LVwG-600000/19/Bi/CG

Linz, 22.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vertreten durch Herrn RA X, X, vom 8. November 2013 gegen das gegen diesen wegen Übertretungen des KFG 1967 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24. Oktober 2013, VerkR96-8032-2013, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Jänner und 5. Mai 2014 durchge­führten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie weiterer Erhebungen samt Parteiengehör zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 2) aufgehoben wird.

In den Punkten 1) und 3) wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch im Punkt 3) insofern ergänzt wird, als er zu lauten hat: „… da festgestellt wurde, dass für den Pkw keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und keine Haftung bestand. …“.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt im Punkt 2) ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer in den Punkten 1) und 3) Beträge von 1) 44 Euro und 3) 22 Euro, gesamt 66 Euro, das sind 20% der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 82 Abs.8 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.d und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) je 220 Euro und 3) 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 96 Stunden und 3) 48 Stunden verhängt, weil er

1) am 5. Mai 2013 um 23.30 Uhr im Gemeindegebiet Ried/Traunkreis, Autobahn A9, Abfahrt Ried/T., in Fahrtrichtung Graz, den Pkw Kz. x (UAE), einen x BMW, gelenkt bzw verwendet habe, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei,

2) es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen habe, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Haupt­wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ds Fahrzeug befinde, abzuliefern. Der Standort in Österreich sei in 6322 Kirchbichl, Xstraße 11a, und der Parkplatz vor dem X in Ried/Traunkreis. Er habe, ausgehend vom Jänner 2013, bis zum 5. Mai 2013 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.

3) sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 5. Mai 2013 um 23.30 Uhr im Gemeindegebiet Ried/T., Autobahn A9, Abfahrt Ried/T., in Fahrtrichtung Graz, festgestellt worden sei, dass für den Pkw Kz. x (UAE) keine vorge­schriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe.

Weiters wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von gesamt 55 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Am 16. Jänner und am 5. Mai 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers (in Folge: Bf), seines Rechts­vertreters RA X und der Zeugen Mag. X (K), Meldungsleger RI X (Ml) und GI X (GI G), beide Beamte der API Klaus, durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Rechtsmittel­entscheidung wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde sei im erstinstanzlichen Verfahren von ihm gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt – insbesondere seien die Zeugen K und X und X X nicht einvernommen worden – sondern habe in vorgreifender Würdigung der von ihm angebotenen Beweise von der Beweisaufnahme Abstand genommen; weder sei eine Anfrage an das Innenministerium von Abu Dhabi gerichtet noch eine Übersetzung des vorgelegten Schreibens der B G vom 16. Juli 2013 erfolgt. Die belangte Behörde habe das Straferkenntnis auf die Aussagen der Beamten gestützt, die aber rechtlich nicht geschult seien und deren Aussagen mit den vorgelegten Urkunden im Widerspruch stünden. Bei entsprechender Beweis­durchführung hätte die belangte Behörde zur Ansicht kommen müssen, dass sehr wohl eine aufrechte Zulassung und (aufgrund der vorgelegten Grünen Karte) eine aufrechte Haft­pflichtversicherung bestanden habe, und dass das Fahrzeug keinesfalls einen Monat durchgehend in Österreich verwendet worden sei und daher keine Verpflichtung bestanden habe, Zulassungsschein und Kennzeichen­tafeln abzunehmen.

Zu Punkt 1): Beim auf dem Zulassungsschein angeführten Datum 1. April 2013 handle es sich um jenes, zu dem eine neuerliche technische Überprüfung (ähnlich der § 57a KFG-Über­prüfung) vorzunehmen sei. Dafür werden als Beweis angeboten seine Einvernahme, Einsichtnahme in den Zulassungsschein und in einen von ihm vorzulegenden Überprüfbefund aus den Emiraten, Einholung einer Rechts­auskunft des Innenministeriums in Abu Dhabi, Einholung eines Rechtsgut­achtens zur Rechtslage in den VAE durch Anfrage an das Außen­ministerium, Einholung eines technischen SV-Gutachtens.

Zu Punkt 2): Die belangte Behörde habe den Schuldspruch damit begründet, der Pkw sei erstmals im Jänner 2013 und bis zur Anhaltung am 5. Mai 2013 mehrmals im Bereich des X A9 in Ried/T. aufgefallen. Daraus ergebe sich nicht, dass der Pkw weiterhin in Österreich verblieben und hier verwendet worden sei, auch wenn er des Öfteren mit dem Fahrzeug Kunden von diversen Flughäfen (vor allem in Nachbarländern) abgeholt oder dorthin gebracht habe. Der Pkw sei häufig für Fahrten vom Münchner oder Züricher Flughafen nach Ried/T. eingesetzt worden und unmittelbar vor dem 5. Mai 2013 nach Österreich verbracht worden. Er sei mehrere Wochen zuvor in Spanien verwendet worden, wo er unmittelbar vor dem 2. Mai 2013 wegen eines Parkverstoßes abgeschleppt worden sei – dazu wird ein Abschleppbeleg vorgelegt – und am 4. Mai 2013 sei er kurzfristig nach Ried/T. verbracht worden. Er sei während der Fußball­meisterschaft  2012 in Europa verwendet worden; da sich im März 2012 eine Rückführung in die VAE wegen des Konfliktes in Syrien als problematisch erwiesen habe und kein Transitvisum für Syrien erlangt worden sei, sei das Fahrzeug in der Schweiz verwendet bzw abgestellt worden. Ansonsten sei es für Transporte von Kunden der Eigentümerin, der B G, von verschiedenen Flughäfen von und nach Ried/T. verwendet worden, aber jeweils nur 2-3 Tage in Österreich gewesen. Zur Anmeldung auf seine Person sei es nur gekommen, weil es unzulässig sei, mit einem nicht auf den Lenker angemeldeten Fahrzeug durch die Türkei zu fahren.

Die Adresse Xstraße in Kirchbichl sei die Ferienwohnung seiner Eltern, wo er sich gelegentlich aufhalte, allerdings selten mit dem genannten Fahrzeug und nie über Nacht – dazu wird die Zeugeneinvernahme der Nachbarn X und X X beantragt. Die Annahme eines Standortes dort sei gänzlich aus der Luft gegriffen. Wartungen, Reparaturen und Inspektionen des Fahrzeuges würden nur in den arabischen Emiraten durchgeführt, wo das Fahrzeug zugelassen sei. Beantragt wird dazu die Einvernahme des Zeugen K und ein Schreiben der B G in englischer Sprache vom 16. Juli 2013 vorgelegt.

Zu Punkt 3): Aus der Grünen Versicherungskarte ergebe sich, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert sei, auch wenn er diese bei der Beanstandung nicht vor­gelegt habe. Dazu wird seine Einvernahme beantragt.

Die Strafen seien völlig unangemessen und nicht überprüfbar, da die amtliche Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse nicht dargelegt werde. Es sei kein Schaden entstanden und auch keine wesentlichen Interessen gefährdet worden. Da er aufgrund des Zulassungsscheines und der Grünen Versicherungskarte davon ausgehen habe dürfen, dass es sich um eine gültige Zulassung sowie entsprechende Versicherung gehandelt habe, sowie das Fahrzeug nur für 1 oder 2 Tage in Österreich im Gebrauch gestanden sei, sei der Vorwurf im Punkt 2) nicht berechtigt und erweise sich seine Schuld als sehr gering. Die Strafe wäre maximal mit 35 Euro zu bemessen gewesen, was in eventu – neben einer mündlichen Verhandlung sowie der ersatzlosen Aufhebung des Strafer­kenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt wird.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Ermittlungen bei der X-Versicherung in Frankfurt/M. (von der die Grüne Karte dem Anschein nach stammt) und beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs in Wien sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechts­vertreter – insbesondere auch zu den im Akt enthalten­en und vorgelegten Unterlagen – gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die oben angeführten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einver­nommen wurden. Auf die Einvernahme der Zeugen X wurde verzichtet. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.  

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der am 1981 geborene Bf ist deutscher Staatsbürger, an der Adresse 6322 Kirchbichl, Xstraße 11a, mit Hauptwohnsitz gemeldet und besitzt einen österreichischen Führerschein (BH Innsbruck, 26.1.2012, für die Klassen A, B, C, C1 und F).

Er lenkte am 5. Mai 2013 gegen 23.30 Uhr den Pkw Kz. x der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), einen x BMW, auf der A9, RFB Graz, auf der Abfahrt Ried/T. und wurde dort vom Ml und GI G angehalten. Im Zuge der Kontrolle legte er den österreichischen Führerschein und eine „Driving License“, ausgestellt zu Zl. x in Abu Dhabi am 1. März 2009. Weiters wies er bei der Kontrolle einen Zulassungsschein („Vehicle License“) der VAE, ausgestellt für den BMW x mit dem Kz. x auf seinen Namen mit dem Ablaufdatum („Exp. Date“) am 1. April 2013 und dem Versicherungsablaufdatum („Ins. Date“) am 1. Mai 2013 vor.

 

Beide Beamte bestätigten bei ihrer Zeugeneinvernahme, dieser Pkw sei wegen des auffälligen Kennzeichens seit Jahresbeginn 2013 öfter auf dem Parkplatz des X stehend aufgefallen; GI G sah den Pkw bei der Anhaltung zum 4. Mal. Angesprochen auf die laut „Vehicle License“ am 5. Mai 2013 bereits abgelaufene Zulassung und Versicherung räumte der Bf Schwierigkeiten bei der Rückfahrt in die VAE wegen des Syrienkrieges ein. Die Amtshandlung wurde wegen der offensichtlich dort beschäftigten Beifahrerin des Bf zum X verlegt – dabei wurde deutlich, dass der Bf kein Besucher des X sondern (auch nach eigenen Angaben) Teilhaber ist.

Die Beamten eröffneten ihm, dass wegen der laut „Vehicle License“ augenscheinlich abgelaufenen Zulassung sowie des fehlenden Versicherungs­schutzes die Kennzeichentafeln sowie die „Vehicle License“ abgenommen würden, worauf er sich darauf berief, er arbeite für BMW in Abu Dhabi und müsse wegen eines Fluges dringend nach München zurück – wenn der Ml ihn mit dem Pkw nach München fahren lasse, werde er das Fahrzeug „nie wieder sehen“. Man könne in Abu Dhabi das Versicherungs-Ablaufdatum um einen Monat überziehen. Auf die ausdrückliche Frage nach ev. anderen eine aufrechte Versicherung belegenden Dokumenten, wie zB eine Grüne Karte, hatte der Bf außer den (der Anzeige in Kopie beigelegten) Karten keine Dokumente dabei und konnte auf Befragen nicht einmal das Versicherungsunternehmen des Fahrzeuges nennen. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er habe dem Bf erklärt, wie er wieder an die (am nächsten Tag per Boten zur BH Kirchdorf/Krems gebrachten) Kennzeichentafeln komme und wo er sich beschweren könne; entsprechende Abnahmebescheinigungen wurden ausgestellt. Bei der Personenüberprüfung schien als Haupt­wohn­sitz seit 2003 Kirchbichl auf.

 

Der Bf legte im Verfahren vor der belangten Behörde Kopien einer spanischen Abschlepprechnung für den Pkw vom 2. Mai 2013 und eines unles­baren russischen Dokumentes vom 18. April 2012 vor sowie die Kopie einer Grünen Versicherungskarte für einen BMW mit der FahrgestellNr. X – das ist der am 5. Mai 2013 kontrollierte Pkw – ausgestellt von der X Schweizerischen Versicherungsgesellschaft AG in Frankfurt/M. für den Zeitraum 3. August 2011 bis 30. Juni 2013, lautend auf „X, X, Jordan“ als „Versicherungs­nehmer oder Benutzer“.

 

Auf das Ersuchen um Bestätigung einer am 5. Mai 2013 bestehenden gültigen Haftpflichtversicherung im Beschwerdeverfahren legte die  X-­Versicherung mit Schreiben vom 25. November 2013 dar, dort sei kein Versicherungsvertrag feststellbar, weder für einen silbernen BMW x mit der FahrgestellNr. X noch dem Kennzeichen x noch für den Bf noch für einen „X“. Bei der vorgelegten Grünen Karte handle es sich um ein Plagiat. Grundsätzlich bestünde keine Vereinbarung in irgendeiner Form im In- und Ausland, für die vom Unternehmen im Rahmen einer Grünen Karte Versich­erungs­schutz bestätigt würde, wenn diese Fahrzeuge nicht bei der X nach deutschem Recht haftpflichtversichert seien/wären.

 

Im Akt befindet sich die vom Bf vorgelegte Kopie eines „Tourist Transfer Certificate“, ausgestellt am 5. März 2013 vom Innenministerium der VAE, lautend auf ihn als „Owner“ und den genannten Pkw, laut dem das Zertifikat nur für eine Einreise gültig sei und am 1. April 2013 ablaufe („2013-04-01 The certificate is valid für one trip only, vehicle expiry date“).

Weiters liegt vor ein Schreiben der B G, A A, unterzeichnet mit „J S A – General Manager“ vom 16. Juli 2013 in englischer Sprache, wonach bestätigt wird, dass Herrn X einen BMW xd mit der FahrgestellNr. „X“ im August 2011 in Deutschland für das Unternehmen gekauft und über Jordanien in die VAE exportiert hat. Im Juni 2012 sei das Fahrzeug nach Europa gebracht und in Polen und der Ukraine anlässlich der X Euro 2012 verwendet worden. Es sei registriert worden unter dem Namen des Bf als „Vehicle Mechanic Supervisor“, der eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in den VAE für das Unternehmen von Februar 2012 bis Februar 2014 habe, weil nur dieser berechtigt sei, durch die Türkei zu fahren. Das Fahrzeug sei verwendet worden für Unternehmensangehörige und arabische Freunde bei Besuchen, wobei der Bf diese von verschiedenen Flughäfen abgeholt und beim Abflug hingebracht habe; ansonsten sei das Fahrzeug hauptsächlich in der Schweiz geparkt gewesen. Es  stehe im Eigentum des Unternehmens, der Bf  sei ausschließlich der Lenker und nicht der Eigentümer. Im März 2013 sollte er es in die VAE zurückbringen, aber er habe bei der Botschaft in Wien kein syrisches Transitvisum bekommen, sodass eine andere Lösung gefunden werden musste.

 

In der Verhandlung am 16. Jänner 2014 wurde eine „Zulassungsbescheinigung Teil II“ vorgelegt, laut der der Pkw mit dem Kennzeichen X ab 1. Juni 2011 auf die X in Frankfurt/M. erstzugelassen war, dann mit 3. August 2011 mit dem (deutschen Kurzzeit-)Kennzeichen X auf X in Irbid/Jordanien. Weiters wurde vorgelegt eine an Herrn M W, X in 81247 München, adressierte Kreditkartenabrechnung, aus der sich die Bezahlung der Abschleppkosten (wie in der angeführten spanischen Bestätigung) am 2. Mai 2013 sowie weitere Beträge in Spanien und eine an den Bf in Kirchbichl adressierte Kreditkartenabrechnung über Beträge ua in Barcelona sowie (laut Bf) Autobahnmaut-Abrechnungen im Abrechnungszeitraum 3. bis 6. Mai ersehen lassen. Laut Bf war sein Vater  Manfred W. mit ihm in Spanien. Der Bf erklärte, Herr S sei Geschäftsführer der B G, dürfe aber als Jordanier in den VAE kein Unternehmen ohne Inländer betreiben und der Inländer sei Herr J S A.

 

Der Zeuge K, nach eigenen Angaben seit vier Jahren mit dem Bf befreundet, schilderte in der Verhandlung am 16. Jänner 2014 dessen Beziehung zur B G und gab an, der Bf habe seines Wissens 2 oder 3 Fahrzeuge deutscher Marken in Deutschland beschafft und mit deutschen Kurzzeitzulassungen in die VAE gebracht, weil solche Fahrzeuge dort gefragt seien; die Organisation diesbezüglich in Deutschland obliege dem Bf. Die Unfallautos würden in den VAE repariert und der genannte BMW, mit dem er selbst mit dem Bf in Russland und bei der EM in Polen gewesen sei, könnte so ein Fahrzeug sein. Er arbeite mit dem Bf zusammen im Rahmen von Sportveranstaltungen bei der X und für einen Münchner Triathleten. Wer letztlich über die Fahrzeuge bestimme bzw die Fahrten von und zu Flughäfen organisiere, konnte er nicht sagen. Der Bf hole Funktionäre ab, fahre sie zu Sportveranstaltungen und sei ca 5mal im Jahr in Abu Dhabi – ob er auch im Mai 2013 dort war, wisse er nicht. Ihm sei bekannt, dass verschiedene Personen, auch Herr S, ins X A9 „eingeladen“ worden seien; dieser sei ca 4mal im Jahr in Europa. Der Bf wohne an sich in München, sei dort verschiedentlich Stadt- bzw Bezirkspolitiker (gewesen). Das Haus in Kirchbichl sei eine Ferienwohnung seiner Eltern; der Bf fahre mit verschiedenen Fahrzeugen, auch seiner Eltern.

 

Dem Bf wurde auf seinen Antrag eine Frist gewährt zur Vorlage einer (ev auf der Grünen Karte beruhenden) Haftpflicht-Versicherungsbestätigung für den 5. Mai 2013; vorgelegt wurden verschiedene Schreiben des Rechtsvertreters, und zwar an die Botschaft der VAE in Wien betreffend die Zulassung in den VAE zum Kennzeichen x – ohne Antwort; an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. im Hamburg zur in der Verhandlung am 16. Jänner 2013 im „Original“ vorgelegten Grünen Karte mit dem Versicherungszeitraum 3.8.2011 bis 20.6.2013 – darauf erfolgte die Mail-Antwort vom 22. Jänner 2013, dass sich das Aufgabengebiet des Vereins „Deutsches Büro Grüne Karte e.V.“ ausschließlich auf die Abwicklung von Kfz-Haftpflicht-Schäden beziehe, die durch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge in Deutschland verursacht würden und bei denen sich der Anspruch gegen den ausländischen Unfallbeteiligten und seinen ausländischen Kfz-Haftpflichtver­sicherer richte, das Büro sei daher für die Anfrage nicht zuständig; an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs in Wien – mit der Mailantwort, dass nicht gesagt werden könne, ob das Fahrzeug aufgrund der Grünen Karte am 5. Mai 2013 Versicherungsschutz genossen habe, der Verband sei nur für Verkehrsunfälle zuständig, wobei die Grüne Karte zwar korrekt aussehe, aber seltsam sei, dass kein Kennzeichen eingetragen sei und der Versicherungs­zeitraum sei ungewöhnlich – empfohlen wurde, das Versicherungsunternehmen direkt anzuschreiben; weiters nochmals an die X Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG in Frankfurt/M. – ohne Antwort.

 

Zum Einwand des Bf, er könne den Pkw in den VAE nicht abmelden, weil die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein nicht auffindbar seien, bestätigte die belangten Behörde, die am 5. Mai 2013 abgenommenen Kennzeichentafeln samt Zulassungsschein seien am 7. Mai 2013 an die BH Kufstein als WohnsitzBH des Beschwerdeführers weiter­geleitet worden; die BH Kufstein hat laut Mail vom 17. Februar 2014 die Tafeln samt Zulassungsschein am 23. Mai 2013 an die Botschaft der VAE in Wien geschickt.

 

Der Bf verweist zur Frage einer Versicherungsdeckung aufgrund der vorliegenden Grünen Karte auf das Urteil des OGH (7Ob 13/89), wonach die Haftung aufgrund des „Grüne Karte Systems“ auf Art.3 des Londoner Abkommens beruhe – demnach treffe das Büro des Schadensereignis-Landes, aus dem ein Anspruch gegen den Versicherten erhoben werde, alle rechtlich erforderlichen Maßnahmen für den Versicherten, leiste auch Entschädigungen für Schäden aus dem Unfallereignis, als ob die Polizze von ihm selbst ausgestellt worden wäre, sofern der Versicherte am Tag des Schadensfalles im Besitz einer in diesem Land gültigen Versicherungsbescheinigung (Grünen Karte) ist. Er sei mitversicherter Lenker im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages aufgrund der bis 30.6.2013 gültigen Grünen Karte und das „behandelnde Büro“ könne auch nicht einmal mit dem Argument, die Karte sei gefälscht, eine Regulierung verweigern, weil eine solche gefälschte Grüne Karte nach den Bestimmungen des Besuchslandes den notwendigen Deckungsschutz gewähr­leiste – nur eine „offensichtlich gefälschte“ Grüne Karte, deren Unechtheit bei der Einreise bei Anwendung üblicher Sorgfalt von Grenzbeamten erkannt werden hätte müssen, falle nicht unter Art. 12 des Londoner Abkommens. Daraus ergebe sich, dass im ggst Fall, bei dem der Bf mit einer in Deutschland ausgestellten Grünen Karte im Staatsgebiet von Österreich unterwegs gewesen sei, im Schadensfall der Verband Österreichischer Versicherungsunternehmungen in Wien für Schäden einzustehen habe, die innerhalb des ausgewiesenen Gültigkeits­zeitraumes in Österreich mit dem ggst Fahrzeug verursacht worden wären; in Deutschland übernehme das Büro Grüne Karte e.V. die Pflichten des Haftpflichtversicherers für ein ausländisches Kraftfahrzeug. Daraus folge, dass er sehr wohl aufgrund der zum Vorfallszeitpunkt aufrechten Grünen Karte den Versicherungsschutz im Sinne einer bestehenden Haftpflichtversicherung genossen habe. Da er bei Versuchen, das Fahrzeug in den VAE abzumelden, wegen der bislang nicht mehr aufgetauchten Kennzeichentafeln dazu nicht in der Lage gewesen sei, könne auch keine Rede davon sein, dass dieses nicht behördlich zugelassen gewesen wäre.

 

Zur Verhandlung am 5. Mai 2014 erschien der Bf persönlich und bestätigte, er sei am 5. Mai 2013 direkt aus Spanien gekommen, die Grüne Karte, nach der nicht explizit gefragt worden sei, habe er im Handschuhfach gehabt; dass er laut Ml bei der Anhaltung nicht einmal das Versicherungsunternehmen gewusst habe, wisse er nicht mehr. Er besitze nur den österreichischen Führerschein, keine deutsche Fahrerlaubnis. Er habe den Polizisten auf die Frage nach einem Dokument, weil er deutscher Staatsbürger sei, seinen deutschen Reisepass vorgelegt. Die Angabe der Fahrgestellnummer in der Grünen Karte stamme daher, dass das Böblinger Kenn­zeichen X eine Kurzzeitzulassung, dh nur für die Verbringung des Pkw in die VAE gedacht war. Die Versicherung habe Herr S abge­schlossen und auf deren Gültigkeit habe er sich verlassen; das auf ihn lautende (bei der Anhaltung abgelaufene) „Tourist Transfer Certificate“ und die „Vehicle License“ seien nur für die (letztlich nicht erfolgte) Rückfahrt in die VAE erworben worden; er sei ohnehin davon ausgegangen, dass die darin  angeführte in den VAE abgeschlossene Haftpflicht-Versicherung in Europa nicht gelte, allerdings habe ja die von Herrn S abgeschlossene Versicherung bei der X bestanden. Er konnte sich nicht erklären, warum die X die (bei der Verhandlung am 5. Mai 2014 im Original vorgelegte) Grüne Karte als Plagiat bezeichnet habe, diese sei von einem Makler ausgestellt worden. Allerdings sei für ihn die Versicherungsdauer laut Grüner Karte bis 30. Juni 2013 nicht erklärbar. Bei Ablauf der „Vehicle License“ müsse man in den VAE das Fahrzeug technisch überprüfen lassen, dann werde eine neue License für ein Jahr ausgestellt; wenn das Fahrzeug nicht überprüft werde, werde man zwar bestraft, aber die Zulassung bzw das Kennzeichen laufe deswegen nicht ab.

 

Zur Frage des Bestehens einer Haftung auf der Grundlage der vorgelegten Grünen Karte wurde vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien, unter Vorlage der vom Bf vorgelegten Unterlagen und der Auskunft der X-Versicherung, ein am 5. Mai 2013 bestehender Haftpflicht­versicherungsvertrag sei dort nicht feststellbar, die Auskunft des Leiters der Abt. Ausländerschadenbüro, Dr. H S, vom 10. Juli 2014 eingeholt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestehe keine Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs am 5. Mai 2013. Der Bf hat in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 naturgemäß dagegen argumentiert und sowohl die „ungeeignete“ Anfrage wie auch die „unsubstantiierte“ Antwort – eine bloße Meinung eines do Mitarbeiters – als unmaßgeblich dargestellt, zumal der Verband „naturgemäß“ Interesse an der Ablehnung jeglicher Haftung habe.

Seinem „Beweisantrag“ auf Einholung einer ausführlichen Begründung dieser Meinung und Fortführung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung der divergierenden Rechtsansichten des Bf und des Verbandes der Versicherungs­unternehmen Österreichs war keine Folge zu geben, weil die Erörterung von Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens ist und der Bf bereits die (in seinen Augen) „unmaßgebliche Meinung“ des Verbandes erfragen hätte können. Abgesehen davon hat bereits die X-Versicherung in ihrem Schreiben vom 25. November 2013 ausgeführt, dass grundsätzlich keine Vereinbarung in irgendeiner Form im In- und Ausland bestünde, für die vom Unternehmen im Rahmen einer Grünen Karte Versicherungsschutz bestätigt würde, wenn diese Fahrzeuge nicht bei der X nach deutschem Recht haftpflichtversichert seien/wären. Chancen einer ev. Klage im (hier letztlich nicht gegebenen) Schadensfall sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Auch dem Bf gegenüber hat dies X-Versicherung im Schreiben vom 6. Februar 2014 empfohlen wurde, wegen an der „korrekt ausschauenden“ Grünen Karte bestehender Ungereimtheiten – vor allem zur unüblichen Versicherungs­dauer von 3. August 2011 bis 30. Juni 2013 – selbst Erkundigungen einzuholen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts hat der Lenker eines Kraftfahr­zeuges, wenn die Fahrt im Ausland angetreten wird, sich bei der Einreise in das Bundesgebiet zu vergewissern, dass er die für ihn geltenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes einhält. Der Bf besitzt eine österreichische Lenkberechtigung, weshalb die Kenntnis dieser Bestimmung vorauszusetzen ist.

 

Zu den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen ua Kraftfahrzeuge, unbeschadet der – hier nicht zutreffenden – Bestimmung der § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kenn­zeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

 

Der vom Bf gelenkt Pkw wies bei der Anhaltung am 5. Mai 2013 ein Kennzeichen der VAE auf, wobei laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten „Vehicle License“ die Zulassung in den VAE bereits am 1. April 2013 abgelaufen war.

Das Vorbringen des Bf, in den VAE brauche man für die Verlängerung um ein weiteres Jahr nur eine technische Überprüfung, bei Nichtdurch­führung einer solchen sei man „nur strafbar, aber die Zulassung laufe nicht ab und man behalte auch das Kennzeichen“, geht ins Leere; von einem (in der Beschwerde angebotenen aber nie vorgelegten) „Überprüfbefund der VAE“ konnte schon organisatorisch keine Rede sein. Ein technisches SV-Gutachten war entbehrlich, weil von technischen Mängeln am Pkw nie die Rede war.   

Abgesehen davon handelt es sich bei einem „Ablaufdatum“ schon begrifflich um ein Datum des „Außer-Kraft-Tretens“, weshalb auf der Grundlage der Eintragungen in der „Vehicle License“ davon auszugehen war, dass keine Verlängerung stattgefunden hatte und daher die Zulassung auf das in Österreich geführte Kenn­zeichen x der VAE am 5. Mai 2013 abgelaufen war und damit zweifelsohne auch keine Zulassung gemäß § 36 lit.a KFG 1967 in Österreich bestanden hat. Die vom Bf behauptete Unmöglichkeit der Abmeldung des Pkw ändert daran – auch ohne das in der Beschwerde angebotene Gutachten zur Rechtslage in den VAE – nichts.

 

Zur vom Bf als aufrecht bestehend behaupteten Kraftfahrzeug-­Haftpflicht­versicherung ist zunächst auszuführen, dass sich die in der „Vehicle License“  angeführte Versicherung jedenfalls auf die VAE bezog, wobei laut den Eintragungen im „Tourist Transfer Certificate“ dieses auf den Bf  als „Owner“ zum Zweck, den Pkw von Europa in die VAE zurückzubringen, ausgestellte Dokument ohnehin nur vom 5. März 2013 bis 1. April 2013 gültig war. Der Einwand des Bf, die in den VAE zu diesem Zweck abge­schlossene Versicherung habe er in Europa ohnehin nicht für gültig erachtet, ist daher nicht von der Hand zu weisen.

 

Wenn der Bf auf das Bestehen einer laut einer von ihm vorgelegten Grünen Karte offenbar beim Erwerb der (nach wenigen Tagen ablaufenden) deutschen Kurzzeitzulassung X am 3. August 2011 von Herrn H. A. A. S auf den Pkw (wegen der zeitlich eingeschränkten Gültigkeit nachvollziehbar nur auf die Fahrgestellnummer) abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bei der X Schweizerischen Versicherungs­gesell­schaft AG in Frankfurt/M verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass laut der vom Rechtsvertreter vorgelegten Auskunft des (für ev. Schadensfälle in Österreich zuständigen) Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, Abt. Ausländerschadenbüro, Wien, vom 6. Februar 2014 empfohlen wurde, wegen an der „korrekt ausschauenden“ Grünen Karte bestehender Ungereimtheiten – vor allem zur unüblichen Versicherungsdauer von 3. August 2011 bis 30. Juni 2013 – zur Frage des Bestehens eines Versicherungsschutzes am 5. Mai 2013 die Versicherung direkt anzuschreiben. Die im Beschwerdeverfahren (noch vonseiten des UVS) kontaktierte X Schweizerische Versicherungs­gesellschaft AG in Frankfurt/M teilte am 25. November 2013 mit, auf den Pkw mit der genannten Fahrgestellnummer und auf einen Herrn H. A. A. S sei dort kein Versicherungsvertrag festzu­stellen und bei der vorgelegten Grünen Karte handle es sich „eindeutig um ein Plagiat“.

Auf dieser Grundlage ist vonseiten des Landesverwaltungsgerichts ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass am 5. Mai 2013 für den vom Bf gelenkten Pkw keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im Sinne des § 36 lit.d KFG bestanden hat.

 

In der Verhandlung am 5. Mai 2014 wurde der Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z1 VStG ausgedehnt auf die 2. Alternative des § 36 lit.d KFG insofern, als auch „keine Haftung“ bestanden habe. Diese Ausweitung war insofern zulässig, als die Verfolgungsverjährungsfrist am 5. Mai 2013 mit dem Lenken des Pkw zu laufen begann und auf der Grundlage der mit 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 31 Abs.1 VStG („Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.“), die keine Übergangsregelung vorsieht, sodass sie in noch laufende Verjährungsfristen nahtlos eingreift, am 5. Mai 2014 ablief. Auch wenn der Bf die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung noch in der Verhandlung eingewendet hat, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass sich ein einer Verwaltungsübertretung Beschuldigter die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Verfolgungsmöglichkeit nicht aussuchen kann und eine Verlängerung der Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen muss, zumal sich in einem daran anschließenden Ermittlungsverfahren auch die Nichtvorwerfbarkeit im Sinne des § 45 Abs.1 VStG  ergeben kann.

  

Zur Frage, ob am 5. Mai 2013 für den Pkw eine Haftung im Sinne des § 36 lit.d 2. Alternative KFG bestanden hat, hat sich der Bf unter Hinweis auf die Homepage des deutschen „Grüne Karte Büros“ („www.gruene-karte.de“), auf der die Praxis der Schadensabwicklung dargelegt wird, auf die Judikatur des OGH, nämlich die Entscheidung 7Ob 13/89 vom 18. Mai 1989, berufen. Allerdings hat das „Deutsche Büro Grüne Karte e.V.“ in der Mailantwort vom 22. Jänner 2014 ausdrücklich betont, die Tätigkeit des Vereins beschränke sich ausschließlich auf die Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden, die durch im Ausland zugelassene Kraftahrzeuge in Deutschland verursacht würden und bei denen sich der Anspruch gegen den ausländischen Unfallbeteiligten und seinen ausländischen Kfz-Haftpflicht­versicherer richte, weshalb der Verein für den ggst Fall nicht zuständig sei.

Der Bf hat im Beschwerdeverfahren keine (wenn überhaupt, dann beim Versicherungs­­nehmer laut Grüner Karte, Herrn H. A. A. S, vorhandene) Versicherungspolizze vorgelegt, sondern sich ausschließlich auf die Grüne Karte berufen, weshalb die Frage des Bestehens einer Haftung nach § 62 KFG zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 62 Abs.1 KFG muss ua für nicht gemäß Abs.4 von der Versicherungs­pflicht ausge­nommene Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kenn­zeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs auf der Grundlage einer Grünen Karte oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungs­deckung im Sinn des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungs­büros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23) oder auf Grund eines beim Eintritt in das Bundesgebiet abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Grenzversicherung) bestehen, wobei gemäß Abs.3 dieser Bestimmung Fahrzeuge, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat in das Bundesgebiet eingebracht werden, von der Verpflichtung zur Vorweisung einer Grünen Karte gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.    

 

Der Bf hat ausgeführt, er sei direkt aus Spanien gekommen, was aber nicht ausschließt, dass er über einen anderen EWR-Vertragsstaat eingereist ist, sodass die Vorlage der Grünen Karte nicht erforderlich war. Laut OGH wird durch eine gültige Grüne Karte ein (sich nach Landesrecht richtendes) Versicherungs­verhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der Grünen Karte als Versicherungs­nehmer gilt.

Die Gültigkeit der vorgelegten Grünen Karte ist nach h Auffassung nicht gegeben, weil die X-Versicherung, die die Grüne Karte ausgestellt haben soll, davon keine Kenntnis hat und den Pkw nicht zuordnen kann.   

Die Frage des Bestehens einer Haftung gemäß § 62 KFG  wurden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ausdrücklich verneint. Der Bf hat dazu nichts beizutragen vermocht, zumal er selbst an die X-Versicherung verwiesen wurde. Es ist nicht Sache des Landesverwaltungsgerichts, den Erfolg möglicher Klagen im Zivilrechtsweg zu beurteilen.

 

Auf der Grundlage der Auskunft des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, Abt. Ausländerschadenbüro, ist davon auszugehen, dass auch keine Haftung gegeben war, weshalb der Bf beide Alternativen des ihm im modifizierten Punkt 3) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestandes erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Sein Argument, er habe sich auf Herrn S verlassen, geht schon damit ins Leere, dass er bei der Amtshandlung am 5. Mai 2013 die Frage des Ml nach seinem Haftpflicht-Versicherungsunternehmen nicht zu klären vermochte. 

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 1) und 3) ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat laut Begründung des Straferkenntnisses das Vorliegen einer Vormerkungen des Bf bei der BH Kufstein (§ 52 lit.a Z10a StVO vom 14.6.2010) und die im Wege der Schätzung angenommenen finanziellen Verhältnisse des Bf (lt. Schreiben der belangten Behörde an den Rechtsvertreter vom 27. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013 laut Bestätigung des Rechts­vertreters in der Stellungnahme vom 19. Juli 2013, 1.500 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten) berücksichtigt.

Auch wenn die Vormerkung nicht einschlägig und somit nicht erschwerend bei der Strafbemessung anzusehen ist, kann von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf nicht ausgegangen werden. Die (nicht gegenteilig nachgewiesen gerügte) Schätzung der finanziellen Verhältnisse ist in Anbetracht der im Beweisverfahren erörterten Tätigkeiten des Bf äußerst günstig.     

Die Ergebnisse des Beweisverfahrens eröffnen hingegen den Schluss auf vorsätzliche Begehung, indem es der Bf offenbar darauf anlegt, in Bezug auf das Fahrzeug jeglicher Verfolgung zu entgehen, weil er als Lenker mangels Eruierbarkeit eines Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 und auch in einem ev. Schadensfall als Schädiger nicht ausgeforscht werden kann, wenn er nicht persönlich angehalten werden kann. Eine Anwendung der §§ 20 und 45 Abs.1 Z4 VStG scheidet damit aus.

 

Die verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Interesse an der Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer dafür verantwortlichen Person zur Wahrung der Verkehrssicherheit) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Eine Überschreitung des ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraumes ist der belangten Behörde mit Sicherheit nicht vorzuwerfen. Die Ersatzfreiheitstrafen sind im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 in der zur Tatzeit 5. Mai 2013 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass inner­halb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Mit BGBl.I Nr.26/2014 vom 23. April 2014 wurde § 82 Abs.8 KFG – gemäß § 135 Abs.27 KFG rückwirkend bis 14. August 2002 – insofern abgeändert, als die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 1 Abs.1 VStG („Als Verwaltungs­übertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“) die Anwendung einer rückwirkend geänderten gesetzlichen Bestimmung, die, wenn auch im Wege einer darin formulierten anderen Auslegung einer bestehenden Gesetzes­bestimmung, eine nachträgliche Benachteiligung des Beschuldigten darstellen würde, unzulässig – was nichts daran ändert, dass der Bf in anderen als Verwaltungsstrafverfahren die rückwirkende Gesetzesänderung wohl gegen sich gelten lassen muss. 

 

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, dargelegt, dass die Rechtsansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, dh bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, in der (damaligen) Gesetzesbestimmung keine Deckung findet und ist (unter Zugrundelegung der Fassung des § 82 Abs.8 KFG vor BGBl.I Nr.26/2014 vom 23. April 2014) davon ausgegangen, dass jede Einreise nach einem wenn auch nur kurzzeitigen Verlassen des Bundesgebietes eine neuerliche Einbringung darstellt – mit der Konsequenz, dass eine Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet für einen Monat ohne Zulassung nach § 37 KFG zulässig war.

 

Der Bf hat im Beweisverfahren ua eine Abschlepprechnung vom 2. Mai 2013 aus Spanien (Santa Coloma de Gramenet liegt im Großraum Barcelona) sowie Kreditkartenabrechnungen über Autobahnmaut aus Spanien und Frankreich vom 2. und 3. Mai 2013 vorgelegt, sodass von einer (gerechnet laut Aussage des Ml ab Jahresbeginn 2013 bezogen auf den Standort X A9, Xstraße 16, 4551 Ried im Traunkreis, neuerlichen) Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich nach diesem Zeitraum auszugehen ist. Bei der Amtshandlung am 5. Mai 2013 war die Monatsfrist noch nicht abgelaufen.

Auf dieser Grundlage war im Punkt 2) des Straferkenntnisses der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten­beiträgen einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird, 20 % der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro. 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren – zu Punkt 3) des Straferkenntnisses – eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 30. Jänner 2015, Zl.: Ro 2014/02/0121-4