LVwG-550264/6/KH/SH

Linz, 12.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn x, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Mai 2014, GZ: Wa30-1-1-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der unter Spruchabschnitt I. E) Auflagen aus hydrobiologischer Sicht nach Auflagenpunkt Nr. 26 folgende Satz entfällt.  

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Mai 2014,
GZ: Wa30-1-1-2014 wurde der Gemeinde x, x,
x, die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Kläranlage x auf 2300 EW Ausbaugröße, Grst.Nr. x, x, Gemeinde x sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 7. Mai 2014, erhob der Fischerei-berechtigte, Herr x (im Folgenden: Bf), x, x, vertreten durch Prof. x Rechtsanwälte, x, x, binnen offener Frist Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich.

 

II.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am
7. August 2014.

 

III.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

1. In dem von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt finden sich wasserrechtliche Bewilligungen betreffend die Erweiterung der Kläranlage x bzw. Anpassung an den Stand der Technik sowie Überprüfung vom
6. Dezember 2005, Wa30-1-1-2005, vom 14. März 2007, Wa30-1-1-2007, vom 17. Dezember 2009, Wa30-1-1-2009 sowie vom 21. März 2011, Wa30-1-1-2011.

 

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 beantragte die x GmbH im Auftrag der Gemeinde x die Erweiterung der Kläranlage x auf 2300 EW Ausbaugröße, die insbesondere durch die Neuerrichtung des Postverteilerzentrums im Gemeindegebiet von x begründet war. Gleichzeitig wurde ein entsprechendes Projekt vorgelegt.

 

2. Am 19. Februar 2014 wurde von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Bf anwesend war und Einwendungen erhob. Diese beinhalteten die Forderung nach Einbau von Sonden bei den geklärten Abwässern, die 24-Stunden-Aufzeichnungen durchführen, wenn Grenzwerte überschritten werden, die Forderung nach einer Überprüfung der gereinigten Abwässer auf andere chemische Substanzen, die Forderung nach einer jederzeitigen Einsichtnahme-Möglichkeit in die Prüfberichte sowie nach sofortiger Verständigung, wenn Grenzwerte überschritten werden.

 

3. Mit Bescheid vom 5. Mai 2014, Wa30-1-1-2014, erteilte der Bezirkshauptmann von Linz-Land die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Kläranlage x auf 2300 EW Ausbaugröße sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen. Unter Auflagenpunkt Nr. 26 des angefochtenen Bescheides wird angeführt, dass der Fischereiberechtigte von allfälligen Grenzwert-überschreitungen ehestmöglich nachweislich zu informieren ist. Im Anschluss findet sich der Satz „Die übrigen Einwendungen des Herrn x in Post
Nr. 1 in der Verhandlungsschrift werden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.“

 

4. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 7. Mai 2014, erhob der Bf binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich durch die Erweiterung der Kläranlage x die Belastung des x mit eingeleiteten Kläranlagenwässern verdopple und durch hochkonzentriertes Presswasser sowie durch die zum Reinigen der Filtertücher verwendeten Chemikalien (Eisenchlorid, Säure) der Fischbestand nicht nur im Einleitungsbereich, sondern auch darüber hinaus gefährdet sei. Die Belastung des x erhöhe sich durch die Erweiterung der Kläranlage auf 18,8 l/s und das Verdünnungsverhältnis verändere sich von 1:15 auf 1:8,3. Als Fischereiberechtigter sei der Bf verantwortlich für die von ihm zum Verzehr weitergegebenen Fische. Wenn diese aufgrund von gesundheitsbedenklichen Grenzwertüberschreitungen für den menschlichen Genuss nicht mehr geeignet seien, trage er hierfür die volle Verantwortung.

 

Weiters belaste die Zurückweisung seiner bei der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2014 eingebrachten Einwendungen durch die Behörde mit der Begründung, dass diese mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Auch sei von der Behörde nicht geprüft worden, ob gemäß § 15 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die vom Bf geforderten Maßnahmen das Vorhaben unverhältnismäßig erschweren, es wurde somit die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen.

 

Weiters wendet der Bf eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein. Darüber hinaus moniert er die Unterlassung einer Entschädigungsbemessung nach § 15 iVm 117 WRG 1959.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid abändern und die wasserrechtliche Bewilligung unter folgenden zusätzlichen Auflagen erteilen:

a.    Die hydrobiologischen Grenzwerte sind zusätzlich durch in den geklärten Abwässern eingebaute Sonden rund um die Uhr zu kontrollieren und dabei 24-Stunden-Aufzeichnungen anzufertigen.

b.    In regelmäßigen Zeitabständen (mindestens viermal jährlich) ist das gereinigte Abwasser zusätzlich auf möglicherweise durch Firmen eingeleitete chemische Substanzen zu überprüfen.

c.    Dem Fischereiberechtigten ist jederzeit Einsicht in die hydrobiologischen Prüfberichte hinsichtlich der Überschreitung allfälliger Grenzwerte zu gewähren.

d.   Über den Auflagenpunkt 13 hinaus ist der Fischereiberechtigte umgehend und nachweislich über jegliche Grenzwertüberschreitungen in Kenntnis zu setzen.

 

In eventu wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Jedenfalls wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

5. Am 7. August 2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Bf mit seiner Rechtsvertreterin Frau Mag. x, der Vizebürgermeister und der Amtsleiter der Gemeinde x, Herr x und Herr Mag. x sowie der Amtssachverständige für Hydrobiologie, Herr Dr. x, anwesend waren.

Die Verfahrensparteien hielten einvernehmlich fest, dass der vorliegende Verwaltungsakt als verlesen gilt, auf eine wortwörtliche Verlesung wurde verzichtet.

Der Amtssachverständige erstattete zu den in der Beschwerde vorgebrachten Punkten Stellungnahmen bzw. wurde dem Bf und der Gemeinde x die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

 

Der Bf berichtete, dass der Hauptgrund für seine Beschwerde ein Zwischenfall mit einem Betrieb war, bei dem Heizöl in den x gelangt ist. Aus diesem Grund wolle er als Fischereiberechtigter in der Lage sein, rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der Fische ergreifen zu können.

 

Vom Bf wurde in der mündlichen Verhandlung eine zusätzliche Auflage betreffend die Festlegung von zulässigen Höchstmengen der Zuleitung von Presswässern sowie deren Messung und Aufzeichnung beantragt.

Der in der Beschwerde unter lit. b) geforderte Auflagepunkt wurde vom Bf in der in der Beschwerde enthaltenen Formulierung aufrecht erhalten. 

Zu dem in der Beschwerde unter lit. c) geforderten Auflagepunkt beantragte der Bf die Abänderung auf „Dem Fischereiberechtigten ist zu den Amtsstunden der Gemeinde x Einsicht in die Prüfberichte sowie in die Messwerte der Eigenüberwachung zu gewähren.“

Zu dem in der Beschwerde unter lit. d) geforderten Auflagepunkt wurde in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich festgehalten, dass dieser durch den im angefochtenen Bewilligungsbescheid unter Spruchpunkt I. E) Auflagen aus hydrobiologischer Sicht enthaltenen Auflagepunkt 26 erfüllt ist.

 

Zu der in der Beschwerde unter lit. b) geforderten Auflage, dass in regelmäßigen Zeitabständen das gereinigte Abwasser zusätzlich auf möglicherweise durch Firmen eingeleitete chemische Substanzen zu überprüfen sei, wurden von der Gemeinde x in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse einer von der Firma x am 27. Juni 2014 durchgeführten Untersuchung betreffend ausgewählte Schwermetalle und den Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe vorgelegt. Diese Untersuchungsergebnisse wurden den Verhandlungsteilnehmern ausgehändigt und der Verhandlungsschrift als Beilage angefügt.

Laut den Ergebnissen dieser Untersuchung war der Parameter Kohlenwasserstoffe im x unterhalb der Kläranlage zwar erhöht, aus der Kläranlage erfolgte betreffend diesen Parameter jedoch keine nennenswerte Zuleitung, was bedeutet, dass die Erhöhung der Kohlenwasserstoffe durch eine Einwirkung unterhalb der Kläranlage verursacht wurde. Bei zahlreichen untersuchten Schwermetallen lag das Analysenergebnis unter der Nachweisgrenze.

 

Betreffend den vom Bf einleitend angesprochenen Zwischenfall, bei dem Heizöl in den x gelangt ist, wurde von den Vertretern der Gemeinde x angemerkt, dass sich dieser Betrieb unterhalb der Kläranlage befindet und die verunreinigten Wässer somit damals nicht die Kläranlage passiert haben.

 

 

V.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: 

 

1. § 15 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) normiert, dass die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren können. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG 1959).

 

Fischereiberechtigte haben auf Grundlage des § 15 Abs. 1 WRG 1959 keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern können lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Diese Maßnahmen müssen sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Auflagen Eingang zu finden (siehe dazu VwGH 2.6.1993, 92/07/0058; 25.5.2000, 98/07/0195; 15.9.2005, 2005/07/0071; 18.11.2010, 2008/07/0194; 25.10.2012, 2011/07/0153; stRsp). Diese müssen aber entsprechend konkretisiert sein, sodass es der Behörde möglich ist, die Notwendigkeit derselben und auch ob durch diese Maßnahmen eine unverhältnismäßige Erschwernis vorliegt, zu prüfen. „Der Fischereiberechtigte muss selbst solche konkreten Vorschläge machen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Auflagen Eingang zu finden.

Als solche Maßnahmen kommen fallbezogen – ua – in Betracht: morphologische Maßnahmen an Gewässerbett und Ufer, naturnahe Ausgestaltung von Wasserbauten, -anlagen und Gerinnen, Erhaltung bzw. Schaffung von Seitenarmen, Einständen, Laich- und Aufwuchsmöglichkeiten, Wasserstands- und Mindestabflussregelungen, Schwalldämpfung, Aufstiegshilfen (Fischtreppen), besondere Reinhaltungsmaßnahmen, Initiationsbesatz, usw.“ [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 15 Rz 13]

 

Betreffend sämtliche in der Beschwerde geforderten Auflagepunkte ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass alle geforderten Auflagen lediglich auf die Durchführung von Überprüfungen, Messungen und Beweis-sicherungen bzw. auf Informationspflichten dem Bf gegenüber abstellen. Der Bf führt in seiner Beschwerde aus, dass es sich dabei um Reinhaltemaßnahmen [im Sinn des obigen Zitates aus x, WRG-ON 1.02 § 15 Rz 13] handle. In den vom Bf geforderten verdichteten Kontrollen mittels Sonden, Überprüfungen auf möglicherweise durch Firmen eingeleitete chemische Substanzen, Einsichtsrecht in Prüfberichte und Messergebnisse sowie Benach-richtigung bei Grenzwertüberschreitungen lassen sich jedoch keinerlei Reinhaltungsmaßnahmen erblicken - es handelt sich dabei um Maßnahmen zur Beweissicherung bzw. um die Festlegung von Informationspflichten, die zwar möglicherweise gegebenenfalls als Grundlage für Reinhaltungsmaßnahmen dienen können, jedoch selbst keineswegs Reinhaltungsmaßnahmen darstellen.

Generell können die vom Bf geforderten Maßnahmen zwar eine Grundlage dafür bilden, erforderlichenfalls konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu ergreifen, sie stellen jedoch für sich gesehen keine konkreten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei dar.

 

 

2. Zur Frage, ob die Erweiterung der Kläranlage nachteilige Folgen für das Fischwasser des Bf hat, ist festzuhalten, dass Hauptgrund für die Erweiterung die Errichtung des Postverteilerzentrums in x ist. Die dort anfallenden Abwässer gleichen von der Zusammensetzung her häuslichen Abwässern, da es sich dabei um keinen Produktionsbetrieb handelt, bei dem spezifische betriebliche Abwässer anfallen.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde vom Amtssachverständigen für Hydrobiologie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die in der Beschwerde angenommenen Belastungswerte des x durch die Erweiterung der Kläranlage einerseits auf einen Spitzenwasseranfall und andererseits auf eine Niedrigstwasserführung, die in den letzten 50 Jahren nur einmal aufgezeichnet wurde, beziehen und dieses Zusammentreffen beider Faktoren höchst unwahrscheinlich ist bzw. dass zur Berechnung üblicherweise das mittlere Niederwasser als Bezugswassermenge herangezogen wird, bei dessen Ansatz ein vom ursprünglichen Verdünnungsverhältnis nur gering abweichendes Verhältnis von 1:13 und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht von 1:8,3 erreicht wird.

Zum Vorbringen, dass die zum Reinigen der Filtertücher verwendeten Chemikalien (Eisenchlorid, Säure) den x belasten, wurde vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung schlüssig festgehalten, dass das Eisenchlorid einerseits sehr gering dosiert ist bzw. bei einem allfälligen Überschuss als unlösliches Eisenphosphat ausfällt und mit dem Überschuss-schlamm aus der Kläranlage entfernt wird bzw. die Säure durch die vorhandenen Säurebildner rasch neutralisiert wird.

Weitere Argumente betreffend eventuelle nachteilige Folgen für das Fischwasser durch die Erweiterung der Kläranlage wurden auch während der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

Somit ist festzuhalten, dass sich die Belastung des x durch die Erweiterung der Kläranlage nicht nennenswert erhöht bzw. dass bereits derzeit ausreichende Maßnahmen zur Sicherstellung des konsensgemäßen Betriebes ergriffen werden.   

 

 

3. Ungeachtet der Feststellung, dass es sich bei den geforderten Auflagen um reine Beweissicherungsmaßnahmen bzw. Einsichtsrechte handelt, die für sich gesehen keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei darstellen, wurden diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch nochmals inhaltlich erörtert:

 

Zu der in der Beschwerde unter lit. a) geforderten Auflage, dass die hydrobiologischen Grenzwerte zusätzlich durch in den geklärten Abwässern eingebaute Sonden rund um die Uhr zu kontrollieren und dabei 24-Stunden-Aufzeichnungen anzufertigen sind: Diese Forderung wurde vom Bf mit dem zurückliegenden Vorfall begründet, bei dem Heizöl von einem unterhalb der Kläranlage situierten Betrieb in den x gelangt ist, der aber in keinem Zusammenhang mit der Kläranlage stand - dazu ist festzuhalten, dass eine derartige Forderung im Hinblick auf die Kläranlage, bei der keinerlei Auffälligkeiten betreffend die Einhaltung des Konsenses in dieser Hinsicht aufgetreten sind, nicht verhältnismäßig ist, da sie weit über den Stand der Technik hinaus geht, hohe Kosten verursacht und Vorfälle wie den erwähnten Ölunfall nicht verhindern könnte bzw. ein Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei in einem Wiederholungsfall auch durch derartige Beweis-sicherungsmaßnahmen nicht möglich wäre, da der angesprochene Betrieb unterhalb der Kläranlage gelegen ist.

 

Zu der in der Beschwerde unter lit. b) geforderten Auflage, dass in regelmäßigen Zeitabständen das gereinigte Abwasser zusätzlich auf möglicherweise durch Firmen eingeleitete chemische Substanzen zu überprüfen sei, wurden von der Gemeinde x in der mündlichen Verhandlung Untersuchungsergebnisse vorgelegt, die keinerlei auffällige Ergebnisse betreffend die Kläranlage zeigen. In x besteht derzeit kein Betrieb, bei dem die Abwasserzusammensetzung ein erhöhtes Schwermetallrisiko vermuten lässt. Darüber hinaus lagern sich Schwermetalle üblicherweise am Schlamm an und erfolgen betreffend den Klärschlamm vor jeder Ausbringung Untersuchungen auf Schwermetalle.

Der Bf hielt an der in der Beschwerde enthaltenen Formulierung dieses Auflagepunktes fest – eine derartige ständige Untersuchung des gereinigten Abwassers auf chemische Substanzen ohne Spezifizierung, welche konkreten Parameter zu untersuchen sind und ohne jeglichen im Bereich der Kläranlage liegenden Anlass – der mehrfach erwähnte Anlassfall könnte auch dadurch nicht verhindert werden - scheint aufgrund der hohen Kosten ebenfalls unverhältnismäßig. Darüber hinaus entspricht eine derartige Auflage auch nicht dem der ständigen Judikatur des VwGH entspringenden Konkretisierungsgebot für die vom Fischereiberechtigten geforderten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (zB VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153) – die Forderung muss nämlich soweit konkretisiert sein, dass sie geeignet ist, als Auflage in die wasserrechtliche Bewilligung Eingang zu finden. Eine Auflage, die den Wortlaut enthält „auf möglicherweise durch Firmen eingeleitete chemische Substanzen zu überprüfen“ wäre wohl nur sehr schwer auf ihre Einhaltung hin überprüfbar.

 

Zu dem in der Beschwerde unter lit. c) geforderten Auflagepunkt, dass dem Fischereiberechtigten jederzeit Einsicht in die hydrobiologischen Prüfberichte hinsichtlich der Überschreitung allfälliger Grenzwerte zu gewähren sei, der vom Bf in der mündlichen Verhandlung auf die Formulierung „Dem Fischerei-berechtigten ist zu den Amtsstunden der Gemeinde x Einsicht in die Prüfberichte sowie in die Messwerte der Eigenüberwachung zu gewähren.“ abgeändert wurde: Der angefochtene Bewilligungsbescheid enthält eine Auflage, dass der Fischereiberechtigte von allfälligen Grenzwertüberschreitungen ehest-möglich nachweislich zu informieren ist, um entsprechende Maßnahmen zum Schutz seines Fischbestandes treffen zu können. Daneben liegt wiederum keinerlei der Kläranlage zuzurechnender Anlass vor, der ein derartiges als Auflage formuliertes Einsichtsrecht des Fischereiberechtigen in Prüfberichte und Messergebnisse der Eigenüberwachung der Kläranlage rechtfertigen würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Fischerei-berechtigen auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes der Zugang zu Umweltinformationen offen steht, dessen Geltendmachung ihm ebenfalls unbenommen bleibt.  

Das vom Bf geforderte Einsichtsrecht in sämtliche Prüfberichte und Messwerte der Eigenüberwachung ist vor diesem Hintergrund ebenfalls als unverhältnis-mäßig anzusehen.

 

Zu der in der mündlichen Verhandlung zusätzlich geforderten Auflage betreffend die Festlegung einer höchstzulässigen Menge an Presswässern ist auszuführen, dass die Dosierung der gesammelten Presswässer gemäß der im angefochtenen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage „E) 10. (aus wasserbautechnischer Sicht)“ ausschließlich im Trockenwetterfall erfolgen darf und die Presswässer nur in dosierter Form der Kläranlage zugeführt werden dürfen. Laut dieser Auflage ist auch jedenfalls sicherzustellen, dass durch die Einleitung der Presswässer keine Überlastung der Kläranlage erfolgt. Die Dosierung der Einleitung obliegt einem ausgebildeten Klärfacharbeiter und ist so durchzuführen, dass der Konsens jederzeit gesichert eingehalten werden kann. Es gab auch in der Vergangenheit keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Dosierung nicht korrekt durchgeführt worden wäre, darüber hinaus erfolgt eine derartige zahlenmäßige Festschreibung bei keiner Kläranlage in Oberösterreich. Wie vom Bf in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, war der Hauptgrund für die Beschwerde ein in der Vergangenheit liegender Vorfall, bei dem Heizöl von einem unterhalb der Kläranlage situierten Betrieb in den x gelangt ist, der aber in keinem Zusammenhang mit der Kläranlage stand. Da wie erwähnt die Vorgangsweise betreffend Presswässer für die gegenständliche Kläranlage bereits konkret in einem Auflagepunkt des Bewilligungsbescheides vorgeschrieben ist, in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass die Dosierung der Einleitung so durchzuführen ist, dass der Konsens jederzeit gesichert eingehalten werden kann und darüber hinaus auf die persönliche Verantwortlichkeit des damit betrauten Klärfacharbeiters hinzuweisen ist, ist diese in der mündlichen Verhandlung geforderte zusätzliche Auflage vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig und entbehrlich zu qualifizieren.

 

Aus den genannten Gründen sind sämtliche vom Bf in seiner Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geforderten Auflagepunkte nicht geeignet, in den angefochtenen Bewilligungsbescheid Auf-nahme zu finden.

 

 

4. Im angefochtenen Bewilligungsbescheid findet sich unter Spruchabschnitt I. E) Auflagen aus hydrobiologischer Sicht nach Auflagepunkt Nr. 26 der Satz, dass die übrigen Einwendungen des Bf in Post Nr. 1 der Verhandlungsschrift mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 können Fischereiberechtigte anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten folgt bereits aus seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter und nicht erst daraus, dass aufgrund nachteiliger Folgen für sein Fischwasser Maßnahmen notwendig sind. Somit wären vom Fischereiberechtigten beantragte Maßnahmen allenfalls abzuweisen, jedoch nicht mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

Da gemäß § 59 Abs. 1 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) jedoch Einwendungen mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt gelten, wäre ein Abspruch über die weiteren Einwendungen des Bf ohnehin – unabhängig von seiner Rechtsrichtigkeit – nicht notwendigerweise in den angefochtenen Bewilligungsbescheid aufzunehmen gewesen.

 

In der Begründung des angefochtenen Bewilligungsbescheides wird im Zusammenhang mit den Einwendungen des Bf auf den Auflagepunkt „27“ hingewiesen – gemeint war offensichtlich Auflagepunkt „26“, da im Spruch
punkt I. E) Auflagen aus hydrobiologischer Sicht unter der Ziffer 26 jene Auflage genannt ist, auf die sich die Begründung bezieht.

 

 

5. Der Bf hat in seiner Beschwerde die unterlassene Entschädigungsbemessung gemäß § 117 WRG 1959 moniert, da bei Nichtberücksichtigung der Einwendungen des Fischereiberechtigten die Behörde bereits von Amts wegen die Pflicht zur Bemessung einer Entschädigung treffe. Ein diesbezüglicher aus-drücklicher Antrag wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht gestellt.

 

Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz
(§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.

 

Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasser-rechtsbehörde nach Abs. 1 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Gemäß § 117 Abs. 6 leg.cit. ist jenes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet.

 

Der Bf hat in seiner Beschwerde keinen konkreten Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung gestellt, hat aber in der Begründung der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Behörde von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, ob und inwieweit dem Fischereiberechtigten durch die Nichtberücksichtigung seiner Einwendung vermögensrechtliche Nachteile entstehen und es diesbezüglich keines förmlichen Entschädigungsantrages bedürfe. 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt selbst auch das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Kompetenz nach
§ 117 Abs. 4 WRG 1959 unterliegt (VwGH v. 25. 5. 2000, 98/07/0195; 10.6.1997, 96/07/0205; 16.12.1999, 99/07/0105; 9.3.2000, 99/07/0025 und Raschauer, Wasserrecht Kommentar, Z 9 zu § 117 WRG). Auch wenn die Behörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd § 117 Abs. 1 WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhaltes getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (VwGH, 27.09.2000, 2000/07/0228).

 

Im vorliegenden Fall hat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Einwendungen des Bf mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Ungeachtet der Rechtsrichtigkeit der Zurückweisung der Einwendungen des Bf mangels Parteistellung hat die Behörde im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH durch das Unterbleiben einer Entscheidung über einen etwaigen Entschädigungsanspruch des Bf eine negative Entscheidung über eine etwa zu leistende Entschädigung getroffen, die ebenfalls der sukzessiven Kompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 unterliegt und somit nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes, sondern in jene der ordentlichen Gerichte fällt. 

 

Aus den genannten Gründen besteht somit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Frage der Zuerkennung einer Entschädigung für den Bf.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den vom Bf geforderten Auflagen und ihrer inhaltlichen bzw. rechtlichen Beurteilung handelt es sich sämtlich um einzelfallbezogene Fragen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing