LVwG-000047/2/Gf/Rt

Linz, 21.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des C, vertreten durch die RAe Dr. B und Dr. A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juni 2014, Zl. 00216/2014, wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes

 

 

z u   R e c h t   e r k a n n t :

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig; für die belangte Behörde ist hingegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juni 2014, Zl. 00216/2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Betreiber eines Gastlokales zu verantworten habe, dass er sein Personal nicht in geeigneter Weise informiert und dazu angewiesen habe, dass Gästen im Lokal das Rauchen zu verbieten sei, sodass von jenen am 30. März 2014 im Zeitraum zwischen 12:30 Uhr und 14:30 Uhr trotz des dort bestehenden generellen Rauchverbotes geraucht worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 13c Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 13c Abs. 2 Z. 4 des Tabakgesetzes, BGBl.Nr. 431/1995 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 12/2014, im Folgenden: TabakG), begangen, weshalb er nach § 14 Abs. 4 TabakG zu bestrafen gewesen sei, zumal im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 2 TabakG nicht zum Tragen komme und zudem jene Türe, die den Raucher- vom Nichtraucherbereich trennen sollte, in offener Stellung fixiert gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines privaten Zeugen als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.300 Euro; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

2. Gegen dieses ihm am 15. Juli 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. August 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Begründend bringt der Rechtsmittelwerber darin zunächst vor, dass objektiv besehen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde seine Einwendungen von vornherein und ohne jede nähere Prüfung als unglaubwürdig abqualifiziert habe, dem gegenüber jedoch dem Vorbringen der Anzeige legenden Privatperson, die sich selbst gar nicht im Lokal, sondern bloß im Gastgarten aufgehalten habe, uneingeschränkt gefolgt sei. Davon abgesehen treffe es keineswegs zu, dass er sein Personal nicht dahin gehend angewiesen habe, dass in seinem Gasthaus die Bestimmungen des TabakG strikt einzuhalten seien. Weil aber während des angelasteten Tatzeitraumes, nämlich zur Mittagszeit, in seinem Lokal gerade Hochbetrieb geherrscht habe, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, sämtliche Angestellten darauf hin zu kontrollieren, ob diese auch tatsächlich durchgehend für die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen Sorge tragen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe oder die Erteilung einer bloßen Ermahnung begehrt.

 

 

II.

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 00216/2014; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien überdies einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 44 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im TabakG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende, lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtete (und damit die aus dessen Rechtskraft resultierende Unantastbarkeit des Schuldspruches akzeptierende) Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z. 3, § 13a Abs. 1 Z. 1 und § 13c Abs. 2 Z. 4 TabakG ist u.a. derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes dadurch gegen das in solchen Betrieben geltende Rauchverbot verstößt, dass er nicht dafür Sorge trägt, dass in den der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen nicht geraucht wird.

 

Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. auch den Tatort in einer solchen Weise zu umschreiben, dass dieser unverwechselbar feststeht.

 

2. Diesem letztgenannten Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis allerdings insoweit nicht gerecht, als in dessen Spruch zwar der Name des Lokales, nicht jedoch auch angeführt ist, wo sich dieses befindet.

 

Die Angabe zumindest der Gemeinde, in der Regel auch einer Adresse oder einer sonstigen Beschreibung der Lage des Betriebes ist jedoch schon deshalb unverzichtbar, um davon ausgehend die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Behörde i.S.d. §§ 27 ff VStG bestimmen zu können.

 

3. Da sich das bekämpfte Straferkenntnis sohin insoweit als rechtswidrig erweist, war der gegenständlichen Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 50 VwGVG stattzugeben und dieses aufzuheben.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass eine Korrektur bzw. Ergänzung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses durch die Verwaltungsgerichte – anders als noch vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 durch die Unabhängigen Verwaltungssenate (so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. VwGH vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0190) – schon deshalb nicht in Betracht kam, weil die VwG im Gegensatz zu den UVS nicht die Qualität einer Verwaltungsbehörde aufweisen, sodass einer Prolongierung der früheren Vorgangsweise nunmehr das Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B‑VG) entgegensteht.

 

Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 [vgl. 1618 BlgNR, 24. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ..... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann).

 

Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verjährung i.S.d. § 31 VStG entgegensteht – aus eigenem zu beurteilen, ob sie  das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei dann in diesem Zuge auch die erforderlichen Spruchkorrektur vorgenommen werden kann.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

IV.

 

 

1. Für den Beschwerdeführer ist die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

 

2. Für die belangte Behörde ist hingegen die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, weil – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Korrektur des Spruches eines Straferkenntnisses durch die Verwaltungsgerichte bislang fehlt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

1. Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Der belangten Behörde steht zudem die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

LVwG-000047/2/Gf/Rt vom 21. August 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

B-VG Art94 Abs1

TabakG §13a

VwGVG §50

VStG §44a Z1

 

Eine Korrektur bzw. Ergänzung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses durch die VwG kommt – anders als noch vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 durch die UVS (so die ständige Judikatur des VwGH; vgl. z.B. VwGH vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0190) – schon deshalb nicht in Betracht, weil die VwG im Gegensatz zu den UVS nicht die Qualität einer Verwaltungsbehörde aufweisen, sodass einer Prolongierung der früheren Vorgangsweise nunmehr das Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) entgegensteht. Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 [vgl. 1618 BlgNR, 24. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann). Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verjährung i.S.d. § 31 VStG entgegensteht – aus eigenem zu

beurteilen, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei dann in diesem Zuge auch die erforderliche Spruchkorrektur vorgenommen werden kann.

 

Beschlagwortung:

Straferkenntnis; Konkretisierungsgebot; Spruchkorrektur;