LVwG-600387/5/Br/CG

Linz, 16.07.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde der x, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 23. Mai 2014,  Zl. S-4156/14-4,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben angeführten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ausgesprochen,  dass der am 16.5.2014 per Telefax eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2014 iSd § 24 VStG iVm § 14 Abs.1 VwGVG insofern stattgegeben, als der mit 11.04.2014 falsch datierte Zurückweisungsbescheid - mit dem der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 26.4.2014, gegen die Strafverfügung vom 11.02.2014 - als verspätet zurückgewiesen wurde, dahingehend abgeändert, als

1) das Datum des Zurückweisungsbescheides (11.04.2014) ersatzlos gestrichen und

2) in der der Passus in der Begründung „die Beschwerdeführerin  habe den Einspruch erst am 29.04.2014 eingebracht, sodass dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei“, dahingehend geändert, dass „die Beschwerdeführerin  den Einspruch erst am 30.04.2014 zur Post gegeben habe, sodass der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei."

 

 

I.1. Begründend wurde ausgeführt, es stehe nach § 14 Abs.1 VwGVG der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen oder die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D), sei gegen die Beschwerdeführerin - wegen einer mittels Radarmessung festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am 31.12.2013 um 10:43 Uhr in Linz, A7, Ausfahrt Prinz-Eugen-Straße, StrKm 9,63, Fahrtrichtung Nord - eine Strafverfügung in Höhe von  110 Euro und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen erlassen worden.

Diese Strafverfügung sei von der Beschwerdeführerin persönlich am 10.04.2013 übernommen worden.

Am 30.04.2014 (Datum  des Poststempels) habe die Beschwerdeführerin einen  Einspruch gegen diese Strafverfügung zur Post gegeben, welcher mit (Zurückweisungs-)Bescheid, der irrtümlicherweise mit dem 11.4.2014 datiert worden sei, als verspätet zurückzuweisen war.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid habe die Beschwerdeführerin eine am 16.5.2014 per Telefax eingebrachte Beschwerde erhoben, die sie insoweit auf das Datum des Zurückweisungsbescheides gestützt gehabt habe, dass dieser Zeitpunkt noch eindeutig in der Einspruchsfrist gelegen und insofern davon auszugehen gewesen wäre, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben worden sei.

 

Des Weiteren hat die Behörde dazu erwogen, dass auf Grund des Poststempels eindeutig erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin  den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11.02.2014, persönlich am 10.04.2014 (von der Polizeiwache) übernommen, den Einspruch dagegen in der Folge am 30.04.2014 der Post zur Beförderung übergeben habe.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen Strafverfügungen zwei Wochen nach deren Zustellung. Bei der Fristberechnung sei das Datum des Poststempels maßgebend (VwGH 85/02/0028 vom 17.01.1985 uva).

Daher endete die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 11.02.2014 am 24.04.2014, sodass der am 30.04.2014 zur Post gegebene Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Die Datierung des Zurückweisungsbescheides mit 11.04.2014 sei offensichtlich auf ein Versehen oder einen Schreibfehler zurückzuführen, da es völlig denkunmöglich sei, dass auf ein am 30.04.2014 zur Post gegebenes Rechtsmittel mit einem behördlichen Schreiben vom 11.04.2014 beantwortet worden wäre.

Die unter Spruchpunkt 1) verfügte gänzliche Streichung des Datums schade insofern nicht, weil weder das Datum (Hinweis auf VwGH 22.2.1990, 89/06/0141) noch die Aktenzahl (Hinweis auf VwGH 14.6.1995, 93/12/0135) wesentliche Bescheidmerkmale sind. Das Fehlen sonstiger Formerfordernisse (Bezeichnung als Bescheid, Datum, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) mache einen Bescheid nicht absolut nichtig (Fehlerkalkül).

Aus den angeführten Erwägungen sei der Beschwerde vom 12.05.2014 insofern Folge zu geben gewesen, als der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.04.2014 wie im Spruch angeführt abzuändern gewesen wäre.

 

 

 

I.2. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer „als Widerspruch gegen ihre Ergüsse vom 23.5.2014“ bezeichneten, jedoch als Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht zu wertenden Eingabe.  Darin wird folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe gegen diesen o.g. Bescheid Beschwerde und weise diesen vollumfänglich zurück. Begründung:

1. Ich bin nicht gefahren, möchte aber, dass das Strafgeld vom tatsächl. Fahrer übernommen wird.

2. Sie sind beweispflichtig, Sie können nicht grundsätzlich Halter und Fahrer gleichsetzen und mich für etwas bestrafen, was ich nicht begangen habe, zumal ich ja Ihnen helfe, den Sachverhalt aufzuklären.

3. Ihre Behörde ist ja gar nicht an der Aufklärung des Sachverhalts und der Fahrerermittlung interessiert, so wie Sie schreiben. Sind Sie nicht zur Wahrheit und Gesetz verpflichtet.

4. Mit dem Stil Ihrer Arbeit setzen Sie sich einfach über Recht und Gesetz und Rechtstaatlichkeit hinweg.

5. Was machen Sie eigentlich mit jurist. Personen und Autovermieter. Werden die auch mit Haftstrafe bestraft? Wie kann eigentlich eine jurist. Person Sühne durch Haftstrafe erlangen?

6. Kann eine jurist. Person in bei Ihnen auch einen Gesundheitsscheck machen?

7. Bei dem hier mir gestellten Vorwurf handelt es sich um eine Individualschuld des Fahrers, nicht des Halters, Bei seriöser Arbeitsweise müssten Sie daher auch den Fahrer als den Schuldigen ermitteln.

8. Ihre Argumente mit Poststempel und Datum lassen mich ja nun gänzlich an der Qualität Ihrer Arbeit zweifeln. Aus dem Nirvana zaubern Sie Argumente, mit denen Sie meinen, die Qualität (Ihrer Arbeit zu belegen. Können Sie eigentlich beweisen wer gefahren ist und für wessen Fahrzeug die angegebene Geschwindigkeit gemessen wurde?

Bei dem Durcheinander bei Ihnen muss die Frage erlaubt sein, ob Sie die meinem Auto vorgeworfenen Geschwindigkeit auch wirklich bei diesem Fahrzeug gemessen haben und nicht die Messung von einem anderen Fahrzeug auf unser Auto übertragen wurde? Trotz mehrfacher Aufforderung haben Sie es bisher gänzlich unterlassen, mir Beweismaterialien zu nennen und anhand zu geben.

Bei alledem darf ich Sie auffordern sachlich und lückenlos zu argumentieren und entsprechende Beweise vorzulegen.

Bitte bedenken Sie, dass ich bereits 82 Jahre bin, aber so eine Falschbehauptung mir in meinem Leben noch nicht unter gekommen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

x“

 

I.2.1. Diese Ausführungen gehen  jedoch an der hier verfahrensgegenständlichen Frage der Verspätung des Einspruches vorbei und hat daher inhaltlich unbeachtet zu bleiben.

 

II. Das Behördenverfahren:

Die Behörde hat auf Grund von unterlaufenen Fehlern den vorerst von ihr erlassenen Zurückweisungsbescheid mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) aufgehoben, weil sie darin diesen irrtümlich mit 11.4.2014, anstatt richtig wohl mit 11.5.2014 datiert hatte und damit, auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, den Einspruch als verspätet zurückgewiesen hat. Im ursprünglichen Bescheid war noch ein weiterer Fehler unterlaufen, indem dort von einer Einspruchserhebung am 29.4.2014, anstatt richtig den 30.4.2014 ausgegangen worden war.

Dennoch vermag das nunmehrige Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Ihre Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, der im Rahmen des sogenannten Mandatsverfahrens ohne eine vorherige Lenkerausforschung der Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin zugestellt wurde.

Diese aus verfahrensökonomischen Gründen gepflogene Praxis ist rechtlich zulässig, nimmt jedoch in Kauf, dass sich ein Fahrzeughalter der nicht zwingend auch der Lenker seines Fahrzeugs sein muss, sich durch ein Rechtsmittel in das Verfahren einzulassen hat.

Dies  wird von der Beschwerdeführerin hier offenbar mit teils polemischen Vorwürfen an die Behörde zum Ausdruck zu bringen versucht, was jedoch vor dem Hintergrund der bereits eingetretenen Rechtskraft des Tatvorwurfs ins Leere geht und daher, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, auch vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr aufgegriffen werden kann.

 

 

III. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines zu gewährenden Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 1.7.2014 die Sach- u. Rechtslage dargelegt und ihr die Möglichkeit eröffnet sich hierzu binnen Wochenfrist zu äußern.

 

 

III.1. Sie äußerte sich folglich mit einer von der E-Mailadresse „x“ übermittelten Nachricht. Darin wird unter Hinweis auf eine abweichend gestaltete  Rechtslage in Deutschland umfassend ausgeführt, was jedoch mangels einer Sachentscheidungskompetenz in diesem Verfahren dahingestellt zu bleiben hat.

Betreffend die Zustellung vom 10.4.2014 vermeint die Beschwerdeführerin jedoch, die Strafverfügung nicht am 10.4.2014 von der Polizeistation Hohwacht zugestellt erhalten zu haben. Vielmehr sei ihr das Dokument von der Polizei Eschwege erst später übergeben worden, was sich eidesstattlich erklären könne, wobei dies sich jemand erkennen müsse der dies sorgsam lese. Vor diesem Hintergrund habe sie die 14-tagesfrist für den Einspruch sehr wohl eingehalten, zumal der Zustellungsvorgang erst ab dem Zeitpunkt zähle ab dem sie das Papier in Händen gehalten habe.

Zuletzt vermeinte die Beschwerdeführerin in ihrer Mitteilung an das Oö. Landesverwaltungsgericht vom 10.7.2014, es würde sich ihr Sohn mit dem Landesverwaltungsgericht in dieser Woche in Verbindung setzen.

Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht jedoch klar die bezeichnete und der Beschwerdeführerin in einem weiteren E-Mail vom 14.7.2014 aus dem Verfahrensakt zur Kenntnisnahme übermittelten Übernahmebestätigung v. 10.4.2014.

Vor diesem Hintergrund kann der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die behauptete Rechtzeitigkeit des von ihr erhobenen Einspruches nicht gefolgt werden.

 

 

IV.  Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn  sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn   das Verwaltungsgericht iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da beide Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.

 

 

IV.1. Sachverhalt und Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren:

Der Beschwerdeführerin wurde, wie auch die Behörde zutreffend feststellte, die Strafverfügung vom 11.2.2014 am 10.4.2014 (irrtümlich bezeichnet mit 10.4.2013), über das Ersuchen der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.4.2014, im Wege der Polizeistation Hohwacht - dort eingelangt am 7.4.2014 - durch eigenhändige und mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehenen Übernahmeerklärung am 10.4.2014 zugestellt.

Der Strafverfügung fand sich eine vollständige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen aus der hervorging, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage.

Mit ihrem Schreiben vom 26.4.2014 „widersprach“ (richtig: beeinspruchte) die Beschwerdeführerin der Strafverfügung mit dem Hinweis, das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben. Für dieses Vergehen sei sie demnach nicht zuständig, da sie das Auto nicht gelenkt habe. Das Auto würden ihre Kinder benutzen oder deren Partner. Um jetzt den Fahrer ermitteln zu können, ersuche sie um die Übersendung eines Fotos. Sie würde dann alles veranlassen und die Behörde informieren wer gefahren sei.

Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 30.4.2014 der Post zur Beförderung an die Behörde übergeben (Datum des Poststempels).

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 10.04.2014).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Dies war hier der 24.4.2014, wobei der Einspruch erst am 26.4.2014 verfasst und in der Folge am 30.4.2014 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen ist, wie oben bereits dargetan, in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch dem Landesverwaltungsgericht  verwehrt. Die Beschwerde war  daher abzuweisen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r