LVwG-850075/5/Re/AK/IH

Linz, 24.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerden von Frau X, X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X, X, Herrn X, Dr. X, X, Herrn und Frau X und X, Dr. X X,  sowie Herrn Dr. X und Herrn X, beide X, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 13. Jänner 2014, GZ: Ge20-46-308-02-2014, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck zurückverwiesen wird.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom
13. Jänner 2014, GZ: Ge20-46-308-02-2014, über Antrag der X, X, nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der im Befund der Verhandlungs­schrift vom 26. November 2013 festgehaltenen Beschreibungen sowie der zitierten Anlagenbeschreibung die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines X-geschoßigen Möbelmarktes (X) mit X Verkaufs­ebenen und X Lagerebene samt den erforderlichen Nebenanlagen, wie Büro- und Haustechnikräumen, KFZ-Stellplätzen im Freien etc., am Standort X, Grundstück Nr. X, EZ X,
KG X, und Grundstück Nr. X, EZ X, KG X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 26. November 2013, die schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen für Verkehr, Brandschutz und Gewerbetechnik, die gutachtliche Stellungnahme der medizinischen Amtssach­verständigen vom 29. November 2013 sowie die Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck - würden durch die Errichtung und den Betrieb des X-geschoßigen Möbelmarktes bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt.

 

Zu einzelnen Nachbareinwendungen wurde unter anderem ausgeführt, dass Ein­wendungen betreffend die Verordnung von Verkehrszeichen keine subjektiv öffentlichen Einwendungen im Sinne der GewO 1994 darstellen, Bedenken betref­fend die Höhe der projektierten Halle das Bauverfahren betreffen und darüber dort abzusprechen sei, eine Wertminderung von Anrainergrundstücken auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde, zur Lärmsituation ein schalltechnisches Projekt vorliege und diesbezüglich der gewerbetechnische Amtssachverständige Stellung bezogen habe, eine Erhöhung der Lärmschutzwand, auch wenn sie lärmtechnisch nicht zwingend erforderlich wäre, errichtet werde und eine gutachtliche Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, wonach es sich im gegenständlichen Fall bereits um eine stark lärm­belastete Örtlichkeit handle und das Gebäude samt Schallschutzwand eine Ver­besserung der Lärmsituation herbeiführe, weshalb eine Gesundheitsgefährdung oder eine gesundheitliche Schädigung durch das Projektes nicht zu erwarten sei.

Zu den Einwendungen betreffend KFZ-Abgase/Feinstaub wird in der Begründung festgehalten, dass es sich dabei um für den öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge handle, die den in den gesetzlichen Normen festgelegten Grenzwerten entsprächen, weshalb Abgaswerte von Fahrzeugen im Gewerbeverfahren nicht gesondert zu beurteilen seien.

Einsichtmöglichkeit in das Nachbargrundstück sei darüber hinaus keine zulässige Einwendung und würden Hintergrundmusik und Werbedurchsagen im Freien nicht stattfinden. Ein Lichtband an der Gebäudeaußenseite würde nicht errichtet werden, Einwendungen wegen Bauplatzbewilligung, Flächenwidmung und Raum­ordnung seien keine zulässigen Einwendungen, wie auch die Forderung nach einem Verfahren nach dem UVP-G 2000. Einwendungen betreffend Beeinträch­tigungen zur Nachtzeit seien nicht relevant, da An- und Ablieferungen jeweils maximal bis 20.00 Uhr stattfinden würden. Betreffend Versickerung von Ver­kehrs­- und Manipulationsflächen sei bereits ein wasserrechtliches Verfahren abgeschlossen und liege ein bewilligter Konsens vor. Die Stellplätze seien nach dem Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausreichend.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid vom 13. Jänner 2014, GZ: Ge20-46-308-02-2014, haben innerhalb offener Frist die Nachbarn X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X, mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2014, X, mit Schriftsatz vom
11. Februar 2014, X und X, mit Schriftsatz vom
12. Februar 2014 sowie Dr. X und X, beide X, mit gemeinsam unterfertigtem Schriftsatz vom 13. Februar 2014 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorbringen stimmen in weiteren Bereichen mit den vor der Gewerbebehörde eingebrachten Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung überein.

Übereinstimmend wird von sämtlichen Beschwerdeführern (Bf) unter anderem vorge­bracht, dass es durch vermehrtes Verkehrsaufkommen zu zusätzlicher Schadstoffbelastung komme. Zu Unrecht seien die Auswirkungen von Abgasen durch den an der Nordgrenze gelegenen Straßenverkehr und durch die beengte Lage abgetan, dies unter Hinweis auf die Norm der Abgaswerte der einzelnen Fahrzeuge. Auch wenn in diesen Beschwerdevorbringen zum Teil zu Unrecht auch die im Norden vorbeiführende Straße der Betriebsanlage zugerechnet wird, so wird trotzdem zusätzlich und darüber hinaus die zusätzliche Frequenz von PKWs (Kundschaften, Selbstabholer etc.) als auch von zu- und abfahrenden, auch schweren LKWs, hervorgerufen durch Möbelan- und -ablieferung, angesprochen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerden gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-46-308-02-2014 sowie Einholung einer Stellungnahme der Konsenswerberin zu den eingebrachten Beschwerden. 

 

Im Grunde des § 24 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

I.4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Geneh­migung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittäti­gen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschi­nen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­vorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)   nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungs­ansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Ausgehend von
§ 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zugrunde liegende Projektsbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück­verweisen.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde über den Antrag der X auf Erteilung der gewerbe­behördlichen Betriebs-anlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Möbelmarktes in X nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt hat. Mehrere Nachbarn, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer, haben im Rahmen dieses durchgeführten Genehmigungsverfahrens rechtzeitige Einwendungen unter anderem auch dahingehend vorgebracht, dass durch zusätzlichen KFZ- und LKW-Verkehr, somit durch PKW- und LKW-Fahrbewegungen, nicht nur Lärm, sondern auch Abgase bzw. Luftschadstoffe emittiert werden und sie als Anrainer und Bf dadurch unzumutbar belästigt bzw. in der Gesundheit gefährdet würden.

 

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage nach §§ 77 oder 81 GewO 1994 gegeben sind, ob somit durch solche, der Anlage zuzurechnende  Emissionen die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend verändert wird, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachver­ständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebs­anlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbe- bzw. immissionstechnischen Sachver­ständigen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immis­sionen zu äußern und darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart der Immission anhaftet. Erst sachverständig fundierte Feststellungen über den Charakter und Intensität der jeweiligen Immission ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Emissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (VwGH 17.4.1998, 96/04/0221).

Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbe­technischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwir­kungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

 

Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden. Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn zu bestehen. Hierbei hat der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 29.1.1991, 90/04/0215).

 

In Bezug auf die aktenkundigen Einwendungen betreffend Luftimmissionen durch LKW- und PKW-Fahrbe­wegungen durch zu und abfahrende Kunden (PKW) sowie Zu- oder Abfahrten von Lieferanten (LKW), welche jedenfalls der Betriebsanlage zuzurechnen sind, liegen konkrete Beurteilungsgrundlagen, wie Sachverständigenaussagen zu den beantragten bzw. festzu­stellenden Fahrbewegungen von PKWs bzw. von LKWs nicht vor, weder wurden diese von Seiten der Antragstellerin als Projektsunterlagen beigebracht, noch wurden derartige Sachverständigenaussagen von der verfahrensdurchführenden Gewerbebehörde eingeholt.

 

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird zwar wiederholt vom vorge­legten und beurteilenden schalltechnischen Projekt gesprochen, jedoch wurden keine Sachverständigenaussagen zum Thema Luftschadstoffe protokolliert.

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird zu diesem Thema lediglich festge­stellt, dass es sich dabei um für den öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge handle, die den in den gesetzlichen Normen festgelegten Grenzwerten entsprechen, weshalb Abgaswerte von Fahrzeugen im Gewerbeverfahren nicht gesondert zu beurteilen seien. 

 

Dieser Begründung kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht anschließen und ist festzuhalten, dass insbesondere in Bezug auf eingewendete subjektiv öffentliche Rechte betreffend Immissionsschutz vor Luftschadstoffen (z.B. Abgase) Unterlagen bzw. Sachverständigenbeurteilungen zur maßgeblichen Sachverhaltsermittlung fehlen.

Mangels Ermittlung des Sachverhaltes in Bezug auf Luftschadstoffe bzw. Abgase in lufttechnischer Hinsicht mangelt es diesbezüglich allenfalls auch an einer erforderlichen Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverstän­digen, dies für den Fall, als eine Änderung der Ist-Situation bei Anrainern nicht ausgeschlossen werden kann.

Seitens der belangten Behörde werden somit wesentliche Ermittlungen durchzu­führen sein, durch welche die noch offenen Fragen geklärt werden. Ob dies im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch Einholung von Sachverhalts­grundlagen, Sachverständigengutachten, dies unter Wahrung des Parteien­gehörs, durchgeführt wird, obliegt grundsätzlich der Behörde, wobei bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern Gelegenheit besteht, auch andere Beschwerdevorbringen, welche offensichtlich im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend abgeklärt werden konnten, zu bereinigen.

 

Gegenständlich besteht somit nicht die Verpflichtung des Gerichtes zur Sachent­scheidung. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw.
§ 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei entsprechender Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens schlechthin nicht zwingend. Mangels angeführter fehlender Sachverhaltselemente bzw. Ermittlungstätigkeiten steht der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Gründe, die in Zusammenhalt mit § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG dagegen sprechen, wie Raschheit oder erhebliche Kostenersparnis, liegen nicht vor. Vielmehr ist das Projekt dem gewerbetechnischen und der medizinischen Amtssachversständigen bereits aus dem durchgeführten Verfahren bekannt. Gleiches gilt für die für Sachverständige erforderliche Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Eine Durchführung des erforderlichen Verfahrens beim LVwG ist daher aus Gründen der Raschheit und Kostenersparnis nicht begründbar.

 

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung lag somit im gegenständlichen Fall nicht vor und war daher insgesamt aufgrund der darge­stell­ten Sach- und Rechtslage der ausgesprochene Beschluss der Zurückverweisung zu fassen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der gefasste Beschluss entspricht insbesondere dem Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2014, Ro2014/03/0063-4. Die vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

                                R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger