LVwG-650206/2/Ki/ME

Linz, 19.08.2014

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird – betreffend die Verfahren im Zusammenhang mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2011, GZ: 0006944/2004 - gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Datiert mit 3. April 2014 stellte die Einschreiterin betreffend die „x“ x gegen alle diese Bescheide einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies betrifft auch die Bescheide des vorm. Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ. vom 6. Juli 2011, VwSen- 590289/3/Ki/Kr, vom 22. Oktober 2012, VwSen-590336/2/Ki/CG, vom 31. Jänner 2013, VwSen-590341/2/Ki/Eg, und vom 4. April 2013, VwSen-590348/2/Ki/Spe, welche alle in Rechtskraft erwachsen sind. Dabei handelt es sich um einen Entfernungsauftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2011, GZ: 0006944/2004. Dieser wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ. vom 6. Juli 2011, VwSen- 590289/3/Ki/Kr, bestätigt, Anträge auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurden mit den ebenfalls zitierten Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ. zurückgewiesen. Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

 

II.            In einer Entscheidung vom 3. September 2013 stellte das Bezirksgericht Linz dann fest, dass x als Eigentümer der „x“ anzusehen sei und er dieses Eigentum auch nie verloren hat. Dieser Umstand wurde in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts OÖ. vom 18. März 2014, LVwG-650003/10/Ki, in der Begründung zitiert.

 

III.           Die Einschreiterin bezieht sich in ihrer gegenständlichen Eingabe auf diese Entscheidung und argumentiert, dieser Entscheid des Landesverwaltungsgerichtes sei der Wiederaufnahmegrund. Dort sei nämlich X als Eigentümer festgestellt worden. Dies schließe eine Haftung für die Gesellschaft als vermeintlicher (aber nicht gegebener) Eigentümer aus. Der Entscheid des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes sei am 21. März 2014 zugestellt worden, die Frist von 14 Tagen sei gewahrt.

 

IV.          In einer Eingabe vom 10. September 2013 informierte die Einschreiterin  das Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz über die oben angeführte Entscheidung des Bezirksgerichtes Linz.

 

V.           Das Bezirksverwaltungsamt der Landeshauptstadt Linz legte die Eingabe dem Landesverwaltungsgericht OÖ. mit Schreiben vom 14. August 2014 vor.

 

VI.          Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte. Die Durchführung einer Verhandlung konnte entfallen, weil der Antrag zurückzuweisen war (§ 24 VwGVG).

 

VII.         Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs.51 Z.8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.


 

Gemäß § 32 Abs.2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

 

Die Einschreiterin hat die Behörde bereits am 10. September 2013 über die Entscheidung des Bezirksgerichts Linz vom 3. September 2013 informiert. Es ist daher davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem allfälligen Wiederaufnahmegrund erlangt hatte. Die im Gesetz festgelegt zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages war daher am 3. April 2014 bereits abgelaufen, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

 

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch