LVwG-500000/11/Wim/EGO

Linz, 12.08.2014

I.     Beschlusses des LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH und des Straferkenntnisses WR96-802-2013 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens),

sowie

II.   Berufung gegen das Straferkenntnis WR96-802-2013 vom 4. November    2013 des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck,

 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

 

II.         Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 VwGVG wegen Fehlens der Prozessvoraussetzungen zurückge­wiesen.

 

 

III.        Der Antrag auf amtswegige Behebung des Beschlusses des LVwG vom 4. Juli 2014, LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH, und des Straferkenntnisses WR96-802-2013 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens) wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

IV.       Die neuerliche Beschwerde vom 22. Juli 2014 wird im Hinblick auf den Beschluss vom 4. Juli 2014, LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH, gemäß § 28 VwGVG als unzulässig (res iudicata) zurückgewiesen.

 

 

V.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.-IV.:

1.     Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck (im Folgenden:

belangte Behörde) vom 04. November 2013, WR96-802-2013, wurde über den nunmehrigen Antragsteller und Beschwerdeführer J. H. (im Folgenden: Bf) wegen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht der Wasserversorgungsanlage (Holzhütte auf dem Grst. Nr. x, x) eine Geldstrafe verhängt.

 

Mit Schreiben vom 25. November 2013 beantragte der  Bf die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang  und kostenlose Beigebung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den bekämpften Bescheid (WR96-802-2013). Daneben beantragte er auch „Fristerstreckung der Berufungsfrist bis zur rechtskräftigen Erledigung der beantragten Verfahrenshilfe“ und „Unterbrechung und Aussetzung des Verwaltungsstraf- und Berufungsverfahrens und Verfahrenshilfeverfahren zu Zl. WR96-802-2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in Wien laut Verfahrenshilfebewilligungsbescheid des VwGH zu Zl RAK: VH2217/12 und VwGH: 2013/07/0012“. Außerdem beantragte er, die „aufschiebende Wirkung der Vollstreckung des Straferkenntnisses und des wasserpolizeilichen Auftrages zur Errichtung einer neuen Holzhütte über dem Wasserbassin zu bewilligen“.

 

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit Beschluss vom 19. März 2014, LVwG-500000/2/Wim/To/AK, abgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 25. April 2014 wandte sich der Antragsteller an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und beantragte Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfange zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014. Daneben beantragte er eine Unterbrechung der Berufungsfrist für die Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 04. November 2013 sowie die Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung in dieser Angelegenheit.

 

Der VwGH wies den Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 7. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0006-4, zurück, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 7. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0006-3,  ab. Der letztgenannte Beschluss enthält folgende Belehrung:  „Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 3 VwGG).

 

Daraufhin erhob der Bf mit Schreiben vom 30. Mai 2014, welches er an diesem Tag persönlich bei der belangten Behörde abgab,  „Berufung“ gegen das Straferkenntnis vom 4. November 2013. In dieser führte er aus, dass die Berufung rechtzeitig sei, weil er um Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht habe und ihm die beantragte Bewilligung durch das Landesverwaltungsgericht und den VwGH verweigert worden sei. Der abweisende Beschluss des VwGH zu Zl. Ra 2014/07/0006/-3 sei ihm am 23. Mai 2014 per Post zugestellt worden.

Außerdem beantragte er Fristerstreckung der Vollstreckung bzw. aufschiebende Wirkung der Vollstreckung betreffend des  wasserpolizeilichen Auftrages.

 

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 legte die belangte Behörde – ohne eine

Beschwerdevorentscheidung zu erlassen – die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde ausdrücklich auf die verspätete Einbringung der Beschwerde.

 

Mit Beschluss des LVwG vom 4. Juli 2014, LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH, wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2.           Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 brachte der Bf Folgendes vor:

 

I. Antrag

 

gemäß § 71 & 72 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsfrist mit neuerlicher Vorlage der Berufungsschrift

 

II. Antrag

 

gemäß & 69 und § 70 AVG auf Wiederaufnahme des Berufungs- und Verwaltungsstrafverfahren zu LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH des Oö.

Landesverwaltungsgerichtes und WR96-802-2013 der belangten Behörde

 

III. Berufung

 

Gegen das Straferkenntnis WR96-802-2013 vom 4. November 2013 der belangten Behörde an das Oö. Landesverwaltungsgericht

Des Weiteren beantragte der Bf   die „Gesetzesanwendung der § 68 AVG & 45  Abs. 1 Z 1, 2, 3 des VStG auf Aufhebung des gesetzlich unvertretbaren und rechtsirrigen Beschlusses des LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH des O.Ö. Landesverwaltungsgerichtes und des Straferkenntnisses WR96-802-2013 der belangten Behörde und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“.

Außerdem bemängelte der Bf, dass über seine Ansuchen betreffend Fristerstreckung und Unterbrechung der Berufungsfrist noch keine Entscheidung ergangen sei. Die Berufungs- und Beschwerdefristen seien seiner Meinung nach durch die Verfahrenshilfeanträge an das LVwG Oberösterreich und an den VwGH unterbrochen gewesen. Den Beschluss des VwGH habe er am 23. Mai 2014 per Post erhalten, 7 Tage später, am 30. Mai 2014, habe er die Berufung sohin fristgerecht eingebracht.

Des Weiteren brachte er vor, dass das LVwG Oberösterreich im Beschluss vom 19. März 2014, LVwG-500000/2/Wim/To/AK auf Seite 2 selbst angegeben habe, dass die Berufung rechtzeitig eingebracht worden sei.

Da er mittlerweile ein Zivilverfahren beim Bezirksgericht Vöcklabruck angestrengt habe, habe er ein Recht auf Aussetzung und Unterbrechung des ggst. Verfahrens bis zur Fällung der präjudiziellen Entscheidung des Bezirksgerichts.

Der Antrag auf Fristerstreckung der Ersatzvornahme bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der  Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages wurde wiederholt.

 

3.           Der oben angeführte Verfahrensablauf ergab sich für den erkennenden Richter des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes zweifels- und widerspruchsfrei durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da lediglich formaljuristische Fragestellungen zu behandeln waren, konnte zudem von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 32 Abs 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

Gemäß § 38 AVG ist, sofern  die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

Gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

 

4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Bescheid der belangen Behörde vom
27. März 2013, GZ: WR10-294-2011, an den nunmehrigen Bf ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wurde. Am 4. November 2013 wurde von der belangten Behörde ein Straferkenntnis, GZ: WR96-802-2013, gegen den Bf erlassen wurde.

 

Der „wasserpolizeiliche Auftrag“ (die diesbezügliche Beschwerde des Bf an den VwGH wurde von diesem mittlerweile abgewiesen) war für das Landesverwaltungsgericht nie Gegenstand eines (Beschwerde)Verfahrens und das LVwG ist daher für die Behandlung der Anträge, die mit diesem wasserpolizeilichen Verfahren in Zusammenhang stehen, nicht zuständig. Eine Weiterleitung der „wasserpolizeilichen“ Anträge an die zuständige Stelle nach § 6 AVG konnte unterbleiben, da sämtliche Anträge sowohl beim Landesverwaltungsgericht als auch bei der belangten Behörde eingebracht worden sind. Die Zuständigkeit des LVwG beschränkt sich auf das Beschwerdeverfahren zum Strafverfahren der belangen Behörde zu WR96-802-2013.

 

4.3. Zu den Anträgen vom 25. November 2013 ist folgendes anzumerken:

 

4.3.1. Bei der Frist zur Einbringung einer Berufung/Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die in der Rechtsordnung vorgegeben ist und die den Verwaltungsbehörden/Verwaltungsgerichten nicht zur Disposition steht. Eine Fristerstreckung durch das Landesverwaltungsgericht war daher nicht möglich. Nach § 40 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerdefrist aber ohnehin erst mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Bf zu laufen begonnen. Diese Belehrung fand sich auch im Beschluss des LVwG vom 19. März 2014.

 

4.3.2. Zum Antrag auf Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des VwGH Verfahrens ist zu sagen, dass dieses Verfahren für das Strafverfahren nicht präjudiziell war (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/05/0296) und mittlerweile außerdem auch abgeschlossen (die Beschwerde des Bf wurde abgewiesen) und der Antrag somit nicht mehr zu behandeln war.

 

4.3.3. Für das parallel geführte Verfahren betreffend wasserpolizeilichen Auftrag war das Landesverwaltungsgericht nie zuständig, weshalb auch keine aufschiebende Wirkung zur Errichtung einer neuen Holzhütte über dem Wasserbassin zu bewilligen war. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Vollstreckung des Straferkenntnisses war nicht zu behandeln, da zu diesem Zeitpunkt kein (strafrechtliches) Vollstreckungsverfahren anhängig war bzw. wäre das LVwG dafür auch nicht zuständig gewesen.

 

4.4. Zu den Anträgen vom 30. Mai 2014 ist folgendes anzumerken:

 

Diese Anträge beziehen sich allesamt auf das wasserpolizeiliche Verfahren. Das LVwG war daher zu deren Behandlung nicht zuständig.

 

4.5. Zu den Anträgen vom 22. Juli 2014 ist folgenden Anzumerken:

 

4.5.1. Beim Antrag auf Wiedereinsetzung in  den vorigen Stand der Beschwerdefrist war § 33 VwGVG einschlägig, da die Bestimmungen des IV. Teils des AVG, darunter auch die §§ 71, 72 AVG, gemäß § 17 VwGVG auf Verfahren der Verwaltungsgerichte nicht anwendbar sind. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG).

 

Der Bf macht keine einzige Aussage dahingehend, warum er an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wäre. Er bringt im Gegenteil vor, dass die „Berufung nach seiner Rechtsvorstellung“ fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Der Wiedereinsetzungsgrund Rechtsun­kenntnis/Rechtsirrtum wurde vom Bf nicht eingewandt und war daher nicht zu behandeln (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218), wäre aber auf Grund der vorwerfbaren Sorglosigkeit (im Beschluss vom 19. März 2014 wurde ausdrücklich auf § 40 Abs. 4 VwGVG verwiesen bzw. diese Vorschrift auch erläutert) aber ebenfalls abzuweisen gewesen. [Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bzw. der Verfahrenshilfeantrag an diesen keine Auswirkungen auf den Lauf der Beschwerdefrist hatte. Diese ist, wie auch bereits im Bescheid des LVwG vom
4. Juli 2014 ausgeführt, am Montag, den 28. April 2014, abgelaufen. Durch den Verfahrenshilfeantrag beim VwGH wurde lediglich die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH gegen den Beschluss vom 19. März 2014 des LVwG verlängert, nicht jedoch die Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis vom 4. November 2013.] Da der Bf nach wie vor von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 30. Mai 2014 überzeugt ist, hätte er den Beschluss vom 4. Juli 2014 beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen können, der Antrag auf Wiedereinsetzung war aber aus o.a. Gründen jedenfalls abzuweisen.

 

4.5.2. Beim Antrag auf Wiederaufnahme war § 32 VwGVG einschlägig, da die Bestimmungen des IV. Teils des AVG, darunter auch die §§ 69, 70 AVG, gemäß     § 17 VwGVG auf Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwG) nicht anwendbar sind.

Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, ein durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenes Verfahren – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – neu aufzurollen. Grundvoraussetzung dafür ist ein abgeschlossenes Verfahren vor dem VwG. Die Revision beim VwGH darf nicht mehr zulässig sein. Wenn die (außerordentliche) Revision zum Zeitpunkt der Antragstellung noch möglich ist, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 und 5 zu § 32 VwGVG).

 

Der Beschluss vom 4. Juli 2014 wurde dem Bf mit Wirkung vom 14. Juli 2014 zugestellt. Da zum Zeitpunkt  der Antragstellung, am 22. Juli 2014, die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision noch nicht abgelaufen war und das Verfahren vor dem LVwG daher iSd § 32 VwGVG noch nicht abgeschlossen war, war der diesbezügliche Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH VwSlg 1678 A/1950). Für die Wiederaufnahme des behördlichen Strafverfahrens zu WR96-802-2013 ist das LVwG nach § 32 VwGVG nicht zuständig.

 

4.5.3. Zum Antrag auf amtswegige Behebung des „rechtsirrigen Beschlusses“ des LVwG, LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH, bzw. des Straferkenntnisses der belangten Behörde, WR96-802-2013, ist anzumerken, dass § 68 AVG gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte nicht anzuwenden ist. Im VwGVG ist eine Behebung der Beschlüsse des LVwG durch das LVwG selbst nicht vorgesehen. Das LVwG ist an eigene Beschlüsse (sofern diese nicht nur verfahrensleitend sind) gemäß § 31 Abs. 2 VwGVG gebunden. Auch die Bescheide der Verwaltungsbehörden können vom LVwG nur auf Grundlage einer Beschwerde überprüft werden, und keinesfalls amtswegig – ohne das Vorliegen einer (rechtzeitigen) Beschwerde – behoben werden. Der diesbezügliche Antrag war unzulässig und daher zurückzuweisen.

 

Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist abzuweisen war, war der neuerlich vorgelegte  Berufungsantrag abermals verspätet und im Hinblick auf den Beschluss vom 4. Juli 2014 als unzulässig (res iudicata) zurückzuweisen.

 

4.5.4. Zum Vorbringen des Bf, dass über die Ansuchen auf Fristerstreckung und Unterbrechung der Berufungsfrist noch keine Entscheidung ergangen sei, ist auf die obigen Ausführungen  zu verweisen.

 

4.5.5. Zu dem Vorbringen, dass das LVwG auf Seite 2 des Beschlusses vom
19. März 2014 selbst bestätigt, dass die Berufung rechtzeitig sei, ist anzumerken, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen gehandelt hat. Dieses befand sich jedoch weder im maßgeblichen Spruch des Bescheides, noch in der (für eine Wiedereinsetzung maßgeblichen) Rechtsmittelbelehrung, sondern lediglich in der Begründung. Darüber hinaus geht aus den Ausführungen des Bf klar hervor, dass er nicht durch dadurch an der zeitgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert war, sondern er aufgrund der eingebrachten VwGH Anträge in rechtsirriger Weise von einer Unterbrechung der Rechtsmittelfristen ausging. Er führt ausdrücklich aus, dass die „Berufung“ vom 30. Mai 2014 rechtzeitig sei, da er den Beschluss des VwGH am 23. Mai 2014 per Post zugestellt bekommen habe. Der Beschluss des LVwG vom 19. März 20014, der über zwei Monate vor der Beschwerde erlassen wurde, kann denklogisch keine rechtsgültigen Aussagen über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthalten haben.

 

4.5.6. Zum Vorbringen, dass das anhängige Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Vöcklabruck zu GZ: 102 C 397/14h präjudiziell sei und daher ein „Menschenrecht auf Aussetzung und Unterbrechung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und Berufungsverfahrens“ bestünde, ist anzumerken, dass § 38 AVG das LVwG zur Aussetzung des Verfahrens unter gewissen Voraussetzungen ermächtigt, es aber nicht dazu verpflichtet (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/006; 29.01.2008, 2007/05/0296). Darüber hinaus ist das Zivilverfahren (Schadenersatz von den Nachbarn) im ggst. Fall keineswegs als präjudiziell iSd § 38 AVG anzusehen. Entgegen der Auffassung des Bf ist die Instandhaltungspflicht nicht davon abhängig, ob Instandhaltungsmaßnahmen nur in Folge des Betriebes oder auch aus anderen Ursachen – wie z.B. Fremdverschulden – notwendig geworden sind. Werden nämlich Instandhaltungsmaßnahmen durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich, so berechtigt dies den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regress solchen Personen gegenüber, ändert jedoch nichts an der Erhaltungspflicht (vgl. ua. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049; 21.10.1999, 99/07/0088). Die Verletzung der Erhaltungspflicht der Wasserversorgungsanlage durch den Bf als Wasserberechtigten steht mit einem allfälligen Schadenersatzanspruch gegen die Nachbarn in keinem relevanten Zusammenhang und stellt der Ausgang des Zivilverfahrens keine Vorfrage für das Beschwerdeverfahren dar, weshalb dieses auch nicht auszusetzen war.

 

4.5.7. Zu den Vorbringen, die sich auf das Verfahren betreffend „wasserpolizeilichem Auftrag“ beziehen, sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht  als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer