LVwG-550014/16/SE/AK

Linz, 28.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn x, x, x, vertreten durch x, Rechtsanwältin, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Vöcklabruck vom 23. September 2013, GZ: N10-1076-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 58 in Verbindung mit § 9 Oö. Natur- und Landschaft­s­schutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i. d. F.  LGBl. Nr. 90/2013,  mit der Feststellung bestätigt, dass die Entfernung der Steganlage im Ausmaß von ca. 1,68 m x 8,0 m auf dem Grundstück Nr. x, KG x, bis spätestens
15. November 2014 zu erfolgen hat
und die Entfernung unaufgefordert bis spätestens 30. November 2014 unter Vorlage einer Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu melden und nachzuweisen ist.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz- VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Herr x hat im Rahmen der Antragstellung betreffend die gegenständliche Steganlage am 4. April 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Folgendes unter Vorlage einer Fotobeilage angegeben:

 

„Ich habe im Jahre 1984 das Grundstück Nr. x, KG x, samt der in Oberösterreich liegenden Anlandungsfläche (x) gekauft. Zum damaligen Zeitpunkt war keine Steganlage vorhanden. Es waren allerdings zwei Piloten, einer am Ufer und einer einige Meter im See, vorhanden. Ich habe bereits am Beginn ein einfaches Brett zwischen diese zwei Piloten gelegt (sh. Fotobeilage 1). Einige Jahre später, vermutlich Ende der 80er Jahre, habe ich dieses provisorische Brett durch einen normalen Steg ersetzt (sh. Fotobeilage 2). Vermutlich Mitte der 90er Jahre wurde diese Steganlage von Unbekannten abgesägt. Ich habe daraufhin diesen Steg wieder provisorisch repariert. Im Jahre 2005 habe ich von Frau x das Grundstück, auf dem dieser Steg sich befindet (x), käuflich erworben und anschließend den nunmehr existierenden Steg neu errichtet. Seit dieser Zeit ist er unverändert vorhanden.

 

Zur Interessendarlegung kann ich anführen, dass dieser Steg meiner Familie für Freizeit- und Erholungszwecke im Rahmen der dahinter liegenden Badefläche dient.

 

Zum Zeitpunkt als ich 1984 dieses Badegrundstück erwarb, war weder auf meinem Grundstück, noch auf dem Nachbargrundstück Nr. x bzw. davor auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, ein Steg vorhanden.“

 

I. 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. September 2013, GZ: N10-1076-2013, wurde der Antrag vom 4. April 2013 von Herrn x, x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer), mit der Feststellung, dass durch den Holzsteg in den x im Ausmaß von 1,5 x 8 m auf dem Grundstück Nr. x, KG x, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, in Spruchpunkt I. abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. erhielt der Beschwerdeführer den Auftrag, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der 500-m-Seeuferschutzzone des x - den oben näher beschriebenen Holzsteg - bis spätestens 30. Oktober 2013 zu entfernen. Begründend wurde dazu von der belangten Behörde wie folgt zusammengefasst angeführt:

 

Im Jahr 1984 waren keine Steganlage sondern lediglich einzelne Piloten vorhanden, die in den kommenden Jahren durch mehrere Bauetappen zu der nunmehrigen Steganlage geführt haben. Ein rechtlicher Altbestand liegt nicht vor.

 

Der beigezogene Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat in seinem Gutachten eine großflächige Gesamtbetrachtung des gesamten Bildes des gegenständlichen Uferbereiches durchgeführt. Im schlüssigen Gutachten hat er klar dargelegt, dass durch die gegenständliche Steganlage ein prägender und damit maßgebender Eingriff mit einer maßgeblichen Störwirkung in Bezug auf das Landschaftsbild bewirkt wird.

 

Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere in der 500-m-Uferschutzzone, ist als vorrangiges Ziel des § 9 Oö. Naturschutz-
gesetz 2001 als sehr hoch zu bewerten. Die sonstigen Interessen am beantragten Holzsteg sind ausschließlich dem privaten Interesse des Antragstellers zuzuordnen. Aufgrund der maßgeblichen Eingriffswirkung des beantragten Holzsteges in Bezug auf das Landschaftsbild überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes allen anderen vom Antragsteller dargelegten Interessen.

 

Der Antragsteller hat die Steganlage konsenslos errichtet, obwohl es ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach dem Oö. Naturschutzgesetz 2001 ist, weshalb Herrn x als Eigentümer und Verursacher der Steganlage die Entfernung dieses Eingriffes unter Setzung einer hierfür angemessenen Frist aufzutragen war.

 

I. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
x, Rechtsanwältin, x, x, mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und brachte im Wesentlichen dazu wie folgt vor:

 

Zum Erwerbszeitpunkt des gegenständlichen Grundstückes durch den Beschwerdeführer im Jahr 1984 bestanden an Ort und Stelle Fundamentierungen in Form von Piloten im unmittelbaren Ufer- und Seebereich. Aufgrund der Piloten ist davon auszugehen, dass sich bereits vor 1984 an dieser Stelle ein Steg befunden haben muss. Seit mehr als 29 Jahren hat der Beschwerdeführer sohin den Steg genutzt, adaptiert und schlussendlich auch gänzlich erneuert. Im Zuge des Erwerbes der unmittelbar an das Grundstück Nr. x angrenzenden Seefläche, welches als neugebildetes Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG x, im Grundbuch eingetragen ist, wurde die Steganlage auch in der Vermessungsurkunde mitberücksichtigt und eingezeichnet. Wesentlicher Grund das neu gebildete Grundstück zu kaufen, war die Steganlage und deren schon bisherige Nutzung. Da der Kaufvertrag auch behördlich zu genehmigen war und der Steg in der vertragsgegenständlichen Urkunde eingezeichnet war, konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass keine behördlichen Gründe dem Erwerb entgegenstehen und der Steg rechtmäßiger Bestand ist. Der Beschwerdeführer hätte die Seeparzelle ohne Steg nicht erworben.

Bei einer unbestrittenen Nutzung des Steges über einen Zeitraum von mehr als 29 Jahren ist ein Vertrauensschutz zu gewährleisten. Die erkennende Behörde hat bei Abwägung der Interessen in ihre Entscheidung auch die Rechtssicherheit zu Gunsten des Beschwerdeführers einfließen zu lassen, der in beinahe drei Jahrzehnte langem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Steges kostspielige Handlungen gesetzt hat, und zwar in Form der Erhaltung und Erneuerung sowie dem Ankauf der Seeparzelle mit Steg.

 

Bei einer Steganlage, die jedenfalls bereits vor 1984 bestanden hat und lediglich adaptiert und erneuert wurde, kann nicht von einem neuen Gepräge der Landschaft ausgegangen werden und vermag der Steg das Landschaftsbild, das seit Jahrzehnten im Bereich des Steges unverändert ist, naturgemäß auch nicht verändern.

 

Wenn auch Steganlagen als Eingriff zu erachten sind, so ist ein Holzsteg dennoch das geeignetste natur- und landschaftsschonende Mittel, um einen Seezugang zu ermöglichen, zumal sich gerade Holzstege in das Landschaftsbild einfügen. Der Holzsteg ist die schonendste Art und Weise, um die ufernahe Wasserfauna und
-flora bei Badebetrieb zu schützen. Dieser Schutz ist jedenfalls bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Betrachter einen Holzsteg als optisch schwerwiegenden und störenden Eingriff in die Natur erachten, zumal sich rund um den x zahlreiche erst in den letzten Jahren genehmigte Bauten befinden, die tatsächlich das Landschaftsbild stören. Im Sinne einer Gleichstellung vor dem Gesetz ist es nicht nachvollziehbar, dass Gewerbebetriebe und private Bauten im Nahbereich des x naturschutzbehördlich geneh­migt werden, wogegen ein jahrzehntelang bestehender Holzsteg entfernt werden müsste. Auch hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

 

Im gegenständlichen Uferraum befinden sich in einer Länge von rund 500 m insgesamt vier Steganlagen. Die beiden Steganlagen östlich und jene westlich befinden sich auf oberösterreichischem Gebiet. Der rechtmäßige Bestand wurde im Gutachten ohne Prüfung vorausgesetzt. Das Gutachten entbehrt in diesem Punkt jeglicher Schlüssigkeit. Der erkennenden Behörde gelingt es nicht darzu­tun, warum ein nur 10 m neben der gegenständlichen Steganlage situierter Steg keinen prägenden und damit maßgebenden Eingriff in das Landschaftsbild bewirken soll. Ebenso wenig wird auf die etwa 300 m vom Steg entfernte Boots­hütte des x eingegangen, wie auch im Ufer­bereich situierte Fischaufzuchtbecken vollkommen unbeachtet bleiben. Diese Einbauten sind das Landschaftsbild künstlich prägende Faktoren und sind vorwiegend den privaten Interessen der jeweiligen Besitzer zuzuordnen (Ausnahme Bootshütte des x).

 

Aufgrund witterungsgemäßer Abnutzung war der bestehende Altbestand im Jahr 2009 auszuwechseln und wurde gegenständlicher Steg unter Verwendung der bisherigen, als Fundamentierung dienenden Piloten an dem bestehenden Standort rekonstruiert. Bei der gegenständlichen Steganlage handelt es sich um einen rechtmäßigen Altbestand und keine Neuerrichtung. Die erkennende Behörde konnte nicht beweisen, dass 1940 an dieser Stelle kein Steg war.

 

Seit der Nutzung durch den Beschwerdeführer gab es keinerlei behördliche Beanstandungen. Ebenso besagt der Umstand, dass eine naturschutzbehördliche Bewilligung für gegenständlichen Steg selbst auch durch die erkennende Behörde nicht auffindbar ist, nicht aus, dass die Steganlage konsenslos und rechtswidrig errichtet worden sei.

 

Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in Abänderung die verfahrensgegenständliche Steganlage naturschutzrechtlich zu bewilligen.

 

I. 4. Die bis zum 31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde hat ein Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. In diesem Gutachten vom 19. Dezember 2013 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Das gegenständliche Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Seefläche ausgewiesen. Bei der Erstellung des Gutachtens wird von keinem Altbestand ausgegangen.

 

Im Anschluss an die weite Seeoberfläche des x existiert eine mäandrierende, überwiegend frei auslaufende Uferlinie mit großteils Feinkies, in der immer wieder kleine Buchten ausgebildet sind. Im Hintergrund der unterschiedlich tiefen Kiesflächen schließen Grünbereiche mit zum Teil dichter, zum Teil etwas aufgelockerter Bestockung in Form von zumeist standortgerechten Laubbäumen und Buschwerk in einer Tiefe von großteils ca. 50 m bis zur L217 an.

 

Der gegenständliche Steg ragt mit einer Breite von 1,68 m knapp 8 m über die Seefläche hinaus. Ca. 10 m westlich davon existiert derzeit ein weiterer Steg mit einer Breite von ca. 1,2 m und einer Gesamtlänge von ca. 10,6 m, wobei dieser ca. 8,2 m über die Uferlinie hinausragt und sich die restliche Länge auf dem kiesigen Untergrund befindet. Ca. 43 m weiter westlich mündet der x und ragt sein Schwemmkegel in die Seefläche vor. Im Anschluss verschwenkt die Uferrandlinie stark Richtung Südwesten. In einer Entfernung von ca. 76 m Luftlinie zur Bachmündung existiert die Steganlage des ehemaligen Hotels x. Dabei ragt ein bekiester Zugang, der seitlich mit einer Steinschlich­tung befestigt ist, ca. 12 m intensiv vor, wobei dieser „Sporn“ als Grünzug gewidmet ist und ist an dessen Ende eine uferparallel langgestreckte Holzplatt­form mit einer Länge von ca. 14 m und einer Breite von ca. 2,5 m verheftet. Dieser Bereich ist bereits als umgestaltet anzusehen und weist neben anderen anthropogenen Möblierungen unter anderem auch Beleuchtungskörper auf. Im weiteren Verlauf Richtung Südwesten existiert in einer Entfernung von ca. 89 m Luftlinie von der ursprünglich zum Hotel gehörenden Steganlage (Altbestand) noch eine weitere T-förmige Holzsteganlage. Diese legal errichtete Steganlage weist ebenfalls eine größere Holzplattform auf und reicht der orthogonal angeordnete schmale Stegteil auf die bekieste Landfläche (Nutzung durch Wasser­skiklub, Wasserskischule).

Im weiteren Verlauf Richtung Südwesten existiert nur mehr ein sehr schmaler, bestockter Ufersaum bis zum Tunnelportal in einer Entfernung von ca. 190 m Luftlinie, dem der sogenannte „Kreuzstein“ in der Wasserfläche vorgelagert ist. Nordöstlich des Tunneleinganges existiert eine kleine, eingeebnete Fläche mit einem Brunnen und Versorgungseinrichtungen, ein kleiner betonierter Sporn ragt in die Seefläche.

 

In Richtung Osten in einer Entfernung von ca. 240 m des gegenständlichen Steges befindet sich ein weiterer Steg mit einem Ausmaß von ca. 10 m x 2 m bereits auf Salzburger Gebiet. An diesem Steg schließen wieder bekieste Buchten an, zwischen denen die Bestockung teilweise unmittelbar bis zum Uferrand reicht. Vorgelagert existieren teilweise Schilfzonen. In einer Entfernung von ca. 300 m vom gegenständlichen Steg existiert eine Bootshütte, die zum Areal des x gehört. In diesem Bereich ist die Uferrandlinie hart befestigt. Richtung Osten schließt jedoch wieder ein sehr naturnaher, dicht bestockter Bereich an, hier verläuft die Uferrandlinie Richtung Südosten und verjüngt sich ca. 90 m östlich des x zu einem schmalen Streifen entlang der L217, der ebenfalls Bestockung aufweist. Die vorderste Kante der Bootshütte ist im See weiter südlich gelegen und bei einem Blick Richtung Westen vom gegenständlichen Steg tritt die Steganlage im Vorfeld des ehemaligen Hotels x nicht in Erscheinung.

 

Im Hintergrund der Uferlinie befinden sich sowohl auf den kleinen Uferparzellen im oberösterreichischen Bereich als auch vorwiegend bereits auf Salzburger Territorium aufgrund der Bade- und Erholungsnutzung Eingriffe in das Landschaftsbild in Form von Tisch-Bank-Kombinationen, Holzkisten, Metallkisten, Griller, Feuerstellen, vom Ufer bereits deutlich zurückversetzt auch einzelne Hütten sowie Surfbretter und Boote, die teilweise mit Planen abgedeckt sind. Für die Maßnahmen auf oberösterreichischem Gebiet liegen keine Genehmigungen vor, weshalb diese bei der naturschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens nicht zu berücksichtigen sind.

 

Den oberösterreichischen Bereich betreffend ist landseitig der Wasseranschlags­anschlagslinie von einem noch sehr naturbelassenen Uferabschnitt auszugehen, der im Anschluss an die bekiesten unmittelbaren Uferflächen mit großteils standortgerechten Gehölzen bestockte Areale übergeht. Diese Landschafts­ausformung ist Richtung Westen bis zum Areal vor dem ehemaligen Hotel x vorhanden und setzt sich auch östlich des gegenständlichen Grundstückes weiter fort, wobei auf Salzburger Grund in diesem Bereich teilweise etwas größere unbestockte Flächen existieren.

 

Es ist somit aus Sicht des Landschaftsschutzes von einem ästhetisch durchaus hochwertigen Bereich auszugehen. In dieser Uferrandlage ragt bereits der Steg auf Grundfläche Nr. x über die Wasserfläche vor und stellt dies aufgrund der geometrischen Ausformung und der Unterbrechung der Uferrandlinie und der Wasseroberfläche einen Eingriff im Landschaftsbild dar, der seitens der Behörde derzeit als Rechtsbestand angesehen wird. Durch den ca. 10 m östlich davon gelegenen, gegenständlichen Steg wird die Wasserfläche durch einen weiteren, geometrischen Einbau unterbrochen. Der Steg wird als künstliches, geometrisch geformtes Element über der Wasserfläche wahrgenommen und manifestiert sich dadurch die Freizeitnutzung optisch verstärkt auch über die Seefläche. Der Steg stellt eine Möblierung über der Wasserfläche dar und führt damit zu einer künstlichen Überformung des Landschaftsbildes. Der Steg fügt sich folglich nicht in die Umgebungssituation ein, sondern stellt ein deutlich wahrnehmbares, zusätzliches, durch menschliche Nutzung bedingtes Element in der Uferlandschaft dar, wie es dort von Natur aus nicht vorkommt. Geht man von einem Rechts­bestand des Steges auf dem Grundstück Nr. x aus, so kommt es durch gegenständlichen Steg jedenfalls zu einer maßgeblichen, weiteren Verstärkung der Eingriffswirkung von baulichen Elementen. Der Steg wird im unmittelbaren Uferbereich und von der Seefläche aus, insbesondere aus Blick Richtung Nordwesten bis Nordosten, als negativer zusätzlicher Raumfaktor wirksam. Diese Problematik ergibt sich nicht nur aus nächster Nähe, sondern auch aus der Warte der Fernbetrachtung, so auch vom gegenüberliegenden Ufer aus. Blickt man von gegenständlichem Steg aus Richtung Westen, so ist vorerst der Steg auf Grundstück Nr. x erkennbar, im Anschluss blickt man aber auf den Mündungsbereich des x und ist unmittelbar dahinter lediglich die freie Wasserfläche des x ansichtswirksam, da die zwei Steganlagen  vor dem ehemaligen Hotel x und die südwestseitig gelegene Anlage der Wasserskischule deutlich Richtung Südwesten zurückversetzt und damit nicht einsehbar sind. Auch Richtung Osten sind der Uferrandlinie vorgelagert keine künstlichen Einbauten erkennbar, da der Steg, der sich bereits auf Salzburger Grund befindet, und die Bootshütte beim Gelände des x ebenfalls weiter südlich zurückversetzt situiert sind.

Sollte der Steg auf Grundstück Nr. x kein rechtmäßiger Altbestand sein, so würde der gegenständliche Steg auf weite Sicht den einzigen Seeeinbau in diesem Uferabschnitt darstellen und somit eine noch größere Eingriffswirkung hervorrufen.

 

Der Steg fügt sich nicht harmonisch in das bestehende Landschaftsbild ein, sondern ist vielmehr von einem Fremdkörper in diesem Landschaftsgefüge auszugehen. Durch den Steg kommt es zu einer geänderten Prägung des Charakters dieser landschaftsästhetischen, noch als hochwertig anzusprechenden Uferlandschaft des x in Richtung eines mit künstlichen, nutzungs­bedingten Eingriffen belasteten Ufers. Auch wenn bereits erhebliche Eingriffe ins Landschaftsbild vorhanden sind, so führt der gegenständliche Steg in der naturnahen Ufersituation doch zu einer weiteren maßgeblichen, optischen Veränderung, die sich negativ im Landschaftsbild auswirkt. Diese Eingriffs­wirkung ist als relativ hoch anzusehen und kann durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht reduziert werden.

 

I. 5. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 6. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. April 2014 im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zum Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 19. Dezember 2013 im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

 

In der gegebenen Uferrandlage befinden sich weitere Steganlagen und Einbauten, die u.a. vom Wasserskiklub und der Wasserskischule genutzt werden oder im Eigentum des x stehen oder des ehemaligen Hotels x. Neben einzelnen zurückversetzten Hütten befinden sich zudem auf  Uferparzellen, die zu Bade- und Erholungszwecken genutzt werden, Tisch-Bank-Kombinationen, Holz- und Metallkisten, Griller, etc.

 

Die als relativ hoch bewertete Eingriffswirkung des gegenständlichen Steges ist im Gesamtzusammenhang als nicht verhältnismäßig anzusehen und stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den zusätzlich bestehenden Eingriffen in das Landschaftsbild dar. Dies umso mehr, als weder die Dimensionierung noch das Erscheinungsbild des Steges einen optisch ungewöhnlichen Eingriff in das Landschaftsbild erkennen lässt, der unter Berücksichtigung der anderen, bereits bestehenden anthropogenen Projekte eine maßgebliche und prägende Veränderung ergeben würde. In der Gesamt­betrachtung dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob die Einbauten dem jeweiligen Bundesland zuzuordnen sind.

Es ist überzogen, dass die östlich und westlich des Steges gelegenen Bauten nicht im gleichen Ausmaß als Eingriff in das Landschaftsbild wie der seit jeher dort bestehende Steg des Beschwerdeführers erachtet wird.

 

Neuerlich wurde zu Unrecht festgestellt, dass die Steganlage keine Erneuerung eines rechtmäßigen Altbestandes, sondern eine gänzliche Neuerrichtung darstellt. Im Jahr 1984 befanden sich Piloten im unmittelbaren Ufer- und Seebereich, die das Bestehen einer Steganlage belegten. Zuerst wurden diese durch Auflegen eines Brettes benutzt und schließlich im Bereich der vorhandenen Piloten der Steg lediglich adaptiert und erneuert. Der Beschwerdeführer hat im Zuge dessen weder Änderungen in der Situierung noch in der vorhandenen Dimensionierung vorgenommen, sondern sich stets am vorhandenen Altbestand orientiert, weshalb in rechtlicher Hinsicht nicht von einer Neuerrichtung auszugehen ist.

 

Seit 1984 sah die Behörde keinen Handlungsbedarf, auch nicht 2005 und in den neun Jahren danach. Offensichtlich wurde der Steg über Jahrzehnte nicht als dominanter, raumwirkender Störfaktor empfunden, weshalb das nunmehrige Entfernungsbegehren auch aus Gründen der Rechtssicherheit als unverhältnis­mäßig angesehen werden muss.

 

Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass die gegenständliche Steganlage rechtmäßiger Altbestand ist, in eventu die Genehmigung der Steganlage.

 

I. 7. Die belangte Behörde führte zum Gutachten vom 19. Dezember 2013 mit Eingabe vom 17. April 2014 zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer selbst dezidiert erklärt hat, dass im Jahr 1984 keine Steganlage vorhanden war. Es wären lediglich zwei Piloten, einer am Ufer und einer im See, vorhanden gewesen. Es wird auf die vorgelegten Fotos verwiesen. Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

I. 8. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
19. Mai 2014 wurde der Oö. Umweltanwaltschaft das bisherige Ermittlungser­gebnis zur Kenntnis gebracht.

 

I. 8.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 10. Juni 2014 eine  öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in Mondsee durchgeführt, im Rahmen derer wurde das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erörtert. Zur mündlichen Verhandlung wurde ein Landesbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz als Sachverständiger beigezogen, da die Erstellerin des Gutachtens vom 19. Dezember 2013 krankheitsbedingt für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung steht.

 

I. 8.2. Im Zuge des Lokalaugenscheines am 10. Juni 2014 wird vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt, dass es sich um einen naturnahen Uferbereich handelt, in dem Einbauten nur in Form des gegenständlichen Steges und eines etwa 10 m davon errichteten weiteren Steges, welcher jedoch zurzeit in einem anhängigen Verfahren zu bewerten ist, vorliegen. Ansonsten ist die gesamte einsehbare Uferlinie entlang des gegen­ständlichen Ufers unverbaut. Dies bedeutet, dass eine Steganlage in diesem Bereich das Ufer maßgeblich und deutlich wahrnehmbar anthropogen überformt bzw. überformen würde. Dieser Eindruck wird auch vom See aus zu bestätigen sein, wobei es im nicht einsehbaren Umfeld weitere Seeeinbauten gibt, die jedoch nicht den gegenständlichen Uferabschnitt betreffen. Es haben sich im Zuge des Lokalaugenscheines keine neuen Erkenntnisse ergeben, weshalb aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht das Gutachten vom
19. Dezember 2013 bestätigt wird.

 

I. 8.3. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, dass seit 1984 das Grundstück genutzt wird (zuerst gepachtet, dann gekauft). Bei der Übernahme des Grundstückes waren noch zwei Piloten eines Badesteges vorhanden (siehe dazu auch das Foto aus dem Jahr 1985). Weiters wird ein Foto aus dem Jahr 1986 vorgelegt, worauf ein vollständig errichteter Badesteg ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer erklärt überdies, dass bei der Bemessung des Pacht­entgeltes auch das Vorhandensein eines Badesteges berücksichtigt wurde. Nachdem die Pacht immer höher wurde, kaufte er das Grundstück mit dem Bewusstsein, dass der Badesteg nicht konsenslos ist (siehe dazu auch die bereits vorgelegte Vermessungsurkunde, in der der Badesteg eingezeichnet ist).

 

I. 8.4. Die Oö. Umweltanwaltschaft stimmt dem vorliegenden Gutachten und den Ausführungen des Amtssachverständigen zu.

 

I. 8.5. Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Bescheides.

 

I. 8.6. Der Beschwerdeführer hält die Beschwerde und die bisher vorgelegten Stellungnahmen vollinhaltlich aufrecht.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verfahrensakten und Durchführung einer münd­lichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 10. Juni 2014.

 

II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den abgegebenen Stellungnahmen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i. d. F.  LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen, die vor Inkrafttreten eines entgegen­stehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. VwGH vom 29.1.2009, Zl. 2005/10/0145). Ein ohne behördliche Feststel­lung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 zulässiger „Altbestand“ läge daher vor, wenn die Steganlage vor dem 18. Oktober 1940, dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes errichtet worden und seither unverändert bestehen geblieben wäre (vgl. VwGH vom 31.3.2009, Zl. 2007/10/0193).

 

Der Beschwerdeführer hat eine Fotodokumentation vorgelegt, in der ersichtlich ist, dass 1985 ein auf zwei Piloten langes Brett als „Steg“ diente, 1986 bereits ein Steg und 1993 ein Steg auf mindestens acht Piloten vorhanden war. Vergleicht man die weiteren Bilder ab 2001, so ist deutlich erkennbar, dass der Steg nunmehr in Ausmaß und Form keineswegs dem Steg aus 1993 gleicht.

 

Selbst wenn man, so wie der Beschwerdeführer behauptet, annimmt, dass es sich bei dem ursprünglichen Steg um einen rechtmäßigen Altbestand gehandelt hat, so kann die gegenständliche Steganlage keinen „Altbestand“ darstellen, weil diese weder in Ausmaß noch Form dem ursprünglichen Steg gleicht, welcher somit nicht unverändert bestehen geblieben ist. Es war daher auch nicht näher zu prüfen, ob der ursprüngliche Steg tatsächlich zulässiger Altbestand war oder nicht.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff

 

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

 

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann gemäß § 9 Abs. 3
Oö. NSchG 2001 auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

 

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zur Folge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Werden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde gemäß § 58
Abs. 1 Oö. NSchG 2001 - unabhängig von einer Bestrafung nach § 56
Oö. NSchG 2001- demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Als Maßstab der Beurteilung einer maßgeblichen Veränderung des Land­schafts­bildes ist jenes Landschaftsbild heranzuziehen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Eine umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes erfordert somit präzise Feststellungen, welche „sonstigen Eingriffe“ der Entfernung unterliegen (vgl. VwGH vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0178). Überdies setzt die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Land­schaftsbildes (vgl. VwGH vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0178).

 

Im naturschutzfachlichen Gutachten vom 19. Dezember 2013 ist schlüssig und nachvollziehbar das gesamte Landschaftsbild des zu beurteilenden Uferbereiches sowohl mit und ohne Ausführung der betreffenden Maßnahme (Steganlage im Ausmaß von ca. 1,68 x 8,0 m) sowie unter Feststellung und Berücksichtigung der in diesem Bereich konsenslos vorgenommenen Eingriffe ausführlich beschrieben.

 

Es handelt sich um eine relativ naturnahe Uferlandschaft, die sich zwischen der immer wieder buchtartig ausgebildeten Uferrandlinie mit bekiesten Flächen, die anschließend in großteils mit standortgerechten Gehölzen bestockte Grünflächen bis zur x übergehen, erstreckt. Es ist von einem ästhetisch durchaus noch hochwertigen Bereich auszugehen.

 

Der Steg stellt eine Möblierung über der Wasserfläche dar und führt damit zu einer künstlichen Überformung des Landschaftsbildes. Er fügt sich nicht harmonisch in die Umgebungssituation und das bestehende Landschaftsbild ein, sondern stellt einen deutlich wahrnehmbaren, zusätzlichen Fremdkörper in der Uferlandschaft dar. Es kommt dadurch zu einer geänderten Prägung des Charakters dieser landschaftsästhetischen, noch als hochwertig anzusprechenden Uferlandschaft des x in Richtung eines mit künstlichen, nutzungs­bedingten Eingriffen, die dort von Natur aus nicht vorkommen, belas­teten Ufers. Auch wenn bereits erhebliche Eingriffe ins Landschaftsbild vorhanden sind, so führt der gegenständliche Steg in der naturnahen Ufersituation doch zu einer weiteren maßgeblichen, optischen Veränderung, die sich negativ im Landschaftsbild auswirkt. Diese Eingriffswirkung ist als relativ hoch anzusehen und kann durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht reduziert werden. Dies wurde bei der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2014 vom beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschafsschutz bestätigt. Neue Erkenntnisse ergaben sich im Zuge des Lokalaugenscheines nicht.

 

Die Gutachten und Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen sind schlüs­sig und nachvollziehbar. Durch das Beschwerdevorbringen kann eine Unschlüssigkeit der sachverständigen Ausführungen nicht aufgezeigt werden. Überdies ist der Beschwerdeführer diesen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Interessenabwägung dann durchzuführen, wenn ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt.

 

Das private Interesse des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Steg­anlage besteht darin, dass dieser für die ganze Familie des Beschwerdeführers im Rahmen der dahinterliegenden Badefläche für Freizeit- und Erholungszwecke dient.

 

Als weiteres privates und auch öffentliches Interesse legt der Beschwerdeführer dar, dass durch eine beinahe drei Jahrzehnte lange unbeanstandete Nutzung des Steges ein Vertrauensschutz auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu gewähr­leisten ist. Überdies wurde der Baubehörde eine Vermessungsurkunde, in der die gegenständliche Steganlage im derzeitigen Ausmaß und am derzeitigen Standort eingezeichnet ist, am 27. Juli 2005 vorgelegt. Die Steganlage blieb unbean­standet.

 

Ebenso wurde als öffentliches Interesse vorgebracht, dass ein Holzsteg die schonendste Art und Weise ist, um die ufernahe Wasserfauna und -flora bei Badebetrieb nicht zu stören.

 

Diese oben genannten privaten und öffentlichen Interessen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen.

 

Dem Interesse an der Nutzung des Steges für Freizeit- und Erholungszwecke kommt nicht das gleiche Gewicht zu wie dem Interesse an einer ruhigen nicht durch einen Steg beeinträchtigten Uferlinie (vgl. VwGH vom 18.4.1988,
Zl. 85/10/0151).

 

Dem Einwand, dass auf Grund einer fast drei Jahrzehnte langer, konsensloser aber nicht beanstandeter Nutzung davon auszugehen ist, dass die Nutzung rechtmäßig ist, ist entgegenzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Handlung nicht durch jahrelanges, unbemerktes Ausüben erlangt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer im guten Glauben angenommen hat, dass die gegenständliche Steganlage ein rechtmäßiger Altbestand bzw. gesetzeskonform sei, ist es doch im Verantwortungsbereich des Käufers gelegen, sich vor dem Erwerb über das Vorliegen entsprechender Bewilli­gungen bzw. Bewilligungspflichten bei den zuständigen Behörden ausreichend zu informieren bzw. vom Verkäufer den Nachweis über die Rechtmäßigkeit der vor­han­denen Einbauten zu verlangen. Zwar wurde die Steganlage mit Vorlage der Vermessungsurkunde vom 17. Juni 2005 von der Baubehörde unbeanstandet zur Kenntnis genommen, aber die Baubehörde ist nicht auch zugleich Natur­schutzbehörde. Inwiefern die Baubehörde in solchen Fällen eine Aufklärungs­pflicht trifft, war hier nicht zu prüfen. Letztendlich kann man auch Unwissenheit nicht ins Treffen führen, um eine nicht rechtmäßige Maßnahme zu legalisieren.  

 

Dem vorgebrachten öffentlichen Interesse am Steg, beim Badebetrieb die Wasserflora und -fauna nicht zu stören, kann deswegen nicht gefolgt werden, weil wie auf Fotos und auch beim Lokalaugenschein festgestellt, beidseitig des Steges das Ufer flach ausläuft und deshalb nicht realistisch anzunehmen ist, dass der Seezugang ausschließlich über diesen Steg erfolgt. 

 

Somit werden insgesamt betrachtet die vom Beschwerde­führer geltend gemach­ten privaten und öffentlichen Interessen nicht als höherwertig eingestuft als die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Sie überwiegen daher nicht das durch die Steganlage verletzte öffentliche Interesse am Landschaftsbild.

 

Nachdem es sich bei der gegenständlichen Steganlage um einen widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 handelt, war in sinngemäßer Anwendung des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 deren Entfernung zu verfügen.

 

Die Frist zur Entfernung der Steganlage wird nunmehr mit 15. November 2014 festgesetzt. Zudem ist der belangten Behörde die Durchführung bis spätestens 30. November 2014 unaufgefordert zu melden und mittels einer Fotodoku­mentation nachzuweisen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer