LVwG-850017/5/Bm/AK

Linz, 07.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau X, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. X, Mag. X, X, X, gegen den Bescheid der  Bezirkshaupt­mann­schaft Braunau am Inn vom 19. August 2013, GZ: Ge20-51-2012, betreffend Feststellung gemäß § 359b GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. August 2013, GZ: Ge20-51-2012, mit der Maßgabe bestätigt, dass  

1.) Spruchpunkt I. „Feststellung gemäß § 359b GewO 1994:“ zu lauten hat:

 

„Es wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Imbissstube samt Verkaufsraum, Lagerflächen und sechs KFZ-Parkplätzen auf G­st.
Nr. X, KG X, entsprechend den eingereichten Projekts­unterlagen der Bestimmung des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 entspricht.

Dieser Bescheid gilt im Sinne der angeführten Gesetzesstelle als Geneh­migungs­bescheid für diese Anlage.“ sowie

 

2.) die Rechtsgrundlage um § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ergänzt wird.


 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. August 2013, GZ: Ge20-51-2012, wurde über Ansuchen des Herrn X und der Frau X, X, um gewerbebehördliche Geneh­migung für die Errichtung und den Betrieb einer Imbissstube samt Verkaufsraum und 6 Stellplätzen festgestellt, dass die im § 359b GewO 1994 festgelegten Voraus­setzungen erfüllt sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Nachbarin X durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück Nr. X befinde sich im Wohngebiet und sei nicht umgewidmet. Solange keine Umwid­mung vorliege, sei ein Gewerbebetrieb im Wohngebiet nicht zulässig.

Im Bescheid werde zur Parkplatzsituation ausgeführt, dass ein Gutachten eines Amtssachverständigen vorliegen würde. Wenn damit das Gutachten vom
19. Juli 2012 gemeint sei, so sei darauf zu verweisen, dass in diesem Gutachten keinesfalls die Situation der Parkplätze als ausreichend bezeichnet worden sei. Vielmehr heiße es in diesem Gutachten, dass zumindest ein zusätzlicher Parkplatz geschaffen werden müsse. Wenn dieser Parkplatz nicht geschaffen werde, könne es zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen. Es werde auch darauf verwiesen, dass vor der Ausfahrt der Beschwerdeführerin zu ihrem Grundstück kein PKW abgestellt werden könne. Bislang bestehe keine Sicherheit, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder uneingeschränkt aus- und zufahren könne. Gemäß den vorliegenden Bauplänen werde im Obergeschoss eine große Wohnung geschaffen. Für diese Wohnfläche sei die Errichtung von ausreichenden PKW-Stellplätzen notwendig. Diese für die Wohnung bestehenden PKW-Abstellplätze dürften nicht in die gewerberechtliche Beurteilung einfließen bzw. als Abstellplatz für den Betrieb gelten. Aus dem Gut­achten sei nicht erkennbar, ob die erforderliche Stellfläche für die Wohnung berücksichtigt worden sei. Im Bescheid sei dazu nichts ausgeführt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, von welchen vorhandenen Stellflächen die Behörde ausge­gangen sei. Fünf Abstellplätze seien jedenfalls zu wenig. Vor dem Verzehrraum entlang der X dürften keine Fahrzeuge abgestellt werden, weil diese eine Sichtbehinderung auf den Verkehr auf der X darstellen könnten. Ein ungehindertes Ausfahren sei auch für die Beschwerdeführerin dann nicht mehr möglich, wenn im Bereich des Verzehrraumes PKW abgestellt werden. Der Bescheid sei in diesem Punkt so mangelhaft, dass eine Aufhebung erforderlich sei.

Nach dem Bericht des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. Juli 2012 könnten die fünf vorgesehenen Stellplätze nicht errichtet werden. Diese seien einerseits zu schmal, andererseits dürfe auch der Parkplatz, der neben dem Grundstück der Beschwerdeführerin geplant gewesen sei, nicht errichtet werden, weil zugunsten der Beschwerdeführerin eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über einen Teil des Grundstückes der Konsenswerber bestehe. Dieses Geh- und Fahrtrecht dürfe durch Baumaßnahmen, insbesondere durch Schaffung von PKW-Abstell­plätzen nicht behindert werden. Nach dem derzeitigen Stand könnten in südöstlicher Rich­tung maximal vier Parkplätze errichtet werden. Diese seien allerdings für die Hausbewohner zu reservieren, weil ansonsten auch gemäß den Richtlinien der Stellplatzverordnung keine ausreichenden Stellplätze für die Wohnungen vorhan­den seien. Wenn nunmehr die Einschreiter planen, entlang der X Park­platzflächen neben der Straße zu bauen, dann sei dies ebenfalls nicht zulässig. Dadurch werde der Verkehr auf der X behindert. Ob dann der Abstand zum öffentlichen Gut mit 3 m noch gegeben sei, müsse vor Ort geprüft werden. Es sei zu klären, ob die Traufe tatsächlich den erforderlichen Abstand zum Grund­stück der Beschwerdeführerin aufweise. Der Abstand von 3 m zu der Grund­stücksgrenze der Beschwerdeführerin sei so knapp bemessen, dass bei einer anderen Situierung nach Norden die Abstandsgrenze nicht mehr eingehal­ten werde. Es sei überdies kein einziger Stellplatz für LKW oder größere Fahr­zeuge vorgesehen. Bekanntlich würden derartige Imbiss- oder Kebabstände laufend von LKW-Fahrern „heimgesucht“. Diese hätten im konkreten Fall über­haupt keine Möglichkeit, ihr Fahrzeug abzustellen, weil dafür keine Parkfläche vorhanden sei. Auf der gegenüberliegenden Seite könne ebenfalls nicht geparkt werden, weil sich dort der Eisenbahngrund befinde. Nach dem bisherigen Plan sei deshalb in keiner Weise dafür Vorsorge getroffen worden, dass auch LKW zum Haus der Konsenswerber zufahren könnten.

Bekanntlich sei im Bereich der Kreuzung der X mit der Bundes­straße ein sehr hohes Verkehrsaufkommen gegeben. Durch den Gewerbebetrieb der Konsenswerber wäre eine wesentliche Erhöhung der Unfallgefahr gegeben, insbesondere wenn dort LKW ausfahren wollten. Insgesamt sei das Projekt der verkehrstechnisch nicht ausgereift und habe der Gewerbebetrieb im Wohngebiet nichts verloren. Nicht bedacht worden sei, was im Winter passieren solle. Wenn Schnee liege, könnten die PKW-Abstellplätze überhaupt nicht genutzt werden.

Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau sei zu klären, ob überhaupt die Abstände zu den Nachbargrundstücken gelten. Eine Unterschreitung der gesetz­lich festgelegten Abstandsgrenzen zu den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden sei gemäß § 50 Oö. Bautechnikgesetz unzulässig. Weil mit einem erhöhten Ver­kehrsaufkommen auf der X aber auch auf der X zu rechnen sei, sei auch die Gesundheit der Kinder im Wohngebiet gefährdet.

Das Bauprojekt befinde sich im Wohngebiet. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Grundstücke hätten die Besitzer der Häuser nicht damit rechnen können, dass ein Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nähe platziert würde.

Durch die nunmehrige Situierung eines gewerblichen Produktions- und Verkaufs­standes in unmittelbarer Nähe seien die Grundstücke der Beschwerdeführerin praktisch wertlos geworden. Es sei zu erwarten, dass von diesem Lokal ständig Lärm ausgehen würde. Es würden auch ständig PKW ab- und zufahren. Alleine der entsprechende Lärm durch Zuschlagen von Türen sei unzumutbar. Alle Bewohner des dortigen Wohngebietes würden sich dezidiert gegen eine Geneh­migung des Projektes ausgesprochen haben. Mit Rücksicht auf die möglichen Auswirkungen auf die Nachbarn sei das Projekt für die Anrainer unzumutbar. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau habe durch die Genehmigung die Anrainer­rechte unzulässiger Weise beschnitten und die Antragsteller bevorzugt. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen müssten die Interessen der Wohnbevölkerung entsprechend Berück­sichtigung finden, die sich in einem ausgewiesenen Wohngebiet niedergelassen haben und darauf vertraut haben, dass das Wohngebiet als solches erhalten bleibe. Es sei auch nicht klar, ob Lüftungsanlagen über Dach geführt werden müssen. Wenn dies der Fall sein würde, würde sich eine zusätzliche Lärmbeläs­tigung ergeben, aber auch eine Abluftbelästigung, weil sicherlich auch gefährliche Fette durch die Abluftanlage auf die Nachbargrundstücke in verfeinerter Form gelangen würden.

 

Es werde sohin beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und neuerlich an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem OÖ. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

3.1. Mit 1. Jänner 2014 trat das OÖ. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungs­gerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinn des
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-51-2012 sowie Einholung eines ergänzenden schalltech­nischen sowie straßenverkehrstechnischen Gutachtens.

 

4.1. Im lärmtechnischen Gutachten vom 13. November 2013 wird ausgeführt:

 

„Im Zusammenhang mit der Errichtung und Betrieb einer Imbissstube mit Verkauf­sraum sollen ins­gesamt 6 PKW-Abstellplätze geschaffen werden. Diese werden befestigt (asphaltiert bzw. mittels Rasengittersteinen gepflastert) und direkt von der X aus erschlossen. Von den geplanten Abstellplätzen befinden sich zwei unmittelbar an der südwestlichen Fassade der geplanten Imbisstube, vier Stellplätze werden im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. X errichtet.

 

Diese vier Stellplätze befinden sich zum nächst gelegen Wohngebäude (Liegenschaft X auf Grundstück X) ca. 45 m entfernt und werden teilweise durch das geplante Wohn- und Betriebsgebäude abgeschirmt. Die beiden unmittelbar vor der südwestlichen Fassade geplanten Stellplätze werden durch das geplante Objekt völlig abgeschirmt (es besteht keine Sichtverbindung zwischen diesen Stellplätzen und der Liegenschaft X).

 

 

 

Aufgrund der Abschirmung durch das Gebäude sind die von den beiden Stellplätzen ausgehenden Schallimissionen nicht in der Lage, die Schall-Ist-Situation bei der Liegenschah X in irgendeiner Weise zu beeinflussen bzw. nachteilig zu verändern. Das Gebäude wirkt wie eine vollwertige Schallschutzwand.

 

 

 

Die örtliche Schall-Ist-Situation bei der Liegenschaft X wird ausschließlich durch den Straßenverkehr auf der B 147 sowie fallweise durch Zugbewegungen auf der Bahnstre­cke der ÖBB bestimmt.

 

Eine Verkehrszählung des Amtes der Oö. Landesregierung im Zeitraum vom
04. Juni 2011 bis 10 Juni 2011 hat ergeben, dass die B 147 in diesem Bereich von 8641 KFZ/24h (= DTV Gesamt­verkehr) frequentiert wird.

 

 

 

Zur Ermittlung der örtlichen Schall-Ist-Situation wurden am 21.10.2013 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:30 Schallmessungen vorgenommen und dabei folgende gemittelte Schallpegel erhoben:

 

 

 

LA,eq: 54 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel

 

LA,1: 64 dB(A) mittlerer Spitzenpegel

 

LA,95: 42 dB(A) Basispegel

 

 

 

Die durch den Betrieb der Parkplätze zu erwartenden Schallimmissionen wurden auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt­schutz 2003 rechnerisch ermit­telt.

 

In der Berechnung wurden sämtliche mit den Parkvorgängen zusammen­hängende Verkehrsbewe­gungen und Abläufe (Zu- und Abfahren, Bremsvorgänge, Türen zuschlagen, Startvorgänge udgl.) berücksichtigt und das Berechnungs­ergebnis mit einem allgemeinen Pegelzuschlag von 5 dB ver­sehen.

 

 

 

Die Berechnung ergab bei der Liegenschaft X folgende Immissionspegel:

 

Summenpegel Lr     39 dB

 

Spitzenpegel Lmax    55 dB

 

 

 

Zusammenfassend wird aus technischer Sicht festgestellt, dass sich der durch die Parkvorgänge zu erwartende Summenpegel 15 dB und der zu erwartende Spitzenpegel 9 dB unterhalb der mess­technisch ermittelten Schall-Ist-Situation befinden wird.

 

Die Schallimmissionsanteile sind daher energetisch nicht in der Lage, die örtliche Schall-Ist-Situation anzuheben und dadurch diese nachteilig zu verändern.

 

Ergänzend wird angemerkt, dass bei der Prognosenberechnung die teilweise oder gänzliche Abschirmung durch das geplante Gebäude nicht berücksichtigt wurde. Es ist daher in der Praxis mit einer höheren Pegelreduzierung zu rechnen, als in der Prognosenberechnung ermittelt.“

 

4.2. Vom Amtssachverständigen für Straßenverkehrstechnik wird im Gutachten vom 9. Jänner 2014 ausgeführt:

 

„In der Stellungnahme des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 19. Juli 2012 Zahl Verk-210001/5245-2012-Leh wurde die örtliche Situation genau beschrieben und es wurde auf Mängel hingewiesen, die sich auf Grund des damals vorliegenden Planes aus straßenver­kehrstechnischer Sicht ergeben bzw. ergeben können. Nunmehr wurde ein neuer Plan vorgelegt und es wird auf Grund dieses vorliegenden Planes Nachstehendes festgestellt:

 

1.     Die südöstlich des Gebäudes situierten Parkflächen wurden in der Anzahl von 5 auf 4 redu­ziert, was die Folge hat, dass diese mit einer Breite von 2,7 m (anstatt vorher 2,5 m) darge­stellt sind, und diese sind dadurch etwas einfacher zu befahren. Es ergibt sich auch zur vorbei­führenden X hin eine Abgrenzung in Form einer Grünfläche und es wird dadurch die erforderliche Sicht auf den aus südöstlicher Richtung ankommenden Verkehr gewährleistet.

 

2.     Die südwestlich gelegene Fläche vor dem Gebäude zur X hin weist zwei weitere eingezeichnete Parkflächen auf. Unmittelbar vor dem Verzehr­raum befindet sich eine "Freiflä­che" die, wenn nicht baulich abgegrenzt (beispielsweise Grünfläche eingefasst mit Hochbord­steinen - die Erfahrung zeigt, dass beispielsweise die Anbringung von Bodenmarkierungen nicht ver­hin­dern kann, dass dennoch gehalten oder geparkt wird), befahren und zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird oder werden kann. Dies führt zu einer Sichtbeeinträchtigung nach rechts beim Ausfahren aus der Parkplatzausfahrt der Parkplätze 1 bis 4 südöstlich des Gebäudes.

 

3.     Ein Fahrradständer ist gemäß vorgelegtem Plan an der Rückseite des Gebäudes (nordöstliche Gebäudeseite) eingezeichnet, und es wird somit dem Vorschlag in der abgegebenen Stellung­nahme Rechnung getragen.

 

4.     Die insgesamt 6 im Plan eingezeichneten Parkplätze stellen aus verkehrstechnischer Sicht die Mindestanforderung für den Imbissbetrieb
(4 Stellplätze) und das Wohnen in einer Wohnein­heit (Obergeschoss) dar.

 

5.     Nicht berücksichtigt wurden im Bedarfsfall zusätzlich erforderliche Stellplätze für etwaige an­gestellte Personen, dem Lieferservice und für allenfalls zusätzliche Bewohner falls das Dach-geschoss ausgebaut und bewohnt wird.

 

 

 

Aus straßenverkehrstechnischer Sicht kann daher eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der vorbeiführenden X nicht restlos ausgeschlossen werden (mögliche Sichtbeeinträchti­gung durch abgestellte Fahrzeuge oder Gegen­stände vor dem Verzehrraum - siehe Ausführungen unter Punkt 2., und siehe weitere Ausführungen unter Punkt 5.).

 

 

 

Um mögliche Beeinträchtigungen hintan zu halten wäre aus straßenverkehrs­technischer Sicht Nachstehendes zu berücksichtigen:

 

 

 

1.  Für Angestellte steht im Bedarfsfall (wenn die Arbeitsstätte nicht mit einem öffentlichen Ver­kehrsmittel, zu Fuß, oder mit dem Fahrrad erreicht wird) kein zusätzlicher Stellplatz zur Verfügung.

 

2.     Das Liefer- und Abholservice hätte vorzugsweise nur außerhalb der Betriebszeiten zu erfol­gen.

 

3.     Bei einem Ausbau des Dachgeschosses und einer Vermietung desselben an Personen die nicht dem Haushalt und/oder dem Betrieb zugehören steht im Bedarfsfall ebenfalls kein zu­sätzlicher Stellplatz zur Verfügung.“

 

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmi­gungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.    jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnten, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.    das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausfüh­rung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beein­träch­tigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht über­schreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekanntgegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... . (Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung)

 

5.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Ansuchen des Herrn X und der Frau X, X, zugrunde, worin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Imbissstube samt Verkaufsraum, Lager- und PKW-Abstellplätzen auf Grundstück Nr. X, KG X, beantragt wird.

Im Grunde dieses Ansuchens wurden von der belangten Behörde mündliche Ver­handlungen für den 2. Juli 2012 und 13. November 2012 unter Hinweis auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994, ohne jedoch eines Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen, anberaumt und die beschwerdeführende Nachbarin hierzu nachweislich geladen.

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle des § 359b GewO 1994 zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzi­piell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Geneh­­migungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch anderer­­seits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Partei­stel­lung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs. 1 der GewO 1994.

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechen­den rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Anhörungsrecht vermit­telt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materiel­ler) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH 9.10.2012, 2002/04/0130, und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Durch die Durchführung mündlicher Verhandlungen wurde der Beschwerde­füh­rerin ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zum eingereichten Projekt zu äußern. Von diesem Anhörungsrecht hat sie auch Gebrauch gemacht und eine schriftliche Stellungnahme vor Abhaltung der mündlichen Verhandlungen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht.

Darin wurden Äußerungen zu der Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht oder zu Unrecht durchge­führt wird, nicht vorgebracht. Die (beschränkte) Parteistellung ist vorliegend dennoch nicht verloren gegangen, da der Verwal­tungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis vom 17.11.2004, 2003/04/0051, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, dass es zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG dann nicht kommt, wenn in der Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG - nicht auf die in § 42 AVG vorgesehene Rechtsfolge verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht.

Ein solcher Hinweis ist den Anberaumungen der mündlichen Verhandlungen durch die belangte Behörde nicht zu entnehmen. Der beschwerdeführenden Nachbarin steht somit das Recht der Beschwerde zu, diese ist jedoch nach Ansicht des LVwG unbegründet.

 

5.3. Im gegenständlichen Fall wurde von der Behörde über die beantragte gewerbliche Betriebsanlage ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß
§ 359b GewO 1994 durchgeführt. Die gegenständliche Betriebsanlage ist nach den Projektsunterlagen zweifelsfrei als eine Betriebsanlage anzusehen, die die in § 359b Abs. 1 Z 2 genannten Messgrößen von 800 Betriebsflächen und elektrische Anschluss­leistung von 300 kW für zur Verwendung gelangende Geräte nicht erreicht.

 

Auch wurde die in einem nach § 359b GewO 1994 durchgeführten Verfahren erforderliche Einzelfallbeurteilung hinsicht­lich der beantragten Betriebsanlage durchgeführt.

Allerdings wurde die im Rahmen der Einzelfallbeurteilung vorgenommene lärm­technische Beurteilung durch den Amtssachverständigen ohne Betrachtung der ebenfalls beantragten KFZ-Parkplätze vorgenommen, weshalb im Beschwerde­verfahren die diesbezügliche lärmtechnische Beurteilung ergänzt wurde. Diese hat ergeben, dass auch die Errichtung und der Betrieb der sechs PKW-Stellplätze zu keiner Veränderung der bestehenden Lärm-Ist-Situation führen.

Ebenso zu ergänzen war im Beschwerdeverfahren die straßenverkehrstechnische Beurteilung.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von der belangten Behörde ein straßenverkehrstechnisches Gutachten eingeholt.

In diesem Gutachten wurde vom Sachverständigen im Ergebnis ausgeführt, dass bei Errichtung und Betrieb der beantragten KFZ-Parkplätze eine nachteilige Beeinflussung des öffentlichen Verkehrs nicht auszuschließen sei.

Aufgrund dieses Gutachtens wurde von den Konsenswerbern die beantragte Parkplatzsituation abgeändert und ein entsprechender Plan vorgelegt.

Unter Zugrundelegung dieses Planes wurde von der belangten Behörde der Fest­stellungsbescheid erlassen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen.

Dieses ergän­zende Gutachten wurde nunmehr im Beschwerdever­fahren einge­holt.

 

Aus diesem ergänzenden straßenverkehrstechnischen Gutachten geht hervor, dass nach der im erstinstanzlichen Verfahren geänderten Ausführung der Park­plätze mit einer nachteiligen Beeinflussung des öffentlichen Verkehrs nicht zu rechnen ist.

 

Davon unabhängig wurde vom Amtssachverständigen weiters festgestellt, dass sich vor dem Verzehrraum eine „Freifläche“ befinde, die durchaus, wenn nicht baulich abgegrenzt, zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden könne. Dies führe zu einer Sichtbeeinträchtigung beim Ausfahren nach rechts aus der Park­platzausfahrt der Parkplätze 1-4 südöstlich des Gebäudes.

 

Zu diesen Ausführungen ist festzustellen, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 bzw. § 359b GewO 1994 um einen antrags­bedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähig­keit hin zu überprüfen ist. Anlagen bzw. Anlagenteile und betriebliche Tätig­keiten, die nicht vom Genehmigungsansuchen erfasst sind, haben bei der Entschei­dung der Behörde außer Betracht zu bleiben.

Gegenstand des behörd­lichen Verfahrens ist ausschließlich das eingereichte Projekt. Dementsprechend bezieht sich der erteilte Genehmigungskonsens auch nur auf das eingereichte Projekt und darf auf der Freifläche vor dem „Verzehrraum“ auch kein KFZ abgestellt werden. Dafür haben die Betreiber der Betriebsanlage zu sorgen. Zum Abstellen von KFZ - sei es durch Gäste, sei es durch Lieferservice - dürfen nur die im Plan aufgezeigten Parkplätze verwendet werden.

Ein davon abweichender Betrieb (heißt: ein Abstellen von KFZ auf der Freifläche) würde konsenslos sein und gegebenenfalls einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darstellen. In Anwendung des oben ausgeführten Grundsatzes des Projektsverfah­rens kann die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Nutzung der Freifläche zum Abstellen von Fahrzeugen kein Grund für die Versagung einer Genehmigung oder die Vorschreibung von Auflagen darstellen.

 

Soweit der Sachverständige auf zusätzlich erforderliche Stellplätze verweist, ist dem zu entgegnen, dass die Frage der erforderlichen Stellplätze nach baurecht­lichen Vorschriften zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung steht der Gewerbe­behörde im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zu. Diese hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage ausschließlich nach gewerberechtlichen und nicht nach baurechtlichen Vorschriften zu beur­teilen. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Flächen­widmung und Nichteinhaltung von baurechtlichen Vorschriften.

 

Aus den oben angeführten Ausführungen ergibt sich für das LVwG zweifelsfrei, dass für die gegenständliche Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 2 vorliegen und steht somit den Nachbarn lediglich eingeschränkte Parteistellung zu.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass nach dem Erkenntnis des Verfas­sungsgerichtshofes vom 11.3.2004, G 124/03, V 86/03, die Einzelfall­prüfung ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien vorzunehmen ist.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden; der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war zur Klarstellung entsprechend abzuändern.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Michaela Bismaier

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 07.08.2014, Zl.: Ra 2014/04/0017-3