LVwG-600373/6/Zo/KR/SA

Linz, 19.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, vom
4. Juni 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 28. April 2014, VerkR96-3235-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2014

 

zu Recht erkannt:

 

I.         Hinsichtlich Punkt 1) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

III.     Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 96 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 192 Euro zu bezahlen.

 

IV.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 11.03.2013 um 02:17 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 43 Stunden und 09 Minuten eingelegt Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde x, Landstraße Freiland, von Wels kommend, Nr. B1 bei km 203.230.

Tatzeit: 08.04.2013, 14:15 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

a)   Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 15.03.2013 von 07:20 Uhr bis 16.03.2013 um 06:33 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 47 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 47 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

b)   Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 22.03.2013 von 07:44 Uhr bis 23.03.2013 um 08:11 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 34 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 2 Stunden und 34 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde x, Landstraße Freiland, von Wels kommend, Nr. B1 bei km 203.230.

Tatzeit: 08.04.2013, 14:15 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

a)   Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrerzwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stunden-Zeitraums 15.03.2013 um 07:20 Uhr. Vorgeschriebende RZ 11 Stunden, eingehaltene RZ 08 Stunden, 00 Minuten: Sehr schwerwiegender Verstoß, Beginn 24-Stunden-Zeitraums 29.03.2013 um 07:18 Uhr. Vorgeschriebene RZ 11 Stunden, eingehaltene RZ 07 Stunden und 13 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß in 2 Fällen dar.

b)   Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 21.03.2013 um 07:11 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 28 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

c)   Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 22.03.2013 um 07:44 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 5 Stunden und 32 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde x, Landstraße Freiland, von Wels kommend, Nr. B1 bei km 203.230.

Tatzeit: 08.04.2013, 14:15 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug

Kennzeichen x, Sattelanhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich

Euro                        ist, Ersatzfreiheitsstrafe                       gemäß

                              von

1.  80,--             24 Stunden                                § 134 Abs. 1b KFG

2. 380,--            120 Stunden                              § 134 Abs. 1b KFG

3. 580,--           144 Stunden                              § 134 Abs. 1 b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

104,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.144,-Euro.

 

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Beschreibung der Tatbestände auf eine unrichtige Auslesung bzw. unrichtige Auswertung der Fahrzeugdaten zurückzuführen sei. Auch seien die Berechnungen teilweise unrichtig. Die Behörde habe trotz seines Antrages kein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Tatvorwürfe eingeholt und es seien die Abweichungen wegen der Nichtberücksichtigung der „UTC-Zeit“, wegen der Nichtberücksichtigung der Aufrundungsproblematik und wegen der Nichtberücksichtigung der Raddimension bzw. Profiltiefe an der Antriebsachse nicht berücksichtigt worden.

 

Geringfügige Überschreitungen hätten sich dadurch ergeben, dass es ihm zum überwiegenden Teil nicht möglich gewesen sei, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Er stehe unter massiven Termindruck und habe keinerlei Einfluss auf die Verkehrssituation auf den Straßen und die Verfügbarkeit von Parkplätzen. Würde man den 24-Stunden-Zeitraum nicht berücksichtigen, so hätte er ohnedies ausreichend Ruhezeiten eingehalten. Er habe zu keiner Zeit übermüdet oder unzureichend ausgeruht einen LKW im Straßenverkehr gelenkt. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern habe zu keiner Zeit bestanden, weshalb er den Schutzzweck der Norm erfüllt habe.

 

Bei Berücksichtigung aller Umstände ergäbe sich, dass er alle ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht oder zu ganz anderen Tatzeiten und in einer ganz anderen Dauer begangen habe.

 

Der Beschwerdeführer beantragte dazu seine persönliche Einvernahme, die Neuauswertung der Fahrzeugdaten und die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens.

 

Bezüglich der Ruhezeitverkürzung am 21. März 2014 sei diese aus dem Zeitstrahl nicht zu erkennen, weil eine Berücksichtigung der dreimaligen Verkürzung der Ruhezeit an diesem Tag nicht möglich gewesen sei. Es habe sich gar nicht um die vierte Überschreitung handeln können. Auch dies sei durch ein Sachverständigengutachten festzustellen gewesen.

 

Der Beschwerdeführer beantragte daher, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die angebotenen Beweise aufzunehmen und das Straferkenntnis daraufhin ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Verhandlung anzuberaumen und nach Aufnahme der angebotenen Beweise das Straferkenntnis aufzuheben.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2014. An dieser hat ein Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst sowie die Behörde sind zur Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 8. April 2013 das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Verkehrskontrolle um 14.15 Uhr in x auf der B1 bei km 203,230 wurde seine Fahrerkarte ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass er vom 16. März, 06.34 Uhr bis 17. März, 22.12 Uhr, eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und 29 Minuten sowie vom 23. bis
25. März eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und 9 Minuten eingehalten hatte.

 

Vom 15. März, 07.20 Uhr bis 16. März 06.33 Uhr betrug seine Lenkzeit
10 Stunden und 47 Minuten. Vom 22. März, 07.44 Uhr bis 23. März, 08.11 betrug seine Lenkzeit 11 Stunden und 34 Minuten. In dieser Woche hatte er bereits zwei Mal (am Montag und am Mittwoch) eine Lenkzeit von mehr als
9 Stunden eingehalten.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 15. März 2013, 07.20 Uhr, hielt er nur eine Ruhezeit von 8 Stunden ein. In dieser Woche hatte er bereits am Montag, am Mittwoch und am Donnerstag jeweils eine verkürzte Ruhezeit von weniger als 11 Stunden eingelegt.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 29. März 2013 um 07.18 Uhr hielt er eine Ruhezeit von 7 Stunden und 13 Minuten ein, in dieser Woche hatte er bereits vier Mal eine verkürzte Ruhezeit von weniger als 11 Stunden eingehalten.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 21. März um 07.11 Uhr betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 28 Minuten, wobei in diesem Fall eine verkürzte Ruhezeit zulässig war.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 22. März um 07.44 Uhr hielt er eine aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden und 31 Minuten sowie 5 Stunden und 32 Minuten ein.

 

Diese Angaben ergeben sich aus der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers, wobei diese Auswertung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung überprüft und für richtig befunden wurde. Da es dazu nur notwendig ist, die jeweils ziffernmäßig angegebenen Uhrzeiten zusammen zu zählen, war dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Die Auswertung der Fahrerkarte erfolgte mit der von der Polizei verwendeten Auswertungssoftware „DAKO-Tacho Trans Social Police [2.5.3]“. Aus der ebenfalls im Akt befindlichen „Verstoßliste“ ist ersichtlich, dass sämtliche Zeitangaben in Lokalzeit erfolgten. Dies ergibt sich aus daraus, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers laut Anzeige um
14.15 Uhr erfolgte und zu diesem Zeitpunkt die letzte Fahrbewegung auf der Fahrerkarte gespeichert ist.

 

Die Funktionsweise des Kontrollgerätes dahingehend, dass dieses sämtliche Zeiten nur minutengenau erfasst und auch Fahrbewegungen, welche tatsächlich kürzer als eine Minute sind, als eine ganze Minute aufzeichnet und berechnet, ist dem zuständigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bekannt. Dafür bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens.

 

Im welcher Form sich die Raddimension bzw. Profiltiefe an der Antriebsachse auf die Zeitaufzeichnungen auswirken soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Zeitaufzeichnung auch bei einem stillstehenden LKW weiterläuft, woraus zwingend geschlossen werden muss, dass die Messung der Uhrzeit in keinerlei Zusammenhang mit der Raddimension steht. Auch dazu bedarf es keines Sachverständigengutachtens.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-      zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-      eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

5.2.        Der Beschwerdeführer hat am 15. März eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 47 Minuten eingehalten, obwohl nur eine solche von 10 Stunden erlaubt gewesen wäre. Er hat am 22. März 2013 eine Lenkzeit von 11 Stunden und
34 Minuten eingehalten, wobei er in dieser Woche bereits zwei Mal eine Lenkzeit von mehr als 9 Stunden eingehalten hatte. Der erlaubte Tageslenkzeit hat daher nur noch 9 Stunden betragen.

 

Der Beschwerdeführer hat im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 15. März um 07.20 Uhr eine Ruhezeit von 8 Stunden eingehalten, wobei er in dieser Woche bereits 3 reduzierte Ruhezeiten eingehalten hatte. Er hätte daher am 15. März eine Ruhezeit von 11 Stunden einhalten müssen.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 29. März 2013 um 07.18 Uhr hat er eine Ruhezeit von 7 Stunden und 13 Minuten eingehalten, auch in dieser Woche hatte er bereits 3 reduzierte Ruhezeiten eingehalten, weshalb die erforderliche Ruhezeit 11 Stunden betragen hätte.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 21. März um 07.11 Uhr hielt er eine Ruhezeit von 8 Stunden und 28 Minuten anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 9 Stunden ein. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 22. März um
07.44 Uhr hielt er eine geteilte Ruhezeit ein, wobei der 1. Teil der Ruhezeit mit
3 Stunden und 31 Minuten ausreichend war, der 2. Teil anstelle der vorgeschriebenen 9 Stunden aber lediglich 5 Stunden und 32 Minuten betragen hat. Der Beschwerdeführer hat daher auch die ihm in Punkt 3) vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass auch ganz kurze Fahrbewegungen bereits als Lenkzeit gespeichert werden (Aufrundungsproblematik) ist er darauf hinzuweisen, dass als Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit gilt und zwar so, wie sie durch die Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgezeichnet wird (vgl. Art. 4 lit.j der Verordnung (EG) 561/2006). Der Gesetzgeber hat sich also mit einer minutengenauen Aufzeichnung und Auswertung zufrieden gegeben und allfällige geringfügige Ungenauigkeiten dabei in Kauf genommen, weshalb eine sekundengenaue Auswertung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer auf fehlende Parkplätze beruft, konnte er im gesamten Verfahren die in Art. 12 der Verordnung (EG) 561/2006 für solche Fälle vorgesehenen Ausdrucke aus dem Kontrollgerät mit den entsprechenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht vorlegen. Dieses Vorbringen ist daher nicht glaubhaft. Er hat im Übrigen auch nicht dargelegt, auf welche der zahlreichen Übertretungen dieser Umstand hätte zutreffen sollen. Der von ihm geltend gemachte Termindruck kann ihn nach der ständigen Rechtsprechung nicht entschuldigen. Sonstige Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. 5.3. Bezüglich der unzureichenden wöchentlichen Ruhezeit (Punkt 1) ergibt sich aus dem Straferkenntnis nicht, welche wöchentliche Ruhezeit tatsächlich nicht ausreichend lang gewesen sein soll. Es wurde das Ende der vorangegangen wöchentlichen Ruhezeit mit 11. März 2013 um 02.17 Uhr angegeben, dies kann jedoch aus den Aufzeichnungen nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden, weil die Auswertung erst am 11. März beginnt und daher nicht feststellt werden kann, welche Ruhezeit der Beschwerdeführer vorher eingehalten hat. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer vom 16. auf 17. März eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit und am darauffolgenden Wochenende vom 23. zum 25. März wiederum eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingehalten hat, was unzulässig ist. Dies wurde beim Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Verfahrens nie konkret vorgeworfen, sodass diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bezüglich Punkt 1) war daher seiner Beschwerde stattzugeben.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gemäß
§ 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters kann als strafmildernd berücksichtigt werden, dass die Übertretungen keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen haben.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher in Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Der Beschwerdeführer hat die erlaubte Tageslenkzeit um 2 Stunden und
34 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/05/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tageslenkzeit auch in einem 2. Fall – wenn auch nur geringfügig – überschritten hat, weshalb die Erstinstanz zu Recht die gesetzliche Mindeststrafe überschritten hat.

 

Der Beschwerdeführer hat in insgesamt 3 Fällen die erforderliche Ruhezeit um mehr als 2,5 Stunden unterschritten, weshalb es sich entsprechend der oben angeführten Richtlinie um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt. Auch hier beträgt die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro. Da jedoch 3 Übertretungen vorliegen, welche jede für sich bereits einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellen würde und der Beschwerdeführer auch noch einen weiteren – wenn auch geringfügigen – Verstoß begangen hat, ist die dafür von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe von 580 Euro durchaus angemessen.

 

Insgesamt erscheinen die Strafen in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauen Einhaltung der Vorschriften bezüglich die Lenk- und Ruhezeiten anzuhalten. Die Strafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei mangels anderslautender Mitteilungen die behördliche Einschätzung (monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird.

Zu III: Die Kosten für das behördliche Verfahren waren gemäß § 64 VStG herabzusetzen, für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 52 VwGVG Kosten in Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafen vorzuschreiben.

 

Zu IV: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Zu einem fast gleichen Vorbringen hat der VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (2012/02/0040 v. 23.4.2013). Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl