LVwG-750029/2/MB/Spe

Linz, 09.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 22. Oktober 2012, GZ: Sich40-32467-2003,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

            E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 22. Oktober 2012, GZ: Sich40-32467-2003, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) verpflichtet, die Dolmetschkosten anlässlich eines Kontaktgespräches zur geplanten behördlichen Abschiebung am 19.7.2012 in der Höhe von 119,00 Euro, die Kosten für den Ankauf eines Flugtickets von Wien via Doha (Qatar) nach Islamabad (PAKISTAN) inkl. Kosten für Flughafen- und Sicherheitsgebühren in der Höhe von 836,01 Euro und die Kosten für den Ankauf von Flugtickets für drei Begleitbeamte des Landespolizeikommandos Kärnten, Einsatzgruppe für Sonderdienste, von Wien via Doha (Qatar) nach Islamabad (PAKISTAN) und retour inkl. Kosten für Flughafen- und Sicherheitsgebühren in der Höhe von jeweils 2.476,45 Euro (Summe: 8.384,36 Euro) gemäß § 76 AVG iVm § 113 Abs. 1 und Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und § 10 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. II-450/2005 zu ersetzen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus: „Sie werden verpflichtet der bescheiderlassenden Behörde nachstehend angeführte Kosten zu ersetzen:

 

1. Dolmetschkosten anlässlich des Kontaktgespräches

zur geplanten behördlichen Abschiebung am 19.07.2012 EURO 119,--

2. Kosten für den Ankauf eines Flugtickets für Sie

von Wien via Doha (Qatar) nach Islamabad (PAKISTAN)

inkl. Kosten für Flughafen- und Sicherheitsgebühren EURO 836,01

3. Kosten für den Ankauf von Flugtickets für drei Begleitbeamte

des Landespolizeikommandos Kärnten, Einsatzgruppe

für Sonderdienste, von Wien via Doha (Qatar) nach Islamabad

(PAKISTAN) und retour -inkl. Kosten für Flughafen- und

Sicherheitsgebühren- in der Höhe von jeweils Euro 2.476,45 EURO 7.429,35

 

Gesamtbetrag: EURO 8.384,36

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 113 Abs. 1 und Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 i.V.m. § 10 der Verordnung des Bundesministerium für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes i.d.g.F.

 

BEGRÜNDUNG:

Sie reisten am 28.10.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle über eine unbekannte Reiseroute, versteckt in einem LKW, mit Schlepperunterstützung unrechtmäßig ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein.

 

In weiterer Folge brachten Sie am 29.10.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich ein.

 

Der von Ihnen eingebrachte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Salzburg, AIS-ZI.: 02 31.572, vom 26.06.2003, gemäß § 7 AsylG. 1997 abgewiesen. Mit gleichen Bescheid wurde festgestellt, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 AsylG. 1997 zulässig ist.

 

Die von Ihnen im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C8 239.559-0/2008/6E, vom 10.07.2009 - rechtskräftig seit

20.07.2009 - in beiden Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Schriftsatz der BH Vöcklabruck vom 22.07.2009 wurden Sie nachweislich aufgefordert das Bundesgebiet der Republik Österreich bis zum 07.08.2009 auf freiwilliger Basis zu verlassen, anderenfalls wurde Ihnen die Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen in Aussicht gestellt.

 

Ihre gesetzliche Verpflichtung zum Verlassen des österr. Bundesgebietes haben Sie jedoch ignoriert und haben Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich weiterhin fortgesetzt.

 

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 08.09.2009 wurden Sie infolge Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß §§ 53 Abs. 1 und 66 FPG. 2005 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Mit gleichen Bescheid wurden Sie (wiederholt) zum Verlassen des österr. Bundesgebietes bis zum 28.09.2009 aufgefordert.

 

Die von Ihnen -rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, in X - im Ausweisungsverfahren eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ., GZ: E1/170757/2009, vom 01.04.2010 - rechtskräftig seit 09.04.2010 abgewiesen.

 

Die von Ihnen im Ausweisungsverfahren vor dem österr. Höchstgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, ZI.: 2010/21/0139-7, vom 15.12.2011, als unbegründet abgewiesen.

 

Ihre gesetzliche Verpflichtung zum Verlassen des österr. Bundesgebietes haben Sie jedoch weiterhin nachhaltig ignoriert und setzten Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in diesem bis auf Weiteres fort.

 

Demzufolge wurden Sie in Vollstreckung der vorliegenden - rechtskräftigen -Ausweisungsentscheidung im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 20.07.2012 - in Begleitung von drei Beamten des LPK Kärnten, Einsatzgruppe für Sonderdienste - am Luftweg von Österreich via Doha (QATAR) in Ihren Herkunftsstaat PAKISTAN (Zielflughafen: Islamabad) abgeschoben.

 

Die Beiziehung von drei Polizeibeamten, welche Sie am Luftweg bis in Ihren Herkunftsstaat Pakistan begleitet haben war erforderlich, um eine von Ihnen zu erwartende Verweigerung der Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich hinten anzuhalten. Begründend dazu wird seitens der BH Vöcklabruck angeführt, dass Sie nicht nur die wiederholte behördliche Aufforderung Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu beenden und das Bundesgebiet der Republik Österreich innerhalb einer Ihnen eingeräumten Frist auf freiwilliger Basis zu verlassen, nachhaltig ignoriert haben, sondern auch am 25.05.2012 im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren zur geplanten Abweisung Ihres Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des NAG 2005 gegenüber der BH Vöcklabruck ins Treffen brachten, dass Sie für den Fall dass Sie den Wunsch hätten, Kontakt zu Ihrer Familie in Pakistan zu haben, niemals über eine Dauer von 10 Jahren für einen Aufenthalt in Österreich kämpfen würden. Ihre Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat Pakistan bezeichneten Sie dabei, trotz dessen, dass sowohl Ihre Gattin mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, als auch Ihre Eltern in Pakistan wohnhaft sind, als äußert gering!

 

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG. 2005 sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck ist deshalb beabsichtigt, Ihnen die in Ihrem fremdenpolizeilichen Verfahren bzw. bei der Durchsetzung der Ausweisung der Behörde entstandenen und nachstehend angeführten Kosten zum Ersatz vorzuschreiben.

 

+) Dolmetschkosten anlässlich des Kontaktgespräches zur geplanten behördlichen Abschiebung am 19.07.2012 in der Höhe von Euro 119,--

 

+) Kosten für den Ankauf eines Flugtickets für Sie von Wien via Doha (Qatar) nach Islamabad (PAKISTAN) inkl. Kosten für Flughafen- und Sicherheitsgebühren in der Höhe von Euro 836,01

 

+ ) Kosten für den Ankauf von Flugtickets für drei Begleitbeamte des

Landespolizeikommandos Kärnten, Einsatzgruppe für Sonderdienste, von Wien via Doha (Qatar) nach Islamabad (PAKISTAN) und retour -inkl. Kosten für Flughafen- und Sicherheitsgebühren- in der Höhe von Euro 7.429,35

 

Die Gesamtkosten belaufen sich demzufolge auf Euro 8.384,36

 

Mit Schreiben der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i. A. vom 17.09.2012, AZ: Sich40-32467-2003, wurden Sie - im ordentlichen Verfahren - zur Stellungnahme bezüglich dem oben angeführten Sachverhalt bzw. zur geplanten Vorschreibung der in Ihrem fremdenpolizeilichen Verfahren bzw. bei der Durchsetzung der Ausweisung der Behörde entstandenen Kosten aufgefordert.

 

 

Mit Schriftsatz vom 03.10.2012 - bei der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i. A. am 04.10.2012 am Postweg eingelangt - brachten Sie im gegenständlichen Verfahren -rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, in X-folgende Stellungnahme ein:

 

Der Kostenbescheid wird in Spruch und Begründung weiterhin als nicht den Tatsachen entsprechend und nicht in diesem Umfange aufrecht erhaltbar, angefochten, da er objektive und subjektive zugunsten des Einschreiters zu wertende Gegebenheiten nicht berücksichtigt und seitens der belangten Behörde nur unzureichende Ermittlungen getätigt wurden.

 

Die Behörde hat es wiederum unterlassen, die Flugtickets der drei Begleitpersonen vorzulegen und ist deren Höhe nicht nachvollziehbar, nachdem das Ticket des Einschreiters lediglich Euro 836,01 gekostet hat.

 

Selbst wenn man für Hin- und Rückflug je 836,01 berechnet ergibt sich für drei Beamte lediglich ein Betrag von Euro 5016,06. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Hin- und Rückflug meistens günstiger verkauft werden.

 

Darüber liegt die Eintreibung der Kosten der Begleitpersonen, Einsatzgruppe für Sonderdienste, nicht im Zuständigkeitsbereich der BH Vöcklabruck.

 

Die Behörde hat es vollkommen unterlassen aufzuschlüsseln, wie sich der Betrag von Euro 7.429,35 zusammen setzt und hat der Einschreiter keinerlei Anlass dafür gegeben, dass er von 3 Polizeibeamten von Wien nach Islamabad begleitet wird. Die bescheiderlassende Behörde hat diesbezüglich selbst Zweifel vgl. "S 2 eine von Ihnen allfällig zu erwartende Verweigerung der Ausreise"

Diesbezüglich hätte die belangte Behörde die mitreisenden Beamten einvernehmen müssen, zur Klärung der Frage einer Notwendigkeit der Begleitung.

 

Der Einschreiter hat sich 10 Jahre nichts zu schulden kommen lassen und ist völlig unbescholten. Eine Aufforderung der bescheiderlassenden Behörde zur Passneuausstellung kam der Einschreiter sofort nach. Der Einschreiter ist anwaltlich vertreten und dadurch jederzeit erreichbar. Wie bereits ausgeführt, wurde der Abschiebetermin so kurzfristig mitgeteilt, dass eine freiwillige Ausreise gar nicht mehr stattfinden konnte.

 

Hinsichtlich der Einbringung eines Folgeantrages auf Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte plus wird ausgeführt, dass der illegale Aufenthalt des Einschreiters schon nach der Rsp. des UVS entschuldigt und nicht vorwerfbar ist. So können die humanitären Anträge erst nach Abschluss des Asylverfahrens eingebracht werden und könne ein Antragsteller während eines Verfahrens auf humanitäre Niederlassungsbewilligung, was beim Einschreiter eindeutig gegeben ist, wegen der damit verbundenen Folgen nicht zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet werden. Ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt sei subjektiv nicht vorwerfbar. (UVS. KUVs 696/4/2010 vom 27.01.2011). In UVS VwSen-231149/2/BP/Ga wird ausgeführt, dass für die Beschwerdeführer eine entschuldigende Notstandssituation iSd § 6 VStG mit einem unauflöslichen Interessenkonflikt vorliegen würde, wenn sie einerseits zur Ausreise verpflichtet wären, eine fremdenpolizeiliche Maßnahme iSd § 44 b Abs. 3 NAG noch nicht durchgeführt wurde und andererseits aber im Inland bleiben müssen, damit ihr Antrag auf Verleihung eines humanitären Aufenthaltsrechtes überhaupt eine positive Erledigungschance habe (vgl. auch VwSen-231070/WIE/Fu/Sta vom 14. Juli 2010).

Es sind daher die Kosten der 3 Begleitpersonen iHv Euro 7.429,35 nicht durch den Einschreiter zu tragen.

Es wird beantragt, den Leistungsbetrag lediglich iHv. Euro 955,01 festzusetzen.

 

Dazu stellt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck fest: Zur Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 1 FPG. 2005:

Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

 

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten.

 

§ 113Abs.6 FPG. 2005:

Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 und 4 trägt der Bund.

 

Zum individuell vorliegenden Sachverhalt:

Die Ihnen zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten sind der bescheiderlassenden Behörde -im Verfahrensakt dokumentiert und nachweisbar - im Rahmen Ihres fremdenpolizeilichen Verfahrens tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe entstanden.

 

Somit geht gemäß den zitierten Rechtsgrundlagen die in Ihrer Stellungnahme beinhaltete Vorhaltung, dass die Vorschreibung der Kosten der Begleitbeamten nicht im Zuständigkeitsbereich der BH Vöcklabruck liege, ins Leere.

 

Im Hinblick auf die Höhe der Kosten pro Flugticket für einen Begleitbeamten von Wien bis nach Islamabad und retour, inkl. sämtlicher Gebühren und Abgaben (z.B.: Flughafentaxen), wird festgehalten, dass diese tatsächlich Euro 2.476,45 betragen haben. Für drei Begleitbeamte ergibt sich somit eine Gesamtsumme in der Höhe von 7.429,35.

 

Zudem gilt es festzuhalten, dass für die begleitenden Beamten (anders als für den Einschreiter selbst) Gebühren und Abgaben sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug zu bezahlen waren. Darüber hinaus werden vielfach bei Mittel- und Langstreckenflügen (anders dazu bei Kurzstreckenflügen) keine Kombinationstickets für Hin- und Rückflug für den gleichen bzw. für den unmittelbar darauffolgenden Tag angeboten, nachdem auch die Nachfrage nach solchen Tickets -die Begleitung eines abzuschiebenden Fremden einmal ausgenommen- auch bei den Fluglinien im Verhältnis zum Gesamtvolumen von Flugreisen äußerst unüblich ist. Nicht zuletzt ist aus behördlicher Sicht auch darauf acht zu geben, dass für Polizeibeamte, welche eine zwangsweise Abschiebung begleiten, ein ehest möglicher Rückflug nach Österreich gewährleistet ist um den -auch im Hinblick auf die Personalressourcen aufwendigen und kostenintensiven- Auslandseinsatz zeitlich möglichst kurz halten zu können.

 

Darüber hinaus liegen im Bezug habenden Verfahrensakt (Fremdenpolizeiakt) sämtliche der bescheiderlassenden Behörde von Seiten des Verkehrsbüros in Rechnung gestellten Leistungen in entsprechend detaillierter Form auf und sind im Rahmen einer Akteneinsicht für Ihre rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen der Amtsstunden jederzeit einsehbar.

 

Im Hinblick auf die im Rahmen Ihrer Stellungnahme angezweifelte Verhältnismäßigkeit der Beistellung von drei begleitenden Polizeibeamten anlässlich der Abschiebung am Luftweg in den Herkunftsstaat Pakistan, sowie auf die Vorhaltung einer behördlich unterbundenen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gilt es seitens der bescheiderlassenen Behörde anzuführen, dass Ihnen nachweislich und nachhaltig von Seiten der BH Vöcklabruck die

 

Möglichkeit eingeräumt wurde, das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis zu verlassen und in Ihren Herkunftsstaat Pakistan zurückzukehren. Weder durch die rechtskräftig negative Finalisierung des ursprünglich von Ihnen in Österreich begehrten Asylantrages, noch durch die weiters nachfolgende rechtskräftige Finalisierung des Ausweisungsverfahrens konnten Sie zu einer Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Ihrem Gastland Österreich bewegt werden.

 

Ganz im Gegenteil. Sie relativierten im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des NAG 2005, Ihre Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat Pakistan und bezeichneten diese, trotz dessen, dass sowohl Ihre Gattin mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, als auch Ihre Eltern in Pakistan wohnhaft sind, als äußert gering. Ihre dabei gleich gehend getätigte Bemerkung, dass Sie für den Fall dass Sie den Wunsch hätten, Kontakt zu Ihrer Familie in Pakistan zu haben, niemals über eine Dauer von 10 Jahren für einen Aufenthalt in Österreich "kämpfen" würden, rundet das Gesamtbild Ihrer kategorischen Ablehnung zu einer Rückkehr nach Pakistan ab.

 

Weiters wird festgehalten, dass mit Straferkenntnis der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i. A., GZ: Sich96-1007-2012 - rechtskräftig seit 01.10.2012 - über Sie infolge Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich (Tatzeitpunkt: 28.02.2012 !) gemäß § 120 Abs. 1a FPG. 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,- - verhängt wurde.

 

Ihre Einwendung, dass Sie sich in Österreich nichts zu schulden kommen haben lassen und völlig unbescholten seien, ist demzufolge unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zu relativieren.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass von Seiten der bescheiderlassenden Behörde unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhaltes mit individueller Bewertung Ihrer Motivation Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Ihrem Gastland Österreich fortsetzen zu wollen, die Einbeziehung von drei begleitenden Polizeibeamten für die Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung und Ihrer zwangsweisen behördlichen Außerlandesbringung von Österreich am Luftweg in Ihren Herkunftsstaat Pakistan notwendig war, um der zweifellos vorhandenen und als nicht gering zu bezeichnenden Gefahr einer Verweigerung Ihrer Ausreise Einhalt zu gebieten.

 

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag war demzufolge von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch die Rechtsanwälte X, X, X , rechtzeitig die als Beschwerde zu wertende Berufung, welche – im Hinblick auf die §§ 9, 27 VwGVG – wie folgt begründet wird:

„Der Bescheid wird in Höhe von € 7.429,35, die Kosten der drei Begleitpersonen, bekämpft und als Berufungsgründe werden

- wesentliche Mängel des Verfahrens,

- unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung,

- sowie unrichtige rechtliche Beurteilung

geltend gemacht und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Die Höhe der Flugtickets ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, nachdem das Ticket des Einschreiters lediglich Euro 836,01 gekostet hat. Selbst wenn man für Hin- und Rückflug je 836,01 mal 2 berechnet, ergibt sich für drei Beamte lediglich ein Betrag von € 5016,06. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Hin- und Rückflug meistens günstiger verkauft werden.

 

Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Höhe der auf die Begleitpersonen entfallenden Kosten gerechtfertigt ist. Insbesondere muss auch bei Abschiebungen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gelten.

 

Zudem liegt die Eintreibung der Kosten der Begleitpersonen, Einsatzgruppe für Sonderdienste, nicht im Zuständigkeitsbereich der BH Vöcklabruck (vgl zB Entscheidung 10 B 00.3228-BayVBI 2003,276, Urteil vom 23.04.2002.).

 

Doch selbst wenn die Höhe der Tickets gerechtfertigt wäre - was bestritten wird - hat der Einschreiter keinerlei Anlass dafür gegeben, dass er von 3 Polizeibeamten von Wien nach Islamabad begleitet wird. Die bescheiderlassende Behörde hatte anlässlich des Parteiengehörs und im Bescheid diesbezüglich selbst Zweifel vgl „ S 2 eine von Ihnen allfällig zu erwartende Verweigerung der Ausreise - hintan zu halten". Diesbezüglich hätte die belangte Behörde die mitreisenden Beamten einvernehmen müssen, zur Klärung der Frage einer Notwendigkeit der Begleitung. Der Einschreiter ist in all den Jahren nie negativ (Verhaltensauffälligkeit) aufgefallen.

 

Der Einschreiter hat sich 10 Jahre in Österreich nichts zu schulden kommen lassen und ist völlig unbescholten. Eine Aufforderung der bescheiderlassenden Behörde zur Passneuausstellung kam der Einschreiter sofort nach. Der Einschreiter ist anwaltlich vertreten und dadurch jederzeit erreichbar. Wie bereits ausgeführt, wurde der Abschiebetermin so kurzfristig mitgeteilt, dass eine freiwillige Ausreise gar nicht mehr stattfinden konnte.

 

Dass der Einschreiter nach Einbringung des Folgeantrages auf Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte plus nicht freiwillig ausgereist ist, liegt daran, dass der illegale Aufenthalt des Einschreiters schon nach der Rsp. des UVS entschuldigt und nicht verwertbar ist. So können die humanitären Anträge erst nach Abschluss des Asylverfahrens eingebracht werden und könne ein Antragsteller während eines Verfahrens auf humanitäre Niederlassungsbewilligung, was beim Einschreiter eindeutig gegeben ist, wegen der damit verbundenen Folgen nicht zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet werden. Ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt sei subjektiv nicht vorwerfbar. (UVS. KUVs 696/4/2010 vom 27.01.2011). In UVS VwSen-231149/2BP/Ga wird ausgeführt, dass für die Beschwerdeführer eine entschuldigende Notstandssituation iSd § 6 VStG mit einem unauflöslichen Interessenskonflikt vorliegen würde, wenn sie einerseits zur Ausreise verpflichtet wären, eine fremdenpolizeiliche Maßnahme iSd § 44 b Abs. 3 NAG noch nicht durchgeführt wurde und andererseits aber im Inland bleiben müssen, damit ihr Antrag auf Verleihung eines humanitären Aufenthaltsrechtes überhaupt eine positive Erledigungschance habe (vgl. auch VwSen-231070/WIE/Fu/Sta vom 14. Juli 2010).

 

Es sind daher die Kosten der 3 Begleitpersonen iHv € 7.429,35 nicht durch den Einschreiter zu tragen.“

 

Der Bf stellt daher nachfolgende Anträge:

„Es wird daher gestellt der

ANTRAG

·         Der Berufung iHv € 7429,35 Folge zu geben, den bekämpften Bescheid in diesem Umfang aufzuheben

 

in eventu:

 

·         der Berufung im bekämpften Umfang Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I.Instanz zurückzuverweisen.“

 

 

II.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich unstrittig aus dem Akt ergab.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Bezirksverwaltungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.

 

1.2. Gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in  der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.

 

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten (s §§ 9 iVm 27 VwGVG), dass der Bf am 20. Juli 2012 in Begleitung von drei Beamten des LPK Kärnten am Luftweg von Österreich via Doha nach Pakistan abgeschoben wurde.

 

3. Der Bf bekämpft nun die Kostenvorschreibung lediglich dem Grunde und der Höhe nach betreffend die Kosten für die drei Begleitbeamten. Einerseits wendet der Bf dahingehend ein, dass die Höhe nicht nachvollziehbar sei und andererseits fehle es an der Indikation.

 

3.1. Als Prüfungsmaßstab ist hier § 113 Abs. 1 Z 1 FPG heranzuziehen. Der Bf spricht in diesem Zusammenhang mit seinem Einwand die Prüfung der Notwendigkeit der Kosten für das Flugticket für die Begleitbeamten an.

 

Bei dieser Entscheidung muss zunächst erkannt werden, dass der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen ist (vgl. VwGH vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599). Auch ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für den dahinter stehenden Vorgang der Außerlandesbringung bzw. des dahinterstehenden Titels nicht entscheidungsrelevant sind.

 

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Akt die jeweilig dazugehörigen Angebote und Rechnungen vom Verkehrsbüro Business Travel aufzufinden sind. Die Beträge stimmen mit den Positionen im Bescheid der belangten Behörde überein.

 

Die Auflistung erweist sich ebenso als ausreichend, zumal die Einzelpositionen namentlich erwähnt sind und – wie die belangte Behörde zutreffend anführt – die Zuordnung der Positionen in den Rechnungsunterlagen dadurch möglich und nachvollziehbar ist.

 

3.3. Darüber hinausgehende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sind für § 113 Abs. 1 Z 1 FPG nicht entscheidungsrelevant (arg. „... entstehen ...“). Es wird vielmehr der Kostenersatz der tatsächlich angefallenen Kosten statuiert – dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, kann aber wiederum als unstrittig gewertet werden.

 

3.4. Auch im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung im Kernbereich ist wiederum auf den weiten Ermessensspielraum der Behörde hinzuweisen. Es ist zunächst zu erkennen, dass der Bf bereits über einen sehr langen Zeitraum in Österreich aufhältig war. Der Bf hat bereits eine Vielzahl an Verfahren bzw. Verfahrensschritten durchgestanden, um seinem erklärten Ziel – dem Aufenthalt in Österreich – näher zu kommen. All diese Bemühungen werden nun endgültig durch die Abschiebung zunichte gemacht. Durch den besonders langen Aufenthalt, die erfolgte Integration, aber auch durch das nach wie vor andauernde Festhalten an den vorgebrachten – nicht mit Erfolg gekrönten – Asyl- bzw. Fluchtgründen (welche u.a. eine Bedrohung von Leib- und Leben inkludieren) ist die Anordnung einer Begleitung im Rahmen der Flugabschiebung als notwendig zu erkennen, da aufgrund der emotionalen – auch nachvollziehbaren –  Ausnahmesituation des Bf eine Leitung durch Begleitbeamte als erforderlich angesehen werden muss. Bestätigung findet diese Einschätzung dadurch, als der Bf selbst in seiner Stellungnahme vom 7. September 2009 angibt, panische Angst vor einer Rückkehr nach Pakistan zu haben. In dieselbe Kerbe schlagen die Ausführungen des Bf in seiner Stellungnahem vom 25. Mai 2012.

 

4. Zudem ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Einhebung der Kosten in § 113 Abs. 6 FPG gegründet.

 

5. Daraus folgt im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg führen kann. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter