LVwG-650137/2/Py/Bb/HK

Linz, 23.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des x, geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Dezember 2013, GZ VerkR21-400-2013/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) hat x (den nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 13. Dezember 2013, GZ VerkR21-400-2013/BR, gemäß §§ 2 Abs. 3 Z 7, 30 Abs. 2 und 30b Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, CE, BE, C1E, CE und F, bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 14. August 2013, GZ VerkR21-400-2013/BR, rechtskräftig angeordneten Nachschulung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und angeordnet, dass sich die Entziehung auch auf eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein erstreckt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich - ab Rechtskraft des Bescheides - der Behörde oder bei der Polizeiinspektion Aspach abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wurde nach Darlegung der einschlägigen Rechtsnormen zusammengefasst – auf das Wesentliche verkürzt - damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. August 2013, GZ VerkR21-400-2013/BR im Rahmen des Führerscheinvormerksystems zur Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten (bis 4. Dezember 2013) aufgefordert und mit behördlichem Schreiben vom 7. November 2013 neuerlich darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die angeordnete Nachschulung bis 4. Dezember 2013 zu absolvieren sei. Da keine Bestätigung über die absolvierte Nachschulung vorgelegt bzw. sich der Beschwerdeführer sonst in keinster Weise dazu geäußert habe, sei seine Lenkberechtigung zu entziehen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – nachweislich zugestellt am 16. Jänner 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die am 5. Februar 2014 zur Post gegebene, undatierte Beschwerde, worin begründend ausgeführt wurde, dass er den Bescheid in das Handschuhfach gelegt habe, weil er privat ziemlich viel erledigen habe müssen (Hausverkauf, Alimente, Auszug aus dem Haus, etc.). Den Brief habe er dann im Handschuhfach vergessen. Er habe sich bereits um eine Nachschulung bemüht, den Termin werde er noch bekannt geben. Da er den Führerschein für seine Arbeit als LKW-Fahrer brauche, werde er die Nachschulung umgehend absolvieren.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 15. Mai 2014, GZ VerkR21-400-2013/BR, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs.4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, der Tatsache dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der am x geborene Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. August 2013, GZ VerkR21-400-2013/BR, wurde er verpflichtet, sich auf eigene Kosten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, einer Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV (Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems), zu unterziehen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 20. August 2013 zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen. Anlass für die Anordnung dieser führerscheinrechtlichen Maßnahme war die Begehung von zwei Vormerkdelikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1 FSG (Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG) und gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG (Übertretung des § 106 Abs. 5 KFG) am 24. Mai 2013 um 20.05 Uhr im Gemeindegebiet von Altheim, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

 

Gemäß der Bestätigung des Nachschulungsinstitutes „x“, x, vom 14. März 2014 hat der Beschwerdeführer die angeordnete Nachschulung zwar besucht, jedoch er hat - laut Aktenlage - zumindest bis 12. Mai 2014 die hiefür vorgesehene Kursgebühr nicht bezahlt.

 

Eine Anfrage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich am 25. Juni 2014 bei der Firma „x“ ergab, dass der Beschwerdeführer die Kursgebühr noch immer nicht beglichen hat und bislang kein Zahlungseingang erfolgt ist.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 30b Abs. 1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen,

1.   wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

2.   anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

 

Als besondere Maßnahmen kommen nach § 30b Abs. 3 FSG die Teilnahme an

1.   Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, in Betracht. [...]

 

Gemäß § 30b Abs. 4 FSG hat der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

 

Wurde gemäß § 30b Abs. 5 FSG die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. 

 

Gemäß § 5 Abs. 6 FSG-NV gilt mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:

1.   Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Abs. 2,

2.   ausreichende Mitarbeit im Kurs,

3.   keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,

4.   vollständige Bezahlung der Kursgebühr.

Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1 bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu absolvieren.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

I.5.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Begehung zweier Vormerkdelikte im Sinne des § 30a Abs. 2 FSG gemäß § 30b Abs. 1 FSG rechtskräftig zu einer Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV verpflichtet.

 

Diese Nachschulung hat der Beschwerdeführer zwar besucht, den hiefür vorgesehenen Kursbetrag hat er jedoch bis 12. Mai 2014 – und auch bis zur Beschwerdeentscheidung – nicht bezahlt, weshalb die Nachschulung gemäß § 5 Abs. 6 Z 4 FSG-NV als nicht ordnungsgemäß absolviert gilt, sodass ihm daher gemäß § 30b Abs. 5 FSG iVm § 5 Abs. 6 Z 4 FSG-NV die Lenkberechtigung zu entziehen war.

 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung mit nicht unerheblichen finanziellen Kosten verbunden ist, jedoch ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Belang, ob die Befolgung einer diesbezüglichen Aufforderung für den Betreffenden allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt (z. B. VwGH 24. Februar 1998, 98/11/0004).

 

Der Ausspruch über die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist zu Recht erfolgt.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs. 3 FSG begründet. Diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Drin.  Andrea  P a n n y