LVwG-700018/13/MB/JW

Linz, 17.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz Land, vom 30. Oktober 2013, GZ: Sich96-399-2013/Gr, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf je 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 60 Stunden) herabgesetzt wird (Summe: 300 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden). Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Oktober 2013, GZ: Sich96-399-2013/Gr, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) für schuldig erkannt, als Verantwortlicher des Beherbergungsbetriebes „X“ am 24. und 25. Juni 2013, einerseits um 16.18 Uhr andererseits um 13.05 Uhr, es unterlassen zu haben, auf Verlangen Einsicht in die Gästeblattsammlung zu gewähren und wurde mit einer Geldstrafe zu je 200 Euro (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

„Aufgrund von Anzeigen der Polizeiinspektion Traun vom 25.6.2013 und 1.7.2013 wurden Ihnen die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Die diesbezügliche Strafverfügung wurde am 23.7.2013 beim Postamt Haid hinterlegt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher mit diesem Tag zu laufen, d.h. Sie hätten spätestens am 6.8.2013 bei der hs. Behöre einen Einspruch einbringen müssen.

Am 13.8.2013 gaben Sie persönlich zu Protokoll, dass Sie bereits am 6.8.2013 bei der hs. Behörde vorgesprochen hätten. Da die zuständige Bearbeiterin auf Urlaub war, hätten Sie vorerst mündlich Einspruch erhoben und sind daher eine Woche später wieder beim hs. Amt erschienen. Über den mündlichen Einspruch wurde ha. keine Niederschrift verfasst.

 

Grundsätzlich wäre der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, da keine Aufzeichnungen über einen ev. mündlich eingebrachten Einspruch vorliegen.

Da aber auf Grund der Urlaubszeit davon ausgegangen werden kann, dass das Versehen bei der hs. Behörde liegt, wird der Einspruch als rechtzeitig eingebracht gewertet und das Verfahren weitergeführt.

 

Als Begründung führen Sie im Einspruch an, Sie hätten die Beamten auf Grund einer vorhergegangenen missbräuchlichen Amtshandlung nicht mehr in Ihr Haus lassen wollen.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden die Polizeibeamten Herr X. X und Frau X. X nochmals zum ggst. Sachverhalt befragt. Diese gaben am 2.9.2013 Folgendes zu Protokoll.

 

"Grundsätzlich möchten wir die Angaben der Anzeige vom 25.6.2013 vollinhaltlich bestätigen. Herr X verhielt sich während der ganzen Amtshandlung sehr unkooperativ und verweigerte uns die Einsichtnahme in sein Gästeblatt. Wir hatten nicht den Eindruck, dass er Angst vor uns gehabt hätte, im Gegenteil, er versucht uns so schnell wie möglich wieder los zu werden. Weiters gab er an wir hätten eine Anzeige von ihm nach dem Meldegesetz nicht bearbeitet und so lange die nicht bearbeitet ist, würde er keine Aussagen mehr machen. Dazu ist anzuführen, dass diese Anzeige sehrwohl bearbeitet wurde. Mehr kann ich zum ggstl. Vorfall nicht angeben."

 

Diese Niederschrift wurde Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.9.2013 zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 19.9.2013 brachte Ihr Rechtsvertreter folgende abschließende Stellungnahme ein:

"Der Beschuldigte gibt bekannt, dass er während der Amtshandlung nicht unkooperativ, sondern aufgeregt war. Der Beschuldigte hatte die Gästeblattsammlung bei der Rezeption für die Beamten zur Einsicht aufgelegt. Hierdurch hatten die Beamten sehr wohl Zugang zur Gästeblattsammlung. Die Beamten hatten dadurch die Möglichkeit, in die Gästeblattsammlung Einsicht zu nehmen.

Der Beschuldigte hat somit weder gegen die Bestimmung des § 22 (1) Z5 Meldegesetz, noch gegen die Bestimmung des § 10 Meldegesetz verstoßen. Der Beschuldigte hat den

Bestimmungen des Meldegesetzes genüge getan.

Der Beschuldigte beantragt daher die Einstellung des Strafverfahrens."

 

Von der Behörde wurde dazu folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 6 Meldegesetz ist die Gästeblattsammlung drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Einsicht zu gewähren.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Ziffer 5 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer gemäß Ziffer 5 als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes Gästeblätter unvollständig ausfüllt, gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt, oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt.

 

Die ggst. Übertretungen wurden Ihnen auf Grund der Anzeigen der Polizeiinspektion Ansfelden zur Last gelegt.

 

Vorweg wird festgehalten, dass die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass Sie den Tatbestand im Sinne des
§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz erfüllt haben.

 

Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Angaben der als Zeugen befragten, zur Wahrheit verpflichteten, Polizeibeamten, an deren glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen für die hiesige Behörde keinerlei Veranlassung für Zweifel bestand und deren eigene dienstliche Wahrnehmung bereits die Verwaltungsübertretungen begründet.

 

Zu Ihrer Rechtfertigung bringen Sie im Wesentlichen vor, dass Sie Angst vor den Beamten gehabt hätten.

Unabhängig davon, sind Sie als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes verpflichtet, sich über die entsprechenden Gesetze zu informieren und deren Bestimmungen auch einzuhalten. Sie hätten daher wissen müssen, dass Sie den Polizeibeamten jederzeit Einsicht in die Gästeblattsammlung gewähren müssen.

Davon, dass Sie den Bestimmungen des Meldegesetzes genüge getan hätten, kann daher nicht die Rede sein.

 

Ob, bzw. inwieweit eine vorherige Anzeige bereits bearbeitet wurde, ändert an dieser Verpflichtung nichts.

 

Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Diese Verantwortung wurde Ihrerseits nicht bestritten, weshalb auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist.

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung war das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.

 

Dieses Interesse des Schutzes der Ordnungsfunktion des Meldegesetzes wurde durch Ihre Tat geschädigt.

 

Strafmildernde Gründe konnten nicht gefunden werden.

 

Straferschwerend wurden Ihre Übertretungen des Meldegesetzes (Sich96-459-2009 und Sich96-21-2012) gewertet.

 

Ihre Einkommensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Meldegesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige, vollinhaltliche Berufung des Beschwerdeführers vom 18. November 2013, welche gem. § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/122, als Beschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt und deren Verfahren gem. § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/122, vom Oö. LVwG weitergeführt wird.

 

Der Bf führt darin wie folgt aus und stellt folgende Anträge:

„Der Berufungswerber ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes „X" in der X, X. Im Juni 2013 wurde das X von Beamten der Polizeiinspektion Ansfelden aufgesucht. Der Berufungswerber hat seit längerer Zeit mit einem der beiden Polizeibeamten, welcher das X aufsuchte, immer wieder Probleme. Dies hat auch dazu geführt, dass der Berufungswerber sich sogar gezwungen fühlte eine Aufsichtsbeschwerde bei der LPD - Linz gegen diesen einen Beamten zu erheben. Als dieser Polizeibeamte und ein weiterer Polizeibeamter im Juni 2013 das X des Berufungswerbers aufsuchten, hatte der Berufungswerber auf Grund der angespannten Beziehung zu den einem Polizeibeamten Angst. Dies hat der Berufungswerber auch bereits in seiner Niederschrift am 13.8.2013 bei der BH Linz-Land zu Protokoll gegeben.

Als die Polizeibeamten im Juni 2013 das X des Berufungswerbers aufsuchten war der Berufungswerber während der Amtshandlung nicht unkooperativ sondern auf Grund der angespannten Situation in seinem ängstlichen Zustand aufgeregt. Der Berufungswerber hatte die Gästeblattsammlung bei der Rezeption für die Beamten zur Einsicht aufgelegt. Hierdurch hatten die Beamten Zugang zur Gästeblattsammlung und war es ihnen dadurch möglich in die Gästeblattsammlung Einsicht zu nehmen.

 

Trotzdem wurde über den Berufungswerber mit Straferkenntis vom 30.10.2013 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,- verhängt und er zusätzlich zur Bezahlung von den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Anträge,

 

·         der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge das angefochtene Erkenntis vom 30.10.2013, GZ: Sich96-399-2013/Gr, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

·         in evento die Strafhöhe herabsetzten;

·         jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

III.

Seine Anträge begründet der Berufungswerber im Einzelnen wie folgt: Das Straferkenntis vom 30.10.2013, GZ: Sich96-399-2013/Gr, wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 8.11.2013 zugestellt. Die Berufung ist daher jedenfalls rechtzeitig erhoben worden.

 

 

1.

Das angefochtene Straferkenntis leidet unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

 

Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde ist der objektive Tatbestand der Verletzung des § 10 (6) Meldegesetz nicht gegeben.

Der Berufungswerber war während der Amtshandlung der nicht unkooperativ sondern aufgeregt. Der Berufungswerber hat die Gästeblattsammlung für die Beamten zur Einsicht aufgelegt und hatten die Beamten hierdurch sowohl Zugang zur Gästeblattsammlung und die Möglichkeit in die Gästeblattsammlung Einsicht zu nehmen. Der Berufungswerber hat hierdurch dem Meldegesetz genüge getan und nicht gegen die Bestimmung des § 10 Meldegesetz verstoßen.

 

Aber auch auf Basis der Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung des § 10 (6) Meldegesetz nicht gegeben, da der Berufungswerber stets davon ausgegangen ist und auch heute noch davon ausgeht, dass er durch das Auflegen der Gästeblattsammlung bei der Rezeption für die Beamten zum Zwecke der Einsichtnahme seiner nach § 10 (6) Meldegesetz bestehenden Verpflichtung genüge getan hat. Sollte daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes entgegen der Meinung des Berufungswerbers befinden, dass dies (gewähren der Einsicht in die Gästeblattsammlung) nicht reiche um den Gesetz genüge zu tun, so gilt es hier zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber dies nicht wusste und auch nicht erkennen konnte. Es ist sodann ein direkter Verbotsirrtum gegeben. Von einem direkten Verbotsirrtum spricht man, wenn der Täter überhaupt nicht erkennt, dass seine Handlung verboten und daher Unrecht ist. Dieser Verbotsirrtum ist dem Berufüngswerber auch nicht vorwerfbar, da weder für den Berufungswerber noch für jedermann das Unrecht eines solchen Verhaltens leicht erkennbar ist. Der in diesem Fall nicht vorwerfbare Verbotsirrtum schließt jede Schuld und damit jede Strafe des Berufungswerbers aus. Ein derartiger Irrtum bildet somit im Ergebnis einen Schuldausschließungsgrund. Gemäß § 5 (2) VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Berufüngswerber hat daher jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.

 

Jedenfalls ist das im Straferkenntnis vorgeworfene Verhalten des Berufungswerbers einer Anwendung des § 21 (1) VStG und somit einem Absehen von der Strafe zugänglich. Gemäß § 21 (1) VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Bei der in dieser Rechtsvorschrift angeführten Kann-Bestimmung handelt es sich um kein Ermessen der Behörde sondern um eine verpflichtende Bestimmung. Auf Basis des Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens hätte die Erstbehörde von einer Bestrafung absehen müssen.

 

2.

Die Erstbehörde begründet das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes im wesentlichen (nahezu ausschließlich) mit den verba legalia des § 5 (1) VStG. Die Begründung der subjektiven Tatbestandsmerkmale ist auf Grund dieses Umstandes jedenfalls unzureichend. Gemäß Art. 6 EMRK gilt für jeden Beschuldigten auch in einem Verwaltungsstrafverfahren die Unschuldsvermutung und obliegt es der Behörde einen Beschuldigten die Schuld zu beweisen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist der subjektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nicht gegeben.

 

3.

Berufung über die Strafe:

Selbst wenn man von der von der Erstbehörde angegenommen Verwaltungsübertretung (was aber ausdrücklich vom Berufungswerber bestritten wird) ausgeht, erweist sich die über den Berufungswerber verhängte Strafe als überhöht. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sind jedenfalls der Gesinnungsunwert, der Handlungsunwert und der Erfolgsunwert als sehr niedrig anzusehen. Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld eines Täters. Die Schuld setzt sich auch dem Gesinnungsunwert, dem Handlungsunwert und dem Erfolgsunwert zusammen. Nachdem, wie bereits oben erwähnt, sowohl der Gesinnungsunwert als auch der Handlungsunwert als sehr niedrig anzusehen sind, ist die über dem Berufungswerber verhängte Strafe jedenfalls zu hoch bemessen. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Straferkenntis vermeint, dass strafmildernde Gründe nicht gefunden werden könnten. Die Erstbehörde übersieht hierbei jedenfalls den Umstand, dass der Berufungswerber zum gegenständlichen Zeitpunkt Angst hatte. Die vom Berufungswerber angeführte Angst sowie der Umstand, dass er von Anfang an der Aufklärung des Sachverhalts mitgearbeitet hat, sind jedenfalls als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen.“

 

3. Mit Schreiben vom 21. November 2013 übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt zur Entscheidung.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2014.

 

Folgender Sachverhalt wird zusätzlich zum im Akt enthaltenen Sachverhalt festgestellt: Der Bf ist Inhaber des verfahrensgegenständlichen X und war sowohl am 24. Juni 2013 um 16.18 Uhr, als auch am 25. Juni 2013 um 13.05 Uhr in seinem Beherbergungsbetrieb in X, X anwesend. Sowohl am 24. Juni 2013, als auch am 25. Juni 2013 fand eine Kontrolle durch die PI Ansfelden statt. Am 24. Juni 2013 waren die Beamten
X und X und am 25. Juni 2013 die X und X anwesend. Die Kontrollen liefen jeweils in einem kurzen zeitlichen Rahmen ab. Weder am 24. Juni 2013 noch am 25. Juni 2013 gewährte der Bf aber Einsicht in die vorhandene Gästeblattsammlung. Er verwies vielmehr darauf, dass gewisse Anliegen (Anzeige nach dem Meldegesetz etc.) seinerseits durch die PI Ansfelden nicht behandelt wurden und gewährte keine Einsicht. Der Bf befand sich an beiden Tagen in einem aufgeregten Gemütszustand, da er hinter den jeweiligen Kontrollen ein gegen seine Person gezielt gerichtetes Verhalten erblickte.

 

Dem Vorbringen des Bf, dass die jeweiligen Beamten in der Gästeblattsammlung geblättert hätten und sie nach Kurzem wieder weggelegt hätten, kann kein Glauben geschenkt werden und stellt sich dies lediglich als Schutzbehauptung dar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beamten den Lebenssachverhalt zu den jeweiligen Kontrollen (einerseits in der Anzeige, als auch zum 24. Juni 2013 in der ömV) der Wahrheit widerstreitend angeben sollten, zumal der „dicke Beamte“ mit dem der Bf scheinbar in einem Konflikt steht, bei beiden Tattagen nicht anwesend war. Auch ergab sich vielmehr schon aus der Vernehmung der Beamten zum 1. Tattag ein nicht widersprüchliches Bild der Begründung der Anlässe zu den Kontrollen und der vorhanden Anzeigen. So war die Begründung bspw. am 24. Juni 2014 durch den Aufgabenschwerpunkt des X im Rahmen des Fremdenrechtes gegeben.

 

Die Bezweiflung der Wahrheit dieser Aussagen und der Feststellungen aus den beiden Anzeigen im Akt wurde vom Bf vielmehr nur pauschal und ohne bestimmte Angaben vorgenommen. Geradezu redundant wurde auf den dahinterliegenden, mit den kontrollierenden Personen nicht in Verbindung stehenden, „dicken Polizisten“ rekurriert. Eine zusätzliche Einvernahme der Beamten zum zweiten Tattag bedurfte es daher nicht mehr, da die Einwände des Bf nicht nach dem Tag differenzieren und sich nicht auf die jeweiligen handelnden Personen beziehen.

 

Bestätigung findet dies auch durch die Angaben des Bf im Rahmen seiner Beschwerde. In dieser führt der Bf selbst aus, dass er seit längerem mit einem der beiden Polizeibeamten, welche das X aufsuchten immer wieder Probleme gehabt hätte. Einerseits ergab die ömV, dass in Summe 4 Polizisten die 2 Kontrollen durchgeführt haben und andererseits der Polizist, mit dem der Bf Probleme hatte, überhaupt gar nicht bei den Kontrollen anwesend war. Dies zeigt plakativ, dass in der Wahrnehmung des Bf vom Sachverhalt mehrere vergangene Lebenssachverhalte mit mehreren handelnden Organen, Behörden und Personen vermischt werden. Konkrete Anhaltspunkte, die die Anzeigesachverhalte bzw. Niederschriften bzw. Aussagen entscheidungswesentliche erschüttern können hieraus nicht abgeleitet werden.

 

Im Zuge dessen gilt es weiters festzustellen, dass sich der Bf im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen in einem aufgewühlten Gemütszustand befand. Dies zeigte sich in der ömV deutlich dadurch, als der Bf immer wieder seinen Sessel verlassen musste um den Emotionen, die er mit den Kontrolltagen verbindet Ausdruck zu verleihen. Er fühlte sich zutiefst ungerecht behandelt und machte einen geradezu verzweifelten Eindruck. Im Rahmen der vom Bf aus seiner Sichtweise bewerteten Ereignisse (Kontrollen durch die Polizei, Behördengänge und sonstige Umstände) lässt sich eine derartige Gemütsregung auch objektiv nachvollziehen.

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

1.1. Gem. § 10 Abs. 1 MeldeG, in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung, haben die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte zur Erfüllung der Meldepflicht eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung aufzulegen. Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter der Gästeblattsammlung haben eine laufende Nummerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B des Meldegesetzes zu entsprechen; nach Maßgabe lokalen Bedarfes kann der Text jedoch zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.

 

Gem. § 10 Abs. 2 MeldeG haben die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeblatt zugänglich gemacht wird. Dies gilt nicht für die Gästeblattsammlung unbewirtschafteter Schutzhütten.

 

Gem. § 10 Abs. 3 MeldeG sind die Eintragungen in der Gästeblattsammlung fortlaufend und für jeden Gast gesondert vorzunehmen; bei Familien (Ehegatten, Eltern, Kinder) und eingetragenen Partnern, die gleichzeitig Unterkunft nehmen, genügt die gemeinsame Eintragung in ein Gästeblatt, sofern alle Familienmitglieder denselben Familiennamen oder die eingetragenen Partner einen gleichlautenden Nachnamen führen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Gem. § 10 Abs. 6 MeldeG ist die Gästeblattsammlung drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Einsicht zu gewähren.

 

Gem. § 22. Abs. 1 begeht, wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

1.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bf zur Führung einer Gästeblattsammlung verpflichtet und auch als Adressat der entsprechenden Pflichtennorm anzusehen ist. Zudem ergibt sich, dass der Bf an keinen der beiden Tage zu den besagten Tatzeitpunkten den jeweils amtshandelnden Organen Einsicht in die vorhandene Gästeblattsammlung gewährt hat.

 

Insofern ist Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen. Ein Rechtfertigungsgrund kann nicht erblickt werden. Auch ist keine Notstandssituation oä. gegeben.

 

2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da § 22 MeldeG über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog "Ungehorsamsdelikt").

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

 

Der Bf bringt insofern keine tauglichen Gründe vor. Es ist zumindest Fahrlässigkeit gem. § 5 VStG anzunehmen. Konkret betrachtet ist in der Ausgestaltung von einer bewussten Fahrlässigkeit auszugehen, da der Bf eben davon wusste, dass er einerseits die Verpflichtung zur Führung der Gästeblattsammlung hat (z.B.: Niederschrift vom 13. August 2013; Protokoll ömV) und andererseits, dass er auch Zugang zu dieser gewähren muss, da eben festzustellen war, dass der Bf aufgrund der Vorgeschichte (Anzeige, ZMR etc.) bewusst keinen Zugang gewährte, da er damit in einer anderen Angelegenheit eine Erledigung herbeiführen wollte.

 

Ein nicht vorwerfbarer direkter Verbotsirrtum liegt ebenso nicht vor. Der Bf ist ob der Tätigkeit, die er ausübt verpflichtet, sich über die entsprechenden Regelungen im MeldeG zu erkundigen. Der – so er überhaupt besteht – Rechtsirrtum ist daher dem Bf jedenfalls vorzuwerfen.

 

Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG muss verneint werden, da das Verschulden des Bf als nicht gering zu werten ist, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes eine zentrale Vorschrift des Meldegesetzes verletzt hat. Ohne die Ermöglichung der Einsicht in die Gästeblattsammlung vermag eine effektive Kontrolle des Meldegesetzes in Beherbergungsbetrieben nicht durchgeführt werden.

 

3.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

3.4. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessungserwägung sind zutreffend. Allerdings ist der Gemütszustand des Bf im Zeitpunkt der beiden Taten ebenfalls (mildernd) zu werten. Gem. § 34 Abs. 1 Z 4 und 6 StGB hat der Angstzustand einerseits und andererseits die Aufregung aufgrund der mehrfachen Kontrolle und der vermeinten Schikane durch verschiedenste Organe bzw. Behörden zu einer heftigen und letztlich allgemein (objektiv) begreiflichen Gemütsregung geführt.

 

Unter Berücksichtigung der zusätzlich zu wertenden Strafmilderungsgründe, der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat war die verhängte Strafe daher auf je 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, sowie der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 15 Euro festzusetzen.

 

 

IV.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter