LVwG-550056/11/EW/FE

Linz, 12.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 11. September 2013, WR10-47-2011, betreffend die Entfernung einer Verrohrung gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959,

 

 

 

 

zu Recht  e r k a n n t :                                                                                                                                  

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, und der Spruch folgendermaßen geändert:

Herrn x, x, x, wird aufgetragen, die auf Grundstück Nr. x und x verlaufende Verrohrung zwischen dem nordöstlichen Eck des Grundstücks Nr. x und dem Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. x, je KG x, innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entfernen und die Durchführung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Ehegatten x zeigten bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Verrohrung eines Grabens auf den Grundstücken Nr. x und x des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf)  an, welche auf ihrem Grundstück Nr. x, je KG x, ausfließen und es daher vernässen würde und beantragten, die belangte Behörde möge die nötigen Schritte veranlassen um eine weitere Vernässung zu verhindern. Am 19. Mai 2011 fand daher mit dem Bf ein Lokalaugenschein auf seinen Grundstücken Nr. x und x, je KG x statt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG x, aus einem Rohr unterhalb der Straße Wasser austrete, welches sich in einem Tümpel sammeln würde und dass ein Wasserfluss im geringen Maße vom Grundstück des Bf zur Straße hin gegeben sei. Der Bf gab an, eine Verrohrung auf den Grundstücken Nr. x und x, je KG x, mit perforierten Drainagerohren DN 150 durchgeführt und mit dieser Maßnahme einen bestehenden Graben beseitigt zu haben. Im Gegensatz zur Vermutung von Frau x, dass die Verrohrung des Grabens einen verstärkten Wasserabfluss auf ihr Grundstück bewirke, geht der Bf davon aus, dass der Wasserabfluss in der nunmehrigen Form schon immer gegeben gewesen und auf Grundstück Nr. x, KG x, ausgetreten sei. Durch die fehlende Räumung des Grabens sei es jedoch in den letzten Jahren zu einem Rückstau von Wässern gekommen, wodurch der Abfluss auf das Grundstück Nr. x reduziert gewesen wäre.

I.2. Frau x gab am 8. Juli 2011 telefonisch bekannt, dass der Graben früher nicht bis zum Durchlass verlaufen sei, sondern einige Meter vorher geendet habe. Dazu legte sie am 9. August 2011 bei der belangten Behörde ein Foto vor, auf welchem die Stelle gekennzeichnet ist, an dem der Graben geendet habe.

In der darauf folgenden Stellungnahme des Bf, welche von der belangten Behörde in der Niederschrift vom 17. August 2011 festgehalten wurde, gab der Bf an, dass es auch beim Grundstück Nr. x, KG x, zu nachteiligen Änderungen gekommen sei, da die Böschungskante durch die Vornahme einer Anschüttung vom Straßenrand in das Grundstück hinein versetzt und so der Durchlass verlängert worden sei. Außerdem erklärte der Bf, dass das Ende des Grabens auf Frau x Foto nicht richtig dargestellt wurde, da in diesem Bereich noch einen Grenzgraben zwischen den Grundstücken Nr. x und x, je KG x, vorhanden gewesen sei. Des Weiteren sei der verrohrte Graben in den letzten Jahren nicht mehr geräumt worden, sodass es durch die Anlandungen zu einem geringeren Wasserabfluss gegenüber dem ursprünglichen Zustand gekommen sei und die Unterlieger dadurch einen Vorteil genossen hätten. Die Verrohrung sei annähernd im Bereich des früheren Grabens errichtet worden, weiche jedoch teilweise vom seinerzeitigen Grabenverlauf um bis zu ca. 1,5 m ab. Der Bf erklärte sich in weiterer Folge bereit, die Verrohrung im Bereich des früheren Grenzgrabens zwischen den Grundstücken Nr. x und x, je KG x, zu entfernen, und den Grenzgraben auf seinem Grundstück wiederherzustellen, damit eine Versickerung der Wässer in diesem Bereich möglich sei.

Aus der Stellungnahme der Ehegatten x vom 16. September 2011 ist ersichtlich, dass sie sich mit der vom Bf geplanten Vorgehensweise einverstanden erklärten, aber darauf hinwiesen, dass die von ihnen im Zuge des Kanalbaues vorgenommenen Geländeveränderungen auf Grundstück Nr. x mit den Abflussverhältnissen von den Grundstücken Nr. x und x, je KG x, in keinem Zusammenhang stehen würden.

I.3. Da die teilweise Öffnung der Verrohrung auf Grundstück Nr. x und die Wiederherstellung des Grabens im Grenzverlauf zum Grundstück x, je KG x, nicht den gewünschten Erfolg brachte, fand am 14. Mai 2012 ein weiterer Lokalaugenschein statt. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellte dabei fest, dass sich im neu angelegten Graben das Wasser staue. Der Rohrkanal, der ursprünglich bis zum Straßendurchlass führte, sei offensichtlich unterbrochen worden. Aus diesem Rohr seien etwa 0,1 Liter pro Sekunde Quellwasser ausgetreten, welche den Graben speisten. Der Durchlass sei in dem Graben nicht mehr sichtbar gewesen. Da das Grundstück Nr. x, KG x, im Bereich des Durchlasses jedoch vernässt sei, dürfte eine Verbindung mit dem Graben bestehen. Der Bf führte dazu außerdem aus, dass der Straßendurchlass im Zuge der Errichtung der Kanalisation in das Grundstück Nr. x hinein verlängert wurde und dies zur jetzigen Vernässung stark beitragen würde. Vor Durchführung der Aufschüttung hätte das über den Durchlass zugeführte Quellwasser entlang der Straße bis zur Tiefenlinie und zum nächsten Durchlass abfließen können.

I.4. In einem Schreiben vom 16. Mai 2012 teilte Herr x, x, x, mit, dass zwischen 1953 und 1955 im Zuge der Grundzusammenlegungen von der Agrarbezirksbehörde Gmunden der Verlauf des gegenständlichen Gerinnes von der Ortschaft x entlang des Grundstückes Nr. x, KG x, und anschließend zum Straßengraben des Güterweges x sowie die Querung dieses Güterweges festgelegt bzw. vorgenommen worden sei.

I.5. Am 19. Juni 2012 fand zusammen mit dem Amtssachverständigen für Biologie ein weiterer Lokalaugenschein statt, bei dem dieser zur Gewässereigenschaft des Grabens feststellte, dass es sich beim gegenständlichen Graben um einen ca. 1 m breiten und ca. 0,5 m gegenüber dem Umland eingetieften Wiesengraben handle. Die Wasserführung wurde auf Grund eines Regenereignisses auf ca. 0,5 Liter pro Sekunde geschätzt. Das Sollsubstrat sei lehmig bis kiesig ausgebildet. Der gegenständliche Graben trete auf dem Grundstück Nr. x zutage, würde in nordwestliche Richtung verlaufen und verschwenke anschließend in südöstliche Richtung. Etwa ab Beginn des Grundstücks Nr. x, KG x, sei der Graben verrohrt. Im Bereich des Grundstücks Nr. x, KG x, sei der Graben zumindest einseitig durch Vegetation beschattet. Im Zuge einer grob biologischen Befundung vor Ort seien Vertreter einer aquatischen Biozönose (Köcherfliegenlarven und Kaulquappen) vorgefunden worden. Aufgrund der vorgefundenen Biozönose handle es sich aus fachlicher Sicht jedenfalls um ein Gewässer im hydrobiologischen Sinn.

I.6. Die in weiterer Folge zwischen dem Bf und den Ehegatten x geführten Gespräche über die Herstellung einer Anlage zur entsprechenden Reduzierung der Quellwässer durch vorangegangene Versickerung führten zu keiner Einigung. Die belangte Behörde räumte dem Bf daraufhin unter Vorlage der Beurteilung des Amtssachverständigen für Biologie vom 19. Juni 2012 die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erlassung des Bescheides über die Entfernung der Verrohrung ein.

 

In seiner Stellungnahme vom 15. März 2013 führte der Bf im Wesentlichen aus, dass der betroffene Graben die Straßenwässer der Ortschaft x abführe. Dieser weise nicht die angeführte Breite auf und sei das Sollsubstrat nur auf einer Länge von 15 m gegeben, dort wo der Graben einseitig beschattet sei. Die abgeleiteten Wässer seien entlang der Grenze der Grundstücke x und x in einem Graben bis zum gemeinsamen Punkt der Grundstücke Nr. x, x und x verlaufen und seien in weiterer Folge dem Güterweg x (Grundstück Nr. x) zuerst auf Seite des Grundstücks Nr. x und dann durch den Durchlass auf Grundstück Nr. x bis zum Grundstück Nr. x, alle KG x, verlaufen. Der Straßengraben an der südlichen Straßenseite bis zum Weggrundstück Nr. x, je KG x, sei jedoch durch die Beschwerdeführer aufgefüllt worden. Durch die Zuschüttung des Straßengrabens im Grundstück Nr. x durch die Grundstückseigentümer sei mangels Abflussmöglichkeit aus dem Grundstück Nr. x, je KG x, von diesen eine nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse verursacht worden. Sollte das aufgrund der eingebrachten Beschwerde eingeleitete Verfahren nicht eingestellt werden, müsste der Bf einer weiteren Einleitung von Straßenwässern in dieses Gerinne entgegentreten.

 

I.7. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Bf und eines neuerlichen Ortsaugenscheins am 8.5.2013 im Bereich der Grundstücke Nr. x und x, je KG x, wurde vom Amtssachverständigen für Biologie mit Schreiben vom 13. Mai 2013 eine Stellungnahme für die vom Bf vorgenommene Verrohrung eines in der Tiefenlinie befindlichen Grabens auf einer Länge von insgesamt ca. 185 m mittels eines DN150-Rohres abgegeben: „Im Bereich der Grundstücke x und x wurde von Herrn x ein Das gegenständliche Gerinne tritt im oberen Bereich des Grundstücks Nr. x als Überlauf des Hausbrunnens der Familie x zutage. Darüber hinaus münden sämtliche Straßen und Dachwässer der darüber befindlichen Siedlung x in den Graben ein. Die Wasserführung des Gerinnes (nach vorangegangener feuchter Witterung) wird auf maximal 0,5 Liter pro Sekunde geschätzt.

Der gegenständliche Graben verläuft die ersten 40 m von seinem Ursprung offen als unbeschattetes, krautig verwachsenes Wiesengerinne, ist dann auf einer Länge von ca. 50 m zumindest einseitig bestockt und beschattet und verläuft anschließend noch ca. 20 m offen in Form eines beschatteten Wiesengerinnes weiter. Im Anschluss wurde dann das Gerinne auf einer Länge von ca. 185 m verrohrt. Im Bereich der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. x mündet die Verrohrung in einen ca. 20 m langen Erdgraben. Von dort wird der Graben durch die Straße auf Grundstück Nr. x durchgeleitet, in welchem der Graben unmittelbar nach dem Straßendurchlass versickert. In weiterer Folge ist in der Tiefenlinie bis zum x Bach kein Gerinneverlauf mehr erkennbar.

Im Bereich des Brunnenüberlaufs bis zum Beginn der Verrohrung ist das Grundstück x flach, im Bereich der Verrohrung ist das Grundstück geneigt.

Der Graben ist ca. 0,5 bis 1 m breit, das Sollsubstrat ist lehmig bis kiesig ausgebildet. Bei einer grob biologischen Befundung des Grabens im beschatteten, flachen Bereich auf Grundstück Nr. x konnten vereinzelt Vertreter einer aquatischen Biozönose (Steinfliegenlarven, Köcherfliegenlarven) vorgefunden werden.

Aufgrund der eher flachen Geländeausprägung im oberen Bereich des Grundstücks x sammelt sich Brunnenwasser sowie abgeleitetes Oberflächenwasser der darüber liegenden Siedlung im gegenständlichen Graben. Aufgrund der vorgefundenen Biozönose kann von einer ganzjährigen Benetzung des Grabens ausgegangen werden.

Beim vorliegenden noch offen verlaufenden, beschatteten Grabenabschnitt ist v.a. aufgrund des sehr geringen Gefälles und der ganzjährigen Benetzung von einem aquatischen Lebensraum auszugehen. Ob diese Eigenschaft auch auf den verrohrten, steileren Teil des Grabens zutrifft, kann jedoch aus fachlicher Sicht nicht mehr festgestellt werden.

Im Hinblick auf die gegenständliche Verrohrung ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass Verrohrungen grundsätzlich immer einen Eingriff in das ökologische Wirkungsgefüge von Gewässern darstellen und daher aus hydrobiologischer Sicht nicht positiv bewertet werden können.

Die vorliegende Verrohrung wirkt sich aus fachlicher Sicht jedoch allenfalls äußerst lokal und kleinräumig aufgrund des durch die Verrohrung einhergehenden Verlustes an Lebensraum für die möglicherweise früher dort vorhandene aquatische Biozönose auf. Eine Unterbrechung des Gewässerkontinuums durch die Verrohrung ist aus fachlicher Sicht nicht gegeben, da der Graben derzeit ökologisch völlig isoliert ist und eine entsprechende Anbindung an ein Hauptgewässer fehlt.

Um im vorliegenden Fall die Möglichkeit für eine (Wieder)Besiedelung durch aquatische Organismen zu erreichen, wäre aus fachlicher Sicht der Rückbau des verrohrten Grabens in ein naturnah ausgeprägtes, beschattetes Gewässer, möglichst ohne durchgehende harte Ufersicherung erforderlich.

Obwohl für die Verrohrung aus hydrobiologischer Sicht eine positive Bewertung prinzipiell nicht möglich ist, so sind die Auswirkungen der bestehenden Verrohrung in diesem speziellen Fall aufgrund der oben beschriebenen Gründe aus fachlicher Sicht als nicht so gravierend zu werten.“

 

I.8. Da weitere alternative Lösungsvorschläge scheiterten, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. September 2013, WR10-47-2011, an den Bf den Auftrag, die auf den Grundstücken Nr. x und x, je KG x, errichtete Verrohrung eines Gerinnes (beginnend ab dem Einlaufbauwerk bis deren Ende im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. x - Länge ca. 185 m, DN150) bis spätestens 31. Oktober 2013 zu entfernen und das ursprüngliche Gerinne wieder herzustellen.

 

I.9. In der gegen diesen Bescheid vom Bf eingebrachten Berufung vom 3. Oktober 2013 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er die Aufhebung des Bescheides beantrage, weil ihm kein Gutachten über die Vernässung des Grundstückes Nr. x, KG x, vorgelegt worden sei. Deshalb musste er annehmen, dass es der Behörde nicht möglich war, ein solches zu erbringen. Weiters sei ihm die Zuziehung des Amtssachverständigen für Biologie in dieser Sache unverständlich.

 

I.10. Die belangte Behörde legte die rechtzeitig eingebrachte Berufung dem Oö. Landeshauptmann vor, welcher in weiterer Folge die Berufung mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte.

 

I.11. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter seine Vollmacht im gegenständlichen Verfahren mit und beantragte die Einvernahme zweier Zeugen: x, x, x sowie x, x, x.

 

Darüber hinaus sei das Gutachten des Biologen nicht geeignet, einen Rückbau der Verrohrung – so wie im bekämpften Bescheid angeordnet – zu fordern. Es handle sich nämlich beim teilweise verrohrten Graben nicht um ein naturnahes bzw. natürliches Gerinne, sondern um einen Straßengraben, welche die Abwässer der Ortschaft x ableite, da weder auf der der Stellungnahme beigelegten ÖK 50 noch in der Urmappe ein Gewässer eingezeichnet sei und erst in den 1950er Jahren ein Drainagegraben gezogen wurde. Durch die jährliche Räumung und die Ableitung verschmutzter Straßenwässer handle es sich um ein künstliches Gerinne, in welcher eine aquatische Biozönose nicht entstehen könne.

 

 

II.1. Aufgrund des mit 01. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über.

 

Die Berufung vom 19. März 2012 gilt seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde
iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2014, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung, die Parteien x und x, die Zeugen x, x, x und x, x, x sowie die belangte Behörde teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden.

 

II.3. Nach der Durchführung eines Lokalaugenscheins im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Amtssachverständige für Wasserbautechnik folgenden Befund und Gutachten ab.

 

„Im Bereich des Durchlasses x, welcher an der Grundgrenze der Grundstücke Nr. x sowie x liegt und in weiterer Folge auf das Grundstück Nr. x der Ehegatten x weiterverläuft, ist ein natürliches Einzugsgebiet aus einer Fläche von etwa 17,8 ha vorhanden. Ca. 3,8 ha kommen noch zusätzlich aus der Ortschaft x selbst hinzu. Aus der Ortschaft x, welche pauschal mit einem Abflussbeiwert von 0,35 abgeschätzt wird und aufgrund der Tatsache, dass dort vermutet wird, dass zahlreiche Ober­flächenwässer aus diversen Höfen sowie Straßenentwässerungen abgeleitet werden, ergibt sich im Bereich oberhalb der gegenständlichen Verrohrung eine Zuleitungsmenge rein aus den Straßen- und Hofflächen von ca. 180 l/s bei einem 1-jährlichen Regenereignis bezogen auf den eHyd-Gitterpunkt 3.155. Am Beginn der gegenständlichen Verrohrung kommen zu diesen im Regenwasserfall ankommenden Wässern noch Überwässer aus einer gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage sowie heute erstmals vorgefunden, Wässer, welche offensichtlich aus einer südlich des Güterweges x gelegenen ehemaligen Lehm- bzw. Mergelgrube stammen könnten. Diese Wässer traten in einer Größenordnung von ca. 0,1 bis 0,2 l heute zu Tage. Anschließend vereinigen sich diese verrohrten Abschnitte der Oberflächenentwässerung mit dem offenen Ableitungsgraben aus der Wasserversorgungsanlage, sind anschließend teilweise verrohrt, aber auch als offener Graben bis zum Einleitungsbauwerk auf Grundstück Nr. x geführt. Von dort beginnend wurde im Jahre 2010 von Herrn x ein Mehrzweckrohr, DN 150, bis zur eingangs erwähnten Stelle des Einzugsgebietes geführt. Im Wesentlichen wurde dabei auch laut Auskunft und Rücksprache der beteiligten Parteien dabei die Tiefenlinie des Geländes für die Verlegung des Rohres herangezogen. Geendet hat das gegen­ständliche Mehrzweckrohr in einer bereits in den 50er Jahren errichteten Verrohrung, welche für einen Straßendurchlass des damals errichteten Güterweges verwendet wurde. Zwischenzeitlich wurde das Rohr an der Grundgrenze der Grundstücke Nr. x (Herr x) und Nr. x (x) unterbrochen und ein etwa 15 bis 20 m langer Drainage- bzw. Sickergraben errichtet. Aufgrund der vorhandenen Untergrundverhältnisse (Lehm) zeigte dieser Sickergraben bis dato nicht den gewünschten Erfolg, sodass anfallende Wässer dort tage- und wochenlang, auch im Trockenwetterfall, stehenbleiben. Nach dem Durchlass, welcher in weiterer Folge zum Grundstück Nr. x führt, wurde im Zuge der Errichtung des Schmutzwasserkanals die Böschung am Grundstück Nr. x so abgeflacht, dass eine Verlängerung, sowohl des jetzt beschriebenen Durchlasses als auch des ca. 40 m östlich gelegenen Durchlasses (Durchlass x), notwendig wurde. Die Abflachung im Zusammenhang mit der Verlängerung der beiden Rohrdurchlässe alleine hat aus Sicht des Amtssachverständigen keine Auswirkungen auf eine Vernässung des Grundstückes Nr. x.

 

Zur Frage der Richterin, aus welchem Einzugsbereich die Verrohrung gespeist wird und welche Wässer in die Verrohrung fließen und wieviel diese fasst, führt der Amtssachverständige Folgendes aus:

 

Der Einzugsbereich der gegenständlichen Verrohrung wurde eingangs im Befund beschrieben, und zwar dahingehend, dass der Verrohrung ca. 3,8 ha aus dem Ortsbereich x über einen Oberflächenwasserkanal zugeleitet werden.

 

Die Verrohrung selbst wird, wie oben angeführt, zum einen aus dem Ortsbereich x bzw. der dort vorhandenen Oberflächenentwässerung, aus einem Quellüberlauf sowie aus einer Entwässerung einer ehemaligen Lehm- bzw. Mergelabbaustätte unbekannter Größe gespeist. Zusätzlich kommen im Laufe des ca. 200 m langen Verrohrungsabschnittes noch über diesen Bereich selbst anfallende Oberflächenwässer der entsprechenden Einzugsgebietsgröße jeweils hinzu.

 

Aus wasserbautechnischer Sicht wird allenfalls festgehalten, dass der im Jahr 2010 verlegte Drainageschlauch bzw. das Mehrzweckrohr hydraulisch nicht in der Lage ist, auch nur ein 1-jährliches Niederschlagswasser aus dem Ortsbereich schadlos ableiten zu können.

Zu der Frage der Richterin, welche Auswirkung die Verrohrung auf den Grundstücken Nr. x und x auf das Grundstück Nr. x, je KG x, hat, führt der Amtssachverständige Folgendes aus:

 

Unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeverhältnisse vor der durchge­führten Verrohrung, welche im Bereich der dort vorhandenen Tiefenlinie etwa ein Gefälle von 4 % aufweist und unter der Tatsache, dass es sich grundsätzlich um keinen versickerungsfähigen Boden im gegenständlichen Bereich handelt, kann festgehalten werden, dass die durchgeführte Verrohrung mittels eines Mehr­zweckrohres eigentlich keine marginalen Verschlechterungen für das Grundstück Nr. x mit sich gebracht hätte.

 

Im Falle dessen, dass der Graben nicht regelmäßig im unteren Bereich, sprich etwa im Bereich des nordöstlichen Eckes des Grundstückes Nr. x, in der Vergangenheit gewartet worden ist, ist es aber nachvollziehbar, dass es in diesem Bereich zu Vernässungen auf den beiden Grundstücken Nr. x und x bis zu einem gewissen Grad gekommen ist.

 

In diesem Zusammenhang konnte im Rahmen der heutigen Verhandlung nicht dezidiert ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen einer Flurbereinigung möglicherweise zu einer Verlegung des Grabens einige Meter außerhalb der natür­lichen Tiefenlinie gekommen ist, welche die zuvor beschriebenen Anlandungen bzw. in weiterer Folge Vernässungen in diesem Bereich verursacht hat.

 

Wäre der Graben immer in der Tiefenlinie geblieben und hätten entsprechende Reinigungsarbeiten und Räumungsarbeiten regelmäßig stattgefunden, so wäre es aus meiner Sicht, wie eingangs erwähnt, zu keinen Vernässungen im Bereich der Grundstücke Nr. x und x gekommen.

 

Auf Nachfrage der Richterin, ob es eine Verschlechterung darstellt, wenn das Wasser durch die Verrohrung auf das Grundstück Nr. x geleitet wird oder ob es durch einen natürlichen Graben dorthin gelangt, führt der Amtssachver­ständige Folgendes aus:

 

Grundsätzlich stellen Verrohrungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht gerade einen positiven Aspekt im Verhältnis zu offenen Gräben bzw. Gerinnen dar, allerdings auf den gegenständlichen konkreten Fall bezogen wird es so sein, dass auch unter Anbetracht der vorhandenen Bodenverhältnisse (nicht durchlässige bindige Lehmschichten) es keinen großen Unterschied macht, ob ein Drainage­rohr, welches im Übrigen nicht allseits geschlossen ist, oder ein stets gewarteter und geräumter Graben in dieser Größenordnung Richtung Grundstück Nr. x geleitet wird.“

 

II.3. Beim gegenständlichen Gewässer handelt es sich um einen natürlichen Abfluss von Wässern aus einem Einzugsgebiet von etwa 17,8 ha. Dazu kommen noch die Oberflächenwässer aus der Ortschaft x, Überwässer aus einer gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage sowie Wässer, welche aus einer ehemaligen  Lehm- bzw. Mergelgrube stammen. Zusätzlich kommen im Laufe des ca. 200m langen Verrohrungsabschnittes noch über diesen Bereich selbst anfallende Oberflächenwässer hinzu. Diese sind nach Aussage der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, schon immer in der Tiefenlinie auf Grundstück Nr. x bzw. x, je KG x, abgeflossen. Auch der Bf selbst führt in der mündlichen Verhandlung aus, „dass die Wässer der Ortschaft x schon immer über einen Graben in der Tiefenlinie auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, geführt worden seien“. Die mündliche Verhandlung hat somit eindeutig ergeben, dass es sich beim verrohrten Graben ursprünglich um einen natürlichen Abfluss handelt.

 

Sowohl der Bf als auch die Parteien x und x erklärten in der mündlichen Verhandlung, dass der natürliche Graben auf den Grundstücken Nr. x und x nicht durchgängig verlaufen ist. Beide markierten auf den Lageplänen, welche der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen wurden, dass der Graben auf Grundstück x in etwa auf Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. x, alle KG x, endete. Die von den Ehegatten x behauptete Vernässung in diesem Bereich aufgrund der Unterbrechung des Grabens wurde vom Bf nicht bestritten.

 

Hinsichtlich der in der Stellungnahme des Bf vom 24. Juli 2014 behaupteten jährlichen Räumung des Grabens in jenem Bereich, in dem die Verrohrung verläuft, konnten die Zeugen nicht mit Sicherheit bezeugen, dass dieser regelmäßig geräumt wurde. Vielmehr wurde vom Bf selbst beim Lokalaugenschein am 19. Mai 2011 und in der Niederschrift vom 17. August 2011 ausgeführt, dass der Graben in den letzten Jahren nicht mehr geräumt wurde. Von einer regelmäßigen Räumung des Grabens geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit nicht aus und folgt daher der schlüssigen Ansicht des Amtssachverständigen, dass es im Bereich der Grundstücke Nr. x und x, je KG x, auf Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. x bei keiner regelmäßigen Wartung des Grabens zu Vernässungen gekommen ist.

 

Durch die durchgängig ausgeführte Verrohrung des Grabens bis zum Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. x, KG x, wurde auch die Unterbrechung des Grabens im Bereich der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. x, auf welchem bis dahin eine Vernässung stattgefunden hat, beseitigt. Die ablaufenden Wässer vernässen das Grundstück des Bf aufgrund der Verrohrung in diesem Bereich nun nicht mehr. Vielmehr laufen sie nun durch die Verrohrung, welche in den Straßendurchlass einmündet, ungehindert auf Grundstück Nr. x, und führen nun dort zu einer Vernässung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt der nachvollziehbaren Ansicht des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dass die Abflachung im Zusammenhang mit der Verlängerung der beiden Rohrdurchlässe im Böschungsbereich auf Grundstück Nr. x, KG x, keine Auswirkungen auf eine Vernässung auf diesem Grundstück hat.

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher zusammengefasst von folgendem – für das gegenständliche Verfahren relevanten – Sachverhalt aus:

In der Tiefenlinie der Grundstücke Nr. x und x bis Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. x und in weiterer Folge in einem Grenzgraben zwischen den Grundstücken Nr. x und x bis in einen Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. x wurden die Oberflächenwässer der aus dem Ortsbereich x bzw. der dort vorhandenen Oberflächenentwässerung, aus einem Quellüberlauf sowie aus einer Entwässerung einer ehemaligen Lehm- bzw. Mergelabbaustätte unbekannter Größe in einem Graben abgeleitet.

 

Auf den Grundstücken Nr. x und x kam es im Bereich der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. x aufgrund der Unterbrechung des Grabens und keiner regelmäßigen Wartung des Grabens zu Vernässungen. Die im Jahr 2010 durchgeführte Verrohrung direkt bis zum Straßendurchlass im Bereich des Grundstückes Nr. x, welcher auf Grundstück Nr. x wieder endet, bewirkt, dass die Vernässung nun nicht mehr auf den Grundstücken des Bf auftritt sondern auf Grundstück Nr. x, alle KG x.

 

III.2. Die maßgebliche Rechtslage des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl 215 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung BGBl I 2014/61 (in der Folge WRG 1959) lautet:

 

„§ 39 Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.

 

 (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

[...]

 

§ 138 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

 

 (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten 

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

 [...]

 

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

§ 39 Abs 1 WRG verbietet willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, welche dem unteren Grundstück zum Nachteil gereichen.

 

Da § 39 WRG 1959 nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern auch jede Liegenschaft erfasst, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt (VwGH 26.6.2008, 2005/07/0131; 22.4.2010, 2008/07/0076), kann diese Bestimmung auch auf das Grundstück Nr. x, welches durch eine Gemeindestraße von den Grundstücke Nr. x und x, je KG x, getrennt ist, angewendet werden.

 

Eine Änderung des natürlichen Abflusses liegt im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung vor, wenn für den natürlichen Abfluss des Wassers nicht weiter das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 39 Rz 5). Die natürlichen Abflussverhältnisse über die Grundstücke Nr. x und x, je KG x, wurden durch die Verrohrung des Grabens willkürlich geändert (vgl. VwGH  14.6.1988, 88/07/0022). Aufgrund der Verrohrung werden nicht mehr die Grundstücke des Bf sondern Grundstück Nr. x, KG x, vernässt.

 

Vom Bf wurde somit durch die Verrohrung eine im Sinne des § 39 WRG 1959 widersprechende eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 herbeigeführt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG² [2013] § 39 K 2; VwGH 15.7.1999, 97/07/00223; 18.2.2010, 2009/07/0080).

 

Die Ehegatten x sind als Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x, von der Verrohrung insofern im Sinne des § 138 Abs 6 WRG 1959 betroffen, als dass die Verrohrung nun nicht mehr wie der ursprüngliche Graben im Bereich der nordöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. x unterbrochen ist und diesen Bereich vernässt, sondern die Wässer durch die Verrohrung über den Straßendurchlass direkt auf ihr Grundstück laufen und eine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliegt.  

 

Laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung ist die Vernässung ihres Grundstückes erst nach der im Jahr 2010 errichteten Verrohrung aufgetreten. Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 darf jedoch nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte der Betroffenen, die die Beseitigung verlangen, berührt sind (vgl. VwGH 22.1.1985, 82/07/0093; 21.10.2010, 2007/07/0006; 10.11.2011, 2011/07/0135). Der Schutz des Grundeigentums der Ehegatten x fordert daher nicht, dass die gesamte Verrohrung wieder entfernt wird. Dies wird auch nicht von den Gutachten der Amtssachverständigen gedeckt. Da der Amtssachverständige für Biologie aus fachlicher Sicht nicht feststellen konnte, ob es im verrohrten Teil des Grabens einen aquatischen Lebensraum gegeben hat, kommt er zu dem Ergebnis, dass – auch aufgrund der Tatsache, dass der Graben aus ökologischer Sicht völlig isoliert ist – die Auswirkungen der bestehenden Verrohrung in diesem speziellen Fall aus fachlicher Sicht als nicht so gravierend zu werten sind. Auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hält in seinem Gutachten fest, „dass auch unter Anbetracht der vorhandenen Bodenverhältnisse (nicht durchlässige bindige Lehmschicht) es keinen großen Unterschied macht, ob ein Drainage­rohr, welches im Übrigen nicht allseits geschlossen ist, oder ein stets gewarteter und geräumter Graben in dieser Größenordnung Richtung Grundstück Nr. x geleitet wird“. Vielmehr ist es zum Schutz des Grundstücks Nr. x, KG x nur erforderlich, dass die Verrohrung wieder auf Grundstücke Nr. x im Bereich der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. x endet und dass das Wasser dort auslaufen kann. Die Verrohrung ist daher nur zwischen dem nordöstlichen Eck des Grundstücks Nr. x und dem Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. x, je KG x zu entfernen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl VwGH  14.6.1988, 88/07/0022; 22.1.1985, 82/07/0093; VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006; 10.11.2011, 2011/07/0135). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer