LVwG-750057/2/Sr/Spe

Linz, 08.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die X – X, X, X, gegen Spruchpunkt 1 des Kostenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 20. Dezember 2013, GZ: Sich40-2582-2013, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 20. Dezember 2013, GZ: Sich40-2582-2013, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) verpflichtet, die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft vom 15. bis 29. Oktober 2013 in der Höhe von 481,20 € gemäß § 113 Abs. 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und § 19 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. II-450/2005 zu ersetzen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:

 

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 29.10.2013 wurden Ihnen die der BH Vöcklabruck angefallenen Unkosten in der Höhe von gesamt 510,20 Euro zum Ersatz vorgeschrieben. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom 18.11.2013, ha. per Telefax eingegangen am 18.11.2013, fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

 

Am 19.11.2013 leitete die BH Vöcklabruck darauffolgend das Ermittlungsverfahren ein. Erhebungen, Aktendurchsicht, Einsichtnahme in das Anhalteprotokoll der Anhaltezentren als auch Anfragen an die polizeilichen Anhaltezentren brachten dabei hervor, dass Sie weder gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, noch gegenüber Bedienstete der Anhaltezentren Ihre Arbeitswilligkeit deklarierten. Eine Überprüfung der zum Ersatz vorgeschriebener Schubhafttage brachte ebenso keine Abweichung gegenüber der tatsächlichen Schubhaftdauer. Die wurden mit Schubhaftbescheid der BH Vöcklabruck schriftlich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall einer Arbeitswilligkeit solche gegenüber der Bescheid erlassenden Behörde oder dem Leiter des Anhaltezentrums zu deklarieren haben. Eine im Nachhinein über das Rechtsmittel der Vorstellung vorbringende Arbeitswilligkeit kann daher nicht bewertet werden. Weitere Erhebungen würden an diesem Ergebnis nichts ändern, weswegen das Verfahren hiermit zum Abschluss zu bringen war. Den weiteren Punkt der der vorgeschriebenen Dolmetschkosten haben Sie im Rahmen des Rechtsmittels nicht bekämpft, weswegen auch dieser Punkt unverändert vorzuschreiben war.

 

Nachdem der erhobene Sachverhalt kein anderwärtiges Ergebnis brachte als Jener, der Ihnen bereits mit Mandatsbescheid der BH Vöcklabruck vom 29.10.2013 zum Kostenersatz vorgeschrieben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und Ihnen erneut die Kosten des Vollzugs der Schubhaft, sowie die Dolmetschkosten zur Verhängung der Schubhaft zum Ersatz vorzuschreiben.

 

2. Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch die X – X, X, X, rechtzeitig die als Beschwerde zu wertende Berufung, welche – im Hinblick auf die §§ 9 und 27 VwGVG – wie folgt begründet wird:

 

Dem Berufungswerber wurden im Anhaltezentrum keine Arbeiten im Behördenbereich angeboten. Der Berufungswerber hatte daher keine Möglichkeit, seine Zustimmung zu eventuellen Arbeiten im Anhaltezentrum zu erklären.

Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren lediglich überprüft, ob der Berufungswerber seine Arbeitswilligkeit deklariert hat. Es fehlen jedoch Ermittlungen dahingehend, ob dem Berufungswerber im Anhaltezentrum überhaupt eine Arbeitsmöglichkeit angeboten wurde, zu welcher er seine Zustimmung hätte erklären können.

Aus Sicht des Berufungswerbers ist § 16 AnhO nicht so zu lesen, dass er von sich aus vorab (quasi auf Verdacht) - ohne ein konkretes Angebot zu Arbeiten im Behördenbereich - seine Zustimmung erklären müsste. Der Berufungsweber geht im Gegensatz davon aus, dass von Seiten der Behörde an den Berufungswerber für Arbeiten im Behördenbereich mit konkreten Arbeitsangeboten hätte herangetreten werden müssen.

„Aus dem Legalverweis in §10 Abs.2 Satz 1 FPG-DV auf jenen Betrag, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben, folgt nämlich die Anwendbarkeit der Bestimmung des §54d Abs. VStG zur Gänze. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im §32 Abs.2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Diese Regelung steht im Einklang mit §16 Abs.2 AnhO, wobei der dortige Verweis wohl richtig §54d Abs.2 VStG zu lauten hätte. Der von der belangten Behörde der Höhe nach richtig ermittelte Kostenbeitrag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, ZI.2007/21/0458) hätte dem Beschwerdeführer daher nur dann zum Ersatz vorgeschrieben werden dürfen, wenn ihn - was bislang ungeprüft geblieben ist - daran, dass er nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeite leistete, ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verschulden traf."(VwGH vom 24.11.2009, ZI.2008/21/0599)

Dem Berufungswerber wurde die Leistung von nützlichen Arbeiten während seiner Anhaltung nicht angeboten bzw. ermöglicht. Da kein Angebot bzw. keine Möglichkeit bestand eine nützliche Arbeit zu leisten, trifft den Berufungswerber an der Unterlassung der Arbeitsleistung kein Verschulden. Es ergibt sich somit, dass die grundsätzliche Kostenersatzpflicht entfällt, weil den Berufungswerber „kein Verschulden am Unterbleiben nützlicher Arbeit angelastet werden" kann (vgl. nochmals VwGH vom 24.11.2009, ZI.2008/21/0599).

 

Der Bf stellt daher nachfolgende Anträge:

·         die Vorschreibung der Kosten der Vollziehung der Schubhaft in der Höhe von EUR 481,20 aufzuheben;

·         sowie die Eingabegebühren zu ersetzen

 

II.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten und geklärt ist und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

Lediglich in jenem Punkt, in dem die Beschwerde ausführt, dass dem Bf keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Zustimmung zu eventuellen Arbeiten im Anhaltezentrum zu erklären, ist auf den Hinweis im Schubhaftbescheid, der dem Bf bei der Ausfolgung des Bescheides unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Kenntnis gebracht wurde, abzustellen. Demnach wusste der Bf, dass er eine allfällige Arbeitswilligkeit der belangten Behörde bzw. dem Leiter des Anhaltezentrums bekanntzugeben habe. Der Bf hatte zu dieser Belehrung auch keine Fragen und gab keine Antworten hiezu ab.

 

Die von der Behörde errechneten Kosten wurden in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.

 

Die jeweiligen Schriftsätze sowie die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild betreffend den Sachverhalt, weshalb eine vertiefte Beweiswürdigung hier unterbleiben kann.

 

 

III.

 

1. Gemäß §§ 5 Abs. 1 Z 5 iVm 113 FPG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012 (in der Folge: FPG) obliegt der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz die Vorschreibung der Kosten.

 

Nach § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten.

 

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten dass der Bf im hier relevanten Zeitraum vom 15. bis 29. Oktober 2013 in Schubhaft angehalten wurde. Laut Vorlageakt wurden weder der Schubhaftbescheid noch die Anhaltung erfolgreich bekämpft. Es ist also zunächst davon auszugehen, dass – auch im übertragenen Sinne des Fehlerkalküls – vom rechtlichen Bestand des der Schubhaft zugrundeliegenden Bescheides auszugehen ist.

 

Eine Prüfung ist dem LVwG sohin im Rahmen des § 113 FPG verwehrt (instruktiv VwGH vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458). § 113 Abs. 1 Z 2 FPG spricht klar davon, dass die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft vom Fremden zu ersetzen sind.

 

Gemäß § 113 FPG iVm § 19 FPG-DV und § 54d Abs. 2 VStG ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang von Relevanz, ob dem Bf an der Nichterbringung einer im Interesse einer Gebietskörperschaft nützlichen Arbeitsleistung ein Verschulden in de Form der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft (siehe statt vieler VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl. 2012/21/0220).

 

Da nun der Bf nach Aufklärung über die Bekanntgabe, ob er arbeiten wolle, diese Frage nicht beantwortete, kann zumindest von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verhinderung der Arbeitsmöglichkeit ausgegangen werden. Das Verhalten des Bf stellt sich im Vergleich zu einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Bf (ausgestattet mit dessen Sonderwissen = Belehrung) als erheblich dar.

 

3. Daraus folgt aber im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg führen kann. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider