LVwG-750046/5/SR/JW

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am
X, Staatsangehöriger Kosovo, vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2013, GZ: Sich43-261, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der quotenfreie Erstantrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 und § 47 NAG abgewiesen wurde,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 47 Abs. 2 NAG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für zwölf Monate erteilt.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
6. November 2013, GZ: Sich43-261, zugestellt am 11. November 2013, wurde der quotenfreie Erstantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 und § 47 NAG abgewiesen.

 

Begründet führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie sind kosovarischer Staatsbürger und sind am 20.08.2003 illegal nach Österreich eingereist und haben am 21.08.2003 einen Asylantrag beim Bundesasylamt Linz eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Linz vom 08.10.2004 ist Ihr Antrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen und sind Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid ist fristgerecht die Berufung bzw. Beschwerde erhoben worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, ZI. Bl 254.734-0/2008/24E, ist Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben worden und Ihre Ausweisung bestätigt worden.

 

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.08.2007, ZI. 1051103/FRB, wurde gegen Sie aufgrund Ihrer zahlreichen Verurteilungen ein auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot - gültig bis 27.08.2012 - für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Sie hielten sich somit seit 27.08.2007 illegal in Österreich auf.

 

Am 18.02.2013 haben Sie bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG gestellt.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 01.10.2013 ist Ihnen im Wege Ihrer Rechtsvertretung von der hs. Niederlassungsbehörde mitgeteilt worden, dass die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt, Ihren Niederlassungsantrag abzuweisen. Mit gleichem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des besagten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen. Sie haben durch Ihre Rechtsvertretung zwei schriftliche Stellungnahmen vom 02.10.2013 sowie vom 21.10.2013 fristgerecht eingereicht.

 

Nach Darstellung der Rechtslage hat die belangte Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Um dies zu gewährleisten, muss Ihre Ehefrau ein monatliches Einkommen erzielen, das über dem derzeit geltenden ASVG-Richtsatz liegt und zudem Kosten für den Wohnungsaufwand und eventuelle Kredite abdeckt. Aus den vorgelegten Lohnzetteln Ihrer Gattin ist ersichtlich, dass sie ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.435,- besitzt. Die Hälfte der monatlichen Miete inkl. Betriebskosten beträgt nach Abzug des Wertes der freien Station € 137,36.

 

Den zweiten Anteil an den Mietkosten trägt Ihre Schwiegermutter, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt. Die angebliche Bezahlung der monatlichen Kreditrate durch Ihre Schwiegermutter wurde in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.10.2013 nicht berücksichtigt. In der Stellungnahme Ihrer Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass Ihre Gattin laut vorgelegtem Auszug des Kreditschutzverbandes lediglich Mitverpflichtete eines Kredites sei. Kreditnehmer wäre demnach Ihre Schwiegermutter X. Nach neuerlicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen kommt die hs. Niederlassungsbehörde zu der Ansicht, dass Ihre Schwiegermutter als Kreditnehmerin tatsächlich glaubwürdig für die gänzliche Begleichung der Kreditraten aufkommt und daher der Betrag für die monatliche Kreditrate in Höhe von € 360,--nicht bei den Ausgaben Ihrer Gattin berücksichtigt wird. Daher wird der nötige Richtsatz gemäß § 293 ASVG erreicht und ist das Einkommen somit ausreichend.

 

Weiters verfügen Sie über keine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Ihre Rechtsvertretung hat in der Stellungnahme mitgeteilt, dass im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels jedenfalls eine gesetzliche Mitversicherung mit der Ehegattin bestünde. Dazu wird darauf hingewiesen, dass ein Antragsteller, der sich auf Leistungen eines verpflichteten Dritten beruft, einen Nachweis dieser Leistung durch den Dritten beizubringen hat. Hinsichtlich Mitversicherung genügt eine Bestätigung der jeweiligen Krankenversicherung, dass eine Mitversicherung besteht oder möglich ist. Ein solcher Nachweis wurde nicht beigebracht, weshalb die Behörde nicht von sich aus darauf schließen kann, dass eine Mitversicherung von vorherein auf jeden Fall zutreffend ist.

 

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt gerichtlich verurteilt:

 

·         LG Wels vom 15.09.2005, ZI. 13 Hv 207/2004a, wegen §§ 127 und 129 Z. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

 

·         BG Linz vom 09.03.2006, ZI. 17 U 54/2006v, wegen §§ 127, 83 Abs. 1 und 12 (2.Fall) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 2 (€ 240,-) im Nichteinbringungsfall 60 Tagsätze Ersatzfreiheitsstrafe

 

·         LG Linz vom 31.05.2007, ZI. 33 Hv 26/2007f, wegen §§ 83 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

 

·         BG Linz vom 02.06.2008, ZI. U 366/2007Z, wegen § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je € 2 (400 €) im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Dieses Vergehen haben Sie bereits nach Verhängung des 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes begangen!

 

Des weiteren liegt eine Strafanzeige des Zollamtes Linz vor, der zufolge Sie am 24.03.2006 in X im X von Organen des Zollamtes Linz bei einer Beschäftigung (als Türsteher), die Sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen, betreten wurden.

 

Im Hinblick auf die Anzeige des Zollamtes Linz wegen des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wird ebenfalls untermauert, dass durch Ihren Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wird und Sie nicht gewillt sind, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu respektieren. Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes kommt daher aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

 

Sie sind am 27.02.2012 neuerlich wegen Körperverletzung nach § 83 StGB angezeigt worden. Diese Anzeige erfolgte während Ihres aufrechten Aufenthaltsverbotes in Österreich. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Vergehen und Delikte.

 

Sie sind erstmals am 15.07.2011 aus der Bundesrepublik Österreich ausgereist. Anschließend sind Sie wieder illegal nach Österreich eingereist. Am 27.02.2012 - wie oben bereits erwähnt -wurden Sie neuerlich wegen Körperverletzung nach § 83 StGB angezeigt (Tatzeit: 01.01.2012). Sie sind erst am 30.05.2012 freiwillig aus der Bundesrepublik Österreich ausgereist.

 

In der Stellungnahme Ihrer Rechtsvertretung wird weiters angeführt, dass Sie auf Grund der langen Trennung von Ihrer Ehegattin wieder illegal nach Österreich eingereist wären. Dazu wird angeführt, dass es auch Ihrer Gattin möglich gewesen wäre, Sie im Kosovo zu besuchen und dies sicherlich keinen entschuldbaren Grund darstellt, zumal Sie nur für wenige Monate aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgereist sind - wie oben bereits erwähnt erfolgte die Ausreise erst am 15.07.2011, nachweislich waren Sie auf jeden Fall am 31.12.2011 schon wieder in Österreich (an diesem Tag waren Sie laut Aktenlage in einen Raufhandel verwickelt).

 

Sie sind seit 18.11.2006 mit X, X, österreichische StA, verheiratet. Die Abweisung Ihres quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" stellt sicherlich einen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Dieser Eingriff wird jedoch auch dadurch relativiert, dass es offensichtlich auch Ihrer Ehegattin nicht gelingt, Sie von strafbaren Handlungen abzuhalten. Nach Abwägung aller Umstände bzw. der Vornahme der Art. 8 EMRK zu Grunde liegenden Interessenabwägung, kommt die Behörde zum Ergebnis, dass das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher und schwerwiegender zu bewerten ist als der durch die Abweisung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" entstehende Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben. Dieser Eingriff ist zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt.

 

Weiters sind Sie während Ihres fast 10jährigen Aufenthaltes in Österreich nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Dies weist wiederum deutlich darauf hin, dass Sie nie gewillt waren, sich sozial und beruflich zu integrieren.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass Sie während Ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, erweckt das nunmehrige Vorlegen eines Arbeitsvorvertrages lediglich den Anschein nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Dieser Umstand muss jedoch von ho. Seite relativiert werden, zumal Sie bereits während Ihres bisherigen Aufenthaltes keinerlei Ambitionen zur Erlangung beruflicher Integration gezeigt haben.

 

Es ist ebenfalls unverständlich, warum Sie eine - illegale - Tätigkeit als „Türsteher" ausübten. Abgesehen davon, dass Ihre Beschäftigung einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz darstellt, muss Ihnen doch bewusst gewesen sein, dass Sie gerade bei einer solchen Tätigkeit ein zusätzliches Risiko eingegangen sind, wiederum in einen Raufhandel verwickelt zu werden und eine neuerliche Anzeige wegen Körperverletzung zu riskieren. Insbesondere Ihre wiederholten mehrmaligen „Beteuerungen" sich zu bessern, werden dadurch unglaubwürdig. Auch dies zeigt eindeutig Ihre Gewaltbereitschaft und unterstreicht wiederum, dass Ihr oben näher geschildertes kriminelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Vergehen und Delikte.

 

In der Stellungnahme Ihrer Rechtsvertretung wird weiters vehement bestritten, dass Sie während Ihres aufrechten Aufenthaltsverbotes eine Straftat begangen hätten. Dazu wurde ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 23.01.2013 vorgelegt, in der der Mitangeklagte X gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Außerdem hätten Sie sich auf Grund der Notwendigkeit, Österreich zu verlassen, nicht mehr in einem Strafverfahren verantworten können.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. Bestrafung abgestellt werden muss. Auch das Verhalten eines Betroffenen, welches Anzeigen an Behörden oder Gerichten verursacht, kann zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hervorrufen. Dies bedeutet, dass auch „sonstiges Fehlverhalten ohne erfolgte Bestrafung" maßgeblich sein kann.

 

In der Gesamtabwägung aller aktenkundigen Tatbestände kommt die hs. Niederlassungsbehörde zur Ansicht, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass Ihr persönliches kriminelles Verhalten auch weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Vergehen und Delikte. Es ist somit davon auszugehen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich den öffentlichen Interessen widerstreitet.

 

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.

 

2. Dagegen wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Bf eine Berufung (an das Bundesministerium für Inneres) erhoben. In der Berufungsschrift beantragte der Bf die Stattgabe des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrungsergänzung aufzutragen.

 

Begründend führte der Rechtsvertreter des Bf aus:

 

Mein Antrag wird abgewiesen, da ich über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde und mein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

 

Zum 1. Punkt der Ablehnung ist darauf hinzuweisen, dass meine Ehegattin österreichische Staatsbürgerin ist, hier in Österreich sozialversichert ist und aufgrund der gesetzliche Bestimmung eine Mitversicherung bei der Ehegattin besteht. Aufgrund der im Gesetz festgelegten Mitversicherung ist auch ein entsprechender Nachweis nicht erforderlich.

 

Hinsichtlich des zweiten Punktes der Ablehnung, dass mein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde ist darauf hinzuweisen, dass die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2008 datiert, sohin mehr als 5 Jahre zurückliegt. Von einer gegenwärtigen, tatsächlichen erheblichen Gefahr kann daher vor diesem Hintergrund nicht mehr gesprochen werden. Auch die Anzeige vom 27.02.2012, wegen Körperverletzung nach § 83 StGB vermag, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu begründen. Wenn die Behörde diesbezüglich anführt, dass es keinem Zweifel unterliegen würde, dass mein oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und dies allein aufgrund der Anzeige beurteilt, so kommt dies einer Vorverurteilung gleich und ist dies jedenfalls nicht zulässig. Wie bereits in den Stellungnahmen dargelegt, hat auch das Strafverfahren gegen den Mitangeklagten Herrn X, mit einem Freispruch geendet. Mit einem derartigen Freispruch ist auch in meinem Fall zu rechnen. Ein kriminelles Verhalten allein aufgrund einer Anzeige die sich aus unberechtigt erweisen wird zu begründen, ist jedenfalls nicht zulässig. Es liegen somit sämtliche Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor, sodass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden hätte müssen.

 

Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor.

 

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 die Berufung samt Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt.

 

Auf Grund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten Einführung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit I. Instanz wurde der in Rede stehende Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Inneres dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 20. Jänner 2014, eingelangt am
23. Jänner 2014, zur Entscheidung übermittelt.

 

3.2. Am 26. November 2013 hat der Rechtsvertreter eine Bestätigung der OÖ. GKK über die Mitversicherung des Bf vorgelegt.

 

Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 übermittelte der Rechtsvertreter u.a. eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom Mai 2014 in Kopie. Demnach hat die Ehegattin des Bf in diesem Monat 1.161,40 Euro netto verdient.

 

Im E-Mail vom 10. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter des Bf mit, dass es durch den Zuzug des Bf zu keiner Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft komme. Neben den monatlichen Einkünften, die sich zuletzt im Mai 2014 mit netto 1.161,40 Euro zu Buche geschlagen haben, verfüge die Ehegattin über ein Sparbuch mit einen Einlagestand von 2.575,-- Euro. Dieses Geld stammt von monatlichen Ersparnissen.

 

Zur neuerlichen Verurteilung im Juni 2008 brachte der Rechtsvertreter vor:

 

Bezüglich der im Juni 2008 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung darf ich anführen, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Tat Anfang 2008 passierte. Ein junger Gast randalierte im Lokal seiner Gattin und hat Herr X, um seine Frau auch zu beschützen, den jungen Mann aus dem Lokal hinaus befördert. Dieser fiel dabei auf seine Knie (um den Hinauswurf zu entgehen) und hat sich dabei verletzt. Wie bereits im Verfahren ausgeführt, wird Herr X keinesfalls mehr den Beruf eines "Hinauswerfers" ergreifen, da ihm die nur Probleme bereitete. Es ist somit nicht zu befürchten, dass Herr X wieder eine Verurteilung erhält. Herr X ist prinzipiell ein sehr friedliebender Mensch und keinesfalls aggressiv.

 

Aus der dem E-Mail beiliegende Sparbuchkopie ist zu ersehen, dass der Einlagestand des auf die Ehegattin ausgestellten Sparbuches am 10. Juli 2014 2.575,-- Euro betragen hat.

 

Am 15. Juli 2014 gab die Ehegattin des Bf bekannt, dass das Monatsgehalt für Juni 2014 netto 1.180,-- Euro betragen habe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen, und die nachträglich vorgelegten Dokumente.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten I 1., 2. und 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und folgenden – im weiteren Verfahren hervorgekommenen - Sachverhaltselementen aus.

 

 

 

 

4.1. Ergänzend sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

4.1.1. Der Bf hat sich bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18. April 2011 rechtmäßig in Österreich aufgehalten.

 

Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 hat die belangte Behörde den Bf aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 15. Juli 2011 freiwillig zu verlassen. Der Bf hat fristgerecht und freiwillig das Bundesgebiet verlassen. Nach illegaler Rückkehr hat sich der Bf zumindest am 30. August 2011 bei seiner Ehegattin in Österreich aufgehalten und am 1. September 2011 polizeilich abgemeldet. Die Rückkehr in den Kosovo dürfte an diesem Tag erfolgt sein.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 5. Mai 2012 hat der Bf angegeben, dass er etwa Mitte Dezember 2011 neuerlich illegal in Österreich eingereist ist und sich anschließend unangemeldet bei seiner Ehegattin aufgehalten hat.

 

Der Bf hält sich nunmehr durchgehend seit Mai 2012 im Kosovo auf. Anzeichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sind nicht erkennbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Seit dem Jahr 2006 ist der Bf mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat während seiner Österreichaufenthalte bei ihr im gemeinsamen Haushalt gewohnt.

Das Bestehen (ausländischer oder inländischer) fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Bescheide (Rückkehrentscheidungen oder aufrechte Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote) gegen die Bf liegen nicht vor.

Der Bf ist vorbestraft. Abgesehen von der Verurteilung im Juni 2008 fanden alle strafrechtlich relevanten Tathandlungen, die zu Verurteilungen geführt haben, vor der Erlassung des befristeten Rückkehrverbotes statt.

Den Lebensunterhalt in Österreich bestreitet der Bf im Falle seines Aufenthaltes aus den Einkünften seiner Ehegattin und deren Ersparnissen. Die Höhe der Spareinlage beträgt derzeit 2.575,-- Euro. Das Geld wurde von der Ehegattin des Bf angespart. Die Bf ist seit September 2010 durchgehend bei der Firma X beschäftigt. Die Ehegattin ist alleinige Verfügungsberechtigte.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde verfügte die Ehegattin des Bf über ein monatliches Einkommen, dass über dem Richtsatz des § 293 ASVG lag. Die zeitnah vor der Entscheidung über die Beschwerde vorgenommene Einkommensüberprüfung ergab zwar eine geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nach § 293 ASVG, der aber durch die Sparbucheinlage in der Höhe von 2.575,-- Euro deutlich überschritten wird.

Da der Bf die Herkunft der Einkünfte seiner Ehegattin glaubhaft machen konnte, ist die Sparbucheinlage in der Höhe von 2.575,-- Euro in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Hinblick auf das mit zwölf Monaten befristete Aufenthaltsrecht, den geringfügigen monatlichen Fehlbetrag und das derzeit bestehende Sparguthaben in der Höhe von 2.575,-- Euro, liegt ein ausreichend verfügbares monatliches Einkommen vor.

Im Falle eines Aufenthaltstitels hat der Bf einen Anspruch auf Mitversicherung bei seiner Ehegatten. Der Bf ist daher, solange er seinen rechtmäßigen Aufenthalt (gestützt auf einen Aufenthaltstitel) im Inland hat, bei seiner Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.

Die Wohnverhältnisse wurden von der belangten Behörde überprüft und für ausreichend befunden.

II.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden. Der relevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen

§ 47 Abs. 1 und 2 und § 11 NAG in der anzuwendenden Fassung lauten:

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR‑Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG‑Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

 

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.   gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.   eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.   eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.   er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.   der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.   der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.   der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.   der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.   durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.   der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;,

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.   Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.   die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.   die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.   sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.   der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)  Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§2 Abs. 1 Z15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7)  Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

 

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist der Bf Familienangehöriger eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 NAG.

Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) entgegen; auch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) erfüllt.

2.2. Zu den wesentlichen Punkten im Einzelnen:

Es liegen weder fremdenpolizeiliche noch internationale Maßnahmen oder Rechtsakte vor, die seinen Aufenthalt im Inland entgegenstünden. Eine Gefahr für das öffentliche Interesse durch seinen Aufenthalt (bzw. die wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) ist nicht erkennbar.

Der Bf ist zwar nicht unbescholten, jedoch fanden, abgesehen von der letztmaligen Verurteilung im Jahr 2008, die strafrechtswidrigen Verfehlungen ihren Niederschlag im seit September 2012 abgelaufenen Rückkehrverbot (Aufenthaltsverbot). Die letztmalige Tathandlung, wegen der der Bf verurteilt worden ist, liegt mehr als sechs Jahre zurück. Aus der letzten Tathandlung, (1. Jänner 2012 - bis dato keine Verurteilung des Bf) kann keinesfalls auf einen verwerflichen Charakter des Bf und wie die belangte Behörde vermeint „weiterhin auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ geschlossen werden. Der Verstoß gegen das StGB ist keinesfalls zu bagatellisieren, aber es darf auch nicht unbeachtet gelassen werden, dass der Bf einem Freund bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu Hilfe geeilt und das Strafverfahren gegen den Freund mittlerweile eingestellt worden ist. Eine Gesamtbetrachtung (Schwerpunkt der letzten sechs Jahre) lässt allenfalls nur ansatzweise öffentliche Interessen erkennen, die gegen einen Aufenthalt des Bf sprechen würden. Selbst bei Verfolgung dieses Ansatzes kann, abstellend auf § 11 Abs. 3 NAG, dem Bf der beantragte Titel nicht verwehrt werden (siehe unten Punkt 2.3.).

Eine ortsübliche Unterkunft liegt vor. Im Übrigen sind seine Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auch auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0508).

Das Einkommen der Ehegattin des Bf liegt (nach Zurechnung der Einlagehöhe des vorgelegten Sparbuches), wie bereits von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, über dem erforderlichen Ehegatten-Richtsatz. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ist während der Dauer des Aufenthaltstitels (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) nicht gegeben. Die Mitversicherung des Bf bei seiner versicherten Ehegattin ist gewährleistet, sodass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland bestehen wird (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG).

An der Gültigkeit des Reisepasses des Bf bestehen keine Zweifel.

3. Selbst wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Bf an § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG scheitern sollte, lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG vor.

Der überwiegende Aufenthalt des Bf war rechtmäßig.

Der Bf ist seit ca. 8 Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr bis zu seiner freiwilligen Ausreise Mitte 2011 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Das Familienleben ist zwar während des laufenden Asylverfahrens, also in einer Zeit, in der sich beide Ehepartner des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, entstanden, jedoch wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass das Verfahren relativ lang gedauert hat und sich das Zusammenleben entsprechend intensiviert und vertieft hat. Die Aktenlage lässt auf eine umfassende Verbundenheit der Ehepartner schließen. Bedingt durch den langen Aufenthalt in Österreich sind auch die deutschen Sprachkenntnisse als angemessen zu beurteilen. Dass sich der Bf beruflich nicht integrieren konnte liegt daran, dass ihm als Asylwerber der Zugang zum Arbeitsmarkt praktisch verwehrt war. Der Vorwurf der mangelnden Berufsausübung kann ihm daher nicht gemacht werden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.

4. Da alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Bf der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG.

Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist der Bf gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Bf wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs. 7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Stierschneider