LVwG-850128/4/Bm/TO/IH

Linz, 06.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 2014,
GZ: 0006563/2014, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
14. März 2014, GZ: 0006563/2014, wurde der x die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe“ untersagt, da festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung, die mit 16. Jänner 2014 erfolgte, nicht vorliegen. Überdies wurde die x zu einem Verfahrenskostenbeitrag von 47,30 Euro verpflichtet.

 

Der Bescheid wurde laut Postrückschein am 18. März 2014 von einem Arbeitnehmer persönlich übernommen.

Damit begann die gemäß § 7 Abs. 4  VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen. Letzter Tag der Beschwerdefrist war sohin der

15. April 2014. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde jedoch erst am 22. April 2014 – somit verspätet – eingebracht. 

 

Die x wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (LVwG-850128/2/Bm/TO) auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Dieses Schreiben wurde am 4. Juli 2014 zugestellt. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

2. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung gemäß § 13
Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

 

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13
Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Nach § 16 Abs. 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

 

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 18. März 2014 von einem Mitarbeiter persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung ist von diesem unterfertigt. Da es sich beim Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handelt, liefert diese vollen Beweis.

Damit begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 15. April 2014.

 

Die am 22. April 2014 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war somit verspätet eingebracht worden und wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier