LVwG-150274/2/RK/FE

Linz, 24.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die (als Berufung bezeichnete) Beschwerde des Herrn Ing. Mag. x, vom 27.2.2014 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 23.1.2014, GZ: PPO-RM-Bau-130088-04 (zum dortigen AZ 501/N132364),  

 

zu Recht     e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Eingabe vom 17.7.2013 (Eingangsdatum) richtete der nunmehrige Beschwerdeführer Ing. Mag. x (im Folgenden „Bf“ genannt), an den Magistrat Linz eine Bauanzeige für ein Vorhaben, welches die Errichtung einer Dauerkleingartenanlage, bestehend aus 21 Gartenhütten mit einer bebauten Fläche von je 11,88 m² auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, vorsah sowie die Errichtung eines Parkplatzes mit 32 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. x, KG x, zum Gegenstand hatte.

 

 

Mit Bescheid vom 29.8.2013, Zl. 0032884/2013 ABA Nord, Akt 501/N132364, untersagte der Magistrat der Stadt Linz das am 17.7.2013 angezeigte Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 13.9.2013 fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 23.1.2014, Zl. PPO-RM-Bau-130088-04 (unter geringfügiger Abänderung des Spruches des Erstbescheides) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Berufungsbescheid wurde dem Bf am 30.1.2014 (durch Hinterlegung) zugestellt.

Dagegen wurde mit dem als Berufung bezeichneten (vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde gewerteten) Antrag ein solcher auf Abänderung oder Aufhebung des gegenständlichen Berufungsbescheides sowie ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gestellt (dabei ist offensichtlich jener vom Bf ferner erhobene Wiedereinsetzungsantrag vom 11.1.2014 zum dortigen Berufungsbescheid des Stadtsenates Linz vom 9.12.2013, GZ. PPO-RM-Bau-130070-05, gemeint).

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17.7. 2014, Zl. LVwG-150151/2,  wurde der soeben erwähnte Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.1.2014 als unbegründet abgewiesen und dem dortigen Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

In der (- als Berufung bezeichneten, forthin vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich so genannten -) Beschwerde führt der Bf als Gründe für seine Beschwerde überblicksweise aus, dass das Verfahren "von falschen Auskünften der Behördenvertreter und Fehlern im Verfahren gespickt sei".

Es wären Aspekte der örtlichen Raumplanung der Stadt Linz ferner missbraucht worden, weil finanzielle Überlegungen im Zusammenhang mit bevorstehenden Grundenteignungen fälschlicherweise eine Rolle gespielt hätten. Als Folge dessen wäre das gegenständliche Verfahren der Umwidmung der Kleingärten und das Bewilligungsverfahren zur Errichtung der gegenständlichen Kleingärten missbräuchlich durchgeführt worden und wären daher rechtswidrig.

 

Das gegenständliche, - im Akt der Baubehörde unter Zahl 501/N132364 enthaltene -   Bauvorhaben -  sieht nunmehr die Errichtung von 21 Gartenhütten mit einer bebauten Fläche von je 11,88 m² auf den Grundstücken Nr. x und (wohl-) x, KG x, vor.

Auch ist in der schon erwähnten Bauanzeige die beabsichtigte Errichtung eines Parkplatzes mit 32 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. x, KG x, mitenthalten. Dabei sind laut einem im Akt befindlichen Lageplan die gegenständlichen Stellplätze ca. 10 m von der westlichen Grenze des situierungsgegenständlichen Grundstückes x, welches dieses mit dem Grundstück x, je KG x, bildet, abgerückt.

Die konkrete räumliche Anordnung der Parkplätze ist so, dass neun mehr nördlich gelegene Parkplätze in einer fortlaufenden Reihe situiert werden sollen und südlich davon 20 Parkplätze, jeweils wiederum in einer Reihe, und zwar, zur Hälfte aufgeteilt,  in einen nördlichen und südlichen Bereich mit je zehn aneinander gereihten Parkplätzen, wobei diese Parkplätze an ihrer nördlichen und südlichen Grenze jeweils direkt angrenzend sind.

Weiter südlich davon befinden sich weitere zwei nebeneinander liegende Parkplätze, was zusammen 31 Parkplätze ergibt.

 

Mit Bescheid der Berufungsbehörde (Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz) zu dortiger Zl. PPO-RM-Bau-130070-05 (dortiger Akt 501/N132265), wurde bereits bescheidmäßig die Bauanzeige des Bf (dort je zusammen mit seiner Gattin x) betreffend die Errichtung von Stellplätzen auf demselben Grundstück Nr. x, KG x, sowie die angezeigte Errichtung von 21 Kleingartenhütten mit einer bebauten Fläche von je 11,88 m² (diese gegenüber dem Vorbescheid lagegleich) auf den Grundstücken der KG x, - also hinsichtlich der 21 Kleingartenhütten völlig ident mit dem gegenständlichen Projekt - untersagt.

 

Hinsichtlich des nunmehr gegenständlichen, auf 31 Stellplätze eingeschränkten, Projektes, ist gegenüber dem zu obiger Zl. PPO-RM-Bau-130070-05 beschriebenen, bescheidmäßig abgesprochenen, Projekt, lediglich folgende Änderung gegenüber dem dort am 10.6.2013 eingereichten Projektsteil (betreffend die Parkplätze) ersichtlich:

 

Bei gleichem Grundstück, in welchem die gegenständlichen Parkplätze situiert werden sollen, ist die auf 31 reduzierte Anzahl von Parkplätzen in einer annähernd völlig gleichen Situierung gegeben.

Gegenüber dem am 10.6.2013 eingereichten Projekt weist der aktuelle Lageplan „zwei isoliert situierte Parkplätze“ (südlich der oben beschriebenen drei Parkplatzreihen auf Gst. Nr. x) auf ("zwei solitäre, südlich abgerückte" Parkplätze); die Anzahl der in einer annähernd von West nach Ost in einer Reihe situierten Parkplätze  im nördlichen Randbereich des Grundstückes ist von ursprünglich 11 Parkplätzen auf nunmehr 9 Parkplätze reduziert.

Die oben erwähnten Parkplatzreihen sind als solche gegenüber dem ursprünglichen Projekt um ca. 10 m in mehr östliche Richtung in das Grundstück x "hereingerückt", sodass nunmehr der Abstand zur Grenze des westlich davon situierten Grundstückes x, welches dieses mit der westlichen Grenze des Grundstückes x bildet, auf ca. 10 m ausgedehnt wurde und somit gegenüber dem ursprünglichen Projekt leicht erhöht ist.

 

Sämtliche übrige Projektsbestandteile sind unverändert geblieben.

 

 

Der Bescheid der Berufungsbehörde (Zl. PPO – RM – Bau – 130088-04) wurde am 30.1.2014 im Sinn der näheren Vorschriften des Zustellgesetzes (Zustellung durch Hinterlegung) zugestellt. In der dortigen Rechtsmittelbelehrung wurde der Bf auf sein Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz Beschwerde einzubringen, hingewiesen. Die gegenständlichen Anträge des Bf langten am 27.2.2014, 23:54 Uhr, per E-Mail ein. Der 27.2.2014 markiert auch den letzten Tag der für die Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehenden Frist, weshalb die gegenständlichen Anträge noch rechtzeitig im Sinn des Zustellgesetzes bei der Berufungsbehörde zu dortiger AZ. 501/N132364 eingelangt sind.

 

II.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gesamten vorliegenden Aktenmaterial (hiezu die bereits mehrfach erwähnten Aktenzahlen der Baubehörden), insbesondere aus den vorinstanzlichen Bescheiden und den dagegen  eingebrachten Rechtsmitteln.

Insbesondere kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse zu LVwG-150151 in der Sache:

"Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und

"Vorstellung“ gegen den Berufungsbescheid vom 9.12.2013 (GZ. PPO-RM-Bau-130070-05 - so bezeichnet-) beide je vom 11.1.2014,

seiner Entscheidung in der gegenständlichen Sache zugrundelegen.

 

 

 

III.

Gemäß § 64 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 StL 1992 ist gegen die Entscheidung des Stadtsenates eine Berufung nicht zulässig.

 

Gemäß § 6b Landesverwaltungs-Vorbereitungsgesetz 2013 bedeutet es, soweit in einem Landesgesetz der Begriff Rechtskraft verwendet wird, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, dass der betreffende Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als "Berufung" gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 23.1.2014 erhoben und dort eingebracht.

 

Auf Grund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist dieses "als Berufung" bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde zu werten und im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiter zu behandeln.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit ist vorerst aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob sich für die Berufungsbehörde (Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz) der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid (Zl. PPO-RM-Bau-130070-05) als entscheidungswesentlicher Sachverhalt  zugrunde lag, geändert hat.

Dabei ist darauf einzugehen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten etwa eine Änderung eingetreten ist oder eben nicht, weshalb im Verneinungsfalle von der "Identität der Sache" sodann auszugehen wäre. Dabei war die Behörde richtigerweise dazu verhalten, bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt etwa maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen (zu alldem VwGH vom 26.2.2004, Zl. 2004/07/0014).

Es entspricht nämlich dem System der Rechtskraft, also dem System prinzipiell rechtskräftig werdender Bescheide, dass eine von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.

Nun liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dabei muss der Begriff der "Identität der Sache" aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (zu alldem VwGH vom 25.4.2003, Zl. 2000/12/0055).

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die Rechtsmittelbehörde (Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz) im Ergebnis zu Recht von einer entschiedenen Sache ausgegangen und hat somit die Bauanzeige des Bf aus diesem Rechtsgrund zu Recht zurückgewiesen.

Aufgrund der obigen Erläuterungen ist der Berufungsbehörde nämlich durchaus beizupflichten, dass mittlerweile Rechtskraft des gegenständlichen Berufungsbescheides des Stadtsenates Linz ungeachtet der Möglichkeit, dagegen Beschwerde zu erheben, eingetreten ist, und zwar, unmittelbar mit dessen Zustellung an den Bf am 30.1.2014 (hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 68 RZ 9).

In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Bestimmung des § 6b Z 2 Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz zu verweisen und abschließend hiezu auszuführen, dass ein der Berufung nicht (mehr) unterliegender Bescheid mit seiner Erlassung im Ergebnis formel rechtskräftig wird, was die Berufungsbehörde so richtig angenommen hat.

 

Unter  dem Aspekt des gegebenen Sachverhaltes im Zusammenhang mit einer geringfügigen Projektsmodifikation des hier gegenständlichen Projektes gegenüber dem, zu dortiger GZ. 501/N132265 bescheidmäßig abgehandelten, Projekt, ist nunmehr auszuführen, dass jener Projektsteil des gegenständlichen Projektes, welcher die projektierten 21 Gartenhütten zum Gegenstand hat, überhaupt nicht vom Ursprungsprojekt abweicht und hinsichtlich der Parkplätze das mit nunmehriger Bauanzeige vom 17.7.2013 eingereichte Vorhaben nur hinsichtlich einer oben näher beschriebenen -  sehr geringfügigen -  Veränderung der Lage der Stellplätze bei Verringerung um insgesamt einen Stellplatz   abweicht.

 

Nun bildet jener Teil des Projektes, welcher eben die geringfügig abgeänderte Situierung und die Anzahl der PKW-Stellplätze betrifft, einen solchen baulichen Sachverhalt, welcher nach § 25 Abs. 1 Z 13 Oö. Bauordnung der Anzeigepflicht prinzipiell unterliegt (eine Vorschrift, welche im Übrigen durch die seit 1.7.2013 in Geltung stehende Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 keine Änderung erfahren hat).

Es war nun für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jene Frage wesentlich, welche offenbar auch die Berufungsbehörde so erkannt hat, ob eben durch den geringfügig abgeänderten Projektsteil, welcher sich mit der Situierung und der Anzahl der Parkplätze beschäftigt, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, welcher eine andere Beurteilung abstrakt nicht ausschließt, eingetreten ist.

Dabei ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung diejenige Wertung ausschlaggebend, die das (nunmehr geänderte) Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung (Anmerkung: das ist der Berufungsbescheid des Stadtsenates Linz vom 9.12.2013, GZ. PPO-RM-Bau-130070-05) erfahren hat (hiezu VwGH vom 21.6.2007, Zl. 2006/10/0093). Es könnte beispielsweise eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, an der Identität der Sache nichts ändern (hiezu VwGH vom 7.8.2002, Zl. 2002/08/0120).

 

Im vorliegenden Fall ist für die oben näher geschilderte, äußerst geringfügige, Projektsänderung die unverändert gebliebene Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 13 Oö. Bauordnung 1994 weiterhin maßgeblich, welche eine befestigte Fläche von weniger als 1000 m² sowie das Fehlen einer Bodenversiegelung sachverhaltsmäßig voraussetzt und sich gegenüber dem heutigen Zeitpunkt nicht geändert hat.

 

Aus diesen Gründen hatte die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Untersagungsbescheid vom 29.8.2013 (gegenständlicher Behördenakt 501/N132364) die im dortigen Behördenverfahren (zu AZ. 501/N132265) durch den (dortigen) Berufungsbescheid vom 9.12.2013 geschaffene "entschiedene Sache" mit Recht berücksichtigt.

Die geringfügige Projektsänderung, welche hervorgekommen ist, ändert an der Identität der Sache in primär rechtlicher Hinsicht nichts.

Die entscheidungsrelevanten Fakten bezüglich des geänderten Projektes sind nämlich in diesem Sinn nicht wesentlich geändert worden. Die Berufungsbehörde hat zu Recht erkannt, dass im Lichte der auf das Vorprojekt angewendeten Rechtsvorschriften  (- ihrem Inhalt nach -) der neue Sachverhalt zu keiner wesentlich anderen rechtlichen Beurteilung führt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wegen der obigen umfangreichen Ausführung auch zu Recht "entschiedene Sache" angenommen; eine von der Entscheidung des erstinstanzlichen Bescheides etwa abweichende „Wertung“ bezüglich des die Abänderung betreffenden Projektsteiles war offensichtlich nicht vorzunehmen.

 

Der ferner gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Antrag vom 11.1.2014 gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9.1.2013, Zl. PPO-RM-Bau-130070-05) ist durch die zwischenzeitlich erfolgte beschlussmäßige Erledigung dieses Antrages zu LVwG – 150151 gegenstandslos.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Roland Kapsammer