LVwG-000045/2/Gf/Rt

Linz, 31.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des N, vertreten durch RA Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juni 2014, Zl. SanRB96-2013, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahin stattgegeben, dass der Strafausspruch gemäß § 50 VwGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG aufgehoben und stattdessen bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch den Ersatz der Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juni 2014, Zl. SanRB96-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro; Untersuchungskosten: 312 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 422 Euro) verhängt, weil er es als Gastgewerbetreibender zu vertreten habe, dass in seinem Cafe in H am 8. November 2012 verpackte Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten worden seien, die nicht den diesbezüglichen Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (im Folgenden: ÖLMB) entsprochen hätten. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Lebensmittel vom Rechtsmittelwerber – wie sich aus der Speisekarte seines Lokales ergebe – unter der Bezeichnung „Schinken“ zum Belegen von Pizzen verwendet werde, obwohl im Zuge einer Kontrolle durch Lebensmittelaufsichtsorgane und nachfolgender Begutachtung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (im Folgenden: AGES) jeweils festgestellt worden sei, dass die in Verkehr gebrachte Ware nicht aus Teilen des Schweineschlögels bestanden, sondern es sich vielmehr um Kochpökelware von der Schulter gehandelt habe; zudem hätten auch der Stärkezusatz und das erhöhte Wasser-Eiweiß-Verhältnis nicht den für Schinken maßgeblichen Bestimmungen des ÖLMB entsprochen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 1.300 Euro; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 20. Juni 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Juli 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass für ihn auf Grund mangelnder Sachkenntnis nicht erkennbar gewesen sei, dass er das von seinem Lieferanten als „Vorderschinken, gerissen“ deklarierte Lebensmittel auf seiner Speisekarte nicht (bloß) als „Schinken“ hätte bezeichnen dürfen; in diesem Zusammenhang könne ihm nicht einmal fahrlässiges Verhalten angelastet werden, weil sich auch jeder andere Pizzabäcker in gleicher Weise verhalten würde. Davon abgesehen sei es auch für einen durchschnittlichen Konsumenten völlig unerheblich, von welchem Körperteil des Schweines der Schinken stamme, sodass insoweit auch keine Irreführung vorliege.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu beantragt, die Höhe der verhängten Geldstrafe herabzusetzen oder bloß eine Ermahnung zu erteilen.

 

 

II.

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SanRB96-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG beging u.a. derjenige, der Lebensmittel, die mit irreführenden Angaben versehen waren, in Verkehr brachte, eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG stellten zur Irreführung geeignete Angaben insbesondere alle zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels – wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart – dar.

 

Unter Inverkehrbringen waren gemäß § 3 Z. 9 LMSVG – von im gegenständlichen Fall nicht maßgeblichen Sonderkonstellationen (in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel, auf Wasser für den menschlichen Gebrauch und auf ursprünglich auf Grund des LMG 1975 erlassene Verordnungen) abgesehen – alle jene Vorgangsweisen zu verstehen, die nach der Legaldefinition des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 (im Folgenden: VO 178/2002) als Inverkehrbringen anzusehen waren, nämlich: das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Ein Inverkehrbringen lag jedoch nicht vor, wenn sichergestellt war, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangte.

 

2.1. Soweit es das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens betrifft, ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem Vorwurf, dass er die Ware in seinem Betrieb in der Absicht gelagert hat, diese zum Belegen von Pizzen zu verwenden und solcherart an Konsumenten abzugeben, während des gesamten Verfahrens nicht entgegengetreten ist.

 

Damit liegt aber ein Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 Z. 8 der VO 178/2002 vor.

 

2.2. Unbestritten blieb auch, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Lebensmittel nicht um „Schinkeni.S.d. Kapitels B 14 („Fleisch und Fleischerzeugnisse“), Pkt. B.5.1.2.2. („Kochpökelwaren vom Schlögel“) des ÖLMB, sondern vielmehr um eine „Kochpökelware von anderen Teilstückeni.S.d. Pkt. B.5.1.2.3. des Kapitels B 14 des ÖLMB – nämlich von der Schweineschulter – handelte.

 

Zudem wird im Gutachten der AGES vom 6. Februar 2013, Zl. 12116785, ausgeführt (vgl. S. 4), dass bei der gezogenen Probe der Stärkezusatz überhöht gewesen und auch das Wasser-Eiweiß-Verhältnis (6,94) über der im ÖLMB normierten Höchstgrenze (von 4,0) gelegen sei. 

 

2.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob davon ausgehend die Bezeichnung (bloß) als „Schinken“ auf der Speisekarte eine zur Irreführung geeignete Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG darstellt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in § 76 LMSVG gesetzlich geregelte ÖLMB nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens aufweist, das – widerlegbar – die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt" (vgl. z.B. VwGH v. 20. Juni 1994, Zl. 92/10/0118).

 

Dies bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter i.S. einer wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen in der Regel auf gleicher fachlicher Ebene – also im Wege eines sog. "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann bzw. muss. Dem ÖLMB kommt daher nicht die Qualität einer zwingenden Rechtsvorschrift zu (vgl. dazu schon VwSen-240844 vom 27. April 2012); allerdings muss – wenn und soweit im ÖLMB mit der Bezeichnung eines Produktes spezifische Eigenschaften verbunden werden – jeweils dann, wenn eine solche Bezeichnung für Waren, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, verwendet werden soll, deren Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten entsprechend belegt werden.

 

Ein solches (Gegen-)Gutachten liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil der Rechtsmittelwerber hier selbst davon ausgeht, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Lebensmittel keine Kochpökelware vom Schlögel i.S.d. Kapitels B 14, Pkt. B.5.1.2.2. des ÖLMB verkörpert.

 

2.2.2. Die auf der Speisekarte in seinem Lokal gewählte Bezeichnung „Schinken“ ist daher (nicht nur als „verfälscht“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG, sondern auch) als „irreführend“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG zu qualifizieren, weil diese zweifelsfrei jedenfalls dazu geeignet ist, bei einem Konsumenten die Erwartung zu wecken, eine mit echtem Schinken belegte Pizza zu erhalten. Da es nach dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG aber lediglich auf den Aspekt der Irreführungseignung ankommt, ist insoweit hingegen irrelevant, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohnehin nicht erwarten wird, dass eine Pizza mit echtem Schinken (weil ein solcher hierfür wegen des geringen Wassergehaltes zu sehr austrocknen würde und sohin ungeeignet wäre) belegt ist.

 

2.2.3. Auf Basis dieser Faktenlage war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig sowie – weil er als Gastgewerbetreibender dazu verpflichtet gewesen wäre, sich (gegebenenfalls im Wege einer Erkundigung bei der zuständigen Behörde) mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, dies jedoch offenkundig unterlassen hat – zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

2.3. Allerdings ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die dem Rechtsmittel-werber angelastete Übertretung keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat – Gegenteiliges geht insbesondere auch nicht aus dem vorerwähnten Gutachten der AGES vom 6. Februar 2013, Zl. 12116785, hervor –, sodass die Intensität der Beeinträchtigung des durch § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG geschützten Rechtsgutes hier als gering und das Verschulden insgesamt besehen bloß als geringfügig, nämlich leicht fahrlässig, zu qualifizieren ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass – wenngleich dies die Strafbarkeit naturgemäß nicht auszuschließen vermag – die weitaus überwiegende Mehrzahl der Gastronomen auf ihrer Speisekarte anstelle der vom ÖLMB geforderten Deklaration „Toastschinken“, „Pizzaschinken“, „Toastblocketc. de facto ebenfalls bloß die verkürzte Bezeichnung „Schinken“ wählt.

 

Da dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt auch nicht entnommen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber bereits zuvor wegen eines gleichartigen Verstoßes bestraft worden wäre, liegen insgesamt besehen hier die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG vor.

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erachtet es daher als ausreichend, lediglich eine Ermahnung auszusprechen, um den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG dahin stattzugeben, dass der Strafausspruch gemäß § 50 VwGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG aufgehoben und stattdessen bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r o f

 

 

 

 

LVwG-000045/2/Gf/Rt vom 31. Juli 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

VO (EG) 178/2002 Art3 Z8

LMSVG §3 Z9

LMSVG §5 Abs1 Z2

LMSVG §5 Abs2 Z1

LMSVG §90 Abs1 Z1

VStG §45

ÖLMB

 

* Die auf der Speisekarte eines Lokales gewählte Bezeichnung „Schinken“ ist (nicht nur als „verfälscht“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG, sondern auch) als „irreführend“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG zu qualifizieren, wenn und weil diese zweifelsfrei jedenfalls dazu geeignet ist, bei einem Konsumenten die Erwartung zu wecken, eine mit echtem Schinken belegte Pizza zu erhalten; da es nach dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG aber lediglich auf den Aspekt der Irreführungseignung ankommt, ist insoweit hingegen irrelevant, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohnehin nicht erwarten wird, dass eine Pizza mit echtem Schinken (weil ein solcher hierfür wegen des geringen Wassergehaltes zu sehr austrocknen würde und sohin ungeeignet wäre) belegt ist.

 

* Dass die dem Bf. angelastete Übertretung keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat, war zu seinen Gunsten zu beachten, sodass die Intensität der Beeinträchtigung des durch § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG geschützten Rechtsgutes hier als gering zu qualifizieren ist; dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass – wenngleich dies die Strafbarkeit naturgemäß nicht auszuschließen vermag – die weitaus überwiegende Mehrzahl der Gastronomen auf ihrer Speisekarte anstelle der vom ÖLMB geforderten Deklaration „Toastschinken“, „Pizzaschinken“, „Toastblocketc. de facto ebenfalls bloß die verkürzte Bezeichnung „Schinken“ wählt.

 

Beschlagwortung:

 

Pizzabelag; Bezeichnung; Arten von Schinken