LVwG-550024/8/KLE/AK

Linz, 11.02.2014

IM  NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde des x, x, x, vertreten durch x, x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Ober­österreich vom 28. August 2013, LNO-100954/121-2013-Oh/Ko, nach der am
11. Februar 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28. August 2013,
LNO-100954/121-2013-Oh/Ko, wurde „- unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den Flurbereinigungsplan - die vorläufige Übernahme der von der Agrar­behörde für Oberösterreich abgesteckten, ausgezeigten und erläuterten Grund­abfin­dungen im Flurbereinigungsgebiet x entsprechend dem Neueinteilungsplan - hinsichtlich des aufzulassenden öffentlichen Gutes, jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gemeinde - angeordnet.

Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit Rechtskraft jenes Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Sofern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Übernehmer eine andere Vereinbarung nicht zu Stande kommt, sind die Grundabfindungen bis spätestens 15. September 2013 zu übergeben bzw. zu übernehmen.“

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 22 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz (Oö. FLG 1979) angeführt. Begründet wurde diese Anordnung damit, dass das Flurbereinigungsverfahren x begleitend zum Bau der x eingeleitet worden sei, um vor allem die Nachteile, die durch den teilweise stark zersplitterten Grundbesitz sowie durch ungünstige Ausformung der Grundstücke, teilweise auch durch eine unzulängliche Verkehrserschließung verursacht würden, zu beheben bzw. zumindest zu mildern. Ziel sei vorwiegend die Abwendung von Agrarstrukturmängeln (Durchschneidungsnachteile), die durch das Straßenprojekt verursacht würden. Das Verfahren sei nun so weit fortgeschritten, dass unter Beachtung der Vorschrift des § 19 Oö. FLG 1979 die neue Flureinteilung im Entwurf bereits festliege. Die einzelnen Planbestandteile seien aber noch nicht in allen erforderlichen Details ausgearbeitet, weshalb auch noch nicht der Bescheid betreffend den Flurbereinigungsplan erlassen werden könne. Aufgabe der vorläufigen Übernahme sei es, die Übergangszeit in die neue Flureinteilung abzukürzen und die mit diesem Übergang verbundenen Änderun­gen des Wirtschaftsablaufes angemessen zu erreichen. Die Besitzkomplexe wären im weitestgehenden Maße in ihrer Ausformung verbessert worden. Die Behebung bzw. Milderung der Besitzzersplitterung bewirke einen rationelleren Maschineneinsatz. Es würden auch teilweise Grunddienstbarkeiten entbehrlich, wo die Grundabfindungen durch Wirtschaftswege zweckmäßig erschlossen würden. Die Neueinteilung und die damit zusammenhängende Erschließung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke verbessere somit die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe. Die alte bzw. bisherige Besitzverteilung sei daher nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen. Damit werde dem Ziel entsprochen, die Übergangszeit in die neue Flureinteilung abzukürzen und die mit diesem Übergang verbundenen Änderungen des Wirtschaftsablaufes möglichst hintan zu halten.

 

Gegen diesen Bescheid,  zugestellt am 2. September 2013, richtet sich die recht­zeitig durch den Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 16. September 2013 - einge­­brachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich aufzuheben, in eventu das Verfahren bis zur Rechtskraft der anhängigen Verfahren zu unterbrechen sowie jedenfalls eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

 

In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 22 OÖ. FLG 1979 nicht erfüllt seien.

Durch die Umlegung der Straße sei die neue Fläche nicht mehr zu bewirt­schaften. Grund für die Flurbereinigung sei das Straßenbauprojekt, das die bisherigen Grundflächen des Beschwerdeführers zerteile und die Bewirtschaftung so unzumutbar erschwere. Da die Flurbereinigung ausschließlich durch das Straßenbauprojekt bedingt sei, liege eine unzulässige Doppelgleisigkeit des Verfahrens vor. Dass die gegenständlichen Grundflächen nicht in das Grundein­löseverfahren einbezogen worden wären, sei nicht begründet und es fehle ein Ausgleich für den Verlust von Flächen. Wie bereits im Behördenverfahren zur x festgestellt, steige der Arbeitsbedarf bei Verkürzung auf Feldlängen von unter 200 m bis 160 m an, die Flächenleistung sinke. Es seien vor allem die Verluste an Wendezeiten, die bei kurzen Feldlängen zu einem erhöhten Aufwand an Arbeitszeit führten. Bei Feldlängen unter 50/40 m sei eine Feldabwertung bzw. eine gesamte Resteinlöse sinnvoll (Gutachten x, S 21). Die Bewirtschaftungsverhältnisse würden durch die Zusam­menlegung auf dem Grundstück Parz. x gravierend eingeschränkt und unzumutbar verschlechtert. Die Parz. x könne daher nicht übernommen werden. Darüber hinaus würde ein Flächenverlust von 825 eintreten. Diese Fläche würde offensichtlich im Rahmen der Zusammenlegung für andere Zwecke verwendet, insbesondere für die Errichtung von Straßen. Dies sei unzulässig und stelle eine Umgehung dar, die nicht den Zwecken des Flurbereinigungsverfahrens entspreche und so die Grundeinlöse im Grundeinlöseverfahren eingespart worden sei. Am 19.8.2013 sei die Agrarbehörde auf dem Grundstück des Beschwerde­führers erschienen, um neue Grenzen festzulegen. Dies ungeachtet des anhän­gigen Verfahrens und ohne Teilnahme des Beschwerdeführers. Hintergrund sei der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7.8.2013, GZ: UW4.1.6/0317‑I/5/2013, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.8.2011,
GZ: Wa-2011-301639/16-Gra/Lei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wor­den sei. Dieser Bescheid habe die wasserrechtliche Bewilligung für die für die geplante x erforderliche Erweiterung der Wasserversor­gungs­anlage x aufgehoben. Damit sei jeder Weiterbau dieser Wasserver­sor­gungsanlage rechtswidrig.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid aberkenne ohne jede nachvoll­ziehbare Begründung die aufschiebende Wirkung. Die anhängigen Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes seien der Behörde bekannt. Das gegen­ständliche Verfahren diene daher dem Straßenprojekt und nicht der Flurberei­nigung. Ein landwirtschaftlicher Anbau von Feldfrüchten sei auf den Grund­stücken des Beschwerdeführers nicht geplant und aus derzeitiger Sicht nicht notwendig. Derzeit liege nur ein veralteter Flurbereinigungsplan bei der Gemeinde x auf. Darüber hinaus wären zur Schlichtungsverhandlung weder der Obmann des Flurbereinigungsausschusses (Herr x), noch dessen Stellvertreter beigezogen gewesen oder anwesend. Außerdem gehe der Bescheid selbst davon aus, dass zunächst eine Auflassung des öffentlichen Gutes erforderlich wäre, sodass auch aus diesem Grund eine Spruchreife nicht gegeben wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung sei zur Durchsetzung des Bescheides des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7.8.2013,
GZ: UW4.1.6/0317 I/5/2013, erforderlich. Der Weiterbau der für die geplante x erforderlichen Wasserversorgungsanlage sei daher unzulässig. Im angefochtenen Bescheid werde angegeben, dass im Interesse der übernahmewilligen Parteien sogar die vorzeitige Vollstreckung der Übernahme geboten wäre, da eine Versäumung der Anbautermine entstehen könne. Ein landwirtschaftlicher Anbau von Feldfrüchten sei auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht geplant und aus derzeitiger Sicht nicht notwendig, da abgeerntet sei und erst im Frühjahr eine Bebauung mit Früchten möglich wäre. Überdies führe die Stadtgemeinde x einen Anbau ihrer Flächen nicht durch. Eine Bewirtschaftung der Flächen sei gänzlich ausgeschlossen.

 

Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 15.10.2013, GZ: LNO-100954/130-2013-Oh/Ko, dem OÖ. Landesagrarsenat vorgelegt. Mit Vorlageschreiben vom 3. Jänner 2014 wurde diese nach Übergang der Zuständigkeit mit 1.1.2014 dem Landesver­wal­­tungsgericht Oberösterreich vorge­legt.

 

Mit Schriftsatz vom 10.2.2014 wurde ergänzend vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die vorläufige Übernahme der Grundflächen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Flurbereinigungsgebietes nicht erforderlich wäre. Das Ver­fahren, insbesondere die Übernahme, verfolge unzulässigerweise nicht den Zweck des Oö. FLG, es diene ausschließlich dem Straßenprojekt „x“, vor allem würden unzulässigerweise Nachteile aus dem Straßenprojekt entschädigungslos ausgeglichen werden und damit Zwecke, die dem Oö. FLG widersprechen, verfolgt. Es würden unter anderem auch Grundstücksflächen aus der Flurbereinigung für das Straßenprojekt „x“ unzuläs­siger­weise verwendet. Die Grundstücksflächen in unmittelbarer Nähe seien teilweise bereits als Dorfgebiet gewidmet, auch die gegenständlichen Grundflächen seien nicht mehr als Grünland anzusehen, sondern würden bereits Bauland darstellen. Hierfür bestehe auch ein eigenes verbindliches teilregionales Standortent­wick­lungskonzept. Es solle durch die bekämpfte Vorgangsweise das Straßenbau­projekt „x“ in mehrere Verfahren - so auch in das gegenständ­liche Flurbereinigungsverfahren - unzulässigerweise aufgeteilt werden. Damit würden diverse Vorschriften und Verfahren, insbesondere die ansonsten notwen­dige Umwelt-verträglichkeitsprüfung, unzulässig vermieden und umgan­gen. Der Hochwasserschutz der hochwertigen Agrarflächen wäre nicht entsprechend berücksichtigt worden. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer zustehende Entschädigungen, z.B. für massive Durchschneidungen seiner Flächen, unzulässig vorenthalten. Diese wären ansonsten für die Inanspruchnahme von Flächen für das Straßenbauprojekt „x“ von der Beschwerdegegnerin zu leisten. Es werde neuerlich auf die weitere Umgehung im Zuge der behördlichen Aufhebung des Bescheides über die Verlegung der Wasserversorgungsanlage (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft/ GZ: UW.4.1.6/0317-I/5/2013) hin­ge­wiesen. Die zu übernehmenden Grundabfin­dungen seien in der Natur nicht entsprechend abgesteckt worden. Die Agrar­behörde sei am 19.8.2013 vor Ort erschienen, jedoch habe keine nähere Erläuterung stattgefunden. Es habe weder eine Einladung gegeben, noch sei der Gegenstand des Termins vorher angekündigt oder erläutert worden, sodass Sinn und Zweck dieser Voraussetzung des Oö. FLG nicht gegeben gewesen wären. Den Parteien sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Es ginge der Behörde nur um eine „rasche“ Vermeidung der Nachteile aufgrund der Entscheidung des BMLFUW über die Aufhebung der Verlegung der Wasserver­sorgungsanlage und damit um die Umfahrungsstraße x. Die Agrarbehörde habe auch die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien nicht überprüft. Die Erzielung einvernehmlicher Lösungen wäre zwar mit einem Grundnachbarn erörtert worden, jedoch wären zum Schlichtungstermin nicht alle gesetzlich einzuladenden Personen eingeladen worden. Dies treffe insbesondere auf den Obmann der Flurbereinigungs­gemein­schaft zu. Im Flurbereinigungsverfahren seien nur amtliche Sachverständige heran­ge­zogen worden, die im Interesse des Straßenbauprojektes „x“ tätig geworden wären. So seien alle Pläne im Flurbereini­gungs­verfahren auf das geplante Straßenprojekt abgestellt und die Verfahren auch nicht abgewartet worden. Es seien noch immer Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen (z.B. Enteignungsverfahren, Verlegung der Abwasserbeseiti­gungs­anlage, Straßenauflassungen). Ohne Straßenbauprojekt „x“ wäre auch das Flurbereinigungsverfahren nicht erforderlich gewesen. Dadurch seien auch hohe Kosten und Aufwendungen entstanden. Es werden daher nachstehende Anträge gestellt:

„1. auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Ladung aller Beteiligten. Im Lokalaugenschein wird ersichtlich, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung gar nicht möglich ist.

2. Weiters auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines nicht amtlich bestellten Sachverständigen

a)   über die zweckmäßige Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes

b)   über die Frage der Bewirtschaftbarkeit und

c)   über die eingeholten amtlichen Gutachten und deren Notwendigkeit und Zweck­mäßigkeit bzw. zur Überprüfung, ob die Flurbereinigung lediglich dem Straßenprojekt „x“ dient.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Amtssach­verständiger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da er von den Vorgaben der Behörde auszugehen hat.

3. Weiters auf Einvernahme des Obmannes der Flurbereinigungsgemeinschaft, sowie

4. auf Beischaffung des Aktes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, GZ: UW.4.1.6/0317-I/5/2013, und aller weiteren anhängigen Verfahren zum Straßenprojekt x.“  

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung.

 

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde mit Bescheid vom 18.10.2012 im Wege der Auflage nach § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 erlassen.

Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan wurden mit Bescheid vom 1.3.2011, GZ: ABL-100954/58-2011, im Weg der Auflage erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die zu übernehmenden Grundabfindungen wurden in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert sowie über deren Verlangen vorgezeigt und in der Verhandlung am 26.9.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahme­willigkeit gegeben. Mehr als zwei Drittel haben der vorläufigen Übernahme zugestimmt. Ein Schlichtungstermin wurde vom Beschwerdeführer beantragt und auch durchgeführt. Die Beiziehung des Obmannes der Flurbereinigungs­gemeinschaft wurde nicht verlangt und ist daher auch unterblieben.

 

Die Abfindungskomplexe AD01 und AQ01 befinden sich unbestritten in ebener Lage und sind nicht verunkrautet. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass diese Flächen erschlossen seien und man - wenn auch derzeit mit einem geringen Umweg - zufahren könne. Die Flächen liegen laut geltendem Flächenwidmungsplan im Grünland.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. FLG 1979 kann die Agrarbehörde nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.     dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2.     Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3.     die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4.     die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit gegeben hat,

5.     die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Erzielung einvernehmlicher Lösungen mit anderen Parteien angestrebt und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlich­tungstermin sind auf Verlangen der Partei eine Person ihres Vertrauens und der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft einzuladen, und

6.     mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, gilt als zustimmend.

 

Nach § 29 Oö. FLG 1979 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) grundsätzlich sinngemäß anzuwenden.

 

Die Agrarbehörde darf die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen in einem Flurbereinigungsverfahren nur dann anordnen, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 FLG 1979 erfüllt sind.

 

Die Anordnung der vorläufigen Übernahme soll zwar bereits den Flurbereini­gungserfolg realisieren, nimmt aber den Flurbereinigungsplan nicht vorweg, der gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Übernahmeanordnung zu erlassen ist.

 

Die vorläufige Übernahme erfolgt unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Flurbereinigungsplans im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die nicht die rechtliche Unzulässigkeit der Anordnung der vorläu­figen Übernahme, sondern allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Flurbereinigungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, gehen im Verfahren zur Anordnung der vorläufigen Übernahme ins Leere (VwGH 19.5.1994, 93/07/0008).

 

Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist aus Anlass einer allfälligen Anfechtung des Flurbereinigungsplans, nicht schon bei jener einer Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen zu prüfen (VwGH vom 4.5.1992,
Zl. 89/07/0117).

 

Wie sich aus § 22 Abs. 1 FLG 1979 ergibt, ist die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen vom Aspekt der Bewirtschaftungsmöglichkeit her lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist. Darauf, dass die im Zuge der vorläufigen Über­nahme zugewiesene Grundabfindung den Wunschvorstellungen des Über­nehmers gerecht wird, besteht kein Anspruch (VwGH 25.5.1993, 93/07/0035).

 

Zur Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke AQ01 und AD01 ist auszuführen, dass aufgrund der Angaben des agrartechnischen Amtssachverständigen der Abteilung ländliche Neuordnung beim Amt der Oö. Landesregierung in der mündlichen Verhandlung diese jedenfalls möglich ist, da es sich um eine ebene, unkrautfreie und an das Wegenetz angeschlossene Grundfläche handelt. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass man jederzeit zufahren könne.

 

Zur Erforderlichkeit ist auszuführen, dass die neue Flureinteilung im Entwurf zwar vorliegt, aber einzelne Planbestandteile noch nicht in allen erforderlichen Details ausgearbeitet sind.  Ziel der Anordnung der vorläufigen Übernahme ist es, die mit diesem Übergang verbundenen Änderungen des Wirtschaftsablaufes angemessen zu erreichen. Die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Flurbereinigungsverfahren x ist zur zweckmäßigen Bewirt­schaf­tung jedenfalls erforderlich, da vorwiegend Agrarstrukturmängel (Durch­schnei­dungsnachteile), die durch das Straßenprojekt verursacht werden, abge­wendet werden. Die Besitzkomplexe konnten weitestgehend in ihrer Ausformung verbessert werden. Die Behebung bzw. Milderung der Besitzzersplitterung bewirkt einen rationelleren Maschineneinsatz.

 

Dem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines war nicht zu ent­sprechen, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass die Zufahrt zu den Grundflächen möglich ist. Aus den von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass es sich um eine ebene und im Juni 2013 noch bewirtschaftete Fläche handelt. Dies wurde vom beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen der Abteilung ländliche Neuordnung beim Amt der Oö. Landesregierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat weiters nicht näher ausgeführt, warum die Fläche nicht bewirtschaftbar sein solle. Es erübrigte sich daher auch die Einholung eines weiteren Gutachtens. Ob die Flurbereinigung lediglich dem Straßen­projekt zur „x“ diene, wurde bereits in der Bescheid­begründung der Agrarbehörde ausgeführt. Ziel der Flurbereinigung „x“ sei vorwiegend die Abwendung von Agrarstrukturmängeln (Durch­schnei­dungsnachteile), die durch das Straßenprojekt verursacht würden. Dies ergibt sich im Übrigen schon aus dem Titel der Flurbereinigung. Wäre die Flurbereinigung nicht gleichzeitig mit dem Bau der x durchgeführt worden, so wären die Grundflächen des Beschwerdeführers durch diese zerteilt worden und er hätte 2 kleine Komplexe. Gerade die Durchführung der Flurbereinigung im Zuge des Baues der x unterstützt die Landwirte dahingehend, dass sie im Ergebnis bewirtschaftbare Grundflächen erhalten.

 

Auf die Einvernahme des Obmannes der Flurbereinigungsgemeinschaft konnte verzichtet werden, da im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 22 Abs. 1 Z 5 Oö. FLG nach Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Einladung des Obmannes nicht verlangt wurde.

 

Dem Antrag auf „Beischaffung des Aktes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, GZ: UW.4.1.6/0317-I/5/2013, und aller weiteren anhängigen Verfahren zum Straßenprojekt“ war ebenfalls nicht zu entsprechen, da es sich offenkundig um einen Erkundungsbeweis handelt. Der Beweisantrag ist „an sich“ ungeeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. VwGH 4. 7. 1997, 97/03/0079).

 

Es liegen somit alle im § 22 Abs. 1 Oö. FLG 1979 normierten Voraussetzungen vor.

 

Gemäß § 6 VwGVG haben sich die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

 

Die in dieser Bestimmung genannten Organe des VwG haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.

 

Nach § 7 Abs. 1 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1.   in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.   in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.   im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

 

Ein Ablehnungsrecht gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Organen des VwG steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers der fachkundige Laienrichter - ohne Bezeichnung einer konkreten Gesetzesstelle, son­dern unter pauschalem Verweis auf das AVG - als befangen abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass er bei einem Vorverfahren beim
. Landesagrarsenat als dessen Mitglied bei der Entscheidung beteiligt gewesen sei.

 

Dem ist zu entgegnen, dass der fachkundige Laienrichter des Senates H in einem Berufungsverfahren vor dem . Landesagrarsenat betreffend die x (Bescheid des . Landesagrarsenates vom 5. August 2013, Agrar(Bod)-100518/6-2013, betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zwar als dessen agrartechnisches Mitglied fungiert hat, jedoch diese Entscheidung weder in erster Instanz durchgeführt wurde, noch in einem - einen Befangenheitsgrund bildenden - Bezug zum gegenständlichen Beschwerde­verfahren stand.

 

Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens  bzw. die gleichzeitige Durchfüh­rung eines Enteignungsverfahrens ist verfassungsrechtlich unproblematisch. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Flurbereinigung erforderlich ist, richtet sich nach den im Gesetz (§§ 1 und 28 Oö. FLG) fixierten Zielen und Aufgaben. Ein Flurbe­reinigungs­verfahren kann auch zu dem Zweck durchgeführt werden, ein Straßen­projekt zu unterstützen oder die Agrarstrukturmängel (Durchschnei­dungs­nachteile) abzuwenden, die durch ein solches Projekt verursacht werden. Die Verfahrenseinleitung erfolgt nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen. Dem Argument des Beschwerdeführers, eine Entscheidung des gegenständlichen Ver­fahrens sei zum derzeitigen Zeitpunkt unzulässig, kann sich das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich nicht anschließen. Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung) und nicht nur den einzelnen Grundeigen­tümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Der Beschwerde­führer hat somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihm vorschwebende, seiner Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.

 

Nach § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Die Agrarbehörde hat die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aus­geschlossen, dass für einen ordnungsgemäßen Eigentumsübergang und zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke Übergabetermine festzulegen sind. Die vorzeitige Vollstreckung der vorläufigen Übernahme war im Interesse der übernahmewilligen Parteien geboten, weil sonst durch die Versäumung der Anbautermine für die Parteien Nachteile entstehen würden.

 

Gefahr im Verzug iSd § 64 Abs. 2 AVG bedeutet, dass bei Aufschub der Voll­streckung des Bescheides ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravie­render Nachteil für das öffentliche Wohl droht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 31). Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108).

 

Würde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, wäre daher im verfahrensgegenständlichen Fall mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen der Parteien zu rechnen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher zulässig.

 

Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, ohne weiteres Verfahren unver­züglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 5 VwGVG).

Das Landesverwaltungsgericht hat nach einem knappen Monat nach dem Einlangen der Beschwerde über die gesamte Beschwerde entschieden. Dies ist jedenfalls im zeitlichen Rahmen des § 13 Abs. 5 VwGVG angemessen.

 

 

III.           Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechts­frage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Frage, ob ein agrartechnisches Mitglied eines Landesagrarsenates nunmehr als fachkundiger Laienrichter in einem Senat bei einem Landesverwaltungsgericht im selben Flurbereinigungsverfahren fungie­ren darf, vom Ver­waltungsgerichtshof noch nicht behandelt wurde.  

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Bleier

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11.06.2014, Zl.: E 164/2014-5