LVwG-600164/8/Wim/BD

Linz, 18.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter   Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Jänner 2014, GZ: S-26942/13, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juli 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.           Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Beschwerde­führerin wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit c StVO eine Geldstrafe von 36 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden sowie ein Verfahrens­­kostenbetrag von 10 € verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

„Sie haben am 14.3.2013 um 9:11 Uhr in Linz, Promenade 21 das Kfz, K z.       x, innerhalb von 5 m vor dem Schutzweg aus Sicht des ankommenden Verkehrs abgestellt, wobei die Benutzung des Schutzweges nicht durch Lichtzeichen geregelt war.“

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Ehegatten rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie Anforderung der für diesen Schutzweg geltenden Verordnungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher neben dem Vertreter der Beschwerdeführerin als Zeuge der anzeigende Inspektor einvernommen wurde.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass der abgestellte PKW im Zeitpunkt der Anzeige direkt auf den weißen Markierungen des Schutzweges gestanden hat.

 

3.3. Dies ergibt sich aus der ständigen gleichbleibenden Rechtfertigung der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren und auch in der Beschwerde sowie vorallem auch aus den Angaben des einvernommenen Zeugen, der sich zwar nicht mehr an die genaue Lage des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Anzeige erinnern konnte jedoch aus dem Umstand, dass, wenn das Fahrzeug vor Beginn der weißen Bodenmarkierungen gestanden, zusätzlich eine Anzeige wegen Abstellens in  2. Spur erstattet worden wäre und wenn es teilweise auf dem Gehsteig gestanden hätte, auch dieses Vergehen mit einer gesonderten Anzeige geahndet worden wäre, auch für den erkennenden Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar auf die Position des abgestellten Fahrzeuges geschlossen hat. Es kann dazu auf das angeschlossene Tonbandprotokoll im Einzelnen verwiesen werden.

 


 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. c StVO ist das Halten und Parken verboten auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs.

 

4.2. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug eindeutig auf dem Schutzweg abgestellt. Im Erkenntnis vom 15.6.1984, 83/02/0474, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Die Berufungsbehörde darf den Spruch des Erkenntnisses, wonach der Beschuldigte das Kfz „unmittelbar vor dem Schutzweg“ abgestellt hat, nicht dahin verändern, dass der Beschuldigte das Kfz „auf dem Schutzweg“ abgestellt hat.“ Diese Rechtsprechung ist auch für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren weiterhin anzuwenden, da sich die maßgeblichen Be­stimmungen von ihrem Inhalt her nicht geändert haben. Da die Verfolgungs­verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, konnte auch der Tatvorwurf nicht mehr umgestellt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4.3. In der Sache selbst muss aber ausgeführt werden, dass die Behebung aus rein formalen Gründen erfolgte und die tatsächliche Übertretung nämlich das Abstellen direkt auf dem Schutzweg eigentlich wesentlich strenger zu ahnden gewesen wäre und die Beschwerdeführerin auch ein falsch angebrachtes Hinweiszeichen betreffend Kennzeichen eines Schutzweges hier nicht entlasten könnte.

 

Zu II.:

 

Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur
Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/ der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer