LVwG-150022/3/MK

Linz, 31.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 24.06.2013, GZ: Bau 1200577 Fe,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Ansuchen vom 11.08.2011, aufgrund der vorab erforderlichen Umwidmung des zu bebauenden Areals von der belangten Behörde in Bearbeitung genommen am 27.06.2012, beantragte DI x, vertreten durch Dr. x (in der Folge: Bw), die Neuerrichtung einer landwirtschaftlichen Einstellhalle auf Gst.Nr. x, EZ X, KG X. Ein im Wesentlichen auf der selben Stelle befindliches baufälliges landwirtschaftliches Nutzgebäude solle abgerissen werden. Diesem Ansuchen waren die erforderlichen Unterlagen beigeschlossen.

 

Das vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Areal befinde sich laut dem seit 26.06.2012 rechtsverbindlichem Flächenwidmungsplan im Grünland. Da diese Fläche bisher als Bauland gewidmet war, existiere auch ein Bebauungsplan (Nr. x „Betriebsbaugebiet x“).

 

I.2. Es sei beabsichtigt, eine auf Streifenfundamente gegründete Stahlstiehlkonstruktion in Form einer rechteckigen Halle im Ausmaß von 14 × 18,85 m zu errichten. Das Gebäude solle mit einem längsorientierten 15° geneigten Satteldach aus Stahl mit einer Eindeckung aus Sandwichpaneelen überspannt werden. Die Gestaltung der Außenwandflächen sei ebenfalls mit Sandwichpaneelen geplant. In der nordöstlichen Fassade sind je zwei Einfahrtstore und Eingangstüren vorgesehen. Die Zufahrt erfolge über eine bestehende Zufahrt zum Gst.Nr. x, von welchem das zu bebauende Grundstück erst vor kurzem abgetrennt worden sei.

 

Die Halle solle der Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen dienen (Traktor, Seilwinde, Krananhänger, Anhänger und Mähwerk) und sei lt. forsttechnischem Gutachten vom 19.07.2012 in dieser Größe für die Waldbewirtschaftung und die zukünftig geplante Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen als noch angemessen und somit nötig iSd § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) zu beurteilen.

 

I.3. Im Zusammenhang mit der Diskussion der Situierung des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück bzw. der einzuhaltenden Abstände erklärte der Bw am 01.09.2012, da einem Abrücken des Gebäudes nicht zugestimmt würde, die Abbruchbewilligung nicht konsumieren und das Bauvorhaben als Um- und Zubau auf den bestehenden Fundamenten umsetzen zu wollen.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Mitteilung als neuer Antrag gewertet.

 

I.4. Das naturschutzbehördliche Feststellungsverfahren wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.09.2012 rechtskräftig abgeschlossen.

 

I.5. In einem zum Thema der Anwendbarkeit eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes auf ein in Grünland rückgewidmetes Areal eingeholten Rechtsgutachten führte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, aus, dass durch die betreffende Änderung des Flächenwidmungsplans der Bebauungsplan materiell derogiert und dieser, obwohl formal aufrecht, daher nicht anzuwenden sei.

 

I.6. Im Zuge der fachlichen Beurteilungen und Stellungnahmen der Parteien im Ermittlungsverfahren, in dem am 06.12.2012 auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wurden vom Nachbarn x, (in der Folge: Bf) folgende Einwendungen erhoben und beantragt, die Baubewilligung zu versagen:

 

I.6.1. Da die Einstellhalle mitten im Wohngebiet errichtet würde und aus der Vergangenheit bekannt sei, dass die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen zumeist in den Abendstunden oder am Wochenende bewirtschaftet würden, wären Betriebszeiten festzulegen (Mo – Fr: 08:00 bis 17:00 Uhr, Sa: 08:00 bis 14:00 Uhr).

 

I.6.2. Das eingereichte Projekt enthalte keine Angaben zu den Fahrbewegungen, weshalb auf Grund der zu erwartenden Emissionen dem Ansuchen ein lärmtechnisches Gutachten anzuschließen sei. Es wären – entsprechend der Widmung der umliegenden Grundstücke – die Grenzwerte für Wohngebiet einzuhalten bzw. durch lärmtechnische Maßnahmen sicherzustellen. Durch die heranrückende Bebauung würde es zu erheblichen Belästigungen durch in Wohngebieten untypische und unzulässige Lärmquellen kommen.

 

Darüber hinaus wären Immissionen durch Abgase zu befürchten.

 

I.6.3. Infolge der Aufschließung des zu bebauenden Areals durch eine weniger als 3 m breite, unübersichtliche Straße, sei – insbesondere bei der beabsichtigten Zufahrt mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen – die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet.

 

Das Areal verfüge über keine geeignete Zufahrt.

 

I.6.4. Es sei zu prüfen, ob ein Neubau innerhalb des 50 m-Schutzstreifens des Mühlbaches (auch im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild) überhaupt zulässig sei.

 

I.6.5. Die Abstandsbestimmungen zum öffentlichen Gut wären einzuhalten.

 

I.6.6. Das Objekt sei an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.

I.6.7. Es sei ein agrartechnisches Gutachten bezüglich Widmungskonformität einzufordern und zu prüfen, ob es sich beim Bw überhaupt um einen Landwirt handle.

 

Darüber hinaus sei ein Nutzungskonzept vorzulegen, da der Bw bereits über beträchtliches Hallenvolumen (ca. 3.000 ) verfügen würde und zudem zu prüfen sei, ob eine Aufsplitterung des Betriebes auf mehrere Standorte unter wirtschaftlichen Aspekten sinnvoll erscheine.

 

I.6.8. Aus Erfahrungen mit dem Bw in der Vergangenheit sei zu befürchten, dass das landwirtschaftliche Objekt schon kurze Zeit nach der Bewilligung wieder gewerblichen Zwecken zugeführt werden und de facto Mischgebiet entstehen würde.

 

Die von der Gewerbebehörde vorgeschriebene Errichtung einer Lärmschutzwand rund um des Areals X sei bis heute nicht erfolgt.

 

I.7. Auf Grund der Nachbareinwendungen wurde von der belangten Behörde die Begutachtung des Vorhabens im Hinblick auf zu erwartende Umwelteinwirkungen veranlasst.

 

Im Zuge einer ergänzenden Befundaufnahme wurden vom Bw folgende Angaben gemacht:

·                Eingestellte Maschinen: 1 Traktor, 1 Rückewagen, 1 Kippanhänger;

Eingestellte Geräte: 1 Schneepflug + Schaufel, 1 Streugerät, 1 Seilwinde (Aufsatzgerät für Traktor), 1Steiger (Aufsatzgerät für Traktor), 1 Mähwerk (Aufsatzgerät für Traktor).

·                Verwendung des Traktors für das Mähen der bewirtschafteten Wiesenflächen (4-5 x jährlich); Betrieb am Tag.

·                Bewirtschaftung der Waldflächen: Auwald – vorwiegend in der Wintersaison (Frostperiode), abhängig vom jeweiligen Arbeitsanfall (Witterung, Stürme, Schädlingsbefall); Betrieb am Tag

·                Winterdienst: je nach Witterung; ca. 4-5 x täglich, dzt. 1-2 Wochen pro Wintersaison; Betrieb je nach Witterung zw. 04:00 und 22:00 Uhr.

·                Zu den Ein- und Ausfahrtszeiten könnten auf Grund der oben geschilderten Umstände keine genauen Angaben gemacht werden.

·                Emissionsdaten würde nur für den Traktor vorliegen: Schallpegelleistung LW,A = 99 dB (Arbeitseinsatz) bzw. bei einem längenbezogenen Schallleistungspegel für eine Fahrbewegung pro Stunde von LWA‘,1h = 62 dB (Vorbeifahrt).

·                Es würden keine sonstigen schalltechnisch relevanten Geräte betrieben.

 

Die auf dieser Grundlage durchgeführte lärmtechnische Beurteilung ergab, dass nach dem vorliegenden Projekt und den Angaben des Bw innerhalb der Halle keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten vorgenommen würden. Diese beschränkten sich auf die Montage bzw. Demontage der Aufsatzgeräte, Anhänger und Schneeräumer. Die Durchführung größerer Reparaturarbeiten sei explizit nicht beantragt worden, weshalb davon auszugehen werden könne, dass solche auch nicht vorgenommen würden.

 

Im Zusammenhang mit den Arbeiten im Winterdienst sei anzunehmen, dass zumindest eine Abfahrt in der Nachtzeit erfolge. Auf der Grundlage der Angaben (LW,A = 62 dB/m) und einschlägiger Erfahrungen sei davon auszugehen, dass eine Fahrbewegung samt Manipulation (Startvorgang, Reversiervorgang, Tür schließen, etc.) etwa 4 Minuten in Anspruch nehme und in einer Entfernung von 15 m einen Schallpegel von L A,eq = 55 dB verursache.

 

Die Widmungsgrenze weise zum Einfahrtbereich der Einstellhalle eine Entfernung von 11 m und zur Zufahrt eine Entfernung von 3,5 m auf. Daraus errechne sich für den Schallpegelwert von L A,eq = 55 dB in einer Entfernung von 15 m eine Zunahme von 1 bzw. 6 dB. Die Immissionsbelastung ergebe sich einerseits durch die oben beschriebenen Manipulationen in einer Entfernung von 11 m und die Ausfahrt auf das öffentliche Gut in einer Entfernung von 3,5 m andererseits. Unter Berücksichtigung einer Fahrbewegung pro Stunde (wobei es sich auf Grund der Angaben des Bw um den „worst case“ handle) errechne sich am nächstgelegenen Immissionspunkt gegenüber der Ausfahrt ein Beurteilungspegel von 45 dB für die Manipulationen und 44 dB für die Zu- bzw. Abfahrt. Für alle anderen Immissionspunkte [Anm.: auch bei dem für den Bf relevanten] würden sich auf Grund der größeren Entfernung niedrigere Schallpegel ergeben.

 

Auf Basis des dargestellten Szenarios, der daraus abgeleiteten Pegelwerte und der Planungsrichtwerte für das Wohngebiet würde sich ergeben, dass jene für die Nacht knapp eingehalten und jene für den Tag und den Abend unterschritten würden. Da die Fahrbewegung in der Nacht ab 04:00 Uhr und nur an einzelnen Wintertagen auftrete, sei die Immissionsbelastung aus technischer Sicht vertretbar. Es bestünden zusammengefasst bei projektsgemäßer Nutzung der Einstellhalle aus schalltechnischer Sicht keine Einwände gegen deren Errichtung.

 

I.8. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 12.03.2013, GZ: Bau 1200577 Fe, wurde dem Bw die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie nach Maßgabe von Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen und Auflagen) in projekts- und befundgemäßer Form erteilt.

 

Die Einwendungen des Bf wurden im Zusammenhang mit der Immissionssituation als unbegründet abgewiesen, in allen übrigen Belangen als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend wurde – neben der zusammenfassenden Wiedergabe des Ermittlungsergebnisses und dem Zitat der anzuwendenden Rechtsvorschriften –  im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde ganz allgemein die Widmungskonformität eines eingereichten Vorhabens zu prüfen habe, wobei allein das zu bebauende Grundstück zu betrachten sei. Die sich damit auseinandersetzende Beurteilung nach § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 habe ein positives Ergebnis gebracht.

 

Auftauchende Fachfragen habe die Behörde (u.a.) durch Beiziehung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten zum ermittelten Sachverhalt zu behandeln, wobei es den Nachbar als Verfahrensparteien freistehe, Sachverhaltsermittlungen zu fordern und eingeholte Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene (also nicht bloß durch die Äußerung von Behauptungen) zu entkräften.

 

Die ergänzende schalltechnische Beurteilung des Vorhabens sei eben auf Grund von Nachbareinwendungen eingeholt worden, in ihrem Inhalt schlüssig und nachvollziehbar und im Ergebnis positiv. Zu diesem Ermittlungsergebnis sei das Parteiengehör durch Bekanntgabe des Beweisergebnisses und Einräumung einer Stellungnahmefrist gewahrt worden.

 

Da sich für die belangte Behörde der Sachverhalt als entscheidungsreif darstellte, sei das Ermittlungsverfahren abzuschließen und die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen. Dabei sei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vorschreibung weiterer, ergänzender Auflagen für den Fall hinzuweisen, dass sich trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen Gefährdungen und/oder Belästigungen der Nachbarn ergeben würden.

 

Die Veränderung der Verkehrsverhältnisse stelle nach stRsp des VwGH kein in der Oö. BauO 1994 geschütztes Nachbarinteresse dar.

Generell könnten Einwendungen im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen von Nachbarrechten im Verfahren nur Berücksichtigung finden, wenn dieses Recht einem Nachbar nach den baurechtlichen Bestimmungen tatsächlich zustehe. Sei dies (wie im Fall des Vorbringens des Bf) hingegen nicht der Fall, würden derartige Vorbringen als unzulässig zu qualifizieren sein und gar nicht geprüft.

 

I.9. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

 

I.9.1. Für das zu  bebauende Grundstück liege ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (Nr. x – „Betriebsbaugebiet x“) vor, der ein Baufenster ausweise, welches von der eingereichten Einstellhalle überschritten würde. Der Bebauungsplan sei im gesamten bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden, obwohl er normativen Charakter aufweise. Die belangte Behörde hätte schon im Vorverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan zu prüfen und im Fall des Widerspruchs den Antrag abzuweisen gehabt. Das Verfahren sei daher mangelhaft und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

 

I.9.2. Das forstfachliche Gutachten sei unschlüssig, da die zu bewirtschaftenden Flächen von Frau  X und dem Bw (zudem – obwohl Mutter und Sohn – fälschlicher Weise als Ehepaar bezeichnet) einfach zusammengezählt worden wären. Dass es sich dabei um die langfristig vom Bw zu bewirtschaftenden Flächen handle, sei nicht begründet worden. Ohne entsprechende Nachweise könne aber davon nicht ausgegangen werden. Wenn die Dimensionierung des Gebäudes für die zusammengerechnete Fläche als „noch angemessen“ qualifiziert worden sei, dann sei es für die zwangsläufig kleinere Fläche im Eigentum des Bw jedenfalls zu groß. Dieser Umstand stelle einen Widerspruch zu § 30 Oö. ROG 1994 dar.

 

I.9.3. Die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten gingen nicht alle vom eingereichten Projekt aus. Im forstfachlichen Gutachten sei der Einbau einer „Reparaturecke“ angeführt, um die Hallengröße zu rechtfertigen, während im schalltechnischen Gutachten davon ausgegangen werde, dass es zu keinen Reparaturarbeiten komme. Werkzeuge, Einrichtungen und Maschinen für Reparaturen seien im Bauprojekt auch nicht enthalten, also nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb das forstfachliche Gutachten auch aus diesem Grund unschlüssig sei. Die „Reparaturecke“ wäre zudem, wenn sie Gegenstand des Verfahrens sein sollte, von der belangten Behörde in die Emissionsbeurteilung einzubeziehen gewesen.

 

I.9.4. In einem vorliegenden verkehrstechnischen Gutachten sei der Abstand der Halle zur Straße im Ausmaß von 82 cm als wesentlich zu gering und das Vorhaben daher insgesamt negativ beurteilt worden. Im bekämpften Bescheid sei dies aber ohne Angabe von Gründen unberücksichtigt geblieben. Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, weshalb trotz des zu geringen Abstands die Voraussetzungen des § 3 Z1a Oö. BauTG [Anm.: alte Rechtslage] eingehalten würden.

 

Es würde daher beantragt, den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden aufzuheben und den Bewilligungsantrag abzuweisen.

 

I.10. In einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen wurde vom Bw mit Schriftsatz vom 15.04.2013 ausgeführt, dass das eingereichte Vorhaben den Fluchtlinien des Bebauungsplans voll entspreche. Das neue Gebäude sei sogar kürzer als der Altbestand.

Zudem sei auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorhaben nachbarrechtlich unbedenklich, zumal in der Berufung auch nicht dargelegt worden sei, in welchem subjektiven Recht der Bf verletzt sei.

 

Hinsichtlich der vom Bf vorgenommenen Beurteilung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der eingeholten Gutachten sei schon formal festzuhalten, dass diese nur auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden könnten. Im Vorbringen hätten auch keine entscheidungsrelevanten Gutachtensmängel aufgezeigt werden können und zwar sowohl betreffend die zu berücksichtigenden Grundstücke als auch hinsichtlich der üblichen kleineren Reparaturarbeiten in der „Reparaturecke“. Im schalltechnischen Gutachten sei davon ausgegangen worden, dass größere Reparaturarbeiten nicht vorgenommen würden.

 

Hinsichtlich der Verkehrssituation sei festzuhalten, dass diese kein subjektives Nachbarrecht darstelle. Davon abgesehen würden die projektierten Abstände dem Bebauungsplan entsprechen und das Vorhaben demzufolge gar keiner Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen.

 

Im Hinblick auf den dringend gebotenen Baubeginn, die vorliegende Entscheidungsreife und die bereits überschrittene maximale Entscheidungsfrist des § 73 AVG würde die möglichst umgehende Bescheiderlassung beantragt.

 

I.11. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 24.06.2013, GZ: Bau 1200577 Fe, dem ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates zu Grunde liegt, wurde der Berufung des Bf keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen neben der detaillierten Darstellung der Rechtslage das (ergänzte) Ermittlungsverfahren wiedergegeben und im Ergebnis als schlüssige und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage beweisgewürdigt.

 

Insbesondere sei der Rechtsansicht des Amtes der Oö Landesregierung im Zusammenhang mit der materiellen Unbeachtlichkeit der Bestimmungen des Bebauungsplans zu folgen. Dies habe – entgegen den Ausführungen des Bw – allerdings zur Folge, dass die Zustimmung der Straßenverwaltung sehr wohl erforderlich sei.

 

Auf der Grundlage der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme und des durchgeführten naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens, in dem es sowohl zu einer Beurteilung durch den Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als auch durch einen Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit der Widmungskategorie „Grünland“ vereinbar sei.

 

Es sei darüber hinaus festzuhalten, dass es im Grünland grundsätzlich keinen Immissionsschutz und daher auch kein darauf basierendes subjektiv-öffentliches Nachbarinteresse gebe. Emissionen aus widmungsgemäßer Nutzung seien von den Nachbarn hinzunehmen. Zwar habe die Behörde auf der Grundlage des § 3 Z4 iVm § 2 Z36 Oö. Bautechnikgesetz [Anm.: zwischenzeitlich veraltete Rechtslage] eigenständig zu prüfen, ob von einem Gebäude bzw. dessen Bestand und Benützung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, es handle sich dabei aber um eine allgemeine Anforderung und nicht um eine Bestimmung des individuellen Rechtsschutzes, die ein nachbarrechtliches Interesse begründen könnte.

 

Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei aus Sicht des objektiven Rechtsschutzes zusammengefasst festzuhalten, dass durch die projekts- und befundgemäße Umsetzung des Bauvorhabens schädliche Umwelteinwirkungen iSd obzitierten seinerzeitigen gesetzlichen Bestimmung [Zit.: „Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benutzer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen“] ausgeschlossen werden können.

 

Zu den in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen ergänzenden Vorbringen des Bf in der Berufung sei auszuführen, dass der Bebauungsplan „Betriebsbaugebiet X“ infolge der Umwidmung des betreffenden Areals in „Grünland“ nicht mehr anzuwenden sei.

Die Entkräftung von Gutachten könne tatsächlich nur auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen.

Die Zustimmung der Straßenverwaltung sei nach wie vor ausständig. Dies sei aber Gegenstand eines gesonderten straßenrechtlichen Verfahrens und daher hier nicht zu berücksichtigen. Sehr wohl aber sei darauf hinzuweisen, dass – um das Vorhaben umsetzen zu können – beide Verfahren positiv abgeschlossen werden müssten.

 

Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass der Bf durch das beabsichtigte Vorhaben in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt würde, weshalb seiner Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen sei.

 

I.10. Mit Schriftsatz vom 08.07.2013 brachte der Bf das Rechtsmittel der Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] ein. In der Begründung wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt und insbesondere Folgendes ausgeführt:

 

I.10.1. Hinsichtlich des Bebauungsplans gebe es keine „Automatik“, dass dieser durch die Erlassung einer die Flächenwidmung ändernden Verordnung außer Kraft trete. Da es sich um eine eigenständige und rechtsverbindliche Norm handle, müssten auch im Grünland errichtete Bauten den Plananforderungen entsprechen.

 

I.10.2. Die Einbeziehung der Nutzflächen im Eigentum der Mutter des Bw, Frau x, sei ohne Vorliegen langfristiger Pachtverträge unzulässig und die Beurteilung der Widmungskonformität des geplanten Gebäudes daher mangelhaft. Aus dem Gutachten würde im Gegenteil sogar hervorgehen, dass bis 2017 anderweitige Pachtverhältnisse vorliegen würden, die beabsichtigte Eigennutzung also derzeit gar nicht gegeben sei. Die Bewertung eines Bewirtschaftungsausmaßes, dass möglicherweise in der Zukunft vorliegen könne, sei jedenfalls rechtswidrig.

 

I.10.3. Der Einwand, das forstfachliche und das schalltechnische Gutachten würden von unterschiedlichen Ausgangssituationen im Hinblick auf Reparaturtätigkeiten ausgehen, würde ausdrücklich aufrecht erhalten. Im Rahmen der raumordnungsrechtlichen Prüfung sei die „Reparaturecke“ ausdrücklich für die Beurteilung des Raumbedarfes herangezogen worden. Eine Interpretation als Montage und Demontage von Zusatzgeräten lasse der Begriff „Reparatur“ nicht zu, der eindeutig als Instandsetzung defekter Geräte zu verstehen sei. Dafür würden planmäßig auch Maschinen und Geräte zum Einsatz kommen (Schweifgeräte, Schweißgeräte, etc.), die bei einer (bloßen) Montage nicht verwendet würden.

 

Die beiden Gutachten wären in sich widersprüchlich und – da sich die Beurteilung nur auf das tatsächliche Projekt beziehen dürfe – zumindest eines davon fehlerhaft und nicht schlüssig.

 

I.10.4. Zum verkehrstechnischen Vorbringen sei zu ergänzen, dass die Stellungnahme der Straßenverwaltung nicht auf die straßenrechtlichen Aspekte bezogen gewesen sei, sondern auf die Einhaltung des § 3 Z1a Oö. BauTG, also eine rein baurechtliche und daher auch zu beachtende Bestimmung.

 

Es würde daher neuerlich die Behebung des Berufungsbescheides und die Abweisung des Bewilligungsantrages begehrt.

 

I.11. Mit Eingabe vom 02.06.2014 wurde vom Bf eine Sachverhaltsdarstellung samt Lichtbildern vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die Halle im Vergleich zur Bewilligung geändert errichtet worden sei und nicht entsprechend der beantragten Nutzung verwendet werde.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4). […]

 

§ 1 Abs.3 Oö. BauO 1994 bestimmt, dass dieses Landesgesetz nicht gilt für

[…]

8. Öffentliche Verkehrsflächen, die straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, […]

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

 

Abs.1: Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

Nach § 2 Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) bedeutet im Sinne dieses Landesgesetzes:

[…]

2. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind […];

a) Neubau: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benutzt werden […];

 

Entsprechend den allgemeinen Erfordernissen des § 3 Oö. BauTG müssen […] bauliche Anlagen in allen ihre Teile nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass

1. sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich

a) Sicherheit,

[…]

entsprechen.

 

Gemäß § 5 leg.cit. gilt, soweit der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, für die Lage und Höhe von Gebäuden:

[…]

5. Der Mindestabstand gemäß Z1 bis 4 gilt nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, […].

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Erster zentraler Aspekt für die Beurteilung eines Bauvorhabens im Grünland ist die Widmungskonformität gemäß § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994. Die Notwendigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage zum Zweck der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung festzustellen.

 

IV.1.1. Ein wesentliches Kriterium dabei ist naturgemäß die Größe der zu bewirtschaftenden Fläche, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dimension des beabsichtigten Gebäudes stehen muss. Bindende Regeln, wie und für welchen Zeitraum dieser Faktor sichergestellt sein muss, gibt es nicht. Im Ergebnis ist daher nach der (allgemeinen und bereichsspezifischen) Erfahrung, Überlegungen der Plausibilität und Wirtschaftlichkeit, letztlich aber anhand der Angaben des Bewilligungswerbers eine objektive Prognose zu erstellen und eine darauf basierende Aussage zu treffen. Aus der raumordnungsrechtlichen Bestimmung kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es sich bei den heranzuziehenden Flächen ausschließlich um Eigenflächen handeln muss.

 

Berücksichtigt man darüber hinaus, dass gerade im sozio-ökonomischen Umfeld der Agrarwirtschaft familiäre Zusammenhänge einen besonderen Stellenwert genießen und es darüber hinaus keinen Einzelfall darstellt, dass innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mehrere Personen (z.B.: Ehegatten aber auch verschiedene Generationen)  Eigentümer der zu bewirtschaftenden Flächen sind ebenso wie die Tatsche, dass sich ständig (und zwar auch durchaus kurzfristige) Änderungen in den Bestandsverhältnissen von Wirtschaftsflächen ergeben können, dann stellt die Zusammenrechnung der Grundflächen von Mutter und Sohn insbesondere dann einen tragfähigen und nachvollziehbaren Ansatz dar, wenn die Betroffenen im Verfahren dem nicht entgegentreten.

 

Das vorliegende Gutachten entspricht diesen Anforderungen und berücksichtigt die Tatsche, dass das volle Ausmaß der Flächen erst ab 2017 zur Verfügung stehen wird, ausdrücklich, ohne darin einen agrarfachlichen Hinderungsgrund für eine positive Beurteilung zu sehen. Da es sich bei der Errichtung einer Halle per se um die langfristig orientierte Umsetzung eines Betriebsplans handelt, ist dieser Zugang absolut nachvollziehbar.

 

IV.1.2. Einer besonderen Erläuterung bedarf in der hier vorliegenden Konstellation die Rechtslage im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Bebauungsplans für Vorhaben im Grünland. Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

Das Oö. ROG 1994 regelt in seinem III. Abschnitt unter dem Titel „Örtliche Raumplanung“ die koordinierte, lokale, vorausschauende und planmäßige Gestaltung sowie die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohls.

 

In diesem Zusammenhang wird der Planungsraum in Nutzungskategorien unterteilt, von denen eine das „Bauland“ darstellt. In dieser Widmungskategorie, die eben eine geordnete und zweckmäßige Bebauung gewährleisten soll, werden u.a. auch die Regeln für Art, Ausmaß und Intensität von baulichen Nutzungen festgelegt. Neben der Sonderwidmung von bestimmten Baulandtypen wie Wohngebiet, Dorfgebiet, Kerngebiet, etc. (vgl. § 21 Abs.2 Oö. ROG 1994) werden in Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne auch generell-abstrakte Normen (Verordnungen) zum Zweck der regional individualisierenden Flächennutzung geschaffen. Mit anderen Worten: Flächenwidmungs- und Bebauungspläne konkretisieren die Baulandnutzung auf kommunaler Ebene in abstrakter, d.h. allgemein verbindlicher Weise, ehe im Wege von Bewilligungsverfahren im Einzelfall beabsichtigte Maßnahmen konkret und im Detail abgehandelt werden. Wesentlich dabei ist, dass die jeweils konkretere Norm (letztlich die Baubewilligung) in der jeweils abstrakteren Bestimmung (Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan) iSe umgekehrten „Filtertrichters“ Deckung finden muss.

 

Im Grünland hingegen ist eine Bebauung grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur ausnahmsweise dürfen Bauten und Anlagen errichtet werden, die für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung nötig sind. Es geht daher in dieser Widmungskategorie nicht nur nicht um die Schaffung von Rahmenbedingungen für eine (an sich untersagte) Bebauung, sondern im Zusammenhang mit potenziell dennoch zulässigen Bauten ausschließlich um deren Zweckmäßigkeit und Funktionalität auf der Grundlage tendenziell minimalistischer Überlegungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der schonenden Inanspruchnahme von Nutzflächen.

 

Vor dem Hintergrund dieser größtenteils diametral auseinandergesetzten Interessenslage wird ersichtlich, dass die Bestimmungen eines Bebauungsplanes im Grünland keine Anwendung finden (können), da sie völlig anderen Interessen dienen und auch systematisch nicht in den spezifischen Regelungsbereich der Ordnung des Grünlandes passen.

 

Aus eben diesen Gründen tritt bei der Beurteilung von Baumaßnahmen im Grünland die (Einräumung und) Berücksichtigung von Nachbarinteressen iSv Schutzzielen (subjektiver Interessensschutz) in den Hintergrund, da es auf der Grundlage der gesetzgeberischen Überlegungen diesen Nachbarn im Grünland im Normalfall gar nicht gibt. Um (zulässige) Baumaßnahmen im Grünland aber trotzdem in der Interessenssphäre des Baurechts zu erfassen und deren Rahmen abzustecken (wenn es einen Nachbarn eben ausnahmsweise doch gibt), ordnet das Oö. Bautechnikgesetz 2013 allgemein an, dass die möglichste Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen die Grenze der Machbarkeit eines solchen Bauvorhabens sein soll. Darüber hinaus sind die allgemein zwingenden Regeln der Oö. BauO 1994, etwa im Zusammenhang mit Mindestabständen, maßgeblich. Diese Prüfung ist aber der Sphäre der Nachbarn entzogen und von Amts wegen von der Behörde zu prüfen (objektiver Interessensschutz).

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Widmungskonformität besteht und der Bebauungsplan (als Norm an sich) zwar existiert, aber nicht anwendbar ist, da die Grundlage seiner Verbindlichkeit (Baulandwidmung) für das betreffende Areal nicht (mehr) gegeben ist.

 

IV.2. Zur behaupteten (weiteren) Unschlüssigkeit der eingeholten Gutachten ist Folgendes festzuhalten:

 

Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer „Reparaturecke“ ist festzuhalten, dass die in der forstfachlichen Beurteilung damit gemeinte kleineren Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft jedenfalls (untergeordnet) zu den üblichen betrieblichen Tätigkeiten gehören. Gemeint sind damit aber einfache handwerkliche Arbeiten, wie sich wohl dem Grunde nach auch Bereich privater Wohnnutzung (man bedenke, in wie vielen Einfamilienhäusern eine „Werkstatt“ eingerichtet ist) nicht unüblich sind. Die Berücksichtigung dieses Umstandes im Hinblick auf den Raumbedarf, der sich diesbezüglich im Wesentlichen auf das Aufstellen einer Werkbank und div. Lagermöglichkeiten für Werkzeug und sonstiges Material (Schmiermittel, Kleinteile, etc.) zu beschränken haben wird, ist daher ebenso nachvollziehbar wie der Umstand, dass die damit verbundenen Tätigkeiten – da in der Sache untergeordnet und in einem planmäßigen Ausmaß nicht vorhersehbar – in der schalltechnischen Begutachtung nicht berücksichtigt wurden.

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes handelt es sich bei dem, was im Ermittlungsverfahren als „Reparaturecke“ beschrieben wird, um den klassischen Fall von ortsüblichen Tätigkeiten und davon ausgehenden Emissionen im Zusammenhang mit der Einstellung und bestimmungsgemäßen Verwendung landwirtschaftlicher Geräte.

 

Auf der Grundlage der stRsp des VwGH ist – wie dies die belangte Behörde schon zutreffend ausführt – dabei davon auszugehen, dass Nachbarn im Zusammenhang mit widmungsgemäß errichteten und betriebenen Bauten und Anlagen im „Grünland“ kein subjektiver Immissionsschutz zukommt. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, sind von den Nachbarn (wie wohl dieser Bereich grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Interesse darstellt) hinzunehmen.

 

Vor diesem Hintergrund ist dann aber festzustellen, dass das schalltechnische Gutachten an sich vom Bf nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

Der von Amts wegen wahrzunehmende (objektive) Interessensschutz beschränkt sich auf die behördliche Prüfung der möglichsten Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen iSd allgemeinen bautechnischen Anforderungen. Eben dies wurde von der belangten Behörde aber in ausreichendem Umfang bewerkstelligt. Auf der Grundlage der vorliegenden fachlichen Beurteilung, die auf der Basis einer plausiblen und schlüssigen Betriebsform erfolgte, kann – da auch der Beurteilungsrahmen ein sehr allgemein formulierter ist – eindeutig gesagt werden, dass, da es zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommt, schädliche Umwelteinwirkungen praktisch auszuschließen sind, jedenfalls aber möglichst (!) vermieden werden.

 

Selbstverständlich aber haben darüber hinausgehende (in der Diktion der Gutachten größere) Reparaturarbeiten auf der Basis der erteilten Konsenses zu unterbleiben.

 

IV.3. Die Beurteilung verkehrstechnischer Aspekte im Bauverfahren ist expressis verbis unzulässig. Dies obliegt einem gesonderten Verfahren.

 

Der Hinweis des Bf, dass die Stellungnahme der Straßenverwaltung auf der Grundlage des § 3 Z1a Oö. BauTG zu interpretieren ist, geht schon deshalb ins Leere, weil die Beurteilung der bautechnischen Sicherheit nicht Aufgabe der Straßenverwaltung ist, daher auch nicht wahrgenommen wird und der einzige erkennbare sicherheitstechnische Anknüpfungspunkt – nämlich jener des Abstands einer baulichen Anlage zu einer öffentlichen Verkehrsfläche – im selben Oö. BauTG (da im Oö. Straßengesetz geregelt) ausdrücklich für unbeachtlich erklärt wird.

 

IV.4. Auf Grund der sich aus dem Verfahrensakt ergebenden besonderen Umstände scheint es angebracht, an dieser Stelle ausdrücklich Folgendes festzustellen:

 

IV.4.1. Da es sich bei einem Bauverfahren um ein sog. „Projektverfahren“ handelt, sind von der Behörde alle über das eingereichte Vorhaben hinausgehende Überlegungen und Bewertungen strikt zu unterlassen bzw. darauf beruhende Vorbringen unzulässig. Nichts anderes kann für das Verwaltungsgericht und das dort abzuführende Verfahren gelten.

Alle weiteren Planungen, geänderte Nutzungsarten, etc., sind zum gegebenen Zeitpunkt in speziellen Projekten und Verfahren abzuhandeln. Dies deshalb, da diesbezüglich erst mit der Antragstellung ein konkretes und daher beurteilbares Vorhaben vorliegt.

 

Werden Überschreitungen des eingereichten und darauf basierend erteilten Konsenses befürchtet oder gar festgestellt, hat dies im (abstrakten) Bewilligungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben.

 

Da derartige Umstände aber gegebenenfalls Gegenstand baupolizeilicher Maßnahmen der Behörde sind (bzw. zu sein haben), werden die vom Bf vorgelegten Unterlagen an die zuständigen Stellen zur Prüfung und allfälligen weiteren Veranlassung weitergeleitet werden. Dies betrifft die vom Bf behauptete baukonsenswidrige Nutzung der Halle und die auf Grund der vorgelegten Lichtbilder als erwiesen anzusehende geänderte Errichtung der Halle (3 anstelle von 2 Toren und Eingangstüren).

 

IV.4.2. Unabhängig von der Formulierung des Ansuchens handelt es sich um den Neubau einer Einstellhalle, weil (ebenfalls aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich) das bestehende Gebäude zu Gänze abgetragen wurde. Die (und wenn auch bloß teilweise) Verwendung der bestehenden Fundamente ändert an dieser Qualifikation nichts.

 

Es ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichts auch von der Errichtung eines Baues iSd § 18 Oö. Straßengesetz auszugehen.

 

 

 

V. Im Ergebnis bedeutet dies, dass durch das eingereichte Vorhaben die allgemeinen bautechnischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sowie die zwingenden Bestimmungen des Baurechts erfüllt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung liegen daher vor.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Das Erkenntnis wurde aufgehoben.

VfGH vom 3. März 2015, Zl.: E 1245/2014-18