LVwG-400044/2/Gf/Rt

Linz, 05.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des J gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juni 2014, Zl. VerkR96-534-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

 

 z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juni 2014, Zl. VerkR96-534-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 15 Euro) verhängt, weil er am 15. Juni 2012 um 11:15 Uhr auf der Autobahn A 1 im Gemeindegebiet von A ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t gelenkt habe, „ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben“, da „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf Grund einer Anzeige der ASFINAG als erwiesen anzusehen sei, dass die am Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers verwendete 10-Tages-Vignette insofern nicht gültig angebracht gewesen sei, als diese vom Beschwerdeführer nicht vollständig von ihrer Trägerfolie abgelöst worden sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.400 Euro; kein Vermögen; keine Unterhaltsverpflichtungen).

 

2. Gegen dieses ihm am 16. Juni 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Juli 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er die Trägerfolie lediglich deshalb (und zwar exakt: bloß zu 15,86%) nicht vollständig abgelöst habe, um die Vignette nach dem Ablauf ihrer – relativ kurzen – Gültigkeitsdauer mit vergleichsweise geringerem Aufwand wieder rückstandsfrei von der Windschutzscheibe entfernen zu können. Dem gegenüber stehe unstrittig fest, dass er den erforderlichen Mautbetrag ordnungsgemäß entrichtet habe. Außerdem sei auf der Rückseite der Vignette lediglich eine Empfehlung, nicht aber eine als verpflichtend anzusehende Vorgangsweise für deren Anbringung  aufgedruckt gewesen; insbesondere sei in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen worden, dass die Vignette vollständig von der Folie abzulösen sei.

 

Sohin wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-534-2012.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche – und zwischen den Verfahrensparteien zudem unstrittige – Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung einer Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (wie hier) nicht mehr als 3,5 t betrug, nach § 10 BStMG einer zeitabhängigen Maut. Diese war gemäß § 11 Abs. 1 BStMG durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten, wobei u.a. die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten und über ihre Anbringung an den Fahrzeugen in einer Mautordnung (im Folgenden: MautO) zu treffen waren.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf der Autobahn A 1 betreten.

 

Dies wird zum einen schon von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

 

Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Anzeige der ASFINAG vom 23. Oktober 2012, Zl. 770012012061509155639, aus der hervorgeht, dass die Übertretung durch ein auf der Autobahn A 1 installiertes automatisches Überwachungssystem festgestellt wurde (vgl. S. 2).

 

In Würdigung dieser Umstände kann es daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit einem KFZ, das – allseits unbestritten – ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t aufwies, die Autobahn A 1 benutzt hat.

 

2.2. Die Autobahn A 1 zählte nach Teil A, Pkt. 2.1 (Seite 9), der auf § 14 BStMG basierenden „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Version 34[1] (im Folgenden: MautO V 34) zum Tatzeitpunkt zu den mautpflichtigen Bundesstraßen.

 

Der Beschwerdeführer war daher nach § 10 erster Satz BStMG dazu verpflichtet, für die Benützung der A 1 mit seinem ein nicht über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisenden KFZ eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

 

2.3.1. Im gegenständlichen Fall steht zunächst allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerber die nach § 10 Abs. 1 BStMG geschuldete Maut durch den Kauf einer Zehntagesvignette i.S.d. § 11 Abs. 2 vierter Satz BStMG entrichtet hatte.

 

2.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob diese Maut im vorliegenden Fall auch „ordnungsgemäßi.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs. 1 BStMG und § 11 Abs. 5 BStMG, dass dieser Anforderung nur dann entsprochen war, wenn sämtliche der hierfür in der MautO V 34 festgelegten Kriterien eingehalten wurden; ansonsten lag eine nicht ordnungsgemäße – und damit i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG behördlich strafbare – Mautentrichtung vor.

 

Nach Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) MautO V 34 war die Vignette u.a. vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ordnungsgemäß – insbesondere unter Verwendung des originären Vignettenklebers – anzubringen; jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) war nicht gestattet. Bei mehrspurigen Fahrzeugen war die Vignette – nach ihrem vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar war (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen); jede Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) führte ebenso zum Verlust des Nachweises der ordnungsgemäßen Mautentrichtung wie das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der MautO zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder auch die chemische oder die technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird.

 

Insgesamt wird daraus deutlich, dass insbesondere die Verpflichtung zum nicht bloß teilweisen, sondern vollständigen Ablösen der Vignette von ihrer Trägerfolie dazu dient, deren unzulässige Mehrfachverwendung zu verhindern.

 

2.3.3. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – auch seinem eigenen Vorbringen nach – die von ihm verwendete Zehntagesvignette zwar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht, diese jedoch hierbei nicht vollständig von ihrer Trägerfolie abgelöst hatte, lag im Ergebnis eine nicht ordnungsgemäße Mautentrichtung und sohin ein tatbestandsmäßiges Handeln i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG vor.

 

2.4. Dies kommt jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck, weil ihm dort vorgeworfen wurde, dass „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei; das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil auch die belangte Behörde selbst während des gesamten Verfahrens nicht davon ausgegangen ist, dass der Rechtsmittelwerber keine oder eine ungültige Vignette verwendet hätte o.Ä.

 

Richtigerweise hätte dem Rechtsmittelwerber nach dem zuvor Ausgeführten – was im Ergebnis schon deshalb einen essentiellen Unterschied ausmacht, weil einer gänzlichen Nichtentrichtung der Maut prinzipiell ein wesentlich gravierenderer Unrechtsgehalt zukommt als ein bloßer Verstoß gegen formale Ordnungsvorschriften – vielmehr i.S.d. § 44a Z. 1 VStG spruchmäßig angelastet werden müssen, dass er die zum Tatzeitpunkt für sein Fahrzeug durch Entrichtung der zeitabhängigen Maut erstandene Vignette nicht ordnungsgemäß i.S.d. Teiles A, Pkt. 7.1 (S. 16 f), MautO V 34 an diesem angebracht hatte.

 

Dass sich allenfalls aus der Begründung erschließen ließe, dass der Tatvorwurf ohnehin in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, reicht hingegen deshalb nicht hin, weil es sich hierbei – wie ausgeführt – um unterschiedliche Delikte mit maßgeblich divergierenden Unrechtsgehalten handelt.

 

3. Da eine dementsprechende Spruchkorrektur aber wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung schon von vornherein nicht in Betracht kam, war der gegenständlichen Beschwerde sohin gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, weil dem Rechtsmittelwerber im Ergebnis eine Tat angelastet wurde, die er jedenfalls in dieser Form nicht begangen hat.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen; unter einem ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r o f

 

 

 

 

LVwG-400044/2/Gf/Rt vom 5. August 2014

 

§ 10 BStMG;

§ 11 BStMG;

§ 20 Abs. 1 BStMG;

§ 44a VStG;

MautO V 34

 

* Hinsichtlich der Frage, ob die Maut „ordnungsgemäß“ i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs. 1 BStMG und § 11 Abs. 5 BStMG, dass dieser Anforderung nur dann entsprochen ist, wenn sämtliche der hierfür in der MautO V 34 festgelegten Kriterien eingehalten wurden; ansonsten lag eine nicht ordnungsgemäße – und damit i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG behördlich strafbare – Mautentrichtung vor;

 

* Nach Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) MautO V 34 war die Vignette – nach ihrem vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar war; insgesamt wird daraus deutlich, dass insbesondere die Verpflichtung zum nicht bloß teilweisen, sondern vollständigen Ablösen der Vignette von ihrer Trägerfolie dazu dient, deren unzulässige Mehrfachverwendung zu verhindern;

 

* Da der Bf. die von ihm verwendete Zehntagesvignette zwar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht, diese jedoch hierbei nicht vollständig von ihrer Trägerfolie abgelöst hatte, lag im Ergebnis eine nicht ordnungsgemäße Mautentrichtung und sohin ein tatbestandsmäßiges Handeln i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG vor. Dies kam jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck, weil ihm dort vorgeworfen wurde, dass „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei, was jedoch schon deshalb nicht zutraf, weil auch die belangte Behörde selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Bf. keine oder eine ungültige Vignette verwendet hätte o.Ä. Richtigerweise hätte dem Bf. aber – was im Ergebnis schon deshalb einen essentiellen Unterschied ausmacht, weil einer gänzlichen Nichtentrichtung der Maut prinzipiell ein wesentlich gravierenderer Unrechtsgehalt zukommt als ein bloßer Verstoß gegen formale Ordnungsvorschriften – hier spruchmäßig angelastet werden müssen, dass er die zum Tatzeitpunkt für sein Fahrzeug durch Entrichtung der zeitabhängigen Maut erstandene Vignette nicht ordnungsgemäß i.S.d. Teiles A, Pkt. 7.1 (S. 16 f), MautO V 34 an diesem angebracht hatte. Dass sich allenfalls aus der Begründung erschließen ließe, dass der Tatvorwurf ohnehin in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, reicht hingegen deshalb nicht hin, weil es sich hierbei jeweils um unterschiedliche Delikte mit maßgeblich divergierenden Unrechtsgehalten handelt.

 

Beschlagwortung:

 

Mautvignette – „Ungültigkeit“ bzw. „Anbringen“; Folie; unvollständiges Ablösen

 

 



[1] Abrufbar unter http://www.asfinag.at/maut/mautordnung/archiv