LVwG-750065/3/SR/Spe

Linz, 20.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Serbien, unbekannter Aufenthalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 2013, GZ: Sich40-39162-2, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2011 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 41a Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 41a Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 2013, GZ: Sich40-39162-2, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 13. Dezember 2011 auf Erteilung „Niederlassungsbewilligung“ gemäß    § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

 

In der Begründung geht die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie sind am 20.06.2005 illegal nach Österreich eingereist und haben einen Asylantrag eingebracht. Gegen die erstinstanzliche negative Entscheidung vom 09.01.2007 haben Sie berufen. Am 30.11.2011 wurde Ihr Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden. Ihre Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde am 10.05.2012 abgelehnt.

 

Die Entscheidung ist mit einer Ausweisung gem. § 10 AsylG verbunden. In Folge dessen haben Sie bei der ho. Behörde einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht gem. § 41a Abs. 9 NAG eingebracht.

 

Zur Beurteilung des § 41a Abs. 9 NAG, ob Ihr Aufenthalt gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, wurde eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingeholt. Gemäß Gz.: E1/14640/2012 vom 28.06.2012 kommt diese zu folgendem Ergebnis:

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

 

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert. Weiters sind zur Beurteilung die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als maßgebend zu betrachten.

 

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Entsprechend den vorliegenden Unterlagen ist die Familie X seit Juni 2005 im Bundesgebiet aufhältig. Die Genannten wurden aufgrund ihrer Asylanträge durch die Behörde am 09.01.2007 erstinstanzlich negativ entschieden. Somit war ihnen seit diesem Zeitpunkt der unsichere Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt.

 

Sämtliche von Ihnen ins Treffen geführte integrationsbegründende Umstände wurden bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, ZI. B1 308.991-1/2008/6E, berücksichtigt, der die eingebrachte Beschwerde abgewiesen hat.

 

Die beigebrachten Unterstützungsschreiben diverser Privatpersonen zeugen in gewissem Maße von einer gelungenen sozialen Integration in Österreich, da sich in nächster Umgebung des Antragstellers Menschen für ihn einsetzten. Dieser Umstand relativiert sich jedoch auch dahingehend, dass er diese Kontakte in einem Zeitraum geschaffen hat, in dem sein Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidung über seinen Asylantrag geknüpft war.

 

Das Vorlegen der Unterstützungsschreiben nach rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung setzt naturgemäß vorherige tiefgreifende soziale Kontakte zu den angeführten Personen voraus, welche das Maß an sozialer Integration in Österreich verstärken. Da derartige Kontakte jedoch nicht von einem Tag auf den anderen entstehen, sondern einen gewissen Zeitraum bedürfen, stellt dieser Umstand keinen maßgeblichen Sachverhalt im Sinne eines positiv zu bewertenden Integrationsmerkmales dar, zumal ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur bei nova producta als gegeben zu werten ist.

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Sich40-39162 vom 12.11.2012, wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 15.11.2012 haben Sie, vertreten durch Ihren Rechtsanwalt Dr. X, dazu wie folgt Stellung genommen.

 

"Über Ersuchen und im Auftrag der Familie X möchte ich festhalten, dass es zutreffend ist, dass die Familie seit dem Jahr 2005 in Österreich lebt und das Asylverfahren rechtskräftig beendet wurde. Es ist ferner richtig, dass das Asylverfahren am 30.11.2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde, allerdings ist zu bedenken, dass der Asylgerichtshof keine mündliche Verhandlung anberaumt hat, sondern auf Grund des Sachverhaltes beurteilt hat, wie er sich für das Bundesasylamt dargestellt hat.

 

Es lässt sich nicht leugnen, dass die Familie eine enorme integrative Leistung erbracht hat und insbesondere der Schulbesucht der Kinder hervorzuheben ist.

 

Es mag zwar zutreffend sein, dass für eine außenstehende Person die Familie X nach der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes sich bewusst sein hätte können, dass ihr Aufenthalt in Österreich unsicher ist, allerdings kann ihr auch nicht angelastet werden, dass sie darauf vertraut hat, dass die österreichischen Behörden erkennen werden, dass Fluchtgründe entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sind.

 

Eine positive Entscheidung ist auch durch Art. 24 der Grundrechtskonvention geboten, da es dem Wohl der beiden Kinder der Familie X zweifellos eher entspricht, wenn sie in Österreich aufwachsen und weiterhin in Österreich leben dürfen, als wenn sie nach Serbien zurückgeschickt würden.

 

Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass die Familie X vor wenigen Tagen eine Menschenrechtsbeschwerde an den EGMR erhoben hat, um die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes (samt der Ausweisungsentscheidung) zu bekämpfen."

 

Am 07.11.2012 und am 21.11.2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen Sie und Ihre Familie ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und Sie wurden aufgefordert, gemeinsam mit Ihrer Familie das Bundesgebiet zu verlassen. Ihnen wurde dabei die Möglichkeit eingeräumt, auf freiwilliger Basis in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren mit dem Hinweis, den Verein für Menschenrechte beratend und unterstützend sowie eine

Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können. Der freiwilligen Rückkehr haben Sie am 29.11.2012 zugestimmt, diese am 10.12.2012 jedoch widerrufen.

 

Mit der Bestätigung vom 13.12.2011, Sich40-39162, wurde Ihnen zugesagt, dass bis zur Entscheidung ggst. Antrags fremdenpolizeiliche Maßnahmen ausgesetzt werden. Von einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich wurde daher bis dato abgesehen.

 

Herr X war bis dato nicht erwerbstätig. Seine Frau ebenso nicht, sie widmete sich der Kindererziehung. Familie X war in der Grundversorgung des Landes OÖ. Eine Krankenversicherung besteht ebenso noch über die Grundversorgung und sie haben Anspruch auf eine Unterkunft. Arbeitslosengeldbezüge und Notstandshilfebezüge sind nicht vermerkt. Das monatliche Einkommen ist derzeit nicht ausreichend, um eine Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen. Die Familie ist strafrechtlich unbescholten. Deutschkenntnisse der beiden Erwachsenen konnten durch das A2 Diplom nicht nachgewiesen werden. Die Landessprache serbisch beherrschen sie nur bedingt, da sie einerseits einer rumänischsprachigen Minderheit angehören deren Sprache auch zu Hause in der Familie gesprochen wird und andererseits in Serbien nur minimale Schulbildung genossen haben. Eine für Inländer ortsübliche Unterkunft ist ebenfalls vorhanden. Die Familie ist bei der Kirchengemeinde aktiv, die Kinder bei der Jungschar. Zahlreiche Verwandte leben in Österreich und sind zum Teil schon österreichische Staatsbürger.

 

Die belangte Behörde hat wie folgt erwogen:

 

Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in ihren Urteilen bereits ausführlich die Situation der Familie X sowie alle zu berücksichtigenden Umstände erhoben, die einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die ho Behörde stützt sich daher bei den maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung und der Beurteilung zum Großteil auf die bereits vom Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen:

 

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSIg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, ZI. 2007/01/0479).

 

Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens der Antragsteller dar, da sie als Mitglieder der Kernfamilie alle davon betroffen sind und sie keine im Inland niedergelassenen nahen Verwandten haben, zu denen ein besonders intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, während weitere enge Familienangehörige (Eltern von Herrn X sowie die Mutter und ein Bruder von Frau X) im Herkunftsstaat leben. Die Antragsteller haben auch keine intensiven sonstigen Bindungen zu einer in Österreich niedergelassenen Person.

 

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Familie X im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im Juni 2005 ist zwar mit 7,5 Jahren nicht als kurz zu bezeichnen, liegt aber doch deutlich unter der in der oben zitierten Entscheidung genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird aber stark dadurch relativiert, dass die Einreisen illegal waren und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bestanden hat. Die Familie Marinkovic konnte daher nicht auf die Gestattung des weiteren Aufenthaltes in Österreich vertrauen. Dies musste ihr auch bewusst sein, zumal die Asylanträge bereits im Jänner 2007 mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamts abgewiesen worden sind.

 

Herr X und Frau X üben keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und haben auch sonst keine ausgeprägten privaten und persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet dargetan, wodurch davon auszugehen ist, dass ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass die Eltern ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Eltern den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie auch neben der Sprache ihrer Volksgruppe die Sprache des Herkunftsstaates beherrschen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.

 

Zu Artikel 24 der Grundrechtecharta der Europäischen Union wird festgestellt, dass die Kinder X und X vor der Einreise nach Österreich über neun bzw. acht Jahre lang im Herkunftsstaat gelebt haben. Sie besuchen in Österreich die Sonderschule bzw. die Hauptschule und sind in einer ihrem geringen Alter angemessenen Weise als sprachlich und gesellschaftlich integriert anzusehen. X hat sogar eine bedingte Zusage für eine Lehrstelle. Die Kinder weisen demnach einen vergleichsweise höheren Grad an Integration in Österreich als ihre Eltern auf, der aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit von Minderjährigen auch nicht im selben Maße als durch den Umstand der Stützung ihres Aufenthalts bloß auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge ihrer Eltern beeinträchtigt anzusehen ist. Da sie allerdings im Herkunftsstaat geboren wurden und dort ihre erste sprachliche und gesellschaftliche Sozialisation erfahren haben, ist davon auszugehen, dass eine mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgende Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Kinder haben ihrem Alter nach die Schulausbildung bereits im Herkunftsstaat begonnen. Daher besteht für die Kinder, die im Herkunftsstaat muttersprachlich erzogen wurden und auch dort ihre Schulausbildung begonnen haben, eine vergleichsweise starke Verbindung zum Herkunftsstaat, in dem sie auch einen Teil ihres Lebens verbracht haben, der länger ist, als die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich.

 

Für die Kinder kann davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem neuerlichen Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die Ausreise in den Herkunftsstaat auch gemeinsam und mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgen würde und sie im Herkunftsstaat auch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Familienangehörigen erscheint somit zumutbar, da sie vor der Einreise nach Österreich — wie dargestellt — dort bereits die Schulausbildung begonnen haben und deshalb bei Berücksichtigung der Relation der Dauer des

Aufenthaltes im Herkunftsstaat und in Österreich auch eine beachtliche Verbindung zum Herkunftsstaat aufweisen.

 

Der Umstand, dass die Antragsteller in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Stärkung des Gewichts der persönlichen Interessen der Antragsteller am Verbleib im Inland, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

 

Vom Asylgerichtshof wurde im Ermittlungsverfahren keine mündliche Verhandlung anberaumt, was damit begründet werden kann, dass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Asylgerichtshof § 67d. AVG mit der Maßgabe anzuwenden hat, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Vorbringen der Beschwerde findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Familie Marinkovic.

 

Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 41a Abs. 9 NAG hat unter Berücksichtigung der obigen Sachverhaltselemente zu erfolgen. Seit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme konnten der ha. Behörde keine neuen Sachverhalte dargelegt werden.

 

Eine Statusbeurteilung stellt zwar grundsätzlich eine Momentaufnahme dar, basiert aber auf einer qualifizierenden Bewertung des Integrationsprozesses und seiner derzeitigen Ausprägung. Die Entscheidung der Behörde hat demnach anhand des Gesamtgrades der Integration des Fremden zu erfolgen und ist in diesem Fall negativ.

 

Somit kommt unter Betrachtung des gesamten Sachverhaltes die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass der Antrag vom 13.12.2011 abzuweisen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13. Februar 2013, die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist. Darin hat der rechtsfreundlich vertretene Bf wie folgt ausgeführt:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Grundlage des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes folgende Zusammenfassung vorgenommen:

Der Berufungswerber lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester seit dem 20.6.2005, somit seit ungefähr 7,5 Jahren in Österreich. Von der Familie wurde eine Integrationsleistung erbracht, die zu dem zwingenden Schluss führt, dass, insbesondere was den Berufungswerber und seine Schwester betrifft, eine intensivere Verwurzelung mit Österreich gegeben ist, als mit dem Herkunftsland. Zahlreiche Personen, die die Familie seit Jahren kennen, bestätigen die gelungene soziale Integration in Österreich und setzen sich für die Familie ein in der Hoffnung, dass sie ein Aufenthaltsrecht erlangen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass im Sinne einer Zukunftsprognose davon ausgegangen werden kann, dass die Familienmitglieder auf Grund ihrer guten Deutschkenntnisse und Anerkennung, die sie im gesellschaftlichen Leben gefunden haben, Arbeit finden und selbsterhaltungsfähig sind. Dies gilt insbesondere auch für den Berufungswerber und seine Schwester, die vor dem Eintritt in das Berufsleben stehen,

 

Unbestritten ist ferner aus den Feststellungen, dass die Familie niemals straffällig wurde und nahe Angehörige in Österreich bzw. Deutschland leben.

Richtiger Weise wäre -zusammenfassend- festzustellen gewesen, dass auf der Sachverhaltsebene alle Elemente für die Bewilligung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind.

Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Ausgehend von dem -im Wesentlichen- unbestrittenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid die Rechte der Berufungswerberin, der Familie gemäß Art 8 EMRK und der dazugehörigen Judikatur, bzw. Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Eine Abschiebung der Familie lässt sich keineswegs durch Art 8 Abs 2 EMRK. rechtfertigen. Es wäre völlig unverhältnismäßig, die integrierte Familie, insbesondere den Berufungswerber und seine Schwester, die in Österreich aufgewachsen sind, in ein Land abzuschieben, das sie gar nicht bzw. kaum kennen und dessen Landessprache sie nicht sprechen.

Sowohl im Bezug auf die, Mutter der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, vor allem aber auch aus der Perspektive des Berufungswerbers und seiner Schwester lässt sich keineswegs die Dauer des Aufenthaltes in Österreich durch den Umstand relativieren, dass sie von einem „unsicheren" Status ausgehen mussten. Die Familie konnte zu Recht darauf vertrauen, dass in Anbetracht der Verfolgung der Roma in Serbien und der spezifischen Situation des Vaters des Beschwerdeführers selbst, mit der Gewährung von Asyl, zumindest von subsidiärem Schutz, gerechnet werden konnte.

Der „Vorwurf1, dass die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Ehegatte keiner erlaubten Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und ausüben, ist durch den Umstand zu relativieren, dass sie keine Arbeitsbewilligung erlangen.

Unzutreffend erscheinen die Ausführung zu Art 24 der Grundrechtecharta der europäischen Union. Der Berufungswerber und seine Schwester sind den wesentlichen Teil ihres Lebens in Österreich aufgewachsen und schulisch und außerschulisch integriert. Der Umstand, dass sie im Herkunftsland geboren wurden, ist eine „Zufälligkeit", die im Bezug auf die Integration in Österreich keine Relevanz hat.

Es ist unverständlich, dass in dem angefochtenen Bescheid behauptet wird, dass für den Berufungswerber und seine Schwester davon ausgegangen werden könne, „dass für sie der Übergang zu einem neuerlichen Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre".

Diese Ansicht steht in Widerspruch zu Art 24 Abs 2 der Grundrechtecharta, der vorsieht, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

Da von Seiten des Asylgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, aus welchen Gründen auch immer und (lediglich) der Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt wurde, ist für die Beurteilung der Integrationsleistung und des Vorliegens von Art 8 EMRK bzw. Art 7 der Grundrechtecharta die Situation zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Bundesasylamtes mit der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu vergleichen; Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang bezieht sich auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, denen offensichtlich eine mündliche Verhandlung vorangegangen ist.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel mit Schreiben vom 20. Februar 2013 dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt.

 

3. Auf Grund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz wurde der in Rede stehende Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Inneres dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 zur Entscheidung übermittelt.

 

4. Im Zuge der Verhandlungsplanung gab der Rechtsvertreter am 12. Juni 2014 bekannt, dass seit Monaten kein Kontakt mehr zur Familie des Bf bestehe und eine aktuelle Abgabestelle nicht bekannt sei. Wo sich die Bf aufhalten sei für den Rechtsvertreter nicht feststellbar.

 

5. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, dass auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, ein Kontakt zu den Bf nicht bestehe und das Vollmachtverhältnis als aufgelöst zu betrachten sei.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die nachträglichen Ermittlungsergebnisse (z.B.: Meldeüberprüfung).

 

Eine ZMR-Anfrage vom 11. Juni 2014 hat ergeben, dass der Bf seit 2. Mai 2013 polizeilich abgemeldet und ohne Bekanntgabe einer Zustelladresse nach Serbien verzogen ist.

7. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter den Punkten I 1., 2., 4. und 5. festgestellten Sachverhalt aus.

II.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Nach § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

2. Es ist sohin im vorliegenden Fall das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

2.1. Gemäß § 41a Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist, im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

2.2. Es ist nun unbestritten, dass der Bf am 13. Dezember 2011 einen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG bei der belangten Behörde einbrachte.

 

2.2.1. Ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 NAG liegt nicht vor.

 

2.2.2. Nach § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.   Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.   die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.   die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Vorab ist zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist.

Zu den wesentlichen Punkten im Einzelnen:

 

Die Dauer des Aufenthaltes des Bf im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im Juni 2005 bis zur freiwilligen Ausreise im Mai 2013 ist zwar mit knapp acht Jahren nicht als kurz zu bezeichnen. Bereits vor diesem Aufenthalt hat sich der Bf mit der Familie auf Grund eines Touristenvisums in Österreich aufgehalten und sich nach Ablauf des Geltungszeitraumes nach Italien begeben. Der in der Folge gestellte Asylantrag in Italien wurde im Mai 2005 abgewiesen. Nach der illegalen Einreise in Österreich im Juni 2005 kam dem Bf bis zum Abschluss des Asylverfahrens im November 2011 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Jänner 2007 musste sich der Bf des unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein. In Kenntnis des negativen Ausganges des Asylverfahrens hat sich der Bf mit der Familie zur freiwilligen Ausreise bereiterklärt, die Zustimmung nach rechtsfreundlicher Beratung wieder zurückgezogen und den vorliegenden Antrag nach dem NAG gestellt. Erst nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt von ca. eineinhalb Jahren ist der Bf freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

 

Wie dem Vorlageakt zu entnehmen ist, lebt der Bf im Familienverband. Die Eltern des Bf verfügten ebenfalls über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und deren Asylverfahren wurden zeitgleich rechtskräftig negativ abgeschlossen. Diese sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben keine ausgeprägten privaten und persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet dargetan. Solche sind auch nicht hervorgekommen. Sie haben somit keinen hohen Grad an Integration erreicht. Abgesehen von der durch die relativ lange Anwesenheit im Bundesgebiet bedingten sprachlichen und gesellschaftlichen Integration sind besondere Integrationsmerkmale nicht hervorgekommen. Das Privat- und Familienleben ist eng mit der Kernfamilie verknüpft und erfährt kaum Veränderungen, da auch die weiteren Familienmitglieder in absehbarer Zeit über kein Niederlassungsrecht in Österreich verfügen werden. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Bf ist somit nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Eltern den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der muttersprachlich erzogene Bf hat im Herkunftsstaat die Schulausbildung begonnen und eine erste gesellschaftliche und sprachliche Sozialisation erfahren. Auf Grund dieser doch starken Verbindungen zum Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass der Übergang zu einem fortgesetzten Leben im Heimatland nicht mit unzumutbaren Härten verbunden ist, da darüber hinaus der Neustart im Familienverband erfolgt und teilweise auch schon erfolgt ist.

 

Dass der Bf in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Stärkung des Gewichts der persönlichen Interessen am Verbleib im Inland, da von jeder Person ein rechtstreues Verhalten eingefordert werden kann und darüber hinaus die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen würde (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

 

3. Abstellend auf diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keinesfalls geboten.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs.2 leg. cit., soweit es die Verfahrensvorschriften nicht anders vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung (siehe diesbezüglich § 23 ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Dass der Bf im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung in Kenntnis des von ihm beantragten Verfahrens war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG hatte es der Bf, welcher am 2. Mai 2013 nach unbekannt verzogen ist (laut ZMR-Anfrage vom 11. Juni 2014) jedoch unterlassen, der Berufungsbehörde oder der belangten Behörde eine neue Abgabestelle zu nennen. Eine solche konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, zumal die Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 11. Juni 2014 ergab, dass der Bf seit 2. Mai 2013 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt.

 

Der gegenständliche Bescheid wird daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) ohne vorherigen Zustellversuch im gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hinterlegt und für den Bf zur Abholung bereitgehalten.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider