LVwG-670007/4/Ki/ME

Linz, 22.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Devolutionsanträge des x und der x vom 23. Juli 2014 bzw. des X vom 24. Juli 2014 den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 I.          Die Anträge werden gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die in der Präambel angeführten Einschreiter stellten mit Schreiben vom 23. Juli 2014 beim Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz einen Devolutionsantrag betreffend Eingaben aus den Jahren 2012 und 2013. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

 

 

Überdies stellte Herr x am 24. Juli 2014 per E-Mail direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Devolutionsantrag betreffend einen Antrag vom 26. Juli 2011, dies mit der Bitte, „den Einspruch der Oberbehörde“ vorzulegen. Einem diesbezüglichen Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts vom 6. August 2014 (Zustellung per E-Email) binnen zwei Wochen ab Zustellung zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller bis dato nicht nachgekommen.

II.          Mit 31. Dezember 2013 wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst. An ihre Stelle treten mit 1. Jänner 2014 die Landesverwaltungsgerichte.  

Die gegenständlichen Anträge stützen sich den Inhalt nach auf § 73 AVG. Diese Bestimmung findet jedoch aufgrund § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

Eine Übergangsbestimmung, die es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ermöglichen würde, die ggst. Devolutionsanträge als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiert – soweit ersichtlich – nicht. Dies scheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist und dieser vom Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, um den Bescheid nachzuholen.

III.        Die ggst. Anträge sind vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen.

IV.         Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage, wie mit bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch