LVwG-750175/4/MB/JW

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatsangehöriger Tunesien, vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. April 2014, GZ: Sich40-713-2013wb, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 47 Abs. 1 und 2 abgewiesen wurde,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 47 Abs. 2 NAG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für zwölf Monate erteilt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. November 2013, GZ: Sich40-43287-2013, zugestellt am 10. Jänner 2014, wurde der quotenfreie Erstantrag der nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß §§ 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG 2005, 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG und § 21a Abs. 1 NAG abgewiesen.

 

Begründet führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„Sie sind Staatsbürger von Tunesien und stellten am 29.07.2013 bei der Österreichischen Botschaft in Tunis einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Als Familienzusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG deklarierten Sie Ihre Ehegattin X, geb. X, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in X, X. Der Antrag wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems zur weiteren Bearbeitung übermittelt.

 

Auf Grund dessen, dass im Hinblick auf die Einkommenssituation Ihrer Ehegattin, die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Falle Ihres Aufenthaltes in Österreich bestand, wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 07.01.2014 mitgeteilt, dass auf Grund des Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beabsichtigt ist, Ihren Antrag abzuweisen. Darüber hinaus wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu der beabsichtigen Abweisung und zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen, um Ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Dieses Schreiben wurde Ihnen am 17.01.2014 via der Österreichischen Botschaft in Tunis nachweislich zugestellt.

 

Sie machten von dieser Möglichkeit innerhalb der Frist Gebrauch und nahmen mit schriftlicher Eingabe vom 29.01.2014 durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung X wie folgt Stellung (sinngemäß und zusammengefasst): Frau X wäre derzeit bei einer Leasingfirma beschäftigt bzw. war bei mehreren Leasingfirmen beschäftigt, aufgrund dessen schwankte ihr Einkommen und wurde zwischendurch von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld unterbrochen. Das Einkommen würde lediglich um € 82,- vom Mindesteinkommen nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG abweichen. Zusätzlich könne Frau X zur Absicherung des Lebensunterhaltes ein Sparbuch von
€ 1.200,- vorlegen. Ebenso würde die Firma X Herrn X nach Erhalt des Aufenthaltstitels im Unternehmen sofort beschäftigen.

 

Sachverhalt / Beweiswürdigung:

Sie sind Staatsbürger von Tunesien, somit nicht österreichischer Staatsbürger sondern Fremder iSd § 2 Abs 1 Z 1 NAG. Ihr beabsichtigter Wohnsitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems, welche als gem. § 4 NAG zuständige Behörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag berufen ist.

 

Sie sind seit 13.05.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Fr. X (zuvor X) verheiratet, somit Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG. Sie verfügen über einen Hochschulabschluss in "Medizinischen Technologien" (Zeugnis des Universität Tunis -Manar v. 19.07.2013). Lt. Strafregisterauszug der Generaldirektion der Nationalen Sicherheit vom 18.05.2013 sind Sie nicht vorbestraft. Eine soziale, berufliche oder sonstige Integration in Österreich liegt nicht vor.

 

Zum Nachweis ausreichender Existenzmittel wurden folgende Nachweise Ihrer Ehegattin vorgelegt:

- Mitteilung über Leistungsanspruch des AMS Kirchdorf/Kr. vom 09.11.2012 bis 08.08.2013 über täglich € 23,37.

- Bestätigung der Gebietskrankenkasse über Krankengeldauszahlung vom 08.02.2013 bis 12.04.2013 über insgesamt € 1.495,68 netto

- Lohnzettel der Monate Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2013, sowie ein Lohnzettel vom Jänner 2014 und Februar 2014,

- Kontoausdruck der Raiffeisenbank Kremsmünster über den Dauerauftrag des Sohnes von Frau X über € 400,- Kostgeld monatlich.

- Sparbuch über € 1.200,98

 

Ihre Ehegattin war seit Beginn 2013 lediglich zu den folgenden Zeiten erwerbstätig: Am 11.06.2013, vom 17.06.2013 bis 11.07.2013, vom 05.08.2013 bis 23.08.2013, vom 03.09.2013 bis 31.10.2013, vom 18.11.2013 bis 01.03.2014. In den restlichen Zeiten bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

 

Weiters wurde festgestellt, dass Frau X seit 06. März 2014 wieder als arbeitslos gemeldet ist. Die Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern vorhanden, sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt.

 

Das Sparguthaben kann zwar grundsätzlich zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel herangezogen werden (VwGH v. 06.08.2009, GZ. 2008/22/0391) vermag aber das zur Verfügung stehende Einkommen nur geringfügig zu erhöhen (100 Euro monatlich).

 

Die Erklärung der Fa. X, diese würde Sie "bei Vorliegen einer gültigen Arbeitsgenehmigung" und "sollte es die Auftragslage zulassen" beschäftigen, ist als Nachweis von Unterhaltsmitteln jedenfalls untauglich, da es sich dabei um keine rechtsverbindliche Erklärung handelt und auch nicht Art und Umfang der Beschäftigung bzw. gebührendes Entgelt ersichtlich sind. Gleiches gilt für die Erklärung von Herrn X, er würde Kostgeld in Höhe von 400 Euro monatlich bezahlen; Sie wird aber insoweit berücksichtigt, als das gesamt zu Verfügung stehende Haushaltseinkommen ("Soll-Einkommen") dadurch nicht erhöht wird.

 

Insgesamt wurde unter Berücksichtung der vorgelegten Nachweise ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 799,68 errechnet, dies entspricht einer Differenz von € 492,- zum ASVG Richtsatz.

Selbst bei Berücksichtigung des Kostgeldes des Sohnes von Frau X beträgt die Differenz noch immer € 92,29.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 11 Abs 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Für die Beurteilung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel des Fremden hat die Behörde jenen Zeitpunkt in den Blick zu nehmen, in dem der Familiennachzug vollzogen wird. (vgl. VwGH u. a. vom 25.03.2013, GZ. 2010/21/0088)

 

Nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG müsste für Sie und Ihre Ehegattin monatlich zumindest 1286,03 Euro monatlich zu Verfügung stehen. Wie bereits festgestellt, konnten regelmäßige Einkünfte Ihrerseits in dieser Höhe nicht nachgewiesen werden. Soweit Sie sich auf Unterhaltsleistungen Ihrer Ehegattin berufen, so sind diese ebenfalls nicht ausreichend. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH ist damit zumindest eine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 nicht erfüllt.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln Familienangehöriger mangels Nachweis eines entsprechenden dauerhaften Einkommens nicht vorliegen und somit die Gefahr besteht, dass Ihr Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (durch Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen) führen könnte. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes dürfen Aufenthaltstitel jedoch nicht erteilt werden.

 

Gemäß § 11 Abs 3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zukommt. (Erkenntnisse vom 9. November 2010, 2009/21/0031, und vom 21. Februar 2012, 2011/23/0275). Allerdings wird Ihnen durch die gegenständliche Entscheidung ein gemeinsames Familienleben grundsätzlich nicht verwehrt. Ein solches wäre z. B. in Tunesien durchaus möglich, zumal Sie als Universitätsabsolvent für eine gesicherte Existenz auch Ihrer Ehegattin, jedenfalls Sorge tragen könnten.

In seiner aktuellen Entscheidung in der Rechtssache X (C-256/11) hebt der EuGH mehrfach hervor, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Art. 20 AEUV stehe nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern (in Ihrem Fall der österreichischen Ehegattin) der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. Rz 62 der genannten Entscheidung)

Mit der Entscheidung in der Rechtssache X präzisierte der EuGH seine bisherige Rechtssprechung (insbesondere in der Rs. X, C-34/09) und folgerte, "dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes."

 

Als Anhaltspunkte für die maßgebliche Frage, unter welchen tatsächlichen Gegebenheiten ein Antragssteller de facto gezwungen ist, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, erläutert der EuGH, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich der Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. EuGH, Rechtsache X. C-256/11, Rz 68, bzw. VwGH vom 19.01.2012, ZI 2011/22/0313).

 

Weder aus der Aktenlage noch aus Ihrer Stellungnahme ergeben sich Hinweise darauf, dass sich Ihre Ehegattin in einer Ausnahmesituation iSd zitierten Rechtsprechung befindet, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an Sie bedeuten würde, dass der Zusammenführende de facto gezwungen wäre das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vielmehr liegen Ihrem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde. Weder der bloße Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich, noch wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen jedoch für sich genommen die Annahme eines de facto Zwanges im oben genannten Sinn.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. Innerhalb offener Frist wurde gegen den oben dargestellten Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht und stellt zuvorderst folgende

 

„Anträge

 

das Landesverwaltungsgericht möge

a) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen,

b) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 08.04.2014, GZ: Sich40-713-2013-wb, zugestellt am 10.04.2014, dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG vom 29.7.2013 stattgegeben wird, in eventu

c) den gegenständlichen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.“

 

Nachfolgend begründet der Bf seine Beschwerde wie folgt:

„Ich erhebe mein gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdeschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen.

 

Die erstinstanzliche Behörde begründet die negative Entscheidung damit, dass im Hinblick auf die Einkommenssituation der Ehegattin X, geb. X, die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Falles des Aufenthaltes des BF in Österreich bestehen würde.

 

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass zur Bemessung der Einkom-mensgrundlage die Bezüge seit Juni 2013 bis zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz herangezogen wurden. Dabei dürfte sich augenscheinlich das der Entscheidung zugrunde gelegte monatliche Nettoeinkommen in Höhe von Euro 799,68 ergeben.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die Erstinstanz konkret vom Einkommen in diesem Zeitraum ausgeht und findet sich hierfür keine konkrete gesetzliche Grundlage. Üblich ist es, dass bei Familienzusammenführung die Lohnzettel der letzten drei Monate des Zusammenführenden herangezogen werden.

 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einem schwankenden Einkommen ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen wird, jedoch erscheint es im Ermessen der Behörde zu sein, welcher konkrete Zeitraum dafür nun herangezogen wird, nachdem es offensichtlich keine exakten gesetzlichen Grundlagen hierfür gibt, welches Einkommen herangezogen wird, für den Fall, dass die Einkommenssituation nicht stabil ist. Die Erstinstanz bezieht sich im gegenständlichen Fall auf den Zeitraum zurückreichend bis Juni 2013 und kommt so zu einer rechnerischen Differenz von Euro 82,00 Abweichung vom Mindesteinkommen. Hätte man hingegen einen lediglich sechs Monate zurückliegenden Zeitraum herangezogen, wäre man aufgrund der Tatsache, dass die Ehegattin in diesem Zeitraum fast durchgehend einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, wohl jedenfalls zu einem ausreichenden Einkommen gelangt.

 

Es ist leider richtig, dass die Ehegattin seit 6.3.2014 wieder arbeitslos gemeldet ist und derzeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Die Erstinstanz bezieht sich in ihrer Entscheidung darauf, dass die Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern vorhanden, zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt wären. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, die diese Frage durch relativ einfache Schritte zu eruieren gewesen wäre.

 

Die Erstinstanz berücksichtigt korrekter Weise das Kostgeld des Sohnes X in Höhe von Euro 400,00 monatlich, kommt aber immer noch zu einer Differenz von Euro 92,29 monatlich. Dabei wurde aber augenscheinlich das vorgelegte Sparbuch in Höhe von Euro 1200,00 (monatliche Erhöhung des Einkommens von Euro 100,00) nicht berücksichtigt und wäre unter Berücksichtigung dieses Einkommens das monatliche Mindesteinkommen nach den ASVG-Richtsätzen für die Familienzusammenführung erreicht worden.

 

Zudem wurde der Wert der vollen freien Station - wie in der Stellungnahme vom 29.1.2014 - nicht hinreichend berücksichtigt bzw. erfolgt keine Auseinandersetzung der erstinstanzlichen Behörde hiermit und ist der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt mangelhaft.

 

Weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor.“

 

3. Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt Beilagen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Mai 2014 zur Entscheidung übermittelt.

 

4. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 übermittelte der Bf den Bezug seiner Gattin vom AMS. Darin wird ein Bezug idHv. 24,65 Euro täglich angeführt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 übermittelte der Bf wiederum einen Arbeitsvertrag seiner Gattin. Diese beginnt mit 7. Juli 2014 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Die Gattin wird in 3er Schicht im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung durch die Fa. X als Produktionsarbeiterin für 38,5 Wochenstunden tätig sein. Das Dienstverhältnis ist unbefristet abgeschlossen. Insofern ergibt sich mit Hinzurechnung der Schichtzulage und einem 13. und 14. Gehalt eine über dem Richtsatz des ASVG für Ehegatten liegendes Gehalt.

 

Darüber hinaus legte der Bf den Auszug über das Bestehen eines Sparbuches vor, worauf nur die Gattin des Bf zugriffsberechtigt ist. Der Guthabensstand dieses Sparbuches beträgt 3.000 Euro. Das Guthaben ergibt sich aus Zuzahlungen des Bruders der Gattin des Bf und aus dem Bekanntenkreis der Gattin.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die nachträglich vorgelegten Dokumente.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten I. 1., 2., 4. und 5. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Ergänzend waren folgende Feststellungen zu treffen:

Der Bf hält sich derzeit in Tunesien auf. Anzeichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sind nicht erkennbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Das Bestehen (ausländischer oder inländischer) fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Bescheide (Rückkehrentscheidungen oder aufrechte Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote) gegen die Bf konnten nicht festgestellt werden. Der Bf ist unbescholten.

Den Lebensunterhalt in Österreich bestreitet der Bf im Falle seines Aufenthaltes aus den Einkünften seiner Ehegattin und deren Ersparnissen. Die Höhe der Spareinlage beträgt derzeit 3000 Euro.

Auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen und vom Bf im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Einkommenssituation ergab sich für das Ehepaar ein monatlich verfügbares Einkommen, das 92,29 Euro unter dem Richtsatz des § 293 ASVG liegt.

Da der Bf die Herkunft der Einkünfte seiner Ehegattin glaubhaft machen konnte, ist die Sparbucheinlage in der Höhe von 3.000 Euro in die Berechnung miteinzubeziehen. Mit Blick auf die bisherige Beschäftigungssituation der Gattin ist zudem zu erkennen, dass immer wieder Phasen der Beschäftigungslosigkeit vorhanden sind, welche sich aber mit längeren Phasen der Beschäftigung abwechseln. Die Gattin des Bf war insofern vom 6. März 2014 bis zum 6. Juli 2014 ohne Beschäftigung, hat aber mit 7. Juli 2014 wieder mit einer unbefristeten Beschäftigung begonnen. Im Rahmen dieser Beschäftigung lukriert die Gattin auch einen Gehalt, welcher sich im Durchschnitt der Vorbeschäftigungen befindet und kann insofern eine gewisse Kontinuität erkannt werden.

Im Hinblick auf das mit zwölf Monaten befristete Aufenthaltsrecht, den monatlichen Fehlbetrag von 92,29 Euro, das derzeit bestehende Sparguthaben in der Höhe von 3.000 Euro und das Einkommen der Gattin des Bf aufgrund deren Anstellungsverhältnis liegt ein ausreichend verfügbares monatliches Einkommen vor.

Im Falle eines Aufenthaltstitels hat der Bf einen Anspruch auf Mitversicherung bei seiner Ehegatten. Der Bf ist daher, solange er seinen rechtmäßigen Aufenthalt (gestützt auf einen Aufenthaltstitel) im Inland hat, bei seiner Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.

Die Wohnverhältnisse wurden von der belangten Behörde überprüft und für ausreichend befunden.

 

II.

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und die Ermittlungen und Berechnungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

 

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

1. Gem. § 47 Abs 1 NAG idgF sind Zusammenführende im Sinne der § 47 Abs. 2 bis 4 NAG Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Gem. § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

 

Gem. § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn:

1.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.   (aufgehoben)

4.   eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.   eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.   er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gem. § 47 Abs. 2 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn:

1.   der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.   der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.   der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.   der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.   durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.   der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gem. § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

2. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist der Bf Familienangehöriger eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 NAG.

Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) entgegen; auch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) erfüllt.

2.1. Zu den wesentlichen Punkten im Einzelnen:

Der Bf ist unbescholten. Es liegen weder fremdenpolizeiliche noch internationale Maßnahmen oder Rechtsakte vor, die seinen Aufenthalt im Inland entgegenstünden, noch hat er in der Vergangenheit die zulässige Höchstdauer seiner visumspflichtigen Aufenthalte überschritten. Eine Gefahr für das öffentliche Interesse durch seinen Aufenthalt (bzw. die wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) ist nicht erkennbar.

Eine ortsübliche Unterkunft liegt vor. Im Übrigen sind seine Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auch auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0508).

Das Einkommen der Ehegattin des Bf lag, wie bereits von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, zwar nicht über dem erforderlichen Ehegatten-Richtsatz. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ist im Hinblick auf das vorliegende Sparbuch (Einlage in der Höhe von 3.000 Euro), den geringen Fehlbetrag und die Dauer des Aufenthaltstitels (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) nicht gegeben. Zudem ist für die Zukunft ein Einkommen der Ehegattin gegeben, welches unter Mitberücksichtigung der Schichtzulage den Richtsatz gem. § 293 ASVG erfüllt. Die Mitversicherung des Bf bei seiner versicherten Ehegattin ist gewährleistet, sodass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland bestehen wird (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG).

An der Gültigkeit des Reisepasses des Bf bestehen keine Zweifel.

2.2. Da alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Bf der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG.

3. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist der Bf gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Bf wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs. 7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Brandstetter