LVwG-150072/10/RK/CJ

Linz, 23.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Dr. x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding,
Abteilung 5, Bau-, Umweltrecht und Raumordnung, vom 26.9.2013,
GZ: 5-B2011/645 Dir, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

I.         Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG wird der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 26.9.2013, GZ.: 5 - B2011/645 Dir, aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding zurückverwiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 5.3.2013, GZ: 5 – B 2011/645 Dir, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“ genannt) aufgetragen, binnen einer Frist von 12 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich um Genehmigung für die vorgenommenen Planabweichungen beim genehmigten Wohnhaus „x“, auf dem Grundstück Nr. x, KG x, anzusuchen oder binnen einer weiteren Frist von acht Monaten nach Ablauf der für das Ansuchen gesetzten Frist die bauliche Anlage zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen.

 

Als Begründung wurde überblicksweise ausgeführt, dass Kontrollmessungen des Geometers DI x vor Ort am 12.10.2012 ergeben hätten, dass bewilligungspflichtige Planabweichungen vorgenommen worden seien und eine dem BF gewährte Frist zur Stellungnahme hiezu fruchtlos verstrichen sei. Weitere Begründungen zu den festgestellten Planabweichungen wurden dort nicht angeführt.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 21.3.2013 führt der BF vorerst aus, dass das ursprüngliche Bauvorhaben mit Bescheid vom 27.11.1989 nach Maßgabe der Einreichpläne bewilligt worden wäre.

Mit nachfolgendem Bescheid vom 6.9.1993 wären sodann Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben festgestellt und nach Durchlaufen der diesbezüglich befassten Instanzen letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof (Anmerkung: es handelt sich hiebei um das Erkenntnis vom 25.3.1997, Zl. 94/05/0077) bestätigt worden.

Sodann wurde ausgeführt, dass seit Errichtung des Wohnhauses, insbesondere aufgrund zahlreicher Anzeigen sowie mehrerer schriftlicher Eingaben jeweils desselben Einschreiters (Anmkg.: beginnend mit 27.6.1991 und endend mit Aufsichtsbeschwerde vom 6.3.2011) umfangreiche rechtliche Aspekte der gegenständlichen baulichen Anlage zum Gegenstand von baubehördlichen Verfahren der Gemeinde bzw. der Oberbehörde gemacht worden sind.

In all diesen Verfahren wäre jeweils die Konsensmäßigkeit des errichteten Baues bestätigt worden.

Ferner wäre sodann am 24.11.2011, somit 20 (!) Jahre nach Errichtung des Gebäudes unter anderem eine Abweichung der aufgetragenen Aufschüttung zum Hausanschluss von 1 cm - 16 cm festgestellt worden, welche mit Bodenerosionen sowie Absenkungen des Untergrundes zu erklären wäre.

Dieser Zustand wäre nach Kenntnis hievon unverzüglich in einen ordnungsgemäßen Zustand übergeführt worden.

Ferner wären durch festgestellte Abweichungen vom Genehmigungsbescheid wegen einer anderen Situierung des Gebäudes um ca. 18 cm – 20 cm zur östlichen Grundgrenze (laut Ing. x vom 2.2.2012) solche Abweichungen festgestellt worden, „welche jedoch keine Unterschreitung der Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken“ bewirkten.

 

Weitere Messungen zur Klärung der Sach- und Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der Abweichungen der Gebäudesituierung mittels Abhaltung eines Ortsaugenscheines vom 12.10.2012 sowie eine Neuvermessung durch den Geometer DI x, hätten sodann „situierungsmäßig“ nur geringfügige Differenzen im Bereich von 7 cm – 3 cm bzw. 14 cm – 16 cm in Bezug zur nördlichen und westlichen Grundgrenze ergeben.

Mitte der Ostfassade wäre laut Messung des Geometers der Abstand zur Bauplatzgenehmigung ( Anmkg.: richtig ist in diesem Zusammenhang die Bezugnahme auf den Bauplan vom 6.10.1989 des Herrn x – somit richtig:  „Abstand laut Bauplan“-)  um ca. 16 cm unterschritten worden.

 

Weitere geringfügige Planabweichungen, so unter anderem im Bereich der Garagenattika im Ausmaß von 18 cm, seien festgestellt worden.

 

Der gegenständliche Bescheid sei deswegen rechtswidrig, wurde sodann in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, weil die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen völlig unzureichend wären sowie auch mangelhaft und würden sich diese auf unzureichende Beweismittel stützen.

 

Auch ließe sich der erlassene Bescheid nicht unter den verfolgten Sinn und Zweck des Gesetzes subsumieren und widerspreche dem „Verhältnismäßigkeitsgebot“.

Auch wäre der Sachverhalt von der Behörde insoferne nur unzureichend erhoben worden, als dass für den Berufungswerber selbst nicht erkenntlich wäre, welche Abweichungen für die Behörde nunmehr tatsächlich genehmigungspflichtig wären.

Es würden unterschiedlichste  Messergebnisse vorliegen, die die Behörde jedenfalls zur Einholung eines Obergutachtens  hätten verhalten müssen.

Dies zeige schon der Umstand, dass von der Behörde keine Feststellungen zur tatsächlichen Lage des gegenständlichen Bauvorhabens getätigt worden seien. Deswegen seien von der Behörde im Sinne des Gesetzes ausreichende Feststellungen hinsichtlich der Lage des Objektes sowie der tatsächlichen Lage der Grundgrenzen nicht gemacht worden, welche aber für die rechtlich richtige Beurteilung des Sachverhaltes zwingend notwendig gewesen wären.

Auch wären Toleranzen von 0,2 m (laut § 4 Abs. 2 der gültigen Vermessungsverordnung von 1976) miteinzuberechnen gewesen; dies deswegen, da das betreffende Objekt bereits im Jahr 1989 bzw. 1992 bewilligt und auch 1993 kollaudiert wurde.

Ferner wäre eine entsprechend taugliche Grundlage für die spruchgemäße Entscheidung deswegen nicht vorgelegen, weil unter Bezugnahme auf eine angebliche „Nulltoleranz“ im Oberösterreichischen Baurecht“ von der Baubehörde jedenfalls Feststellungen hinsichtlich des auf die Messung bezugnehmenden Grenzverlaufes, sowie der bewilligten Baufläche, unter Einbeziehung der hinsichtlich der Grenzzeichen gültigen Messtoleranzen hätten getroffen werden müssen.

Jedenfalls habe das Gebäude aber bei Errichtung den gültigen Planvorgaben entsprochen und ergebe sich dies bereits aus der durchgeführten und rechtskräftigen Kollaudierung. Eine Abänderung des Bauvorhabens hätte danach nie stattgefunden.

Die Behörde würde sich daher auf ein mangelhaftes Gutachten berufen, weil wegen der obigen Erläuterungen der vorliegenden Vermessung des Geometers „keine absolute Richtigkeit“ zuzuschreiben wäre.

Auch werde darauf hingewiesen, dass in der Oö. Bauordnung sowie im Oö. Bautechnikgesetz zwar grundsätzlich keine Messtoleranzen vorgesehen wären, jedoch gelte diese strikte Nulltoleranz nur hinsichtlich der Abstandsbestimmungen zu den Nachbargrundstücken bzw. bei Unterschreitung der Mindestabstände.

Derartige Abstandsunterschreitungen seien jedoch weder nach den Ergebnissen des Gutachtens „x“ sowie nach den Messergebnissen „Dipl.-Ing. x“ festgestellt worden.

Weiters wird argumentiert, dass, für den Fall, dass die Berufungsbehörde tatsächlich der Ansicht sein sollte, dass eine Abweichung vom rechtskräftig genehmigten Baubewilligungsbescheid vorliegt, dies für ein Wohnhaus, welches bereits seit mehr als 20 Jahren bestehend ist, auf Grund einer minimalen Abweichung des Baubewilligungsbescheides ohne gleichzeitige Unterschreitung der Mindestabstände – jedenfalls als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechend -  anzusehen wäre und als wirtschaftlich untunlich betrachtet werden müsste, weshalb schon aufgrund der geringfügigen Überschreitung vom Abrissauftrag gänzlich abzusehen gewesen wäre.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde kein einheitliches Ergebnis gebracht hätte. Jedenfalls gingen die Berufungswerber davon aus, dass bereits bei Errichtung und nach rechtskräftiger Kollaudierung des Gebäudes das bewilligte Gebäude dem vorliegenden Bewilligungsbescheid entsprach und würde dies durch die vorliegenden Kollaudierungsbescheide und Benützungsbewilligungen sowie mehrfache Lokalaugenscheine und Sachverständigengutachten bekräftigt.

Auch wäre das Gebäude zur Gänze von Bauprofessionisten errichtet worden. Ferner könne man diverse -  im Nachhinein allfällig entstandene -  Verschiebungen des Bauwerkes durch Erdbewegungen oder auf Grund sonstiger Naturereignisse sowie diverse Ausdehnungen des Materials aufgrund von Witterungseinflüssen einem Bauherrn nicht zur Last legen.

Schließlich wäre die Einforderung einer neuerlichen Bewilligung für ein seit mehr als 20 Jahren errichtetes, auch durch die Behörde und den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig als konsens- und bescheidmäßig bestätigtes, Bauvorhaben, nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend, weshalb die gegenständlichen Anträge auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides bzw. in eventu Feststellung, dass unter Berücksichtigung der für die Vermessung maßgeblichen Toleranzen keine Abweichungen von der vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligung vorliegen, gestellt werden würden.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 26.9.2013, GZ. 5 – B 2011/645 Dir, wurde die oben genannte Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.3.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 5.3.2013 betreffend den Alternativauftrag hinsichtlich Planabweichungen beim Wohngebäude „x“ auf dem Grundstück Nr. x, KG x, abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund von aufsichtsbehördlichen Ermittlungen Planabweichungen beim Wohnhaus des Herrn Dr. x, x, Gst. Nr.: x, KG x, festgestellt worden wären und auf Grund und im Zuge dieses Verfahrens ein Gutachten der Vermessungskanzlei x in Auftrag gegeben worden wäre.

Im Ergebnis wäre der Sachverständige dabei zu dem Schluss gekommen, dass die größten Abweichungen bei ca. 7 cm liegen würden, grobe Abweichungen hätten nicht aufgezeigt werden können, eine Situierungsänderung von 16 cm wäre auch festgestellt worden, Mindestabstände wären nicht unterschritten worden.

 

Nach den Regelungen der Oö. Bauordnung wären sodann die aufgezeigten Abweichungen sowohl genehmigungspflichtig als auch genehmigungsfähig, weswegen der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden wäre.

Sodann wird weiters begründend ausgeführt, dass, nach Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen aus den - (im Übrigen zitierten) - Bestimmungen der Bauordnung zweifelsfrei hervorgehen würde, dass im Falle der Feststellung von bewilligungspflichtigen Abweichungen ein Alternativauftrag zu erlassen sei, wenn es sich, wie im gegenständlichen Falle, um bewilligungsfähige Abweichungen handeln würde.

Derartige Abweichungen seien eben vom Sachverständigen festgestellt worden, das zugrundeliegende Gutachten wäre schlüssig und nachvollziehbar weshalb der Alternativauftrag zu Recht ergangen und die Berufung abzuweisen gewesen wäre.

Weiters wurde zum Berufungsvorbringen ausgeführt, dass entgegen den dortigen Äußerungen im Oö. Baurecht keine Toleranzen normiert wären.

Auch könne ein rechtskräftiger Kollaudierungsbescheid an der objektivierten und sachverständigenseits festgestellten Abweichung zwischen Planstand und tatsächlichem Baubestand nichts ändern, was damit zu erklären wäre, dass ein Kollaudierungsbescheid natürlich keine Änderungen in der Zukunft vorwegnehmen kann, weshalb der Alternativauftrag zweifelsfrei dem Bereich der baupolizeilichen Verfahren zuzuordnen wäre.

Schließlich würden zwar von der zitierten Bestimmung des
§ 49 Oö. Bauordnung primär nachträglich vorgenommene Änderungen erfasst, allerdings würden auch Abweichungen, die aufgrund der verwendeten Messtechnik objektivierbar seien, baupolizeilich relevant und damit aufzugreifen sein.

Irgendwelche Festhaltungen zum Vorbringen des BF dahingehend, dass eine ferner beanstandete Aufschüttung zum Hausanschluss des gegenständlichen Objektes von ca. 1 bis 16 cm mittlerweile entfernt worden wäre, finden sich im Berufungsbescheid nicht.

 

Das gesamte Vorbringen in der fristgerecht erstatteten (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Vorstellung vom 16.10.2013 wird nunmehr überblicksmäßig wie folgt wiedergegeben:

 

Für das gegenständliche Wohnhaus wären seit dessen Errichtung (bescheidmäßige Bewilligung vom 27.11.1989) bereits mehrere baupolizeiliche Verfahren bzw. Kollaudierungsverfahren durchgeführt worden; auch wären (immer vom selben Einschreiter) diverse Anzeigen wegen Lärmimmissionen,

wegen angeblicher Überschreitung der Geschoßflächenanzahl und schließlich Aufsichtsbeschwerden sowie übrige schriftliche Eingaben an die Baubehörde und die Gemeindeaufsichtsbehörde immer wieder erfolgt.

Als Ergebnis dieser Verfahren wäre jeweils der konsensmäßig errichtete Bau bestätigt worden.

Auch wäre eine bei der Überprüfung am 24.11.2011, sohin bereits mehr als  20 Jahre nach Errichtung des Gebäudes hervorgekommene Aufschüttung zum Hausanschluss des gegenständlichen Gebäudes von wenigen Zentimetern (1 cm bis maximal 16 cm) unverzüglich nach Kenntnis dieser Abweichung vom BF beseitigt worden.

Zur festgestellten gemessenen Abweichung des Gebäudes vom Genehmigungsbestand um ca. 16 cm zur östlichen Grundgrenze wurde festgehalten, dass die Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken durch diese östliche Verschiebung jedoch nicht unterschritten würden. Weiters wurde vorgebracht, dass, wie auch schon in der Berufung ausgeführt wurde, aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht erkennbar wäre, welche Abweichungen vom Bauplan für die Behörde tatsächlich genehmigungspflichtig wären.

Im Übrigen wäre aufgrund der Ungenauigkeiten ein Obergutachten einzuholen gewesen. Sodann wurde zu den vorliegenden Messergebnissen ausgeführt, dass ein exaktes Messergebnis technisch völlig unmöglich wäre und diesem Umstand auch die aktuell gültige Vermessungsverordnung (BGBl. II Nr. 115/2010 i.d.g.F.), in dessen § 6 Abs. 2 Rechnung trage, zumal dort eine Toleranz von Grenzpunkten von +/- 5 cm zugelassen würde. Unter Berücksichtigung der in der Vermessungsverordnung 1976 enthaltenen Toleranz von 0,2 m wäre daher keine ausreichende Grundlage für eine spruchgemäße Entscheidung gegeben und daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

 

Im Vorstellungsvorbringen wurde sodann in rechtlicher Hinsicht unter anderem ausgeführt, dass sich der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding mit den vorgebrachten Argumenten in der Berufung nicht ausreichend und umfassend auseinandergesetzt hätte, weil insbesondere die in der Berufung aufgezeigten Messtoleranzen nicht geprüft und sich der Gemeinderat nicht mit den unterschiedlichen Vermessungsergebnissen der beiden Gutachten Dipl.-Ing. x sowie Ing. x auseinandergesetzt hätte.

Auch wäre für den BF aus dem Bescheidinhalt nun nicht erkennbar, welche Abweichungen für die Behörde nunmehr tatsächlich genehmigungspflichtig wären. Rein auf Grund der unterschiedlichen Messergebnisse hätte, was schon vorgebracht wurde, ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müssen.

Es seien daher von der Behörde letztlich keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Lage des Objektes sowie der tatsächlichen Lage der Grundgrenzen, insbesondere Grenzpunkte, getroffen worden. Dies wäre aber für die rechtlich richtige Beurteilung des Sachverhaltes notwendig gewesen. Auch könne, falls die Baubehörde tatsächlich von einer Abweichung vom Bauplan ausginge, dies keinesfalls dem Bauherrn zur Last gelegt werden, insbesondere deshalb nicht, da eine solche Abweichung jedenfalls nicht vom BF verursacht bzw. beauftragt worden wäre.

Schließlich würde bei strikter Teilung der Ansicht der Berufungsbehörde man im Ergebnis zu einer „ausnahmslosen Nulltoleranz“, die im Gesetz aber gar nicht ausdrücklich normiert ist, kommen, was dazu führen würde, dass praktisch jegliches Bauvorhaben dem bewilligten Plan entsprechen müsse, was jedoch faktisch bereits völlig unmöglich wäre.

Es würde daher bei strikter Einhaltung dieser Nulltoleranz praktisch jedes Bauobjekt zumindest im Laufe der Zeit dem vorliegenden Bewilligungsbescheid nicht mehr entsprechen, was unter Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes abzulehnen wäre.

Noch einmal wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich wäre, welche bewilligungspflichtigen Abweichungen nun tatsächlich vorliegen. Die Vorstellungswerber wären daher durch Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides der Baubehörde vom 5.3.2013 sowie durch den im Ergebnis

bestätigenden Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 26.9.2013 beschwert und sei das Berufungsverfahren überdies mit einem Verfahrensmangel, wie vorstehend eingehend erläutert, behaftet, weshalb die gegenständlichen Anträge gestellt würden.

 

Folgender Sachverhalt ist vom Landesverwaltungsgericht weiters festzuhalten:

 

Gegenstand des hier in Rede stehenden baupolizeilichen Auftrages gemäß § 49 Oö. Bauordnung ist die Liegenschaft x. Diese Liegenschaft steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers Dr. x.

 

Die gegenständliche Baulichkeit ist aufgrund zahlreicher Anzeigen derselben Einschreiter immer wieder Gegenstand von behördlichen Verrichtungen geworden.

Unter anderem liegen dem ursprünglichen Baubewilligungsbescheid vom 27.11.1989 zeitlich nachfolgend eine Genehmigung der Baubehörde betreffend Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben vom 29.3.1993 und ein hiezu ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1997, Zl. 94/05/0077 (mit welchem die Genehmigung von Abweichungen vom  Bauplan im Ergebnis bestätigt wurde) und Benützungsbewilligungen vom 18.4.1996 und 12.6.1997 vor.

 

Auf Grund einer neuerlichen Anzeige ist in der gegenständlichen Angelegenheit die Baubehörde Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding aktiv geworden und hat eine Überprüfung des Objektes durch einen  Amtssachverständigen veranlasst.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 24.11.2011 im Beisein des Amtssachverständigen Ing. x samt nachfolgender Anfertigung eines vermessungstechnischen Berichtes wurde von dort ein Gutachten

mit Schreiben vom 2.2.2012 an die Behörde übermittelt.

Laut dessen Ausführungen wurde ihm dort von der Gemeindeaufsichtsbehörde folgendes Beweisthema vorgegeben:

 

„Auftragsgemäß ist ein Ortsaugenschein und eine Begutachtung durchzuführen, um festzustellen, ob das bestehende Gebäude in Bezug auf Geschoßanzahl, Geschoßfläche, Gebäudehöhe sowie Abstände von den Grundgrenzen dem Baubewilligungbescheid vom 6.9.1993 bzw. 5.4. 1993, Zl. III/1-2202-131/9-5762-92/93 entspricht.“

 

Als Ergebnis dieses Lokalaugenscheines samt Befunderstellung zu

 

a) Geschoßanzahl

b) Geschoßfläche

c) Gebäudehöhe

d) Abstände von den Grundgrenzen

 

wurde hiezu (jeweils aufgeschlüsselt) ein Gutachten  abgegeben:

 

Zu Punkt a) (Geschoßanzahl) wurde gutachtlich festgehalten, dass zum genehmigten Bauplan vom 27.5.1992 keine Abweichung bei der Geschoßzahl festzustellen wäre.

Zu Punkt b) (Geschoßfläche) wurde festgehalten, dass aus den vorgenommenen Kontrollen der Hauptaußenmaße keine signifikanten Veränderungen der Bruttogeschoßflächenzusammenstellung abzuleiten wären und für eine detaillierte Aufnahme und Kontrolle das Wohnhaus auch im Inneren betreten werden müsste.

Auch wurde festgehalten, dass sich gegenüber den Grundrissplänen (und den Grundrissen der Bruttogeschoßflächen-zusammenstellung) durch die dort vorhandenen Turmvorsprünge im Erdgeschoß und Dachgeschoß eine Erhöhung der bewilligten Bruttogeschoßflächen um insgesamt 0,72 - auf Basis des genehmigten Berechnungsmodells der Bruttogeschoßflächenermittlung, ergeben würde.

Zu Punkt c) (Gebäudehöhe) wurde ausgeführt, dass vorerst festzuhalten sei, dass sich aufgrund des üblichen Maßstabes M 1:100  „eine gewisse Unschärfe“ zeige. Auch wurde festgehalten, dass entsprechend den Feststellungen durch die Amtssachverständigen im baubehördlichen Ermittlungsverfahren sich eine Tiefersituierung des Gebäudes um 63 cm gegenüber der Genehmigung im Jahr 1989 ergebe, was demzufolge keine Erhöhung des Gebäudes bedeute. Als nicht vollständig erfüllt wurde die Auflage 3 des Bewilligungsbescheides vom 6.9.1993 bzw. 5.4.1993 angesehen, wonach die Anschüttungen so vorzunehmen wären, dass diese beim Hausanschluss 0,15 m betrage, gemessen seien jedoch 0,16 bis
0,25 m.

 

Zu Punkt d) (Abstand zu den Grundgrenzen) wurde ausgeführt, dass bezüglich der Abstände des Gebäudes zu den Nachbargrundgrenzen Abweichungen gegenüber dem Genehmigungsprojekt zu verzeichnen wären.

Es wäre festgestellt worden, dass entsprechend den Vermessungen an den markanten Punkten das Gebäude ca. 18 – 20 cm weiter östlich platziert und der Garagenvorplatz kürzer ausgeführt worden wäre. Beim geringsten Abstand zur nördlichen Grundgrenze (4 m) seien keine signifikanten Abweichungen, bis auf eine Differenz von 4 cm, die aus der Tatsache resultieren dürfte, dass im Plan offensichtlich Rohbaumaße eingetragen wurden und der ermittelte Abstand von der verputzten Fassadenoberkante errechnet wurde.

 

Sodann ist aus dem Akt ersichtlich, dass ein Ersuchen an den Sachverständigen, Ing. x, am 23.5.2012 erging mit dem Titel „Überprüfung Akt x“ und folgende Beweisthemen vorgegeben wurden (die diesbezügliche Antwort ist in einem im Akt befindlichen Aktenvermerk, gezeichnet „Ing. x“,  vom 6.6.2012 enthalten):

 

 

1. Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens der Oö. Landesregierung vom 20.2.2012 unter Berücksichtigung der Nachbareinwendungen.

 

2. Genehmigungsfähigkeit der festgestellten Abweichungen.

 

 

Zu Punkt 1. wurde dort ausgeführt, dass eine Überprüfung des beigelegten vermessungstechnischen Berichtes, welcher einen erheblichen Bestandteil des vorgelegten Befundes und Gutachtens darstellen würde, (gemeint ist der schon erwähnte vermessungstechnische Bericht mit dem Titel: „Vermessungstechnischer Bericht Bauobjekt Dr. x, KG x – GNR x, gezeichnet Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Geol., Vermessung und Fernerkundung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Bearbeiter: Dipl.-Ing. x vom 30.1.2012) durchgeführt werden müsste, weshalb eine Kontrollmessung von einem Zivilgeometer erforderlich wäre.

 

Zum Beweisthema Nr. 2 wurde sinngemäß ausgeführt, dass hinsichtlich des Abstandes des Gebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze Nr. x (welcher mit 3,30 m angegeben wurde), „dies als „gerechneter Abstand laut Aufnahme vom 24.11.2011“ anzusehen sei.

Der Abstand des Gebäudes zur östlichen Bauplatzgrundgrenze laut Planunterlagen vom 27.5.1992 (lt. Plan Rohbaumaß) wäre mit 3,50 ausgewiesen, was somit die vorweg erwähnte Abweichung von 20 cm ergeben würde. Schließlich wurde (abgesehen von hier nicht weiter unmittelbar relevanten Daten) dort festgehalten, dass, um eine exakte Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der festgestellten Abweichung bezugnehmend auf den östlichen Seitenabstand zum Nachbargrundstück durchführen zu können, „eine exakte Naturaufnahme der gegenständlichen Höhe“ erforderlich wäre.

 

 

Weiters wird zum relevanten Sachverhalt ausgeführt:

 

Im Bebauungsplan Nr. x „x“, Änderung Nr. x „x“, im Maßstab 1:1000 vom 13.1.1992, kundgemacht am 6.5.1992 und geprüft am 24.6.1992, ist der vorgeschriebene Mindestbstand der gegenständlichen baulichen Anlage zur östlichen Grundgrenze mit 3 m angegeben.

Der dem „Erstbescheid“ vom 27.11.1989, Zl V – 2710-131/9-5762-1989 Rö, angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 16.11.1989 ist auf Seite 3  zu entnehmen, dass der Abstand des geplanten (gegenständlichen) Bauvorhabens zum Nachbargrundstück Nr. x, KG x, 3,50 m beträgt.

In einer ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. x vom 3. Juli 2012, welche dieser offenkundig auf mündlichen Auftrag durch die Gemeindeaufsichtsbehörde (zu IKD Bau R – 157806) erstattet hat, führt dieser aus, dass das bestehende Gebäude in Bezug auf Gebäudehöhe, Höhenlage zur Kanaldeckelhöhe und Abstände zu den Grundgrenzen nicht der Baubewilligung aus dem Jahr 1993 entspricht.

Auch sei das Gebäude anders am Bauplatz situiert worden als bewilligt. Zusammenfassend wurde nocheinmal festgehalten, dass abgesehen von den festgestellten Abweichungen gegenüber der Baubewilligung aus dem Jahr 1993 für eine exakte Feststellung, ob die Geschoßflächen der Baubewilligung aus 1993 entsprechen, zumindest eine Innenbesichtigung aller Geschoße erforderlich wäre.

 

Mit Schreiben vom 5.11.2012 erstattete der von der Baubehörde beauftragte staatlich befundete und beeidete Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Dipl.-Ing. x, Aussagen zu folgenden Fragestellungen:

 

Fragestellung 1:

Sind die laut Oö. Bauordnung vorgesehenen Mindestabstände zu den Grundgrenzen eingehalten ?

 

Fragestellung 2:

Entspricht das Gebäude in der Natur dem Planstand der rechtsgültigen Bewilligung ?

 

In den hiezu gemachten Ausführungen sind folgende Antworten des Herrn Dipl.-Ing. x ersichtlich:

 

„In den Bauplänen ist nicht eindeutig erkennbar, ob sich die eingetragenen Kodierungen auf die Rohbaumaße oder fertigte Putzmaße beziehen. Aus der Differenz zwischen den vermutlich anzunehmenden Rohbaumaßen und den Putzmaßen in der Natur können sich kleine Differenzen ergeben“.

 

Norden:

Die Parallelität zur nördlichen Grundgrenze ist nicht gegeben, da der Abstand bei Punkt 14 (Messpunkt an der nordwestlichen Hausecke) 3,93 m und jener bei Punkt 16 (nördliche Hausecke vor Rücksprung) 3,97 m beträgt. Der geforderte Messabstand wird deutlich überschritten.

 

Osten:

Bei Punkt 37 beträgt der Abstand zur Grundgrenze 3,34 m. Das Sollmaß laut Bauplan beträgt 3,50 m, weshalb der Abstand laut Bauplan um 16 cm unterschritten ist.

 

Westen:

Das Gebäude soll nach Bauplan parallel zur Grundgrenze in ihrem Abstand von 4,70 m situiert werden. Bei Punkt 14 beträgt der Abstand 4,86 und bei Punkt 12 4,84 m. Die Parallelität ist somit nicht gegeben, die Abstände sind größer als im Bauplan.

 

Norden:

Der tatsächliche Abstand beträgt 3,94 m, der geforderte Abstand (Differenz der Punkthöhe zur Höhe an der Grundgrenze wie im Plan dargestellt, beträgt 3,16 m.

Punkt 18 (Dachhochpunkt über Dachgaube): Der geforderte Abstand beträgt 3,24 m, der tatsächliche beträgt 3,96.

 

Osten:

Der geforderte Abstand beträgt 3,03 m, der tatsächliche 3,33 m.

 

Punkt 52 (Dachhochpunkt über Dachgaube): Der tatsächliche Abstand von 3,34 übertrifft den wirksamen Mindestabstand von 3 m.

 

Punkt 54 (nordöstliches Türmchen): Gefordert sind 3,29 m. Der tatsächliche Abstand beträgt 4,52 m.

 

Punkt 17 (Garagenattika): Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Abstand (3,62 m) und jenem von 3,80 m laut Bauplan beträgt 18 cm.

 

Abschließend konnte festgestellt werden, dass in den überprüften Punkten kein Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Oö. Bauordnung gefunden werden konnte, jedoch Abweichungen zum bewilligten Bauplan von bis zu 18 cm ersichtlich waren.

 

Punkt e.) (Übereinstimmung Naturmaße zu Planmaßen):

Allgemeine Feststellungen:

 

„Die Maße im Bauplan sind offensichtlich Rohbaumaße, die in der Natur gemessenen Maße sind Putzmaße, wodurch sich Abweichungen zum Bauplan ergeben müssen“.

 

Norden:

Die herzustellende Höhe im Bereich des Hausanschlusses hat laut Punkt 3. der Baubewilligung vom 6.9.1993 – 0,15 m zu betragen. Um das Gebäude nicht betreten zu müssen, wurden die Messergebnisse des Amtes der Oö. Landesregierung bezüglich Höhe der Fußbodenoberkante der Diele im Kellergeschoß bezogen zur Höhe des Kanaldeckels am Garagenvorplatz übernommen. Die Höhen im Bereich des Hausanschlusses sind nicht eindeutig definiert. Die nordwestliche Hausecke hat eine Höhe von – 0,14 m, bezogen auf das System des Bauplanes und ist damit um 1 cm zu hoch. Die Kontrolle weiterer Punkte wurde aufgrund der Definitionsunsicherheit unterlassen.

 

 

 

Westen:

Das Vorplatzniveau im Bereich des Schnittes 2 – 2 ist gegenüber dem Bauplan um 1 cm zu hoch. Es konnten 11 Gebäudemaße gegenübergestellt werden. Die größten Abweichungen liegen bei 7 cm. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Naturmaße nicht mit den Planmaßen übereinstimmen.. Grobe Abweichungen konnten jedoch nicht aufgezeigt werden.

 

Die exakte Höhenbestimmung des Gebäudes kann nur durch Betretung des Daches erfolgen, weil beim berührungslosen Messen die Definitionsunsicherheit zu groß ist.“

 

II.            In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren relativ aufwändig erhoben wurden; die Ergebnisse der durchgeführten Messungen und Erhebungen bzw. die baubehördlichen Schritte sind sehr gut im Akt dokumentiert und somit aktenkundig. Insbesondere sind die gutachtlichen und befundmäßigen Aussagen bzw. schriftlichen Stellungnahmen der Fachleute aus dem Bauwesen bzw. die des Geometers, und zwar, sowohl hinsichtlich der als sicher anzunehmenden Umstände, als auch hinsichtlich der naturgemäß vorhandenen und auch aufgezeigten Unsicherheiten für das . Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar dokumentiert, ebenso wie das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Angelegenheit. Auch wurde bei der Staatsanwaltschaft Linz Einschau in sämtliche Bauakten, welche die gegenständliche Angelegenheit betreffen, gehalten und Aktenkopien angefertigt.

 

 

III.           Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

III.2. Baurecht:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, - unabhängig von § 41 – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AVG 1991 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren ebenso zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz einer Vermutung aufstellt, keines Beweises.

 

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß Abs. 3 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

IV. Das  Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 26.9.2013, welchen dieser im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, beim Gemeinderat erhoben und ist dort am 18.10.2013 binnen noch offener Frist eingelangt. Die Angelegenheit wurde von der Berufungsbehörde Gemeinderat mit Schreiben vom 31.10.2013 richtigerweise an die ehemalige Vorstellungsbehörde Amt d. Landesregierung, Dir. IKD, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, übermittelt.

 

Zum gegenständlichen Ermittlungsverfahren der Gemeindeinstanzen ist nunmehr aus rechtlicher Sicht folgendes auszuführen:

 

Als Beginn der Sachverhaltsermittlung der Baubehörde wurde ein vermessungstechnischer Bericht vom 30.1.2012, (beauftragt durch die Gemeindeaufsichtsbehörde), bezeichnet mit: “ Bauobjekt x, KG x, GNR x“

des Amtssachverständigen, Baumeister Ing. x, herangezogen und hat dieser Befund und Gutachten am 2. Februar 2012 an die Vorstellungsbehörde erstattet, welche diesen an die Stadtgemeinde Leonding weitergeleitet hat.

In diesem, aus Befund und Gutachten bestehenden „Überprüfungsbericht“ vom 2.2.2012 wird ausgeführt, dass „dahingehend mit den anwesenden Personen Dr. x (Eigentümer) und Dr. x (neben anderen Personen des Amtes der Oö. Landesregierung) Einvernehmen erreicht worden wäre, dass grundsätzlich nur die Außenbereiche der Liegenschaft betreten werden könnten“

 

Zur aufgeworfenen Frage bezüglich Geschoßflächen wurde ausgeführt, dass eine diesbezügliche Feststellung nur nach einer Innenbesichtigung möglich wäre, weshalb nur eine Grobaussage lediglich in Ableitung der überprüften Grundriss- Hauptmaße des Wohnhauses erfolgen würde.

Auch wurde dort festgehalten, dass ein unverputztes Rohbaumaß laut Plan angenommen worden wäre und sich die in der Natur ermittelten Ausmaße des Gebäudes von 18,73 m Länge und 12,49 m Breite als Abweichungen von diesen Rohbaumaßnahmen darstellen würden.

So wurden dort Abweichungen aufgrund von aufgetragenem Verputz von 5 cm (12,44 gegenüber 12,49 m) sowie 13 cm (18,60 m gegenüber 18,73 m) festgestellt. Dort wurde auch festgehalten, dass der aufgetragene Verputz bei bestimmten Konstellationen „durchaus ein  noch höheres Längenmaß ergeben könnte“, eindeutig ist aus dem Befund aber als Grund für diese Abweichung der erfolgte Auftrag des Verputzes angenommen.

Zu den den ermittelten Höhen (laut Änderungsplanplan vom 27.5.1992) gegenübergestellten Höhen im ursprünglichen Bauplan vom 6.10.1989 sowie der Isthöhenaufnahme vom 24.11.2011 mit großteils minimalen Abweichungen wurde ausgeführt, dass die absolute Höhe des Gebäudes bezogen auf die Adriahöhe in den Einreichplänen nicht bestimmt wäre und der erforderliche Höhenfixpunkt zur betreffenden Messung in den Plänen auf den Kanaldeckel bei der öffentlichen Zufahrt bezogen wäre.

Im Zuge der baubehördlichen Ermittlungsverfahren der Gemeinde wäre durch Amtssachverständige festgestellt worden ( Anmkg.: Amtssachverständige der Stadtgemeinde sowie des Amtes der Oö. Landesregierung), „dass das Gebäude um 63 cm tiefer angelegt wurde als 1989 genehmigt“.

 

Zu c) (Gebäudehöhe) wurde weiters gutachtlich festgestellt, dass die Anschüttungen so vorzunehmen seien,  dass diese beim Hausanschluss – 0,15 m und nicht - 0,16 m bis 0,25 m, wie gemessen, betragen.

Zu den Abständen von den Grundgrenzen wird die oben schon mehrfach beschriebene Abweichung vom Bauplan angegeben, jedoch wiederum ausgeführt, dass sich Differenzen (hier am Beispiel von 4 cm) auch deswegen ergeben können, da im Plan offensichtlich Rohbaumaße eingetragen wurden und der ermittelte Abstand aber von der verputzten Fassadenoberkante errechnet wurde.

Ein Auftrag zur Darlegung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des oben erwähnten Gutachtens (Ing. x vom 2.2.2012) sowie der Genehmigungsfähigkeit der festgestellten Abänderungen ergab sodann, dass eine Überprüfung des damals beigelegten vermessungstechnischen Berichtes (Anmerkung: „vermessungstechnischer Bericht, Bauobjekt Dr. x, vom 30.1.2012“ des Herrn x samt 3 Photos und Detaillageplan) als erforderlich erachtet wurde, also eine Kontrolle der erhobenen Daten.

Zu weiteren Beanstandungen im Hinblick auf die Bauplangemäßheit des Bauvorhabens (Rohbaumaße laut Plan vom 27.5.1992) wird dort sodann wieder unter anderem auf „Ungenauigkeiten“ im Zusammenhang mit Verputzstärken bzw. die ehemals nicht berücksichtigten Rohbaumaße hingewiesen.

 

Hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände gemäß Oö. Bauordnung bzw. Differenzen zu den Bauplänen in Bezug auf den Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrundstücken haben sich mehrere Differenzen zwischen Befund und Gutachten des Herrn Ing. x vom 2.2.2012 samt Egänzung vom 6.6.2012 zu den Vermessungsergebnissen des Herrn DI x (laut dessen Bericht vom 5.11.2012 an die Stadtgemeinde Leonding) ergeben:

 

In Himmelsrichtung Norden:

Hier differieren die Ermittlungsergebnisse deshalb, weil Abständen von 3,96 m laut Gutachten Ing. x einer Abstandsermittlung von 3,93 – 3,97 m nach den Festhaltungen  des Dipl.-Ing. x gegenüberstehen.

 

In Himmelsrichtung Osten:

Hier variieren die Angaben von Ing. x und Dipl.-Ing. x, weil hier 3,30 m Abstand und dort 3,34 m angegeben werden.

 

In Hmmelsrichtung Westen:

Hier steht ein Abstand von 4,88 m einem von Dipl.-Ing. x ermittelten Abstand von 4,86 m – 4,84 m gegenüber.

 

Der Abstand Garagenattika zur Straßengrenze wird hier mit 3,66 m (4,87 m – 1,21 m) und dort mit 3,62 m (4,84 m – 1,22 m) ausgewiesen.

 

Schon in dieser Hinsicht unterscheiden sich daher beide gutachtlichen Festhaltungen in ihren Ergebnissen.

In diesem Zusammenhang wesentlich ist auch der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass, wie beiden Überprüfungen zu entnehmen ist, die Differenz zwischen Rohbaumaßen und den Maßen, die sich aus einer tatsächlich ermittelten Abstandsgröße unter Berücksichtigung von verputzten Fassadenoberkanten ergeben, einmal in diesem Zusammenhang als „nachvollziehbar“ angesehen wird (Ing. x) und das andere Mal von „sich naturgemäß ergebenden Abweichungen vom Bauplan“ gesprochen wird.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen unter Punkt e) „Übereinstimmung Naturmaße zu Planmaßen“ des Herrn Dipl.-Ing. x, zu verweisen, der dies wiederum unmissverständlich festgestellt hat und unter Punkt f) ferner ausgeführt hat, dass „grobe Abweichungen nicht aufgezeigt werden konnten“.

 

Letztlich unklar, weil unterschiedlich, sind auch die Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. x im Verhältnis zu jenen des Herrn Ing. x, wenn Herr Dipl.-Ing. x unter Punkt e) (Übereinstimmung Naturmaße zu den Planmaßen) dort feststellt, dass zu den gegenübergestellten 11 Gebäudemaßen ausgesagt werden könne, dass die größten Abweichungen (zu den Planmaßen) bei 7 cm liegen, Ing. x aber etwa unter der Rubrik „Fassaden- Turm, Nordostecke“ in beiden Plänen hiezu ausgewiesenen Maße von 9,15 m + 9,20 m (ursprünglicher Plan vom 6.10.1989 und Änderungsplan vom 27.5.1992) eine Isthöhe von 9,30 m gegenüberstellt.

Dies beträfe somit eine Abweichung von 10 cm – 15 cm.

 

Schließlich ist zum Thema: „Höhe des Gesamtgebäudes bzw. von Gebäudeteilen“ festzuhalten, dass sich aus der Erläuterung des Gutachtens des Herrn Ing. x durch Ing. x vom 6.6.2012 unmissverständlich ergibt, dass dieser die Überprüfung der ostseitig vorhandenen Gaupe im Hinblick auf die höchstzulässige Höhe von 9 m nicht aus dem beiliegenden Messprotokoll ersehen konnte und Dipl.-Ing. x in dessen Gutachten unter Punkt e) zur exakten Höhebestimmung des Gebäudes ausgesagt hat, dass „dieses nur durch Betreten des Daches erfolgen könne, weil beim berührungslosen Messen die Definitionsunsicherheit zu groß sei“.

Es ist somit in Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren letztlich den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen, wenn dieser ausführt, dass die beiden Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. x sowie Ing. x zwar Abweichungen vom genehmigten Bauplan festgestellt hätten, dies jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Signifikant ist in diesem Zusammenhang tatsächlich, dass beide Gutachter zwar eine Unterschreitung des Abstandes zur östlichen Grundstücksseite feststellen, zur nördlichen Grundstücksseite aber nur von Dipl.-Ing. x diese relevant festgehalten wird, während im Gutachten Ing. x die dort festgestellte Differenz von 4 cm (!) wiederum mit der Differenz „Rohbaumaß zu fertig verputzter Fassadenoberkante“ erklärt wird.

Unter Berücksichtigung schon dieser Ergebnisse hätte die Behörde daher begründete Zweifel am gesamten Ermittlungsergebnis hegen müssen und sich umso mehr mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung auseinandersetzen müssen, da gerade die Messergebnisse bzw. deren Grundlagen als fixe Parameter der jeweiligen Messungen zum Gegenstand des  kritischen Vorbringens gemacht wurden.

Der Beschwerdeführer ist nämlich auf Verwaltungsebene diesen Ergebnissen sogleich entgegengetreten.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann daher die Ansicht des Gemeinderates in diesem Punkte nicht teilen, wenn dieser in seinen Erwägungen zum Berufungsbescheid dartut, für die Feststellung von Abweichungen seien hinreichende Ermittlungen getätigt worden.

Dies mag für den doch erheblichen Aufwand (in diesem Sinne waren die Ermittlungen auch durchaus „umfangreich“) den die Gemeindeinstanzen zugegebenermaßen getätigt haben, gelten, eine letztlich unangreifbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Berufung (also „hinreichende“ Ermittlungen) ist jedoch noch  nicht vollständig  erfolgt und hätte gerade angesichts des besonders gelagerten Falles abstrakt durchaus eine andere Entscheidung in der Sache  dann resultieren können, wenn nach vollständiger Gewissheit über das konkrete Ausmaß der festgestellten Planabweichungen bzw. (überhaupt) von deren Vorliegen etwa derartige Abweichungen sich als so geringfügig darstellen würden, sodass nicht vom Vorliegen eines die rechtliche Relvanzschwelle erreichenden „aliud“ rechtlich ausgegangen werden könnte, was aber ein behördliches Vorgehen nach § 49 Abs.1 BauO  sodann wegen entschiedener Sache erübrigen würde (in diesem Zusammenhang erachtet es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eben doch als relevant, ob „Putzmaße“ in dem oben schon beschriebenen Ausmaß von bis zu 13 cm entsprechende Berücksichtigung gefunden haben oder nicht).

Die Begründung im Berufungsbescheid, wonach das baupolizeiliche Auftragsverfahren primär nachträglich vorgenommende Änderungen erfassen soll (welche aber nach der Aktenlage zweifelsfrei nicht anzunehmen sind), aber auch nachträglich (aufgrund vorhandener Messtechniken) hervorkommende, vermag in diesem Zusammenhang nicht wirklich zu überzeugen.

Dies mag umso mehr im gegenständlichen Falle gelten, bei welchem die offensichtlich auch vom Gemeinderat geteilte Ansicht der rechtlichen Problematik der Annahme einer (prinzipiellen) „Nulltoleranz im Baurecht“ (welche das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Übrigen so nicht teilt) besonders schwerwiegende Folgen für den Beschwerdeführer nach sich ziehen kann, sieht er sich doch beim gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag dem Eventualauftrag einer Beseitigung der 1989 genehmigten und seit dem immer wieder intensivst behördlich bzw. sogar verwaltungsgerichtlich behandelten baulichen Anlage gegenüber“.

 

Gerade die konkrete baurechtliche Situation gebietet es daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, ein besonders korrektes und aufwändiges Ermittlungsverfahren und zwar, unter jederzeitiger nachvollziehbarer Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers bzw. insbesondere auch von dessen Argumentation in der Sache, abzuführen, da, wie schon die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens ergeben haben, hier Umstände Relevanz entwickeln können, welche „im Bereich von Zentimetern“ liegen und hier  letztlich baubehördliche Einreichpläne bzw. Änderungspläne (noch dazu in maßstäblich nur begrenzt tauglicher Form) den entscheidenden rechtlichen  Prüfungsmaßstab bilden, von denen bereits mehrfach im gesamten Verfahren ausgesagt wurde, dass diese schon aufgrund ihres Maßstabes mit den üblichen Ungenauigkeiten behaftet sind, welche fehlertheoretisch mit neuesten geodätisch erzielbaren Genauigkeiten nur begrenzt in  tauglichen nachträglichen Zusammenhang gebracht werden können.

Dies abgesehen von der offen gebliebenen Frage, wie die Distanzangaben  im Bauplan (incl. der „Verputzaspekte“) wirklich zu bewerten sind.

Ein diesbezüglich klares Ergebnis kann aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angesichts der Rechtslage durchaus entscheidende Bedeutung entwickeln.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht wird weiters ausgeführt, dass im gegenständlichen Falle der Ausspruch des Gemeinderates als Berufungsbehörde, nämlich jener, dass „die Berufung des Berufungswerbers ……………. abgewiesen werde“ im Ergebnis als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist und auch die Begründung des Berufungsbescheides ein Eingehen auf die schon in der Berufung vorgebrachte Behauptung vermissen lässt, es wäre die beanstandete Aufschüttung sogleich in einen bescheidgemäßen Zustand übergeführt worden.

 

Nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist ferner festzuhalten, dass auch das Gutachten des Herrn Baumeister Ing. x Teil des gesamten Ermittlungsverfahrens der Gemeindeinstanzen ist und auf dieses im Berufungsbescheid nicht eingegangen worden ist, obwohl, wie oben ausführlich dargestellt wurde,  von teilweise widersprechenden fachlichen Aussagen auszugehen ist.

Nichtsdestotrotz kann die Behörde sehr wohl aufgrund eigener Überlegungen einem (von mehreren) Gutachten wegen dessen höherer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug geben (zB. VwGH vom 29.1.2004, 2003/07/0023), ein entsprechendes Begründungsvorbringen ist jedoch dabei unerlässlich.

Jedenfalls hätte die Behörde in der Begründung ihres Berufungsbescheides schlüssig darlegen müssen, welche Erwägungen sie veranlasst haben,  sich letztlich auf die Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. x zu beziehen, dh. dieses voll heranzuziehen, was sie offenbar getan hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solches angeregt wurde.

Zur Schlüssigkeit des soeben erwähnten Gutachtens wurden in der Begründung keine Ausführungen gemacht, im Übrigen würde auch der (ohnehin bekämpfte) Umstand, dass die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme hiezu fruchtlos verstrichen sei, keine solche taugliche Begründung sein.

Spätestens jedoch nach Kenntnis des ausführlichen Vorbringens in der Berufung hätte sich die Berufungsbehörde mit den vorgebrachten Einwendungen in der Berufung gegen die Schlüssigkeit der Gutachten auseinandersetzen müssen. Sie hätte sich konkret mit den diesbezüglichen Einwendungen spätestens in der Begründung des Berufungsbescheides auseinandersetzen müssen und, wie auch vom BF vorgebracht, allenfalls ein weiteres bzw. Ergänzungs-Gutachten einzuholen gehabt, bzw. zumindest den beteiligten Sachverständigen die hervorgekommenen Differenzen in deren Ergebnissen vorhalten müssen und auf die vom BF  vorgebrachte zwischenzeitige  Behebung von bescheidwidrigen Zuständen eingehen müssen.

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass, wie dies im Ergebnis aus rechtlicher Sicht anzunehmen ist, auch die in der Begründung des Berufungsbescheides gemachten Festhaltungen, im Ergebnis wäre der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass die (dort näher festgestellten) Abweichungen gegenüber dem Bauplan vorliegen, in diesem Sinne nicht als taugliche Begründung für den Bescheidspruch gesehen wird, ist doch quasi der Hauptteil des Vorbringens des BF in dem mangelhaften Ermittlungsverfahren und der mangelhaften Beweiswürdigung zu sehen.

Die weitere Begründung im Berufungsbescheid baut auf den Feststellungen der nicht plangemäßen Ausführung des Bauwerkes auf und trifft daher gerade nicht das Hauptvorbringen des BF nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Zutreffend ist freilich, dass auch gegen die „Nulltoleranz“ im Baurecht vorgegangen wurde bzw. diese im Vorbringen in der Vorstellung stark kritisiert wurde, worauf jedoch die Berufungsbehörde sehr wohl -  und im Übrigen auch konkret -  eingegangen ist.

 

Im weiteren Verfahren wird die Berufungsbehörde daher die soeben dargestellten Erwägungen zu berücksichtigen haben (Hengstschläger, Leeb/AVG, 2. Ausgabe 2014 zu § 45, RZ 11 - 14 und zu 60, RZ 20 – 23).

Festgehalten wird weiters in rechtlicher Hinsicht, dass dem Vorbringen des BF dort entgegentreten werden muss, wo dieser (sinngemäß) ausführt, es müsse genau festgehalten werden, welche Planabweichungen allenfalls (nachträglich) bewilligungspflichtig wären.

Dies ist nämlich insoferne unrichtig, als dass das gesamte Wohnaus richtigerweise Gegenstand eines allfälligen baupolizeilichen Auftrages wäre, da in dem angenommenen Falle es faktisch völlig unmöglich wäre, auf „Überschreitungs- oder Unterschreitungsdetails“ von bestimmten Teilen der baulichen Anlage  explizit spruchmäßig einzugehen (, Neuhofer, Baurecht, 6. Auflage, S. 371 und VwGH 95/05/0242 u. 90/05/0246).

 

Im gegebenen Zusammenhang wird nocheinmal festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren nach Lage des konkreten Falles einem solchen Anspruch genügen muß, wo es im Ergebnis um wenige Zentimeter einer konkreten Situierung bzw. baulichen Ausgestaltung eines viergeschossigen Wohnhauses mit einer äußeren Gebäudebreite von 12,59 m und einer Länge von 18,73 m geht, wobei insbesondere Abstandsunterschreitungen  von „16 – 18“ cm (die Angaben hiezu variieren eben) bemüht werden.

Dies für ein Wohnhaus,  für welches seit fast 25 Jahren eine aufrechte Baubewilligung vorliegt und welches auch hinsichtlich vorgenommener Änderungen seit mehr als 21 Jahren eine (durch alle Instanzen durchgelaufene)  rechtskräftige Bewilligung aufweist und wozu aufrechte (mehrfache) Benützungsbewilligungen (so von 1996 u. 1997 -jeweils nach durchgeführten Lokalaugenscheinen der Baubehörde) vorliegen.

Die vorgeschriebenen Abstände von den Grundgrenzen laut Bebauungsplan vom 6.5.1992 sowie jene nach der Bauordnung sind eingehalten, weshalb sich diesbezüglich kein Widerspruch nach DI x ergibt; ganz offenkundig sind auch keinerlei subjektive Rechte durch die konkrete Ausführung der gegenständlichen baulichen Anlage verletzt bzw. ist eine solche hervorgekommen bzw. abstrakt denkbar.

Es wird hier nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich insbesondere auch erforderlich sein, besonders exakt auf die punktgenaue Lage der Grundgrenzen des gegenständlichen Grundstückes einzugehen (wie auch vom BF vorgebracht) da in diesem Zusammenhang wegen der großen Ausmaße der baulichen Anlage offenkundig schon geringste Ungenauigkeiten zu falschen Ergebnissen von zumindest mehreren Zentimetern führen können; dies primär im Zusammenhang mit der untersuchten Lage des Bauwerkes im Grundstück.

Dies umso mehr, als dass ein Grenzkataster ja unwidersprochener Weise zum Zeitpunkt der Objekterrichtung noch nicht vorliegend war.

Es ist daher sachlich durchaus erwägenswert, in Bezug auf die mehrfach bemühte „Nulltoleranz im oberösterreichischen Baurecht“ jedenfalls auch Feststellungen hinsichtlich des auf die Messung bezugnehmenden Grenzverlaufes anzustellen.

Dass eine exakte Ermittlung der umgebenen Grundgrenzen jedenfalls erforderlich ist, ergibt sich schon daraus, dass die konkrete bauliche Ausgestaltung der Garagen im westlichen Bereich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes, welche mit den Garagen des Hauses x auf dem westlich davon gelegenen Grundstück x, (und zwar, exakt an den Grundgrenzen), zusammengebaut sind, bei der angenommenen geringfügigen Anderssituierung des Hauses des Beschwerdeführers (angebliche Drehung in West-Ost-Richtung) eine solche lagemäßige Situation beider Bauwerksteile (Garagen) auf diesen Grundstücken sodann zwingend ergeben würde, bei welcher diese jeweils auch auf dem jeweiligen  Nachbargrundstück teilweise gelegen wären, was vorerst (ohne diesbezügliche Klarheit) wenig glaubwürdig erscheint.

Schließlich ist der Baubehörde jedoch prinzipiell beizupflichten, wenn diese in der Begründung ihres Berufungsbescheides ausführt, dass im Baurecht prinzipiell keine Toleranzen normiert sind (VwGH  2003/05/0066 – wo das Verrücken einer

Baulichkeit gegenüber dem Bauplan behandelt wird). Es ist aber davon auszugehen, dass, falls durchgeführte Änderungen gegenüber den genehmigten Bauplänen ergeben, dass im Rechtssinne „ein anderes Bauwerk“ vorliegt, dieses eben einer Genehmigung bedarf. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.2011 zu erwähnen (VwGH 2001/05/0072), wo dort in der Begründung ausgeführt wird, dass, - (abgesehen von der Grundregel, das jedes Verrücken eines Bauwerkes prinzipiell einer Genehmigung bedarf) - zwar “Einzelfälle denkbar sind, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist“.....

In diesem besonders gelagerten Fall kann es daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durchaus beachtlich sein, ob durch die geringfügige allfällige Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter (tatsächlich) eine Unterschreitung der Mindestabstände eingetreten ist, weil die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen ist, weshalb der Baubehörde in diesem Zusammenhang beizupflichten ist.

 

Umso mehr gebietet sich eine exakte Ermittlung eben darüber, ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben ist und eine rechtliche Beurteilung darüber, ob infolge der nachträglichen geodätischen Aufnahme der baulichen  Anlage sich eine solche Situation ergeben hat, die die Annahme einer (gegenüber dem Genehmigungszustand) „geänderten baulichen Anlage“ rechtfertigt.

 

Dies jedoch unter Beachtung der diesbezüglichen Spruchpraxis (wozu der Baubehörde im Übrigen Beizupflichten ist), wonach prinzipiell auch allfällige Kollaudierungen der baulichen Anlage (die im gegenständlichen Fall eben mehrmals durchgeführt wurden) an allfällig festgestellten Abweichungen zwischen Planstand und tatsächlichen Baubestand nichts zu ändern vermögen, (dies wohl in rechtlicher Hinsicht gemeint), da aus Benützungsbewilligungen kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden kann (VwGH vom 18.1.1971, Zl. 1311/70), insbesondere nicht ein solches auf Belassung eines allenfalls der Bauordnung oder der Baubewilligung nicht entsprechenden Zustandes (VwGH vom 17.2.1981, Zl. 05/3569/80), weshalb die vorstehende Frage jedenfalls (überprüfbar) zu behandeln ist.

 

Aus all diesen Umständen ist es daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich evident, dass das Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ganz besonders genau und aufwändig deswegen zu führen ist, da nur die unbedingte Gewissheit über allfällige Abweichungen in der Natur vom Planstand von gegebenenfalls wenigen Zentimetern (dies unter allfälliger Einrechnung von „Verputzstärken“) einen solchen behördlichen Ausspruch rechtfertigen würde, der (eventualiter) die Beseitigung der gesamten baulichen Anlage zum Inhalt hat.

Es ist in diesem Zusammenhang offenkundig, dass den Rechtsschutzinteressen des BF in diesem Zusammenhang deswegen überragende Bedeutung zukommt, weil eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte im vorliegenden Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wohl nicht anzunehmen sein wird und sowohl die Mindestabstände nach der BauO, als auch jene des Bebauungsplanes eingehalten werden. 

Sollten sich als Ergebnis des weiterzuführenden Ermittlungsverfahrens (infolge allfälliger Beibringung von Gegengutachten bzw. Ergänzungen und Erläuterungen der vorhandenen Gutachten) Zweifel ergeben, so wird in der Bescheidbegründung exaktest anzugeben sein müssen, worauf die Behörde konkret ihre (exakt darzulegenden) Sachverhaltsfeststellungen stützt und wie sie bei verbleibenden Zweifeln in der Angelegenheit bezugnehmend auf das diesbezüglich umfangreich erstattete Beschwerdevorbringen entscheidet.

 

Ganz besonders wird es also zur Abführung eines korrekten ergänzten Ermittlungsverfahrens erforderlich sein, sich mit dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

 

Dies insbesondere auch im Sinne der stingenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum eindeutig auch im Baurecht herrschenden Grundsatzes der prinzipiellen Unbeschränktheit des Eigentums, woraus dieser den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet hat(VwGH vom 14.11.2006, Zl. 2006/05/0141; 27.5.2008, Zl. 2007/05/0067; 20.6.1995, Zl. 94/05/0172 je mit weiteren Nachweisen).

In diesem Zusammenhang wird, und zwar, der og. Spruchpraxis entsprechend, in die rechtliche Beurteilung sodann einfließen müssen, ob der gegebene Grundsatz der Baufreiheit im vorliegenden Falle, wo keinerlei raumplanerische Interessen verletzt erscheinen, ein defacto konsertierter Baubestand seit zweieinhalb Jahrzehnten gegeben ist und neben der offenkundigen Nichtverletzung öffentlicher Interessen zweifelsfrei auch keinerlei subjektive Nachbarinteressen verletzt sind,  hier konsequent beachtet werden sollte.

Nocheinmal wird im gegebenen Zusammenhang darauf verwiesen, dass der derzeitige Rechtsstatus des BF trotz eindeutigem Nichtvorliegens von raumordnerischen Widersprüchen bzw. sonstigen subjektiven Rechtsverletzungen eine potentielle Beseitigungsverpflichtung, der gesamten, im Eigentum des BF stehenden, baulichen Anlage bedeutet.

 

Für eine Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher schließlich  zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Veraltungsgericht könnte.

Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl. zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG Leeb, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz (VwGVG), in Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Justizstaat, Chance oder Risiko,k 316 f).

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene (allenfalls ergänzende) Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles ergibt somit, dass die neuerliche Prüfung und Entscheidung durch die Berufungsbehörde zu präferieren ist.

 

Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht zu dem ausführlich dargelegten Ergebnis gekommen und war deshalb, wie im Spruch zu entscheiden.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer