LVwG-150000/3/MK/Eg

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von x, vertreten durch die x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 13.12.2013, Zl. Bau 131/9-L0143-2013,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Ansuchen vom 07.04.2008 beantragten x (in der Folge: Bw) die Baubewilligung für die „Neuerrichtung einer Maschinenhalle mit Auszugswohnung und einer Reithalle mit Lager“ auf deren Gst.Nr. x und x, KG x.

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 28.09.2010, Zl. Bau 131/9-L0143-2013/Aig., wurde die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde u.a. eine fachliche Beurteilung der Widmungskonformität des Vorhabens im Grünland eingeholt. Dabei wurde attestiert, dass die geplanten baulichen Anlagen auf der Grundlage der Projektsangaben im Rahmen eines zeitgemäßen Pferdezuchtbetriebes den Vorgaben des § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) entsprechen würden. In einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer würde das Vorhaben begrüßt und um Bewilligung ersucht. Bereits in diesem Verfahrensstadium wurden aber – mehr oder weniger substanziierte – Bedenken darüber geäußert, ob es sich beim tatsächlich beabsichtigten Betrieb zweifelsfrei um die im Projekt dargestellte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handle.

 

Hinsichtlich der Beseitigung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer wurde im Bescheid vorgeschrieben, dass deren Versickerung entsprechend dem schriftlichen Nachweis des Ing. x vom 16.05.2010 zu erfolgen habe. Entgegen dem Projekt seien die Oberflächenwässer des Sandplatzes des Pferdeauslaufes und der mit Granitstöckelpflaster befestigten Fläche flächig bzw. linienförmig über Rasenmulden auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung zu bringen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften sei jedenfalls unzulässig. In die geplanten Sickerschächte dürften nur unbelastete Wässer eingeleitet werden. Die Berechnung sämtlicher Teile der Versickerungsanlagen habe entsprechend der ÖNORM B2506-1 bzw. dem ATV-Regelwerk A138 zu erfolgen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid brachten x, beide wohnhaft x, vertreten durch die Univ.-Doz. x, Rechtsanwalt, x, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründeten dies (neben einer Vielzahl weiterer, letztlich aber einer Geltendmachung im Wege nachbarrechtlicher Einwendungen nicht zugänglicher und daher hier nicht zu behandelnder Aspekte – vgl unten I.5.) im Zusammenhang mit der Oberflächenwasserbeseitigung damit, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den Bedenken der Berufungswerber hinsichtlich der (insbesondere auf Grund der Situierung der Sickerschächte)  zu befürchtenden Beeinträchtigungen der bestehenden und von ihnen benutzten Wasserversorgungsanlage auseinanderzusetzen.

 

I.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 19.05.2011, obige Zahl, dem ein entsprechender Beschluss vom 12.04.2011 zu Grunde liegt, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dies wurde in den relevanten Punkten im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Hinsichtlich des umfangreichen Vorbringens der Berufungswerber sei – sofern sie überhaupt den Gegenstand des Verfahrens betroffen hätten – bis auf die Belange der Oberflächenwasserbeseitigung bzw. der Beeinträchtigung bestehender Wasserbenutzungen Präklusion eingetreten, da die Berufungswerber als bekannte Parteien persönlich und rechtzeitig verständigt, also ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden wären, und in der Verhandlung lediglich Einwendungen im Zusammenhang mit den oben angeführten Aspekten erhoben hätte.

 

Zu diesen Themenbereichen sei festzuhalten, dass die Ausführungen betreffend die Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer fachlich fundiert erstellt worden wären und hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussagen als schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten seien.

 

Betreffend die behauptete Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Berufungswerber sei auszuführen, dass im baurechtlichen Verfahren die Reinhaltung von Brunnen und Quellen kein subjektiv-öffentliches Interesse und damit kein Nachbarrecht darstelle.

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 wurde von den Berufungswerbern, nunmehr vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, bisherige Anschrift, rechtzeitig Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau eingebracht.

 

Darin wurde essentiell vorgebracht, dass eine Oberflächenwasserbeseitigung über die projektierten Sickerschächte nicht möglich sei, da der Untergrund in diesen Bereichen aus nicht sickerfähigem Lehm bestehen würde. Grundlage dieser Feststellung seien eigene Erkundungen der Vorstellungswerber bzw. darauf beruhende fachliche Beurteilungen.

 

I.5. Mit ihrer Vorstellungsentscheidung vom 30.11.2011, IKD(BauR)-014350/1-2011, behob die Aufsichtsbehörde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau zurück.

 

In der Sache wurde dabei die Entscheidung der belangten Behörde bis auf die Aspekte der Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer, welche bereits als (einzige) Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sei. Alle weiteren Vorbringen würden Bereiche betreffen, bezüglich der in Ermangelung einer entsprechenden subjektiv-öffentlichen Interessenslage keine tauglichen Einwendungen erhoben werden könnten, oder aber bereits der Präklusion unterliegende Aspekte.

 

Im Zusammenhang mit der Oberflächenwasserbeseitigung wurde angeführt, dass das dem Berufungsbescheid zu Grunde liegende Gutachten von fachlich falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und daher im Ergebnis nicht verwertet werden könne. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zwingend zur Kassation des angefochtenen Bescheides führen hätte müssen.

 

Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

 

I.6. Mit Bescheid de Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 13.12.2013 wurde der von der Aufsichtsbehörde aufgehobene Bescheid des Bürgermeisters vom 28.09.2010 zur neuerlichen Bearbeitung und Erlassung eines Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies geschah unter Vorschreibung der Auflagen, die ordnungsgemäße Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer sicherzustellen und – nach Anordnung der Vorlage von (zumindest) eines Betriebskonzeptes und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung -  zu ermitteln, ob eine der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit oder Liebhaberei vorliege.

 

Begründend wurden im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen und jene Hinweise aus dem bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren wiedergegeben, die Zweifel hinsichtlich der Widmungskonformität der beabsichtigten Betriebsweise aufgeworfen hätten.

 

I.7. In der Vorstellung vom 23.12.2013 beantragten die Bw die Aufhebung des bekämpften Bescheides und neuerliche Zuweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau. Die wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:

 

Die Vorstellungsbehörde habe in ihrer (was die Beurteilung des vorgelegten Sachverhalts betrifft bindenden) Entscheidung vom 30.11.2011, IKD(BauR)-014350/1-2011, klargestellt, dass ausschließlich die Frage der Versickerung der Oberflächenwässer im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend geklärt worden sei. Das Vorbringen einer Flächenwidmungsplanwidigkeit sei als unbeachtlich zurückgewiesen worden.

Der Gemeinderat sei daher ausschließlich zur Beurteilung dieser Frage berechtigt und aufgrund des § 66 Abs.4 verpflichtet gewesen, darüber selbst in der Sache zu entscheiden. Die im Gesetz explizit festgelegte Voraussetzung (Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) für eine (weitere) Zurückverweisung würde nicht vorliegen. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung liege weder objektiv vor noch sei es von Verfahrensparteien  vorgebracht worden. Im Zusammenhang mit allen über die Beurteilung der Oberflächenwasserthematik hinausgehenden Aspekten der Sachverhaltserhebung sei auf Grund der verbindlichen Beurteilung der Aufsichtsbehörde – da subjektiv-öffentliche Interessen nicht berührt würden – eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Der Gemeinderat habe sich unzulässiger Weise über die bindenden Vorgaben des Vorstellungsbescheides  hinweggesetzt und seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

In ihrer Sachverhaltsfeststellung nehme die Berufungsbehörde zudem auf Unterlagen (Privatgutachten von Nachbarn) Bezug, die den Bf nie zur Kenntnis gebracht worden wären. Darüber hinaus beurteile der Gemeinderat der Marktgemeinde St. George im Attergau Frage der Betriebsnachfolge – die im Übrigen nicht Gegenstand der Beurteilung wären – rein spekulativ.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten (trotz Komplexität der Sachlage und Verfahrensgenese) weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

§ 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt:

 

Abs.1: Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

Abs.2: Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Abs.3: Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Abs.4: Außer dem in Abs.2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demnach den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

Unabhängig von der rein verfahrensrechtlichen Beurteilungssphäre des § 66 AVG ist davon auszugehen, dass der Beurteilung der prozessualen Möglichkeiten der Behörde eine Bewertung des materiell vorliegenden Verfahrensstandes zu Grunde liegen muss. Dies trifft auch auf das erkennende Verwaltungsgericht zu.

 

Das hier vorliegende Verwaltungsverfahren weist einen zwar umfangreichen und speziell diversifizierten Stand des Parteivorbringens auf, ist – was die hier zu beurteilende Rechtsfrage betrifft – aber (und wohl auch gerade deshalb) vor dem Hintergrund der im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen von seltener Klarheit. Dazu ist – was die im bekämpften Bescheid angeführten Aspekte betrifft – Folgendes festzuhalten:

 

IV.1. Widmungskonformität:

 

Nach stRsp des VwGH ist die Stellung des Nachbarn als Partei des Bauverfahrens eine eingeschränkte. Gemäß § 31 Oö. BauO 1994 können Einwendungen nur im Zusammenhang mit der (möglichen bzw. behaupteten) Beeinträchtigung von (in der obzitierten Bestimmung demonstrativ angeführten) subjektiv-öffentlichen Interessen  geltend gemacht werden, sofern diese Interessen in den baurechtlichen Bestimmungen (iwS) auch tatsächlich individuellen Schutz gewähren, also nicht nur die Wahrung öffentlicher Interessen (klarstellend) zum Gegenstand haben (vgl § 31 Oö. BauO 1994).

 

Parteien eines Baubewilligungsverfahrens steht an der Einhaltung der gegebenen Flächenwidmung aber gerade kein subjektiv-öffentlichen Interesse iSd obigen Ausführungen zu. Dieser Themenkreis kann daher im Verfahren auch nicht durch Erhebung (tauglicher) Einwendungen releviert werden. Insofern wurde die nachbarrechtliche (und damit mittelbar auch verfahrensrechtlich prägende) Situation in der Vorstellungsentscheidung der seinerzeitigen Aufsichtsbehörde vom 30.11.2011 umfassend dargelegt.

 

Ungeachtet dessen greift in diesem Zusammenhang aber – wie auch hinsichtlich aller anderen Aspekte, die von Verfahrensbeteiligten im Zuge der Sachverhaltsfeststellung eines Ermittlungsverfahrens vorgebracht werden – der Grundsatz der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit.

 

Was nun den Umfang dieser „Wahrheitsfindung“ betrifft, stellt der VwGH ebenfalls in stRsp klar, dass dies – da es sich bei einem Bauverfahren um ein sog. Projektbewilligungsverfahren handelt – ausschließlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und Beschreibungen zu erfolgen hat. Alle über das eingereichte Vorhaben hinausgehende Überlegungen und/oder Bewertungen sind strikt zu unterlassen bzw. darauf beruhende Vorbringen unzulässig. Dies betrifft insbesondere bereits erfolgte tatsächliche Bauausführungen, und zwar sowohl hinsichtlich des bewilligten Bestandes als auch hinsichtlich allfälliger Abweichungen. Diese Belange sind (ausschließlich) dem Bereich der Baupolizei und den dort vorgesehenen Mitteln und Maßnahmen vorbehalten.

 

Insoweit das Vorbringen der Bf also auf dergestalt baupolizeiliche Aspekte Bezug nimmt, war dieses – was die über die unmittelbare Bedeutung für den Projektsgegenstand hinausgehenden Umstände betrifft – bei der Beurteilung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu berücksichtigen.

 

Grundlage der Prüfung sind zudem ausschließlich die jeweils anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen bzw. die dadurch eingeräumten subjektiv-öffentlichen Interessen auf Grundlage des eingereichten Projektes. Für darüber hinausgehende (mehr oder weniger spekulative) Mutmaßungen und (auf lebenserfahrungsbezogenen basierende) Bewertungen bietet das Bauverfahren keinen Raum.

 

Im konkreten Anlassfall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist (bzw. war), ob das eingereichte Projekt abstrakt den baurechtlichen Bestimmungen iwS entspricht, ob also in der verfahrensgegenständlich vorliegenden Art und Weise eine zeitgemäße Pferdezucht betrieben werden kann (bzw. dann auch wird) oder nicht.

 

Für diese Feststellung ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da – dem wesentlichen Zweck einer Verhandlung Rechnung tragend – kein Ausgleich von Parteiinteressen erfolgen soll und kann, wenn Parteiinteressen nicht bestehen.

 

IV.2. Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer:

 

Entsprechend der aufsichtsbehördlichen Entscheidung bzw. Rechtsansicht handelt es sich dabei um den einzigen Interessensbereich, der unter Einbeziehung der Nachbarn x und x abzuhandeln ist.

 

Nach den materiellrechtlichen Vorgaben ist sicherzustellen, dass die anfallenden Wässer ohne Beeinträchtigung der Nachbarn (etwa durch Versickerung auf eigenem Grund) erfolgt.

 

Aus verfahrensrechtlicher Sicht sind die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen fachlich beurteilen zu lassen. Das Ergebnis ist den betroffenen Nachbarn in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorzulegen. Bei seriöser Planung und fundierter Begutachtung (wovon auszugehen ist) sollte dann einer Bescheiderlassung nicht mehr im Wege stehen, da auf der Grundlage des aktenkundigen Ermittlungsverfahrens die ordnungsgemäße Beseitigung der anfallenden Wässer jedenfalls möglich ist.

 

Da in das Verfahren nur die beiden oben erwähnten Parteien einzubeziehen sind, scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs.2 AVG keinesfalls unvermeidlich. Sollte dies aus Zweckmäßigkeitsgründen dennoch beabsichtigt sein, wäre dies im Hinblick auf den überschaubaren Beteiligtenkreis und das klar umrissene Beweisthema als Anwendungsfall des § 66 Abs.3 AVG zu beurteilen. Kassationskaskaden stellen mit Sicherheit den aufwendigsten Weg zum Abschluss eines Ermittlungsverfahrens dar und sind – wenn wie hier nur ein konkret umrissener Themenbereich zu behandeln ist, der auch in wesentlichen Elementen bereits erhoben ist – grundsätzlich nicht das Mittel der Wahl.

 

 

V. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Verfahren sowohl hinsichtlich der – wenn überhaupt neuerlich erforderlichen – Beurteilung der Widmungskonformität als auch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer rasch und effizient – insbesondere aber ohne unbedingt erforderliche mündliche Verhandlung – von der Baubehörde II. Instanz erledigt werden kann.

 

Vor dem Hintergrund der Verfahrensgrundsätze des AVG stellt die vom Gemeinderat gewählte Vorgangsweise eine weder materiell- noch formalrechtlich notwendige Verzögerung dar, die es aber gerade zu vermeiden gilt.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger