LVwG-650131/13/MS/Bb/SA

Linz, 29.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, geb. x, vertreten durch Mag. x, x, x, vom 8. April 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. April 2014, GZ 14/049741, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, C, CE und F durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung ergänzender Erhebungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die zeitliche Befristung der Führerscheingruppe 1 und die Auflagen der ärztlichen Kontrolluntersuchung samt Vorlage eines Facharztbefundes für Innere Medizin und Herzecho sowie der amtsärztlichen Nachuntersuchung behoben werden und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Gruppe 1 unbefristet erteilt wird.

 

II.         Betreffend die zeitliche Befristung der Führerscheingruppe 2 ist der behördliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. April 2014, GZ 14/049771, wurde die Lenkberechtigung von Herrn x (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Führerscheingruppe 1 (Klassen A, B, BE, F) bis 17. Dezember 2019 sowie die Gruppe 2 (Klassen C, CE) bis 17. Dezember 2016 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-      ärztliche Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin samt Herzecho und Vorlage der darüber ausgestellten Befunde an die Behörde bis spätestens 28. September 2016 und

-      amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 28. März 2019.

 

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem Gutachten des Polizeiarztes Dr. x vom 28. März 2014 begründet.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid - persönlich übernommenen 8. April 2014 - erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 8. April 2014, mit der beantragt wird, die gegenständliche Befristung - bis auf die gesetzlich vorgegebene Befristung der Gruppe 2 - zu beheben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Befristung der Gruppe 1 nicht gerechtfertigt sei, da er gemäß dem Gutachten des Facharztes bestens eingestellt sei und keine Verschlechterung drohe.

Von internistischer Seite bestehe hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 kein Einwand. Der Facharzt empfehle daher die unbefristete Ausstellung; die Befristung im Bescheid sei lediglich „zur Sicherheit“ ausgesprochen worden.

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Mai 2014, GZ F 14/049741, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2014, GZ Ges-311446/2-2014-Wim/Pa, zur Frage, ob aus medizinischer Sicht die vorgeschriebene Befristung erforderlich ist bzw. ob mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse, und Wahrung des Parteienverkehrs an den Beschwerdeführer und die belangte der Behörde im Hinblick auf diese erstattete amtsärztliche Stellungnahme.

 

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese nunmehr zugrundeliegende amtsärztliche Stellungnahme keinen Einwand und zeigte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2014 gänzlich mit den darin enthaltenen Ausführungen einverstanden; seitens der belangten Behörde erfolgte bislang hierauf keine Reaktion.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (vgl. VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und sich daraus ergibt, dass der behördliche Bescheid im Anfechtungsumfang aufzuheben ist, unterbleiben.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am 13. April 1949 geborene Beschwerdeführer beantragte am 12. Februar 2014 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Verlängerung (Wiedererteilung) seiner Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1 und 2.

 

Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde insofern stattgegeben, als mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. April 2014, GZ 14/049741, die Lenkberechtigung der Gruppe 1 (Klassen AM, B, BE und F) bis 17. Dezember 2019 und die Führerscheingruppe 2 (Klassen C und CE) bis 17. Dezember 2016 zeitlich befristet und unter den Auflagen einer ärztlichen Kontrolluntersuchung in Form der Vorlage eines Facharztbefundes für Innere Medizin samt Herzecho bis spätestens 28. September 2016 und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens 28. März 2019, erteilt wurde. Die Entscheidung wurde mit dem Verweis auf das polizeiärztliche Gutachten vom 28. März 2014 begründet.

 

I.4.2. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um neuerliche amtsärztliche Begutachtung des Vorganges und Erstattung einer entsprechenden Stellungnahme ersucht. Die mit dem Vorgang befasste medizinische Amtssachverständige des Amtes der Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. x kommt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2014, GZ Ges-311446/2-2014-Wim/Pa, unter Zugrundelegung der beiden aktenkundigen Befunde des Facharztes für Innere Medizin, Dr. x, vom 26. September 2001 und vom 10. März 2014 zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an koronarer Herzkrankheit mit Zustand nach Anteroseptalinfarkt und Schwielenherz mit einem EF von 40 % und Zustand nach Stentimplantation LAD und Grenzwerthypertonie leidet. Aus kardiovaskulärer Sicht werde er jedoch als stabil beschrieben. Es bestehe bei ihm offensichtlich seit Jahren der Zustand nach einem Myokardinfarkt mit großer anteroseptaler bzw. apicaler und diaphragmaler Schwiele, die Pumpfunktion sei seit Jahren mäßiggradig stabil eingeschränkt und die Compliance der Erkrankung gelte als prinzipiell gut. Weitere kardiale Spätschäden seien bislang noch nicht aufgetreten, die Medikamente – zumindest wie im Spital rezeptiert – würden konsequent eingenommen. Synkopiale Ereignisse bzw. Zustände, welche das Bewusstsein beeinträchtigen könnten, seien anamnestisch nicht eruierbar. Die vorgelegten RR-Werte seien in Ordnung.

 

Resümierend stellte die Amtsärztin fest, dass aus den beiden erwähnten Facharztbefunden zu entnehmen sei, dass es innerhalb der letzten Jahre bislang noch zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer gekommen sei, dieser als weiterhin stabil beschrieben werde und aufgrund der guten Compliance und des bisherigen Verlaufes auch die Prognose als günstig zu bewerten sei, weshalb es auch aus amtsärztlicher Sicht nachvollziehbar ist, dass derzeit nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse, welche diesen am Lenken von Kraftfahrzeugen hindere.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten.

 

I.5.2. Nach den Feststellungen der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2014, GZ Ges-311446/2-2014-Wim/Pa, ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit stabil und es ist mit keiner Verschlechterung seiner Erkrankung zu rechnen, die ihn am Lenken von Kraftfahrzeugen hindern könnte. Diese Einschätzung erscheint schlüssig und nachvollziehbar und steht auch in Einklang mit den Ergebnissen der fachärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Innere Medizin, Dr. x, vom 10. März 2014 und vom 26. September 2011. Ausgehend davon kann sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das die Änderungen der Sach- und Beweislage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, grundsätzlich von der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 15. September 2009, 2009/11/0084; 25. April 2006, 2006/11/0042 uvm.) ist eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG nur dann zulässig, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Solche Fakten sind – wie bereits dargestellt - aus der nunmehr vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahme aber nicht abzuleiten.

 

In diesem Sinne waren daher die durch die belangte Behörde verfügte zeitliche Befristung der Führerscheinklassen AM, B, BE und F und die Auflagen der ärztlichen Kontrolluntersuchung samt Vorlage eines Facharztbefundes für Innere Medizin und Herzecho und der amtsärztlichen Nachuntersuchung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1 unbefristet zu erteilen.

 

 

II. Die Befristung der Führerscheingruppe 2 (Klassen C und CE) wurde ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei Beschwerdepunkte ins Treffen geführt, sodass dieser Spruchpunkt daher – mangels Anfechtung – Rechtskraft erlangt hat, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt war, diesbezüglich eine Beschwerdeentscheidung zu treffen.

 

Im Hinblick auf die Anmerkung im behördlichen Vorlageschreiben vom 8. Mai 2014, wonach ihr hinsichtlich der Fristenberechnung der Gruppe 2 ein Fehler unterlaufen sei, wird ausdrücklich auf die ausführlichen Erläuterungen im Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2005, 2004/11/0215 hingewiesen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr. Monika  S ü ß