LVwG-300363/2/KLi/BD

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 26. Mai 2014 des x, geb. x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. April 2014,
GZ: SV96-36-2012-Jw wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 71 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. April 2014, GZ: SV96-36-2012-Jw wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.1.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde – nach Wiedergabe des vorangegangenen Verfahrens – damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen von den behördlichen Zustellungen der belangten Behörde keine Kenntnis erlangen konnte, zumal ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis eingetreten sei. Unvorhergesehen sei ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden könne. Dies richte sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers habe der besachwalterte x die behördliche Post aus dem gemeinsamen Postfach entsorgt. Dies sei vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht einberechnet worden. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer von der Tatsache, dass der x schon mehrmals Post stapelweise entsorgt habe, das heißt in den Müll- oder Altpapiercontainer geworfen habe, erst am 16.1.2014 Kenntnis erlangt. Er bestreite jedoch nicht, schon zuvor von der Besachwalterung seines x Kenntnis gehabt zu haben. Werde der Postkasten, wie im konkreten Fall, mit einer besachwalterten Person geteilt, und bestehe darüber hinaus Kenntnis, so könne vom Beschwerdeführer auf jeden Fall erwartet werden, dass er zusätzliche Vorkehrungen treffe, um seine Post auch tatsächlich zu erhalten. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass durch das Teilen des Postfaches mit der besachwalterten Person ein gewisser Unsicherheitsfaktor vorliege und er hätte zusätzliche Vorkehrungen für den gesicherten Erhalt seiner behördlichen Post treffen müssen. Somit liege kein unverschuldetes und unvorhergesehenes Ereignis vor. Es liege gegenständlich auf jeden Fall mehr als ein minderer Grad des Versehens vor, habe der Wiedereinsetzungswerber doch Wissen von der bestehenden Sachwalterschaft gehabt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26. Mai 2014, wonach der Beschwerdeführer bestreitet, ihn würde ein Verschulden daran treffen, dass er behördliche Schriftstücke der belangten Behörde nicht erhalten habe. Unrichtig sei die Rechtsauffassung der Behörde, der Beschwerdeführer hätte Vorsorge gegenüber seinem Mitbewohner treffen müssen und hätte somit den Nichterhalt der Post selbst verschuldet. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer nur bekannt gewesen, dass eine Sachwalterschaft bestehe; der Beschwerdeführer sei allerdings von einer Privatinsolvenz seines Mitbewohners ausgegangen und habe keinesfalls gewusst, dass dieser aus einem anderen Grund entmündigt sei. Aufgrund des Schutzes der Privatsphäre des Einzelnen [gemeint wohl: des Mitbewohners] habe er kein Wissen über die bestehende Sachwalterschaft erlangen können, sodass ihm dies nunmehr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zusammengefasst liege somit ein Wiedereinsetzungsgrund vor und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Herbst 2012 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG eingeleitet.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „x“ in x, x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt,

 

1.     ab dem 13.9.2011 um 7.00 Uhr für 38,5 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag) mit 1.300 Euro bis 1.400 Euro netto pro Monat entlohnt hat, also in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde

Herr x, geb. x, x und x

Die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse erfolgte am 13.9.2011 um 10.03 Uhr und somit verspätet.

 

2.     ab dem 31.10.2011 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr mit 10 Euro netto pro Stunde entlohnt hat, also in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde.

Der Arbeitnehmer wurde an folgenden Tagen wie angeführt beschäftigt:

31.10.2011 von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr

2. – 4.11.2011 von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr

10.11.2011 von 7.30 Uhr bis mindestens zur Kontrolle

Herr x, geb. x, x

Die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse erfolgte jedoch als geringfügig Beschäftigter mit 5 Stunden pro Woche und somit falsch. Festgestellt wurden die Übertretungen am 10.11.2011 um 13.20 Uhr auf der Baustelle x, x.

3.     ab dem 31.10.2011 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr mit 10 Euro netto pro Stunde entlohnt hat, in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde.

Der Arbeitnehmer wurde an folgenden Tagen wie angeführt beschäftigt:

31.10.2011 von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr

2. – 4.11.2011 von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr

10.11.2011 von 7.30 Uhr bis mindestens zur Kontrolle

Herr x, geb. x, x

Die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse erfolgte jedoch als geringfügig Beschäftigter mit 5 Stunden pro Woche und somit falsch. Festgestellt wurden die Übertretungen am 10.11.2011 um 13.20 Uhr auf der Baustelle x, x.

 

 

II.2. Wegen dieses Tatvorwurfes wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.9.2012 übermittelt. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde per RSa-Sendung am 14.9.2012 hinterlegt. Die Verständigung von der Hinterlegung wurde im Postfach des Beschwerdeführers in x, x zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer dieses Schriftstück nicht behob, wurde es am 4.10.2012 an die belangte Behörde zurückgesendet.

 

 

II.3. In weiterer Folge wurde das Straferkenntnis vom 9.10.2012 mit dem oben zu Punkt II.1. zitierten Spruch erlassen. Dieses wurde per RSa-Sendung an den Beschwerdeführer übermittelt. Gemäß Rückschein erfolgte am 15.10.2012 die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabevorrichtung des Beschwerdeführers in x, x; die Hinterlegung beim Postamt erfolgte am 16.10.2012. Nachdem der Beschwerdeführer auch dieses Straferkenntnis nicht behob, wurde es am 6.11.2012 an die belangte Behörde zurückgesendet.

 

 

II.4. Am 29.1.2013 erhielt der Beschwerdeführer den ersten Mahnzahlschein der belangten Behörde. Diesen Mahnzahlschein hat der Beschwerdeführer tatsächlich erhalten. In einem Telefonat vom 31.1.2013 erkundigte er sich bei der belangten Behörde um die Bedeutung des Mahnzahlscheines, zumal er diesen nicht zuordnen konnte. Somit erlangte der Beschwerdeführer am 31.1.2013 Kenntnis davon, dass ihm einerseits die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.9.2012 und in der Folge das Straferkenntnis vom 9.10.2012 zugestellt wurde. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages begann somit am 31.1.2013.

 

II.5. Sodann stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit Datum vom 12. Februar 2013. Mit Bescheid vom 18. April 2013 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen diesen abweisenden Bescheid Berufung an den (ehemaligen) Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Datum vom 3. Mai 2013.

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Dezember 2013, GZ: VwSen-253451/5/Kü/Ba wurde diese Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid (mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde) bestätigt.

 

 

II.6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Datum vom 18. Jänner 2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer darin vor, dass er am 16. Jänner 2014 eine neue Kenntnis betreffend den Nichterhalt der beiden Abholungsaufforderungen über Hinterlegung der RSa-Briefe über Verkündigung der Strafverfahrenseröffnung und den Strafbescheid erhalten habe. Vorausschickend erklärte der Beschwerdeführer, dass er in dem Haus x, in x wohnhaft sei, zusammen mit seinem x x teile er sich einen Briefkasten. Sein x habe ihm am 16.1.2014 eröffnet, dass er schon mehrmals Post stapelweise entsorgt habe, d.h. in den Müll- oder Altpapiercontainer geworfen habe. Sein x sei entmündigt und habe einen Sachwalter, Herrn x, x. Der Hauptgrund, warum sein x diese Sachwalterschaft vom Pflegschaftsgericht zugewiesen erhalten habe, sei genau dieser Punkt, dass Behördenbenachrichtigungen von ihm immer wieder entsorgt worden seien. Dies sei ihm bis dato nicht bekannt gewesen. Er habe anschließend ein Gespräch mit dem Sachwalter geführt, der nunmehr die Behördenpost für den x entgegennehme. Er sei insofern unschuldig in diese Situation gekommen und bitte um Wiedereinsetzung in das Verfahren.

 

Mit ergänzendem Vorbringen vom 23. Jänner 2014 erklärte der Beschwerdeführer zusätzlich, dass seinem x die Tragweite seiner Handlungen nicht bewusst sei und dass sich im Gespräch mit dessen Betreuerin die ganze Schwierigkeit seiner Lage erst ergeben habe, dass selbst die einfachsten Dinge für ihn von der Sachwalterschaft geregelt werden müssten. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sein x dermaßen unterstützt werden müsse.

 

II.7. In weiterer Folge erging von der belangten Behörde der zu Punkt I.1. zitierte Bescheid vom 29. April 2014. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige – zu Punkt I.2. – zitierte Beschwerde vom 26. Mai 2014.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt zum Gang des bisherigen Verfahrens ergibt sich nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sowie lückenlos aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde zu GZ: SV96-36-2012-Jw. Die an den Beschwerdeführer zuzustellenden Schriftstücke sowie das Datum derselben, die Zustellversuche und Hinterlegungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Sie werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

III.2. Aufgrund des lückenlos geklärten Sachverhaltes waren weitere Erhebungen bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich. Die Entscheidung kann anhand des vorliegenden Akteninhaltes getroffen werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 33 VwGVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

(1)        Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch dass sie von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder ein mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2)        Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3)        Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.   nach Zustellung des Bescheides oder der gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.   nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages zur Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4)        Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5)        Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück,, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6)        Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

 

 

§ 71 AVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:

(1)        Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.   die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2.   die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2)        Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung erlangt hat, gestellt werden.

(3)        Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4)        Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5)        Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6)        Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7)        Die Wiedereinsetzung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

 

 

§ 24 Satz 1 VStG regelt, dass, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG steht in den Fällen der Versäumung einer Frist die Möglichkeit offen, binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Auch § 71 Abs. 2 AVG regelt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.

 

Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in einem Telefonat am 31.1.2013 Kenntnis über die Zustellung des Straferkenntnisses vom 9.10.2012 (und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.9.2012) erlangt. Spätestens am 31.1.2013 hatte der Beschwerdeführer also Kenntnis von der Zustellung des Straferkenntnisses vom 9.10.2012 erlangt bzw. ist ein Hindernis, gegen dieses Straferkenntnis vorzugehen, weggefallen. Ab dem 31.1.2013 stand dem Beschwerdeführer insofern die 2-wöchige Frist zur Verfügung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.

 

Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endete daher am 14.2.2013. Schon in diesem Antrag wären sämtliche Gründe, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht besteht, vorzubringen gewesen. Dass der Beschwerdeführer erst jetzt in vollem Umfang Kenntnis über die Sachwalterschaft seines x erlangt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechnet sich nämlich nicht ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer Kenntnis vom Umstand der Sachwalterschaft seines x hatte, sondern ab dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von der Zustellung des Straferkenntnisses hatte; dies war der 31.1.2013.

Ansonsten wäre eine Befristung von 2 Wochen für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand völlig sinnlos, zumal es dann möglich wäre, auch noch Jahre nach Vorliegen eines Straferkenntnisses Gründe vorzubringen, weshalb zum vormaligen Zeitpunkt die Erhebung eines Rechtsmittels nicht möglich gewesen sei.

 

Zusammengefasst ist daher der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers zunächst schon als verspätet zu werten und wäre deshalb zurückzuweisen gewesen.

 

 

V.2. Darüber hinaus hat jeder Beschwerdeführer, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, alle Tatsachen darzulegen, aus denen sich erkennen lässt, dass ihn kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (VwGH 30.1.2007, 2006/21/0392; VwGH 14.10.2008, 2008/22/0544). Die Umstände der Sachwalterschaft des x wären daher vom Beschwerdeführer bereits in seinem ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzubringen gewesen. Dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen vom vollen Umfang der Sachwalterschaft erst am 16.1.2014 Kenntnis erlangt habe, vermag daran, nichts zu ändern, zumal er die Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Straferkenntnis bereits am 31.1.2013 erlangte.

 

Ferner hatte der Beschwerdeführer – wenn auch nicht in diesem Umfang – bereits im Rahmen des ersten Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich Kenntnis von der Sachwalterschaft seines x. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, schon damals die notwendigen Erhebungen zu tätigen, um ein umfassendes Vorbringen zu den Wiedereinsetzungsgründen erstatten zu können.

 

Hilfsweise kann auch auf die Ausführungen zu den Wiedereinsetzungsbestimmungen der ZPO (§§ 146 ff. ZPO) zurückgegriffen werden. Demnach hat der Wiedereinsetzungsantrag alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände (Wiedereinsetzungsgründe), die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung, die Behauptung und die Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu enthalten. Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsgründe gilt die Eventualmaxime (arg „alle“) [Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8, Rz 670].

 

Auch aus diesem Grund ist der Beschwerde wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Erfolg zu versagen.

 

 

V.3. Ferner ist nur ein Versehen, das gelegentlich auch einem sehr sorgfältigen Menschen passiert, dazu geeignet, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Das Verschwinden einer Hinterlegungsanzeige bei Teilen eines Postkastens mit einer besachwalterten Person und keinerlei weitergehenden Veranlassungen stellt keinen minderen Grad des Versehens dar. Hiefür ist es auch unbedeutend, dass dem Beschwerdeführer die volle Tragweite der Sachwalterschaft ursprünglich nicht bekannt war. Alleine der Umstand, dass eine Sachwalterschaft gegeben war – selbst wenn (keine Sachwalterschaft, sondern) eine Privatinsolvenz des x vorgelegen sein sollte – wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, Vorkehrungen zu treffen, dass ihn behördliche Schriftstücke bzw. Verständigungen von einer Hinterlegung tatsächlich erreichen. Keinesfalls hätte der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass das Teilen eines Postfaches mit seinem x unproblematisch sein werde. Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht gegeben.

 

 

V.4. Zur Unerklärlichkeit des Verschwindens einer Hinterlegungsanzeige besteht umfassende Rechtsprechung des VwGH. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch eine leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Wie auch die bloße Unerklärlichkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht – wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist – für die Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.1.1998, 97/08/0545; VwGH 21.9.1999, 97/18/0418; 27.7.2011, 2007/18/0827).

 

Zusammengefasst ist weder das Verschwinden der Hinterlegungsanzeige noch das Vernichten derselben durch den x des Beschwerdeführers geeignet – noch im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrages vom 18.1.2014 – die Wiedereinsetzung zu gewähren. Derartiges wäre bereits im vormaligen Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. Mai 2013 vorzubringen gewesen.

 

 

V.5. Darüber hinaus hat der (ehemalige) Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits mit Entscheidung vom 30. Dezember 2013, GZ: VwSen-253451/5/Kü/Ba über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde der (damaligen) Berufung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers vom 3. Mai 2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2013 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

Nachdem schon damals alle Wiedereinsetzungsgründe vorlagen bzw. vom Beschwerdeführer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ermittelt werden hätten können und sodann vorzubringen gewesen wären (vgl. VwGH 30.1.2007, 2006/21/0392; VwGH 14.10.2008, 2008/22/0544), liegt eine geänderte Sachlage nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.1.2014 wäre aus diesem Grund wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen.

 

 

V.6. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, anstelle von zurückgewiesen, hat, kein Rechtsnachteil erwachsen. Insgesamt war daher die Beschwerde vom 26.5.2014 als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer