LVwG-750196/2/Gf/Rt

Linz, 11.08.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-750196/2/Gf/Rt                                                                    Linz, 11. August 2014

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der Dipl.-Ing. B, vertreten durch RA Mag. A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. Juli 2014, Zl. LL/814, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

I. Der Beschwerde wird dahin stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wird, der Rechtsmittelwerberin einen einerseits auf das Führen der Schusswaffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Jagdausübung sowie andererseits auf bloß eine dieser Kategorie erfassende Schusswaffe beschränkten Waffenpass auszustellen; im Übrigen wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen. 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. Juli 2014, Zl. LL/814, wurde der von der Rechtsmittelwerberin am 22. April 2014 eingebrachte, auf das Waffengesetz, BGBl.Nr. 12/1997 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 161/2013 (im Folgenden: WaffenG), gegründete Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Jägerin zwar ausnahmsweise auch in Situationen geraten könne, in denen sie angeschossenes – und daher besonders aggressives – Wild ausforschen müsse (sog. „Nachsuchen“). Den daraus entstehenden Gefahren könne jedoch anstelle des Führens von Faustfeuerwaffen oder halbautomatischen Waffen in gleich zweckmäßiger Weise auch mit Gewehren, die einen kurzen Schaft und einen kurzen Lauf aufweisen, wirksam begegnet werden. Daher sei das Tragen von Faustfeuerwaffen nach dem Oö. Jagdgesetz auch ausschließlich den Jagdschutzorganen vorbehalten.

 

2. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 4. Juli 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Juli 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird eingewendet, dass die – grundsätzlich vom Jäger jeweils selbst durchzuführenden – Nachsuchen in ihrem Revier in Niederösterreich häufig in einem unwegsamen und dicht bewachsenen Gelände durchzuführen seien, sodass eine langläufige Waffe leicht zu Boden fallen und dadurch beschädigt und mit dieser wegen ihrer Sperrigkeit sowie deshalb, weil solche Waffen entweder überhaupt ungeladen oder bloß mit einer oder zwei Patronen bestückt sind, nicht rasch genug auf gefährliche Angriffe von verletztem – und dadurch besonders aggressivem – Schwarzwild reagiert werden könnte.

 

Daher wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.


 

II.

 

 

1. Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen über wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Verwaltungsgerichte der Länder, sofern im maßgeblichen Materiengesetz nicht die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Bundes vorgesehen ist (vgl. Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. b B‑VG), was gegenständlich jedoch nicht zutrifft.

 

2. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. LL/814; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 WaffenG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B – darunter sind nach § 19 Abs. 1 WaffenG solche Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial i.S.d. § 5 WaffenG i.V.m. § 18 WaffenG oder verbotene Waffen i.S.d. § 17 WaffenG verkörpern, zu verstehen – nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig; die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung (bloß) zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

 

Hingegen liegt die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffenG ebenso im Ermessen der Behörde wie gemäß § 21 Abs. 3 WaffenG die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder einen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben.

 

Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde nach § 21 Abs. 4 WaffenG die Befugnis zum Führen der Waffe durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass diese Befugnis erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf; tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang, wobei es hierfür keiner gesonderten Rechtfertigung bedarf.

 

1.2. Rechtssystematisch besehen ergibt sich aus den dargestellten Regelungen, dass § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines (generellen) Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Ein solcher Bedarf ist gemäß § 22 Abs. 2 WaffenG jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Dem gegenüber ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen Bedarf oder – als Inhaber einer Jagdkarte – einen spezifisch jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Wege der lex-specialis-Regelung des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffenG bzw. des § 21 Abs. 3 WaffenG als Ermessensentscheidung ausgestaltet.

 

2. Von dieser systematischen Konzeption ausgehend war daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – davon ausgehend, dass diese eine das 21. Lebensjahr bereits vollendet habende EWR-Bürgerin sowie verlässlich i.S.d. § 8 WaffenG und Inhaberin einer Jagdkarte ist, was auch von der belangten Behörde zu keiner Zeit in Zweifel gezogen wurde – ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG i.V.m. § 22 Abs. 2 WaffenG zukommt.

 

2.1. In ihrem Antrag vom 21. April 2014 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2014 hat die Rechtsmittelwerberin die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B begehrt und den hierfür bestehenden Bedarf unter Hinweis auf entsprechende Belege im Wesentlichen damit begründet, dass sie aktiv die Jagd ausübe und in diesem Zusammenhang zuletzt am 4. April 2014 einen 39 kg schweren Keiler erlegt habe. Da verletztes Schwarzwild auch Menschen gegenüber besonders aggressiv sei, ergebe sich im Zuge von erforderlichen Nachsuchen stets eine ernsthafte Gefahrensituation, der wirksam am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne; in unwegsamem Gelände und im Dickicht würden sich hierfür jedoch keine langläufigen Waffen, sondern nur Faustfeuerwaffen (speziell jene beiden Glock-Pistolen, die sie bereits besitzt) eignen.

 

Mit diesem Vorbringen wird kein allgemeiner i.S.d. § 22 Abs. 2 WaffenG, sondern vielmehr ein spezifischer, unmittelbar und ausschließlich mit der Jagdausübung durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehender Bedarf geltend gemacht.

 

Somit kommt ihr aber auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Ausstellung eines Waffenpasses i.S.d. § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG im Wege einer Rechtsentscheidung zu.

 

2.2. Davon ausgehend war daher im Folgenden zu untersuchen, ob die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung das ihr nach § 21 Abs. 3 erster Satz WaffenG eingeräumte Ermessen in Entsprechung zu Art. 130 Abs. 3 B-VG im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.  

 

2.2.1. Diesbezüglich wird hinsichtlich des von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten spezifisch-jagdbedingten Bedarfes auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zugestanden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge von Nachsuchen nach verletztem Wild durchaus in Situationen geraten kann, die eine schwer wiegende Gefährdung ihrer Person nach sich ziehen.

 

2.2.2. Wenn in diesem Zusammenhang allerdings festgestellt wird, dass solchen Gefahren mittels „Gewehren mit kurzem Schaft und kurzem Lauf“ gleichermaßen effektiv begegnet werden könnte, so ist diese Schlussfolgerung im Ergebnis jedoch nicht plausibel:

 

Denn ein solches Gewehr müsste – um nicht in den Anwendungsbereich des § 3 WaffenG (Faustfeuerwaffe) und/oder des § 19 Abs. 2 WaffenG zu fallen – einerseits eine Gesamtlänge von mehr als 60 cm und dürfte andererseits kein Magazin bzw. Patronenlager mit mehr als drei Patronen aufweisen. Damit wäre aber in einem unwegsamen und/oder dicht bewachsenen Gelände die (u.U. auch mehrfach) gebotene rasche Reaktion gegen ein angreifendes Tier – also auf ein sich bewegendes Objekt – mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich bzw. nicht zielführend.

 

2.2.3. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass Faustfeuerwaffen im Rahmen der Jagd üblicherweise keine Verwendung finden, weil es sich bei einer Nachschau nach verletztem Wild gerade um eine spezifische Sondersituation handelt.

 

2.2.4. Schließlich kann der von der belangten Behörde geäußerten Befürchtung, dass eine großzügige Ausstellung von Waffenpässen für Angehörige der Jägerschaft zur Nachahmung durch andere Organisationen und damit mittel- oder langfristig zur Etablierung paramilitärischer Verbände führen könnte – ganz abgesehen davon, dass einerseits dieser Effekt dann, wenn die Intention einer Personengruppe tatsächlich auf ein solches Ziel gerichtet sein sollte, durch die bloße Nichtausstellung von Waffenpässen oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen offenkundig nicht nur nicht verhindert werden könnte, sondern eher sogar noch gefördert werden würde, und andererseits die Beschwerdeführerin als Angehörige einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts auch erheblichen tätigkeitsspezifischen Sanktionen unterliegt –, dadurch begegnet werden, dass die Befugnis zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 4 WaffenG durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpass inhaltlich eingeschränkt wird.

 

2.2.5. Im Übrigen ist auch aus dem Blickwinkel des in § 10 WaffenG explizit normierten Verhältnismäßigkeitsgebotes unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles anstelle der gänzlichen Ablehnung des Antrages die Ausstellung eines mit Beschränkungen – nämlich: bloß zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B im Zuge der Jagdausübung sowie von bloß einer (und nicht von zwei) solchen Schusswaffen in diesem Zusammenhang – verbundenen Waffenpasses geboten.

 

3. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Beschwerde nach § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG dahin stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wird, der Rechtsmittelwerberin einen einerseits auf das Führen der Schusswaffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Jagdausübung sowie andererseits bloß eine dieser Kategorie erfassende Schusswaffe beschränkten Waffenpass auszustellen; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtspre-chung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wurde.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r o f

 

 

 

LVwG-750196/2/Gf/Rt vom 11. August 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

B-VG Art130 Abs3

WaffenG §10

WaffenG §21

WaffenG §22

VwGVG §28

 

* Rechtssystematisch besehen ergibt sich aus den dargestellten Regelungen, dass § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines (generellen) Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Ein solcher Bedarf ist gemäß § 22 Abs. 2 WaffenG jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Dem gegenüber ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen Bedarf oder – als Inhaber einer Jagdkarte – einen spezifisch jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Wege der lex-specialis-Regelung des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffenG bzw. des § 21 Abs. 3 WaffenG als Ermessensentscheidung ausgestaltet;

 

* Da der von der belangten Behörde geäußerten Befürchtung, dass eine großzügige Ausstellung von Waffenpässen für Angehörige der Jägerschaft zur Nachahmung durch andere Organisationen und damit mittel- oder langfristig zur Etablierung paramilitärischer Verbände führen könnte – ganz abgesehen davon, dass einerseits dieser Effekt dann, wenn die Intention einer Personengruppe tatsächlich auf ein solches Ziel gerichtet sein sollte, durch die bloße Nichtausstellung von Waffenpässen oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen offenkundig nicht nur nicht verhindert werden könnte, sondern eher sogar noch gefördert werden würde, und andererseits die Beschwerdeführerin als Angehörige einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts auch erheblichen tätigkeitsspezifischen Sanktionen unterliegt –, dadurch begegnet werden kann, dass die Befugnis zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 4 WaffenG durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpass inhaltlich eingeschränkt wird, ist im Ergebnis auch auf Grund des in § 10 WaffenG explizit normierten Verhältnismäßigkeitsgebotes anstelle der gänzlichen Ablehnung des Antrages die Ausstellung eines mit Beschränkungen verbundenen Waffenpasses geboten;

 

*  Stattgebung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG dahin, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wird, der Rechtsmittelwerberin einen einerseits auf das Führen der Schusswaffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Jagdausübung sowie andererseits bloß eine dieser Kategorie erfassende Schusswaffe beschränkten Waffenpass auszustellen.

 

Schlagworte:

 

Waffenpass; Rechts- und Ermessensentscheidung; Ermessenskontrolle; Schusswaffen; Nachsuchen nach verletztem Wild

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

VwGH vom 27. November 2014, Zl.: Ra 2014/03/0036-8