahre und 7 Wochen betragen. –

Der Bf war somit zur Tatzeit seit ca. sieben Wochen nicht (mehr) Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs.2 VStG.

 

Die Anwendung des § 20 VStG ist daher nicht möglich, allerdings werden aus diesem Grund die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitstrafen auf das im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführte Ausmaß herab- bzw. festgesetzt.


 

Betreffend Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe;

VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.

 

Betreffend die Punkte 2. – 5. des behördlichen Straferkenntnis wurden die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf die jeweils gerade noch vertretbare Untergrenze herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler