LVwG-400032/6/MS/HUE/MSt

Linz, 05.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn G. O., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2014, GZ: VerkR96-31131-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Jänner 2014, VerkR96-31131-2013, wurde gegen Herrn G. O., x (im Folgenden: Bf), wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6,7 Abs. 1 und 8 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von € 300 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 30 € vorgeschrieben.

 

Mit ausführlicher Begründung führt die Behörde Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Asfinag vom 06.08.2013 wurde die x GmbH, x als Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 29.08.2013 aufgefordert, den Lenker des angeführten KFZ zum Tatzeitpunkt bzw. jene Person bekannt zu geben, die den Lenker benennen kann.

 

Am 12.09.2013 wurde seitens des Zulassungsbesitzers mitgeteilt, dass Sie das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben, weshalb Ihnen mit Strafverfügung vom 17.09.2013 die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde.

 

Am 26.09.2013 langte bei der hs. Verwaltungsbehörde folgender Einspruch ein:

 

'Ich habe heute Ihre Strafverfügung erhalten und möchte hiermit Einspruch dagegen erheben. Ich bin zwischen dem 7. und 8. Mai 2013 zum ersten Mal mit einem mautpflichtigen Leihfahrzeug über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zu privaten Zwecken über Passau kommend nach Wien und zurück gefahren. Bei der Einfahrt nach Osterreich habe ich die von der ausgebenden Stelle vorausberechnete Mautgebühr Pre-Pay entrichtet und die erhaltene GO-Box nach bestem Gewissen positioniert. Nachdem beim Durchfahren der Mautbrücken gelegentlich das Signal ausblieb, habe ich solange umpositioniert, bis das Signal schließlich immer kam. Ich war weder bei Ausgabe der Box eines besseren belehrt worden, noch fand ich auf der Box und seiner Schachtel eine entsprechende Instruktion. Erst jetzt, als ich für Sie den Pre-Pay-Beleg kopiert habe, fand ich auf dessen Rückseite entsprechende Hinweise — auf die allerdings auf der Vorderseite nicht hingewiesen wird. Zum Nachweis füge ich Ihnen die entsprechende Kopie für den seinerzeit erhaltenen Beleg bei. Wenn es dem Vorgang dienlich ist, schicke ich Ihnen die GO-Box, die ich als Souvenir aufbewahrt habe, gerne ebenfalls zu.'

 

In der Folge wurde die Asfinag am 01.10.2013 ersucht eine Stellungnahme betreffend Ihre Einspruchangaben abzugeben, welche mit Schreiben vom 07.10.2013 übermittelt wurde:

 

'Für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut ist alleinig der Fahrzeuglenker verantwortlich. In den Mitwirkungspflichten für den Kraftfahrzeuglenker, die an den Vertriebsstellen aufliegen, wird jeder Kunde exakt darauf hingewiesen wie die GO-Box zu montieren ist. Zusätzlich kann sich jeder Fahrzeuglenker im Internet über die GO-Box Montage sowie die Mautordnung informieren. Die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur (korrekten) GO-Box-Montage hat erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut und wurde auch deshalb in dieser präzise formuliert. Eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden kann. Dies war auch bei den gegenständlichen Übertretungen der Fall. Die GO-Box war nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box wurde — hinter dem Scheibenwischer — zwischen Windschutzscheibe und Armaturenbrett geklemmt.

 

Kraftfahrzeuglenker haben sich gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der korrekten Montage, und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, (siehe Mautordnung. Mitwirkungspflichten des Fahrzeuglenkers) www.asfinag.at

Die Einspruchsangaben des Beschuldigten nehmen wir zur Kenntnis, jedoch weisen wir diese zurück.

1.  Für die Montage/Bedienung der GO-Box sowie für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut ist der Fahrzeuglenker verantwortlich.

2.  Die GO-Box ist nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box klemmte — hinter dem Scheibenwischer — zwischen Scheibe und Armaturenbrett.

3.  Aufgrund dieser Falschmontage konnte für einige Mautabschnitte, am Tattag, keine Maut abgebucht werden. Nur durch eine korrekte Montage der GO-Box kann eine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gewährleistet werden.

4.  Die ordnungsgemäße Mautentrichtung wird durch den einmaligen Signalton der GO-Box bestätigt. Erfolgt keine Abbuchung, gibt es auch keinen 'Beep'. In diesem Fall hat der Lenker eine Vertriebsstelle anzufahren und die nicht entrichtete Maut nachzuzahlen.

5.  Aufgrund der Aufzeichnungen aus dem Mautsystem kann ein Defekt oder eine Störung gänzlich ausgeschlossen werden.

Da keine fristgerechte Nachzahlung, gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt zu dem Delikt. Der von uns übermittelten Aufforderung — per Einschreiben — zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb unsererseits wie in der Mautordnung festgelegt die Anzeige erstattet werden musste.

Ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box: Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug anzubringen. Die GO-Box ist zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren. Der Montagebereich im Umkreis von 10 cm muss von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (z.B. Sonnenblenden) freigehalten werden und darf nicht im Tönungsstreifen liegen. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.'

 

Die Stellungnahme der Asfinag wurde Ihnen am 04.11.2013 zur Kenntnis gebracht, sowie gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 21.11.2013 übermittelten Sie uns folgende Eingabe:

 

'Ich habe vor kurzem Ihre 'Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten. Ich möchte dazu wie folgt Stellung nehmen: Wie schon in meinem Einspruchsschreiben vom 21. September dargelegt, habe ich bei meiner in Frage stehenden ersten mautpflichtigen Fahrt nach bestem Wissen und Gewissen die vorausberechnete Maut entrichtet, die GO-Box positioniert und solange nachjustiert bis sie beim Durchfahren der Mautbrücken mit dem entsprechenden Signal reagierte. Dass es zur ordnungsgemäßen Funktion des Vorgangs einer ganz bestimmten, eng definierten Position bedurfte, war mir, wie bereits vorgetragen, weder bei der Aushändigung der Box mitgeteilt worden, noch war es auf der Box, noch der zugehörigen Schachtel erläutert. Auch die 'Mitwirkungspflichten für den Fahrzeuglenker', auf die die Ihrem Schreiben beigefügte Stellungnahme der ASFINAG verweist, lagen an der Vertriebstelle nicht aus. Einen Zugang zum Internet, auf den die Stellungnahme der ASFINAG ebenfalls verweist, hatte ich nicht. Außerdem lag die vorausberechnete Pre-Pay-Mautgebühr definitiv über meiner Fahrleistung, so dass ich, auch wenn das 'Fahrzeuggerät' nicht ganz entsprechend Ihrer Mautordnung angebracht war, auf jeden Fall die volle Mautgebühr für die gefahrene Strecke bezahlt habe. Bei einer zweiten Fahrt ca. zwei Wochen später über die gleiche Strecke mit der gleichen Pre-Pay-Mautgebühr war die GO-Box bei der Ausfahrt aus Österreich jedenfalls noch nicht 'abgelaufen'. Was geschieht eigentlich mit den überzahlten Beträgen? Auf der Rückseite Ihres Schreibens heißt es: 'Für den Fall, dass Sie den Termin für die mündliche Erörterung nicht wahrnehmen können usw. Von welchem Termin sprechen Sie? Ich hoffe, dass ich Ihnen darlegen konnte, dass ich die meiner Fahrleistung entsprechende Mautgebühr voll umfänglich entrichtet und bezahlt habe und dass ich die GO-Box im Rahmen der mir zur Verfügung gestellten Informationen und Mitwirkungspflicht bestmöglichst positioniert habe. Deshalb bitte ich Sie, Ihren Vorwurf fallen zu lassen.'

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

[…]

 

Wie der Behörde im Zuge der Anzeige der Asfinag mitgeteilt wurde, haben Sie am 07.05.2013 um 17.14 Uhr den Lastkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen x, welcher auf die x zugelassen ist, auf der A1 im Gemeindegebiet Ansfelden (Straßenkilometer 172.060) in Fahrtrichtung Wien/Auhof gelenkt. Es handelt sich bei diesem Lastkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bei der von Ihnen zum Tatzeitpunkt benützten Straße handelt es sich um eine Mautstrecke (mautpflichtige Bundesstraße gemäß § 1 BStMG), weshalb Sie verpflichtet waren, eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten. Zum angegebenen Tatzeitpunkt war das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht, weshalb die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies wurde von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems Österreich festgestellt und angezeigt.

 

Die Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 34) legt in Teil B / Punkt 8 die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker fest.

Gemäß Punkt 8.1 Teil B der Mautordnung zählt es zu den Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

Gemäß Teil B / Punkt 8.2.2 hat der Kraftfahrzeuglenker vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Teil B / Punkt 8.2.4 der Mautordnung zu überprüfen. Nach Teil B / Punkt 8.2.4.1 der Mautordnung haben sich Kraftfahrzeuglenker gemäß § 8 Abs 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden. Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Kunde (gemeint ist wohl der Kraftfahrzeuglenker) über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Anbringung der BOX Teil B / Punkt 8.1. Nach Teil B/Punkt 8.2.4.3 der Mautordnung hat der Fahrzeuglenker während der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz die GO BOX dauerhaft an die Windschutzscheibe anzubringen.

 

Sie hätten daher vor dem Befahren der mautpflichtigen Strecke die ordnungsgemäße Anbringung der GO BOX überprüfen müssen, weil die Mautordnung eine Überprüfungspflicht vor jeder Befahrung einer mautpflichtigen Strecke vorsieht.

 

[…]

 

Trotz nicht erfolgter Mautabbuchung - aufgrund nicht ordnungsgemäßer Anbringung der GO-Box - haben Sie keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der Mautordnung (Version 34) getätigt und daher den Verwaltungsstraftatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG erfüllt.

 

[…]

 

Mit Schreiben der ASFINAG vom 05.06.2013 wurde der Zulassungsbesitzer gemäß § 19 Abs 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Da dieser Aufforderung nicht entsprochen haben, wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie (Lenker zum Tatzeitpunkt) als Mautschuldner iSd § 4 BStMG eingeleitet.

Da die vorgeschriebene Maut weder im Zuge der Benützung der mautpflichtigen Strecke, noch im Wege der Nachzahlung oder Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

 

[…]

 

Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrzeuglenker hätte vor jeder Benützung einer mautpflichtigen Strecke die GO-BOX ordnungsgemäß an die Windschutzscheibe angebracht, wozu er nach dem BStMG und der Mautordnung vor der Fahrt auch verpflichtet ist. Sie sind daher Ihrer Überprüfungspflicht nach dem BStMG bzw. der Mautordnung keinesfalls nachgekommen. Danach hätten Sie jedenfalls vor der Benützung der mautpflichtigen Strecke die GO-BOX hinsichtlich der korrekten Anbringung überprüfen müssen.

Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Aufgrund Ihres Verhaltens ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen. Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

 

[…]

 

Bezüglich Ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass Sie weder bei der Go-Box-Ausgabe über die Anbringung belehrt wurden, noch hätten Sie entsprechende Hinweise beim Kauf erhalten. Ein Zugang zum Internet stand Ihnen auch nicht zur Verfügung. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien Sie auf die Hinweise, welche sich auf der Rückseite des Zahlungsbeleges befinden, aufmerksam geworden.

Hier wird auch auf die Stellungnahme der Asfinag verwiesen, wonach alleinig der Fahrzeuglenker für die korrekte Abbuchung der Maut verantwortlich ist.

 

Bereits vor Benützung einer Mautstrecke hätten Sie Unklarheiten (z.B. über die ASFINAG-Hotline oder über eine GO-Box-Vertriebsstelle) ausräumen müssen. Dies ist jedem Fahrzeuglenker durch entsprechende Eigeninitiative zuzumuten.

Darüber hinaus hat die ASFINAG gem. § 16 Abs.2 BStMG die Mautordnung jedermann auf Verlangen gegen Kostenersatz zuzusenden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren (vgl. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Damit ist auch klargestellt, dass keinerlei Verpflichtungen von ASFINAG-Mitarbeitern bestehen, eigeninitiativ über die rechtlichen oder faktischen Bestimmungen der Mautstraßenbenützung aufzuklären und weiters auch keine Verpflichtung besteht, auf Rechnungen o.a. rechtliche Bestimmungen oder Vertragsbedingungen aufzudrucken.

 

Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Aufgrund Ihres Verhaltens ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen. Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor, da Sie die nicht ordnungsgemäß abgebuchte Maut entsprechend der Mautordnung (siehe Pkt. 7.1 Nachentrichtung der Maut) an einer GO-Vertriebsstelle, sofort bzw. bis zu einem Bereich von 100 weiteren gefahrenen Straßenkilometern nachzahlen hätten können.

 

Weiters geht aus Ihren Angaben vom 21.11.2013 – '...habe ich bei meiner in Frage stehenden ersten mautpflichtigen Fahrt nach besten Wissen und Gewissen die vorausberechnete Maut entrichtet, die Go-Box positioniert und solang nachjustiert bis sie beim Durchfahren der Mautbrücken mit dem entsprechenden Signal reagierte...' hervor, dass es Ihnen bewusst war, dass die Go-Box aufgrund der falschen Anbringung teilweise nicht ordnungsgemäß funktionierte.

 

In Ihrer Eingabe vom 21.11.2013 hinterfragen Sie die im voraus bezahlte, jedoch nicht verbrauchte Mautgebühr.

Nach Punkt 5.6.2 der Mautordnung weist eine Pre-Pay-GO-Box eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren auf, gerechnet ab dem Zeitpunkt der jeweils letzten Aufladung eines Mautguthabens. Die ASFINAG ist zur Sperre der GO-Box berechtigt, wenn offene Mautbeträge nicht ordnungsgemäß eingehoben werden können. Die GO-Box gibt in solchen Fällen als Zeichen beim Durchfahren einer Mautabbuchungsstelle ein Warnsignal ab (siehe Punkt 8.2.4.3.2).

Die Tat ist Ihnen daher in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zu Ihren Gunsten von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass Sie über die bestehende Mautpflicht, nicht ausreichend informiert waren.

 

[…]

 

Hinsichtlich der bei Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsanhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist, ist schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe iHv € 300,00 bis € 3.000,00) ersichtlich.

 

Sie haben im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Rechtfertigungsgründe vorgebracht, die einen geringfügigen Unrechts- oder Schuldgehalt Ihres Verhaltens begründen würden, weshalb die Behörde keine Veranlassung sah, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von einer Bestrafung abzusehen.

 

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk. Erschwerungsgründe sind keine ersichtlich.

 

Dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsanhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist, ist schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe iHv €300,00 bis € 3.000,00) ersichtlich.

 

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, sowie den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen, ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich anzusehen, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es handelt sich bei der verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe, durch die die Behörde auch Ihren Lebensunterhalt als nicht gefährdet erachtet. Eine bloße Ermahnung konnte seitens der Behörde nicht erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben sind. Ihr Verschulden war nicht als bloß geringfügig und die Folgen der Tat nicht als unbedeutend zu beurteilen. Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde zu der Auffassung, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß festzusetzen.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.'

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 3. Februar 2014, ergänzt durch den Schriftsatz vom 15. Februar 2014, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem Zulassungsbesitzer das Ersatzmautangebot der ASFINAG nicht zugegangen bzw. auch nicht dem Bf weitergeleitet worden sei.

Erschließbar wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 15. April 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Da durch das Bundesstraßenmautgesetz nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, erfolgte die Entscheidung durch einen Einzelrichter.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Zulassungsbesitzer hätte kein Ersatzmautangebot erhalten, wurde auf Anforderung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht von der ASFINAG mit E-Mail vom 30. April 2014 die Einschreibebestätigung mit der Post-Auftragsnummer 946237572 an den gegenständlichen Zulassungsbesitzer vom 5. Juni 2013 vorgelegt.

 

Dem Bf wurde mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom
5. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, zu diesem Beweismittel innerhalb Frist eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde er gebeten, seinen von ihm in der Beschwerde angeführten Schriftverkehr mit dem Zulassungsbesitzer vorzulegen.

 

 

III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat am 7. Mai 2013, 17.14 Uhr, sein Fahrzeug (mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz, Gemeindegebiet Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Wien/Auhof A1 bei km 172.060 gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß errichtet zu haben, da ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war. Die von der ASFINAG vorgelegten Beweisfotos belegen, dass die GO-Box – entgegen den Anbringungsvorschriften von Punkt 8.1 der Mautordnung – zwischen Windschutzscheibe und Armaturenbrett in der Nähe des linken Scheibenwischers eingeklemmt wurde. Aus diesem Grund konnte der Mautbetrag zumindest am Tatort nicht abgebucht werden.

 

 

IV. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch den Einsatz zugelassener Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut im Weg der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fazit mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sie sich bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und – mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz – des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, der die Zuordnung des Fahrzeuges der Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Punkt 8.1 der Mautordnung besagt, dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte zu montieren ist. Die Anbringung hat in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, derart zu erfolgen, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren. Durch die Montage der GO-Box darf keine Einschränkung des Sichtfeldes während der Fahrt erfolgen. Ferner ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (zB Sonnenblenden) im Umkreis von 10 cm freizuhalten. Die Montage der GO-Box darf auch nicht im Tönungsstreifen erfolgen. Der Kraftfahrzeuglenker hat überdies von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

 

V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

V.1. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses steht fest, dass die GO-Box (zumindest) zur Tatzeit entgegen den Bestimmungen von Punkt 8.1 der Mautordnung zwischen Windschutzscheibe und Armaturenbrett in Nähe des linken Scheibenwischers eingeklemmt wurde. Aus diesem Grund konnte der Mautbetrag jedenfalls am Tatort nicht abgebucht werden. Dies wird durch die vorliegenden Fotos bewiesen und in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten.

 

Der Bf behauptet, dem Zulassungsbesitzer sei die Ersatzmaut nicht angeboten worden und stützt sich dabei auf Auskünfte dieses Zulassungsbesitzers. Dieser Behauptung steht zunächst die Einschreibebestätigung mit der Post-Auftragsnummer 946237572 an den gegenständlichen Zulassungsbesitzer vom 5. Juni 2013 entgegen. Selbst bei Wahrheitsunterstellung der Behauptung des Zulassungsbesitzers, wonach ihm das Ersatzmautangebot nicht zugegangen sei,  ist für den Bf nichts zu gewinnen, da subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen (vgl. idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22. GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG).

 

Unbeschadet dieser Ausführungen ist der Bf auch darauf hinzuweisen, dass es lt. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, Zl. B 1140/06-6, vom 26.9.2006 sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.    

 

Die – unbestrittene – Nichteinbezahlung der Ersatzmaut innerhalb der gesetzlichen Frist hat zur Folge, dass die strafbefreiende Wirkung des § 20 Abs. 5 BStMG nicht eintritt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf durchzuführen war.

 

Die Tat ist daher dem Bf in objektiver – und da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind noch vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass der Bf verbsäumt hat, die GO-Box vor Befahren einer Mautstrecke ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe anzubringen bzw. er sich nicht (ausreichend) über die Anbringungsvorschriften in Kenntnis gesetzt hat. Daher ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

 

V.2. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebene) Unbescholtenheit strafmildernd gewertet und ohnehin die Mindeststrafe festgesetzt wurde. Bei Verhängung der Mindeststrafe sind die konkreten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf ohne Belang.

 

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.)

 

 

VI. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf zusätzlich zu den vorgeschriebenen Verfahrenskosten (§ 64 VStG) der Erstbehörde gem. § 52 Abs. 2 VwGVG ein weiterer Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % vorzuschreiben.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. Süß