LVwG-300386/4/KL/TO/BD

Linz, 19.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn x, x, x, vom 29. Juni 2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom
14. Juni 2014, GZ:0019454/2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs.1 VwGVG i.V.m. § 13 Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Mit Straferkennntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 2014, GZ: 0019454/2013, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen iHv jeweils 1.500 Euro, zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 60 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 130 Abs.5 Z 1 und 118 Abs. 3 ASchG iVm §§ 7 Abs.3 und 30 Abs.4 Bauarbeiterschutzverordnung verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GesmbH zu verantworten hat, dass die genannten Arbeitnehmer auf der Baustelle „x“ auf den Balkonen im 2. Obergeschoß bei einer Absturzhöhe von ca. 6 m mit Arbeiten beschäftigt waren, ohne dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dem Schriftsatz fehlt sowohl die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde als auch die Beschwerdebegründung.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde dem OÖ. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Juli 2014 vorgelegt.

 

4. Mit Verbesserungsauftrag vom 16. Juli 2014 – LVwG-300386/2/Kl/BD – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch ein entsprechendes Begehren bzw. durch Anführung entsprechender Gründe sowie durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen wird.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung an einen Mitbewohner am 23.Juli 2014 zugestellt.

 

Eine Verbesserung im Sinne des Verbesserungsauftrages wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der Äußerungsfrist nicht vorgenommen.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs.2 VwGVG).

 

5. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.           die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...],

2.           die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.           die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.           das Begehren und

5.           die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs.3 AVG anwendbar.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringung nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Das eingebrachte Rechtsmittel enthält nicht die vom § 9 Abs.1 VwGVG geforderten Mindesterfordernisse.

In der gegenständlichen Beschwerde ist weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch die Bezeichnung der belangten Behörde sowie kein entsprechendes Begehren angeführt.

 

Dem Verbesserungsauftrag wurde innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet, wodurch die angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.

 

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

 

II.          Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

                        R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt