LVwG-800081/3/KOF/BD

Linz, 13.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Herrn x, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Mai 2014, GZ. VStV/914300148794/2014 wegen Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr,  den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am 12. August 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gemäß

§ 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 12. August 2014 hat der Vertreter des Bf die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-      die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-      das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-      festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 12. August 2014

 in Rechtskraft erwachsen ist.

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

Dem gegenständlichen – die Verfahrensbeendigung aussprechenden – Beschluss kommt nur deklarative Bedeutung zu;  VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH;

siehe die oa. Judikatur.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler