LVwG-300015/7/Re/Rd/SH

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. Oktober 2013, Ge96-52-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden und nunmehr insgesamt betragen:

Faktum a): 300 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum b): 300 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum c): 310 Euro, EFS 45 Stunden

Faktum d): 330 Euro, EFS 45 Stunden

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behörd­lichen Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich der Fakten b) und d) gemäß § 64 Abs.2 VStG mit insgesamt 63 Euro (10% der nunmehr ver­hängten Geldstrafen) bestimmt. Der Kostenbeitrag zum behörd­lichen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Fakten a) und c) bleibt unver-ändert.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
1. Oktober 2013, Ge96-52-2013, wurden über den Berufungswerber (Beschwerdeführer)  Geldstrafen von 300 Euro, EFS zwei Tage (Faktum a),
420 Euro, EFS drei Tage (Faktum b), 310 Euro, EFS zwei Tage (Faktum c) und 450 Euro, EFS drei Tage (Faktum d), gemäß Art.10 Abs.2 der VO (EG)
Nr. 561/2006 iVm Art.15 Abs.3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 iZm § 28 Abs.5 Z6 und Abs.6 Z3 AZG (Faktum a), Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag iZm § 28 Abs.5 Z2 und Abs.6 Z3 AZG (Faktum b), Art.10 Abs.2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art.15 Abs.3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 iZm § 28 Abs.5 Z6 und Abs.6 Z3 AZG (Faktum c) und Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag iZm § 28 Abs.5 Z2 und Abs.6 Z3 AZG (Faktum d) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt:

 

„Der Beschuldigte, Herr X, geb. X, X, hat es als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X (Güterbe­förderungsgewerbe im Standort X) und somit als Arbeitgeber zu vertreten, wie anlässlich einer durchgeführten Kontrolle (anhand der vom Arbeitgeber am 31. Mai 2013 vorgelegten Schaublätter) durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, dass

a)    vom Arbeitnehmer X, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb X, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges (X) im internationalen Straßenverkehr tätig war, welches der gewerblichen Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, am 27.2.2013 der  Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht bzw nicht so betätigt wurde, dass die Zeiten unterschiedlich (Ruhe-, Bereitschafts- und Arbeitszeit) aufgezeichnet wurden (der Zeitgruppenschalter wurde nur auf das Symbol „Bett“ gestellt) und haben somit nicht dafür gesorgt, dass vom Lenker die Verpflichtung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingehalten wurde, obwohl ArbeitgeberInnen den Fahrer ordnungsgemäß anweisen und überprüfen müssen, dass der Lenker die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so betätigt, dass die Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeiten sowie die Arbeits­unterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden,

 

b)    dem Arbeitnehmer X, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb X, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges (X) im internationalen Straßenverkehr tätig war, welches der gewerblichen Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, an folgendem Tag nicht rechtzeitig eine Lenkpause nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden gewährt wurde, obwohl ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat: Lenkzeit von 27.2.2013 – 07:20 Uhr bis 27.2.2013 – 16:57 Uhr; Die Lenkpause wurde erst nach einer Lenkzeit von 7 Stunden 10 Minuten und somit nach einer Verspätung von 2 Stunden 40 Minuten eingelegt,

 

c)     vom Arbeitnehmer X, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb X, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges (X) im internationalen Straßenverkehr tätig war, welches der gewerblichen Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, am 13.3.2013 und 21.3.2013 der Zeitgruppenschalter des Kontroll­gerätes nicht bzw nicht so betätigt wurde, dass die Zeiten unterschiedlich (Ruhe-, Bereitschafts- und Arbeitszeit) aufgezeichnet wurden (der Zeitgruppen­schalter wurde nur auf das Symbol „Bett“ gestellt) und haben somit nicht dafür gesorgt, dass vom Lenker die Verpflichtung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingehalten wurde, obwohl ArbeitgeberInnen den Fahrer ordnungsgemäß anweisen und überprüfen müssen, dass der Lenker die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so betätigt, dass die Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereit­schaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden und

 

d)    vom Arbeitnehmer X, beschäftigt im Güter-beförderungsbetrieb X, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges (X) im internationalen Straßenverkehr tätig war, welches der gewerblichen Güterbeförderung dient und dessen höchst-zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, an folgenden Tagen nicht rechtzeitig eine Lenkpause nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden gewährt wurde, obwohl ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens
45 Minuten einzulegen hat: Lenkzeit von 13.3.2013 – 07:03 Uhr bis 13.3.2013 – 13:52 Uhr; Lenkzeit von 21.3.2013 – 06:50 Uhr bis 21.3.2013 – 15:33 Uhr; Die Lenkpause wurde am 13.3.2013 erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 23 Minuten und somit nach einer Verspätung von 53 Minuten und am 21.3.2013 erst nach einer Lenkerzeit von 7 Stunden 12 Minuten und somit nach einer Verspätung von 2 Stunden 42 Minuten eingelegt.“       

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Lenker immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen werden, das Kontrollgerät ordnungsgemäß zu bedienen. Die Funktion und die Bedienungsweise sei den Kraftfahrern nur zu gut bekannt und habe es bisher auch keinerlei Beanstandungen bei der Bedienung des Geräts gegeben. Sollte Herr X dieses Gerät nicht exakt bedient haben, könne dem Beschwerdeführer daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal er nicht bei jedem LKW-Lenker jede Minute im Führerhaus sitzen und beachten könne, ob nun das Gerät exakt bedient worden sei.

Bei dem Tachographen handle es sich um einen modularen Tachographen, bei welchem die Symbole Ruhe-, Bereitschafts-, Lenk- und Arbeitszeit automatisch gekennzeichnet werden. Es seien deutlich die Arbeitsstellungen auf der Tacho­scheibe zu ersehen. Eine manuelle Veränderung an dem Tachographen sei niemandem möglich. Das Gerät reagiere sofort bei Stillstand des Fahrzeuges oder bei Fahrtbeginn oder beim Abstellen des Motors. Dazu komme, dass auf der Rückseite der Tachographenscheibe vom LKW-Lenker die Ruhezeit manuell einge­zeichnet worden sei. Auf der Vorderseite sei – wie bereits ausgeführt – durch die Rüttelschrift selbst ohne Umschalten genau ersichtlich, wann das Fahrzeug gelenkt  worden  oder gestanden sei. Aus der Handlungsweise des Herrn X eine Gesetzesverletzung abzuleiten, sei an den „Haaren herbei-gezogen“, zumal die gesetzlichen Vorgaben aus dem Aufschrieb auf der Tacho-graphenscheibe für jeden ersichtlich seien.

Zum Tatvorwurf des Nichtbetätigens des Zeitgruppenschalters betreffend Herrn X wurde – unter Hinweis auf die bereits getätigten Ausführungen – darüber hinaus vorgebracht, dass das fallweise Vergessen des händischen Umschaltens dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden könne. Der Fahrer sei oftmals in der Funktionsweise dieses Gerätes unterwiesen und auch darauf aufmerksam gemacht worden. Auch hier sei keine Gesetzesverletzung entstanden, weil nämlich durch das Gerät Arbeits-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten aufgezeichnet worden und bei einer Kontrolle der Aufschrift des Tacho­graphen-blattes ersichtlich seien.

Hinsichtlich Faktum d wurde vorgebracht, dass die Ruhepausen am 13.3.2013 eingehalten worden seien, und zwar sei die erste Ruhepause von 7.59 Uhr bis 8.15 Uhr, die zweite Ruhepause von 10.31 Uhr bis 11.10 Uhr und die dritte von 13.16 Uhr bis 13.40 Uhr gewesen. Dazwischen seien auch Zeiten gelegen, in denen nicht gefahren worden sei. Ebenso seien die Lenkpausen am 21.3.2013 eingehalten worden, und zwar sei die erste Ruhepause von 8.15 Uhr bis 8.35 Uhr, die zweite von 10.43 Uhr bis 11.18 Uhr gewesen. Auch hier seien dazwischen Zeiten gewesen, in denen nicht gefahren worden sei.

Die eingebauten Geräte werden periodisch einer Überprüfung unterzogen und habe es bislang keine Beanstandungen – auch nicht bei Kontrollen durch die Polizei - gegeben. Daraus sei ersichtlich, dass die Unterweisungen der Fahrer durch den Beschwerdeführer ausreichend seien. Weiters dürfe nicht übersehen werden, dass in Spitzenzeiten im Unternehmen bis zu 40 LKW unterwegs gewesen seien.

Bezüglich der verhängten Geldstrafen wurde vorgebracht, dass die Höhe in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen „Minimalgesetzesverstößen“ zu bringen sei.

    

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Ver­waltungs­senat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des
31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­verteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

 

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 4. November 2013 bezüglich der Rechtfertigung des modu­laren EU-Tachographen dahingehend, dass aufgrund der EG-VO 3821/85 die tatsächlichen Tätigkeiten vom Lenker durch das Betätigen des Zeitgruppen­schalters aufzuzeichnen seien; lediglich die Lenkzeit werde automatisch aufge­zeichnet. Aus der Bedienungsanleitung sei zu ersehen, dass es dem Fahrer mög­lich sei, durch Betätigen des Zeitgruppenschalters die Einstellungen entspre­chend EG-VO 3821/85 durchzuführen. Auf dem Schaublatt werde dann die Art der Tätigkeit (Ruhe-, Bereitschafts-, Arbeits- und Lenkzeit) durch eine unter­schiedliche Strichstärke des Tätigkeitsbalkens aufgezeichnet. Weiters wurde nach Zitierung des Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 ausgeführt, dass entgegen der Rechtfertigung am 13.3.2013 die erste Lenkpause 5 Minuten (08:05 – 08:10), die zweite Lenkpause 33 Minuten (10:37- 11.10) und die dritte Lenkpause 12 Minuten (13:25 – 13:37) betragen habe. Am 21.3.2013 habe die erste Lenk­pause 12 Minuten (08:20 – 08:32), die zweite Lenkpause 32 Minuten (10:46 – 11:17) betragen habe. Da Lenkunterbrechungen unter 15 Minuten nicht als Lenkpause zählen, sei an keinem der beiden Tage dem Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 entsprochen worden.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2014, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat Linz war durch DI X und Ing. X vertreten.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, ein weiteres Beschwerdeverfahren (LVwG-300014) in Bezug auf eine Übertretung des Arbeitszeitgesetzes anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 20. März 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

4.1.2. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit dem Sitz in X. Die Bestel­lung eines verantwortlichen Beauftragten liegt nicht vor.

Bei modularen Tachographen erfolgt durch die Einstellung des Zeitgruppen­schalters eine Unterscheidung zwischen Ruhezeiten, Stillstand an Kreuzungen oder Stillstand bei Ladetätigkeiten, konkret zwischen Ruhe-, Bereitschafts- und Arbeitszeiten. Aus den vorgelegten Schaublättern ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Zeitgruppenschalter von den genannten Lenkern nicht betätigt wurde, da nur Lenk- und Ruhezeiten dargestellt sind. Das im Unternehmen installierte Kontroll-system besteht darin, dass die Fahrer beim Eintritt auf das Einhalten der Vorschriften hingewiesen werden und die Schulung der Fahrer hinterfragt wird. Die Fahrer werden auch auf Schulungen geschickt, erforderlichenfalls bei Eintritt und auch wiederholend. Die Fahrer werden auch regelmäßig zur C95-Schulung geschickt, welche Ladevorschriften, Lenkzeiten und Sicherheit im Straßenverkehr bein­haltet. Die Tachoscheiben werden vom Beschwerdeführer hinsichtlich Ge­schwin­dig­keitsüberschreitungen regelmäßig kontrolliert. Bei Geschwindigkeits­über­schreitungen wurden schon schriftliche Ermahnungen ausgestellt und Kündi­gungen angedroht. Geringfügige Überschreitungen der Arbeitszeiten werden normalerweise vom Fahrer mitgeteilt und im Einzelfall auch akzeptiert, zB weil es für ein dringendes Projekt erforderlich war. Dies gelte auch für die Einhaltung von Pausen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, jederzeit jeden Fahrer auf die Arbeitszeitvorschriften hinzuweisen.

Die der Anzeige zugrunde liegenden Zeiten der Ruhepause am 13.3.2013 bzw. der Lenkpausen am 21.3.2013 stammen aus der technischen Auswertung der Tachoscheiben. Auf diese Art und Weise wird europaweit kontrolliert. Aufgrund zweier, wenngleich auch geringfügiger Fahrbewegungen am 13.3.2013, liege keine die Dauer von 15 Minuten aufweisende Pause vor. Hinsichtlich der Über­tretung vom 21.3.2013 steht die halbstündige Pause zwischen 10.46 Uhr und 11.17 Uhr außer Streit, jedoch erfüllt die Pause von 8.20 Uhr bis 8.32 Uhr nicht die Vorgabe von mindestens 15 Minuten.                  

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Art.10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 organisiert das Verkehrsunter­nehmen die Arbeit der in Abs.1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestim­mungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vor­liegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingehalten wird.

 

Gemäß Art.15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeit und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

Gemäß § 28 Abs.5 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

Z2: Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

Z6: nicht gemäß Art.10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 einhalten,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs.6 zu bestrafen.

 

Sind Übertretungen gemäß Abs.5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1.   leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a)   in den Fällen der Z1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro,

b)   im Fall der Z8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3.600 Euro,

2.   schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3.600 Euro,

3.   sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3.600 Euro, zu bestrafen (§ 28 Abs.6 AZG).

 

Gemäß Art.9 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 idF der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009, in Kraft getreten am 19. Februar 2009, enthält die nach­stehende Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.

 

Art.7:

Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit:

4 h 30< ... <5 h ..................  geringfügiger Verstoß

5 h< ... <6 h ......................  schwerwiegender Verstoß

6 h< ...   ............................ sehr schwerwiegender Verstoß

 

Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Art.15 Abs.3:

Unzulässige Betätigung der Schaltvorrichtung ..... sehr schwerwiegender Verstoß 

  

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit dem Sitz in X war und keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt.

 

Der Beschwerdeführer erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher ausgeführten und zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, zumal er die näher bezeichneten Fahrer nicht aus-reichend angewiesen und überprüft hat, die Schaltvorrichtungen ordnungs­gemäß zu betätigen (Fakten a und c) und den angeführten Fahrern keine rechtzeitige bzw. ausreichende Lenkpause gewährt hat (Fakten b und d). Er hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.

 

5.3. Der Beschwerdeführer hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen ein Ungehorsams­delikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahr-lässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne Weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Vom Beschwerdeführer wurde anlässlich der Beschwerdeerhebung und der ab­geführten Verhandlung das im Betrieb installierte Kontrollsystem insofern dar­gelegt, dass die Lenker von ihm immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen werden, das Kontrollgerät ordnungsgemäß zu bedienen, er jedoch nicht jederzeit im Führerhaus sitzen und beobachten könne, dass die Schaltvorrichtungen ord­nungsgemäß bedient werden. Zudem sei den Lenkern die Funktion und Bedienungsweise nur zu gut bekannt. Das fallweise Vergessen des Lenkers könne ihm nicht angelastet werden. Die Fahrer würden auch bei Eintritt in das Unter­nehmen auf das Einhalten der Vorschriften hingewiesen und die Schulungen hinterfragt. Außerdem würden die Fahrer auf Schulungen mit dem Inhalt Lade­vorschriften, Lenkzeiten und Sicherheit im Straßenverkehr geschickt. Auch erfolgen regelmäßige Kontrollen der Tachoscheiben hinsichtlich Geschwindig­keits­­überschreitungen. Eine schriftliche Abmahnung und die Androhung der Kündigung erfolgen bei Überschreitungen der Geschwindigkeit. Geringfügige Überschreitungen der Arbeitszeiten werden normalerweise vom Fahrer mitgeteilt und im Einzelfall (zB dringendes Projekt) auch akzeptiert; dies würde auch für die Einhaltung der Pausen gelten. Es sei ihm aber nicht möglich, jederzeit jeden Fahrer auf die Arbeitsvorschriften hinzuweisen.

 

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat, dass die Arbeitszeitvor­schriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor (vgl. VwGH vom 8.6.2005, Zl. 2004/03/0166, 3.9.2008, Zl. 2005/03/0010, 23.11.2009, 2008/03/0176). Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers hat der Unter­nehmer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Unternehmer von seiner Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0102, 25.4.2008, Zl. 2008/02/0045 mwH). Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht jederzeit im Führerhaus sitzen könne, um zu kontrollieren, rechtlich bedeutungslos (vgl. VwGH 19.9.1990, Zl. 90/03/0100, 20.7.2004, Zl. 2002/03/0191). Bei den Schil­de­­rungen des Beschwerdeführers bezüglich der Sanktionierung bei Nichtein-haltung der Weisungen ist zu erkennen, dass dabei offensichtlich der Schwer-punkt auf der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, nur diesbezüglich werden Sanktionen angedroht, liegt und die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AZG aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen vielmehr akzeptiert werden.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer im Betrieb installierte Kontrollsystem zweifelsfrei nicht dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes – gemäß der Judikatur hat das Kontrollsystem im Ergebnis „perfekt“ zu sein (vgl. VwGH vom 24.3.2004, Zl. 2001/09/0163) – gerecht wird, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwal­tungs­übertretungen auch subjektiv zu verantworten hat.          

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer Geldstrafen von
300 Euro (Faktum a), 310 Euro (Faktum c), 420 Euro (Faktum b) und 450 Euro (Faktum d) bei einem jeweiligen Strafrahmen von 300 Euro bis 2.180 Euro verhängt. Weiters wurden weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe ge­wertet. Aufgrund der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers wurde der Strafbemessung seitens der belangten Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, kein Vermögen, die Miteigentümerschaft an der X und die Sorgepflicht für drei Kinder zugrunde gelegt. Diese Angaben konnten auch bei der nunmehrigen Strafbemessung – mangels gegenteiliger Vorbringen - herangezogen werden.

 

6.2. Hinsichtlich der Fakten b) und d) ist zu bemerken, dass, wenngleich der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aufgrund zahlreicher Verwaltungsvormerkungen betreffend Übertretungen nach dem KFG 1967 nicht mehr vorliegt, dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd war seine Einsichtigkeit zu werten. Aus spezialpräventiver Sicht kann daher erwartet werden, dass auch die nunmehr verhängten Geldstrafen noch ausreichen werden, um ihn künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener Sicherheitsaspekt ist, den Einsatz von übermüdeten Lenkern hintanzuhalten; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit dar und besteht somit ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Um diesem Schutzzweck Rechnung tragen zu können, wird der Beschwerdeführer gehalten sein, das in seinem Unternehmen installierte Kontrollsystem entsprechend zu adaptieren und seine – mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - persönliche Ver­pflichtung der Kontrolle bezüglich dessen Einhaltung zu verschärfen. Auch wenn die Dauer der Lenkpausen nur um wenige Minuten nicht eingehalten wurde, darf dieser Umstand nicht zu einer Bagatellisierung der Übertretung führen.

 

Bezüglich der Fakten a) und c) wurde de facto die gesetzliche Mindeststrafe
verhängt und war diese vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu
bestätigen. Die diesbezüglich von der belangten Behörde verhängten Ersatzfrei-heitsstrafen waren jedoch in Anbetracht der übrigen herabgesetzten Geldstrafen in Relation zu diesen entsprechend herabzusetzen.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegen-ständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

6.3. Abschließend wird der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorbringens des unrichtigen Kennzeichens des betroffenen LKW in der Aufforderung zur Recht­fertigung als erste Verfolgungshandlung und der damit vermeintlich einher­gehenden Verfolgungsverjährung darauf hingewiesen, dass innerhalb der geltenden Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr für Arbeitszeitüber­tretungen im internationalen Straßenverkehr – dies trifft gegenständlich zu -, die Berichtigung mit der Erlassung des Straferkenntnisses mit dem korrekten Kenn­zeichen erfolgt ist und damit der Einwand der Verfolgungsverjährung zu verneinen ist. 

 

7. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).  

 

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts-hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger