LVwG-550146/9/Gf/Rt

Linz, 13.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der GmbH, vertreten durch RA Mag. S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2013, Zl. ForstR10-2012, mit dem auf das Oö. Pflanzenschutzgesetz gestützte Entfernungsaufträge erteilt und Untersagungsmaßnahmen angeordnet wurden,

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtenen Bescheid als dahin modifiziert gilt, dass in dessen Spruch nach der Wortfolge „für vier Jahre“ die Wendung „gerechnet ab Feststellung des Befalls, d.i. ab 27. Juli 2012“ einzufügen ist und die Rechtsgrundlage anstelle von „§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 LGBl. Nr. 67/2002 i.d.g.F.“ nunmehr „§§ 2 und 3 Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl.Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 10/2011; §§ 43 bis 46 Forstgesetz, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013; § 3 Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. II 19/2003“ zu lauten hat.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2013, Zl. ForstR10-2012, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin von zwei näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 4 Abs. 1 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 67/2002 i.d.g.F. LGBl.Nr. 63/2012 (im Folgenden: OöPflSchG), aufgetragen, eine Grabenbegleitvegetation und Zierbäume zu entfernen sowie für 4 Jahre den Stockausschlag und die Naturverjüngung von befallsfähigen Laub- und Obstbäumen und Sträuchern mit einer Kluppschwelle im unteren Drittel von mehr als 2 cm zu unterbinden und das Nachsetzen von Laub- und Obstbäumen für die Dauer von 4 Jahren zu unterlassen; unter einem wurde ihr für diesen Zeitraum untersagt, unkontrolliertes Laub- und Obstbaumholz in jeglichem Zustand ohne vorhergehende Kontrolle aus der planmäßig festgelegten, einen Radius von 500 Metern umfassenden Quarantänezone zu verbringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass am 27. Juli 2012 auf dem Betriebsgelände der Rechtsmittelwerberin vom forstfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde ein Käfer-Schädlingsbefall von Bäumen festgestellt worden sei, der mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verpackungsholz aus Ostasien eingeschleppt worden sein dürfte. Davon ausgehend, dass im Bereich des Unternehmens mindestens 12 Larven, noch weitere Eiablagen und ein Ausbohrloch vorgefunden worden seien und es sich bei der dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 27. September 2012, Zl. ForstR10-2012, zu Grunde gelegten Radius der Quarantänezone in einem Ausmaß von 500 Metern ohnehin bloß um einen Mindestwert handle, seien entsprechende behördliche Anordnungen in Aussicht zu nehmen gewesen.

 

Am 31. Dezember 2012 sei daher von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ein Bescheid ergangen, der jedoch in weiterer Folge mit Berufung vom 18. Jänner 2013 angefochten worden sei. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. März 2013, Zl. VwSen-590344/2/Gf/Rt, sei der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben worden. Den Begründungsausführungen zufolge basiere die Aufhebung jedoch ausschließlich auf einem Verfahrensfehler, der darin bestanden habe, dass vor deren Erlassung die in § 4 Abs. 1 OöPflSchG vorgesehene Anhörung der Landeswirtschaftskammer für Oberösterreich nicht durchgeführt worden sei.

 

Im fortgesetzten Verfahren sei daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. In dessen Zuge habe sich aus der zusätzlichen forstgut-achtlichen Stellungnahme ergeben, dass die im Bescheid vom 31. Dezember 2012 vorgeschriebene Abfräsung der Wurzelstöcke nach gegenwärtigem Stand nicht mehr erforderlich sei. Auch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich habe in ihrer Stellungnahme die vorgeschriebenen Maßnahmen grundsätzlich gebilligt und darauf hingewiesen, dass ein Abfräsen dann nicht notwendig sei, wenn es auf den bodennah abgeschnittenen Wurzelstöcken keine Befallsanzeichen gäbe; dies bedinge allerdings eine nochmalige Kontrolle der betroffenen Stöcke.

 

Nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen begründet die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen damit, dass Ende Juli 2012 bei einer Kontrolle am Be-triebsgelände der Rechtsmittelwerberin ein Befall von Bäumen mit dem Asiati-schen Laubholzbockkäfer festgestellt worden sei. Insgesamt seien mindestens 12 Larven, weitere Eiablagen und ein Ausbohrloch vorgefunden worden, wobei sich aus der schlüssigen Stellungnahme vom 27. September 2012 sowie aus weiteren Aktenvermerken des forstfachlichen Sachverständigen die Notwendigkeit der Vorschreibung einer Quarantänezone von 500 Metern ergebe. In rechtlicher Hinsicht seien die zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlichen, bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen auf die Bestimmungen des OöPflSchG zu stützen gewesen, weil es sich bei den betroffenen Bäumen nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

 

2. Gegen diesen ihr am 6. August 2013 zugestellten Bescheid hat die Beschwerdeführerin eine am 20. August 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben.

 

Darin wurde zum einen moniert, dass die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren keine ergänzenden Ermittlungen hätte vornehmen dürfen. Zum anderen ergäbe sich aus der eingeholten Stellungnahme der Landwirtschafskammer für Oberösterreich nicht, dass eine Quarantänezone mit einem Radius im Ausmaß von 500 Metern notwendig sei; diese Stellungnahme sei daher lückenhaft und entspreche nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 OöPflSchG. Des Weiteren seien die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen bei Weitem überzogen und fänden in den Bestimmungen des OöPflSchG keine Deckung. Vor allem bei der Festlegung des Ausmaßes der Quarantänezone hätte mit gelinderen Mitteln, insbesondere mit einem kleineren Radius, das Auslangen gefunden werden können, zumal lediglich Larven und keine ausgewachsenen Käfer aufgefunden worden seien.

 

Aus diesen Gründen wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bean-tragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der BH Ried im Innkreis vorgelegten Akt zu Zl. ForstR10-2012 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. November 2013, zu der als Parteien einerseits RAA A S als Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie andererseits Mag. G G als Vertreter der belangten Behörde und Dipl.-Ing. H K sowie E L als Vertreter der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und die sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. H H (Leiter des Forstdienstes der BH Ried im Innkreis) und Dipl.-Ing. J R (Amt der Oö. Landesregierung) erschienen sind.

 

3.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Ende Juli 2012 wurde von einem Forstsachverständigen des Bundesforschungszentrums für Wald ermittelt, dass sich in einen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stehenden Baum ein Asiatischer Laubholzbockkäfer eingebohrt hatte; in unmittelbarer Nähe befanden sich auf dieser Liegenschaft damals noch etliche weitere – insgesamt etwa zehn – in Form eines Gartens angelegte Laubbäume und in südlicher Richtung grenzt die zu diesem Zeitpunkt noch in einem Ausmaß von ca. 10 ha mit Wald bewachsene Liegenschaft eines Nachbarn an. Hinsichtlich des Beginnes des Befalls wurde (und wird) davon ausgehend, dass der Entwicklungszyklus eines Asiatischen Laubholzbockkäfers etwa 2 Jahre beträgt, vermutet, dass dieser bereits innerhalb der letzten 11/2 Jahre, also etwa im Frühling 2011, eingetreten sein könnte. Konkret wurden dann im Zuge der nachfolgenden Kontrolle durch den ersten sachverständigen Zeugen am 27. Juli 2012 etwa zwei Dutzend abgelegte Eier sowie Larven, Fressstellen und auch ein ver-lassenes Ausbohrloch vorgefunden; insbesondere Letzteres gilt als verlässlicher Indikator dafür, dass zumindest ein ausgewachsener Laubholzbockkäfer bereits ausgeflogen sein muss, wobei ein solcher durchschnittlich eine Strecke von mehr als 250 Metern zurücklegt. 

 

Davon ausgehend wurden bei einer Besprechung am 30. Juli 2012 unter Beteiligung von Vertretern des Bundesforschungszentrums für Wald als Erstmaßnahmen für eine weitere Schädlingsbekämpfung festgelegt, dass zunächst sämtliche Laubbäume in einem Umkreis von 100 Metern um den als befallen befundenen Baum ebenfalls zu fällen und zu vernichten sind, wobei in diesem Zusammenhang vor allem jene Erfahrungen und Erkenntnisse ausschlaggebend waren, die bereits 15 Jahre zuvor bei einer entsprechenden Vorgangsweise im Zuge eines gleichartigen Befalls in Braunau gewonnen wurden. Mit der Umsetzung dieser Erstmaßnahmen wurde in der Folge bereits am 1. August 2012 begonnen, weil Eile geboten war, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings möglichst frühzeitig zu verhindern.

 

Im Weiteren wurde dann der Quarantäneradius auf 500 Meter ausgedehnt, weil sich schon zuvor in anderen Befallsgegenden gezeigt hatte, dass in dieser vom Erstbefall gelegenen Entfernung noch vereinzelte Käfer aufgefunden worden waren und dieses Ausmaß zwecks Gewährleistung einer entsprechenden Sicherheit der restlosen Ausrottung auch nach internationalen Erfahrungen ohnehin bloß einen untersten Minimalwert verkörpert.

 

3.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die glaubwürdigen, schlüssigen und sowohl jeweils in sich als auch wechselseitig widerspruchsfreien Aussagen der beiden in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen sachverständigen Zeugen sowie aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde; ergänzend wurde das Verhandlungsprotokoll (ONr. 4 des Aktes VwSen-590357) zum integrierenden Bestandteil der Begründung des das Verfahren des Oö. Verwaltungssenates abschließenden Bescheides erklärt.

 

4. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. November 2013, Zl. VwSen-590357, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch nach der Wortfolge „für vier Jahre“ die Wendung „gerechnet ab Feststellung des Befalls, d.i. ab 27. Juli 2012“ einzufügen ist und die Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlage anstelle von „§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 LGBl. Nr. 67/2002 i.d.g.F.“ nunmehr „§§ 2 und 3 Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl.Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 10/2011; §§ 43 bis 46 Forstgesetz, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013; § 3 Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. II 19/2003“ zu lauten hat.

 

4.1. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass vorweg darauf hinzuweisen sei, dass sich der von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachte Einwand, dass die Erstbehörde nicht berechtigt gewesen sei, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, als unzutreffend erweise.

 

Denn durch das – unbekämpft gebliebene und daher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene – Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. März 2013, Zl. VwSen-590344/2/Gf/Rt, mit dem der Bescheid der belangten Behörde wegen eines Verfahrensmangels ersatzlos behoben wurde, sei das Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurückgetreten.

 

Davon ausgehend sei die Erstbehörde aber sowohl dazu berechtigt gewesen, Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers anzuordnen als auch, zu diesem Zweck ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Um den vom Oö. Verwaltungssenat gerügten Verfahrensmangel der fehlenden Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu sanieren, sei daher eine dementsprechende Vorgehensweise im Vorfeld einer neuerlichen Bescheiderlassung zudem auch unumgänglich gewesen.

 

4.2.1. Gemäß § 1 der Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl.Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 10/2011 (im Folgenden: PflSchV-H), sei ein Verbringen des Schadorganismus scarabaeus cerambyx anoplophora glabripennis (Motschulsky [im Folgenden kurz: anoplophora glabripennis]) – d.h.: des Asiatischen Laub-holzbockkäfers – verboten.

 

Nach § 2 Abs. 1 PflSchV-H sei anfälliges Laubholz, das für befallen befunden wurde, zunächst nach den Bestimmungen des Abschnittes IV.B (d.s. die §§ 43 bis 46) des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013 (im Folgenden: ForstG), sowie nach der Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. II 19/2003 (im Folgenden: ForstSchV), bekämpfungstechnisch zu behandeln.

 

Könne mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, dann sei das anfällige Laubholz gemäß § 2 Abs. 2 PflSchV‑H unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten. Die Abgrenzung des Befallsgebietes sei gemäß § 3 PflSchV-H durch die für die Vollziehung des ForstG zuständige Behörde – d.i. nach § 170 Abs. 1 ForstG die Bezirksverwaltungsbehörde – anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren – wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten – vorzunehmen.

 

Nach § 49 Abs. 3 Z. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl.Nr. I 10/2011 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013 (im Folgenden: PflSchG), stehe die – aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassene – PflSchV-H bis zur Erlassung einer diesen Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung – wobei eine solche bislang (noch) nicht ergangen ist – im Rang eines Bundesgesetzes. Aus dem Blickwinkel der Schädlingsbekämpfung verfassungskonform, nämlich vor dem Hintergrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung interpretiert würden sowohl das PflSchG als auch die PflSchV-H insoweit auf Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“) fußen; beide Normenkomplexe verkörperten daher nicht bloß grundsatzgesetzliche, auf Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B-VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“) basierende, sondern vielmehr unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne die E zur RV, 128 BlgNR, 19. GP, S. 94, und die E zur RV, 896 BlgNR, 24. GP, S. 11).

 

Liege daher der Sonderfall eines Befalles von Holz – worunter nach § 1 Abs. 2 PflSchG sowohl Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat, als auch Holz in Form von Plätt-chen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss sowie gemäß § 1 Abs. 3 PflSchG jegliches Holz, das bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, zu verstehen ist – durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer (anoplophora glabripennis) vor, so habe die spezifisch erforderliche Schädlingsbekämpfung durch die Forstbehörde nicht – wie im angefochtenen Bescheid – auf Grund des OöPflSchG, sondern nach den Bestimmungen der PflSchV-H i.V.m. den §§ 43 bis 46 ForstG und i.V.m. der ForstSchV zu erfolgen.

 

Davon ausgehend seien daher im vorliegenden Fall ausschließlich die in den letztgenannten Vorschriften – und nicht die im OöPflSchG – vorgesehen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen maßgeblich. 

 

4.2.2. Gesamthaft betrachtet ergebe sich daraus, dass § 2 Abs. 1 PflSchV-H festlegt, dass dann, wenn ein Holzbefall durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer festgestellt wird, zunächst die in den §§ 43 bis 46 ForstG i.V.m. § 3 Abs. 1 ForstSchV vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind, und erst im Falle von deren Unwirksamkeit gemäß § 2 Abs. 2 PflSchV-H eine Zerkleinerung und Verbrennung des Holzes vorzunehmen ist, grundsätzlich eine dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Stufenfolge von Eingriffsmaßnahmen positiviert wird; dies werde auch daran deutlich, dass § 3 Abs. 2 ForstSchV anordnet, dass die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen nach dem Umfang und der Besonderheit des Vorkommens sowie dem Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen hat; solange die Gefahr der Massenvermehrung und Verbreitung von Forstschädlingen besteht, seien bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden. Eine Zerkleinerung und Verbrennung sei davon ausgehend – selbst wenn diese Vorgangsweisen in § 3 Abs. 1 ForstSchV gemeinsam und sohin scheinbar gleichwertig mit anderen Bekämpfungsmethoden angeführt sind – jedenfalls als „ultima-ratio“-Maßnahme anzusehen (arg. „Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden“ in § 2 Abs. 2 PflSchV-H).

 

4.2.3. In der Sache sei von maßgeblicher Bedeutung, dass der Asiatische Laub-holzbockkäfer (anoplophora glabripennis) nach allseits unbestrittener Auffas-sung in der naturwissenschaftlichen Literatur – die in der Regel jeweils auf die Erkenntnisse des deutschen Bundesinstitutes für Kulturpflanzen (Julius-Kühn-Institut, im Folgenden: JKI) zurückgehe – einerseits zwar nur für Laubholz, insofern aber einen äußerst aggressiven Schädling verkörpert, sodass dessen möglichst effiziente Bekämpfung gefordert ist, und der andererseits ein biologisches Verhalten aufweist, das seine Lokalisierung nur schwer ermöglicht: Denn der Entwicklungszyklus betrage zwei Jahre und sei dadurch gekennzeichnet, dass die Eiablage im Inneren der Stämme – und damit von außen nicht sichtbar – erfolgt; erst im Endstadium ihrer Entwicklung verließen die ausgewachsenen Käfer den Stamm durch ein ca. 1 cm großes Ausbohrloch, wobei in Gebieten mit entsprechenden Erfahrungswerten ein anschließender Flugradius von 500 Metern und mehr festgestellt worden sei (vgl. die Leitlinie des JKI zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers [anoplophora glabripennis] in Deutschland  [im Folgenden kurz: Leitlinie], insbes. S. 3 ff und 14 ff). Um eine weitere Ausbreitung des Schädlings mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern, sei daher nicht nur die bekämpfungstechnische Behandlung eines bereits als befallen befundenen Baumes, sondern auch die Festlegung einer Quarantänezone und die Fällung der im Umkreis des Standortes dieses Baumes befindlichen Laubhölzer erforderlich.

 

Solange detailliertere und autonom rechtlich verbindliche Normen fehlen, sei es für die Vollzugsbehörde auf Grund der expliziten bundesgesetzlichen Verweisung des § 3 Abs. 2 PflSchV-H (vgl.: „anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings“) zulässig, ihr Vorgehen unmittelbar auf naturwissenschaftlich dokumentierte Methoden – wie die vorzitierte Leitlinie des JKI und darauf aufbauende Maßnahmenkataloge  – zu stützen.

 

Davon abgesehen sei auch auf die RL 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (im Folgenden: RL 2000/29/EG) hinzuweisen. Denn in Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 RL 2000/29/EG sei insbesondere ausdrücklich festgelegt, dass Pflanzen, die eine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen bergen, zu vernichten sind.

 

4.3.1. Vor diesem Hintergrund würden sich angesichts des von einem sachverständigen Aufsichtsorgan ermittelten Befundes eines auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindlichen, mit einem Asiatischen Laubholzbockkäfer befallenen Baumes die von der belangten Behörde bescheidmäßig verfügten Anordnungen (Fällung der umliegenden Laubhölzer, Untersagung der unkontrollierten Verbringung von Holz aus diesem Gebiet und Verbot der Wiederaufforstung) zunächst offenkundig als geeignet erweisen, um das intendierte Ziel – nämlich: eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings zu verhindern – zu erreichen.

 

4.3.2. Darüber hinaus würden sich diese Maßnahmen aber auch als verhältnismäßig darstellen:

 

Denn angesichts des Umstandes, dass der Flugradius eines einzelnen Laubholzbockkäfers durchschnittlich über 250 Meter beträgt (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 5) und schon daraus eine Mindest-Überwachungsfläche von 20 ha resultiert, sei in diesem Zusammenhang weiters zu berücksichtigen, dass Befallssymptome durch eine bloß visuelle Beschau lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 32% (mit Fernglas vom Boden aus) und 64% (durch Baumkletterer) erkannt werden können (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 15). Um daher ein höheres, nämlich möglichst an Sicherheit grenzendes Maß der Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, erweise sich somit die Fällung des angrenzenden Laubholzbestandes als offenkundig unerlässlich; Gleiches gelte auch für die Festlegung einer amtlichen Kontrolle der aus dem Befallsgebiet zu verbringenden Hölzer (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 18 f.) und die Anordnung eines Wiederaufforstungsverbotes für einen Zeitraum von zwei Entwicklungszyklen des Asiatischen Laubholzbockkäfers, d.i. für vier Jahre (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 19 u. 24).

 

4.3.3. Wenn sich die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang vor allem gegen die Festlegung einer Quarantänezone mit einem Ausmaß von 500 Metern wendet, so sei ihrem bloß pauschal vorgebrachten Einwand, wonach sie das Ausmaß dieser Quarantänezone als überzogen bzw. unangemessen erachtet, zunächst entgegenzuhalten, dass es an ihr gelegen wäre, den Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere durch die Beibringung eines eigenständigen, einen gegenteiligen Sachverhalt belegenden Sachverständigengutachtens entgegenzutreten.

 

Davon abgesehen erweise sich die Stellungnahme des Amtssachverständigen, der auch im Zuge der öffentlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde, objektiv besehen keineswegs als unschlüssig. Denn die Festlegung einer Quarantänezone von mindestens 500 Metern gründe sich einerseits auf Erfahrungen, die vom Sachverständigen selbst im Zuge einer erfolgreichen früheren Bekämpfung dieses Schädlings in Oberösterreich, nämlich im Bezirk Braunau, gewonnen wurden. Andererseits sei dieser Radius infolge des weit reichenden Ausbreitungspotenzial des Asiatischen Laubholzbockkäfers, der mit Pflanzenschutzmitteln allein nicht unmittelbar bekämpft werden kann, auch in Bekämpfungsmaßnahmen und den damit gewonnenen Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, die entsprechend in die wissenschaftliche Literatur eingeflossen sind, begründet: Dem zufolge sei etwa jüngst mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Juli 2013, Zl. 486-7322 (betreffend die Landkreise Ebersberg und München), unter jeweiliger ausdrücklicher Bezugnahme auf die Leitlinie des JKI sogar eine Quarantäne-zone mit einem Radius von 2.000 Metern bzw. von 2.500 Metern festgelegt worden. Begründend werde dazu in der Leitlinie des JKI darauf hingewiesen, dass das Ausmaß der Quarantänezone vom Flugvermögen des Laubholzbockkäfers abhängt, wobei in diesem Zusammenhang in einer in China mit mehr als 16.000 markierten Käfern durchgeführten Untersuchung ermittelt wurde, dass einerseits 98% dieser Käfer innerhalb eines Radius von 560 Metern um die Freilassungsstelle wieder eingefangen, andererseits hinsichtlich einzelner Käfer jedoch eine Flugweite von ca. 1,5 Kilometern festgestellt werden konnte; davon ausgehend müsse daher die Quarantänezone aus Sicherheitsgründen mindestens mit einem Radius von 2 Kilometern um den Befallsbaum festgelegt werden.

 

Ergänzend dazu finde sich im Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission über einen Inspektionsbesuch in Italien vom 1. bis zum 12. März 2010 die Empfehlung, in den mit anoplophora glabripennis befallenen Gebieten „alle symptomatischen und asymptomatischen Wirtspflanzen in einem weiteren Umkreis zu fällen und zu beseitigen, ..... entsprechend den Empfehlungen, die bei dem in Wageningen, Niederlande, vom 22. bis 24. November 2006 abgehaltenen Workshop zur Bekämpfung von Anoplophora abgegeben wurden“ (vgl. S. 3, Empfehlung Nr. 6); und in jenem Workshop sei dezidiert angeraten worden, in Abhängigkeit von der Intensität des Befalls einen Quarantäneradius von 1.000 bis 2.000 Metern festzulegen (vgl. den Report zum Workshop: Management of Anoplophora, 22 – 24 November 2006, Wageningen, S. 11 und 15).

 

Vor diesem Hintergrund könne daher der im angefochtenen Bescheid festgelegte Radius der Quarantänezone von 500 Metern schon deshalb nicht als unverhältnismäßig weit angesehen werden, weil sich diese Grenzziehung ohnehin am untersten Limit der noch Erfolg versprechenden Maßnahmen bewege; Gleiches gelte auch für die Anordnung eines vierjährigen, auf zwei Entwicklungszyklen abstellenden Wiederaufforstungsverbotes (vgl. die Leitlinie des JKI, S. 19 und 24).

 

4.4. Aus allen diesen Gründen sei die Berufung daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit den im Spruch näher angeführten Maßgaben zu bestätigen gewesen.

 

4.5. Angesichts des Umstandes, dass es einerseits die belangte Behörde verabsäumt hatte, die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG auszuschließen, andererseits aber hinsichtlich der Durchführung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen offenkundig Eile geboten war, hatte der Oö. Verwaltungssenat zuvor in einem Aktenvermerk vom 7. November 2013 ergänzend festgehalten, dass sich im Zuge der Bearbeitung des gegenständlichen Verfahrens ergeben habe, dass die BH Ried im Innkreis ihre Erledigung inhaltlich unzutreffend auf das Oö. PflanzenschutzG gestützt habe; richtigerweise wäre jedoch die im Rang eines Bundesgesetzes stehende PflanzenschutzVO-Holz heranzuziehen gewesen.

 

Hinsichtlich der erstbehördlichen Zuständigkeiten ergäben sich daraus keine Änderungen. Für das Berufungsverfahren wäre nach dem Oö. Pflanzenschutzgesetz der Oö. Verwaltungssenat ausdrücklich zuständig gewesen; in der PflanzenschutzVO-Holz fehle es hingegen an einer expliziten einfachgesetzlichen Zuständigkeitsübertragung i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG. Davon ausgehend sei zwar erwogen worden, die Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich als funktionell zur Sachentscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten; angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums sei jedoch davon abgesehen worden.

 

Auch die Möglichkeit, die Rechtssache erst nach dem 1. Jänner 2014 zu erledigen, weil es ab diesem Zeitpunkt keiner gesonderten einfachgesetzlichen Zuständigkeitsübertragung mehr bedarf, sei erwogen worden; im Hinblick auf die Dringlichkeit (einerseits wurden einschneidende Maßnahmen, nämlich Baumfällungen in großem Umfang, angeordnet; andererseits bestehe bei den in der öffentlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Forstsachverständigen gegenwärtig erhebliche Unsicherheit, ob der Käferbefall dadurch tatsächlich wirksam unterbunden werden konnte) sei jedoch – auch im Bewusstsein der allfälligen formalen Rechtswidrigkeit (nämlich: beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machende Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder beim Verwaltungsgerichtshof zu relevierende sachlich-funktionelle Unzuständigkeit) – einer unverzüglichen Sachentscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat der Vorzug gegeben.

 

5. Gegen dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat die Rechtsmittelwerberin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin neuerlich vorgebracht, dass der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis vor der Erlassung seines Bescheides keine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mehr hätte vornehmen dürfen. Außerdem seien die angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen, wobei sich insbesondere aus dem Gutachten der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich nicht ergebe, dass die Vorschreibung einer Quarantänezone im Ausmaß von 500 Metern tatsächlich notwendig gewesen wäre.

 

6. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0289, hat der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) dieser Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. November 2013, Zl. VwSen-590357/5/Gf/VS/Rt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Oö. Verwaltungssenat zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zwar nach dem OöPflSchG, nicht aber auch nach dem ForstG– weil gegenständlich offenkundig keine gewerbliche Anlage i.S.d. § 170 Abs. 6 ForstG vorliege – zur Entscheidung über Berufungen sachlich zuständig gewesen sei.

 

Diese von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachte Unzuständigkeit sei vom VwGH ohne Bindung an die Beschwerdepunkte von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.

 

 

II.

 

 

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG sind ab dem 1. Jänner 2014 (u.a.) in den beim VwGH anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle (u.a.) der Unabhängigen Verwaltungssenate getreten; nach Beendigung des Verfahrens vor dem VwGH ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fortzusetzen.

 

2. Da in der – nach § 49 Abs. 3 Z. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Rang eines Bundesgesetzes stehenden – Pflanzenschutzverordnung-Holz eine abweichende Regelung i.S.d. Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. b B-VG nicht enthalten ist, ist sohin nunmehr gemäß der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zur Erledigung der Beschwerde zuständig.

 

3. Dieses hatte – da insoweit im VwGVG und in den für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Materiengesetzen eine entsprechende Sonderregelung nicht enthalten ist – nach Art. 135 Abs. 1 B-VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Gemäß § 63  Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, dann, wenn der VwGH einer Revision (früher: Beschwerde) stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Eine dementsprechende Bindungswirkung besteht jedoch nur insoweit, als sich die dieser Rechtsanschauung zu Grunde liegende Rechtslage zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich geändert hat (vgl. z.B. jüngst VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2010/05/0163).

 

Gerade dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall zu, weil die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 12. November 2013, Zl. VwSen-590357/5/Gf/VS/Rt, noch bestanden habende sachlich-funktionelle Zuständigkeit des Landehauptmannes von Oberösterreich als Berufungsbehörde durch die zwischenzeitlich – nämlich am 1. Jänner 2014 – in Kraft getretene sog. „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle“, die (mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) nur mehr einen eingliedrigen Behördeninstanzenzug kennt, obsolet geworden und die diesbezügliche Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren auf die Verwaltungsgerichte – hier: auf das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (vgl. oben, II.2.) – übergegangen ist.

 

2. Da der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0289, u.a. (m.w.N.) klargestellt hat, dass im Zuge der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung eine seitens der Rechtsmittelinstanz vorgenommene Änderung der Rechtsgrundlage nur dann unzulässig ist, wenn dadurch deren Zuständigkeit berührt wird, im Übrigen die Rechtsmittelinstanz aber – etwa, weil die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz deshalb fehlerhaft ist, weil diese ihrer Entscheidung eine nicht relevante Rechtsvorschrift zu Grunde gelegt hat oder jene auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen gewesen wäre – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Vorinstanz setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, ist das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich nunmehr weder sachlich-funktionell noch inhaltlich – Gegenteiliges lässt sich insoweit dem eingangs erwähnten VwGH-Erkenntnis jedenfalls nicht entnehmen – daran gehindert, die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. November 2013, Zl. VwSen-590357/5/Gf/VS/Rt, neuerlich zu erlassen, zumal auch die Rechtsmittelwerberin in ihrer VwGH-Beschwerde (s.o., Pkt. I.5.) nichts substantiell Neues vorgebracht hatte.

 

3. Die nunmehr als Beschwerde i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu wertende Berufung war daher gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der angefochtenen Bescheid als dahin modifiziert gilt, dass in dessen Spruch nach der Wortfolge „für vier Jahre“ die Wendung „gerechnet ab Feststellung des Befalls, d.i. ab 27. Juli 2012“ einzufügen ist und die Rechtsgrundlage anstelle von „§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 LGBl. Nr. 67/2002 i.d.g.F.“ nunmehr „§§ 2 und 3 Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl.Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 10/2011; §§ 43 bis 46 Forstgesetz, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013; § 3 Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. II 19/2003“ zu lauten hat.

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Begründung vollumfänglich auf die oben unter Pkt. I.3. und Pkt. I.4. getätigten Ausführungen verwiesen werden.

 

 

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine ordentliche Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht den Verfahrensparteien innerhalb derselben Frist die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  G r o f

 

 

 


 

LVwG-550146/9/Gf/Rt vom 13. August 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

VwGG §63 Abs1

 

* Eine Bindungswirkung gemäß § 63  Abs. 1 VwGG besteht u.a. nur insoweit, als sich die dieser Rechtsanschauung zu Grunde liegende Rechtslage zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Gerade dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall zu, weil die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 12. November 2013 noch bestanden habende sachlich-funktionelle Zuständigkeit des LH Von als Berufungsbehörde durch die zwischenzeitlich – nämlich am 1. Jänner 2014 – in Kraft getretene sog. „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle“, die (mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) nur mehr einen eingliedrigen Behördeninstanzenzug kennt, obsolet geworden und die diesbezügliche Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren auf das LVwG übergegangen ist.

 

* Da der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2014 u.a. auch klargestellt hat, dass im Zuge der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung eine seitens der Rechtsmittelinstanz vorgenommene Änderung der Rechtsgrundlage nur dann unzulässig ist, wenn dadurch deren Zuständigkeit berührt wird, im Übrigen die Rechtsmittelinstanz aber – etwa, weil die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz deshalb fehlerhaft ist, weil diese ihrer Entscheidung eine nicht relevante Rechtsvorschrift zu Grunde gelegt hat oder jene auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen gewesen wäre – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Vorinstanz setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, ist das LVwG nunmehr weder sachlich-funktionell noch inhaltlich – Gegenteiliges lässt sich insoweit dem vorerwähnten VwGH-Erkenntnis jedenfalls nicht entnehmen – daran gehindert, die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. November 2013 neuerlich zu erlassen, zumal auch die Bf. in ihrer VwGH-Beschwerde nichts substantiell Neues vorgebracht hatte.

 

Schlagworte:

 

Ersatzbescheid; Bindungswirkung; Zuständigkeitsübergang durch VwGbk-Novelle; Asiatischer Laubholzbockkäfer (anoplophora glabripennis)