LVwG-800080/2/Kl/BD

Linz, 18.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04. Juni 2014, VStV/914300179623/2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 bzw. der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994

 

 

b e s c h  l o s s e n :

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04. Juni 2014, VStV/914300179623/2014, wurde über den Beschwerdeführer (kurz: BF) eine Geldstrafe von je 25 Euro in drei Fällen, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je fünf Stunden, wegen je einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Gelegenheitsverkehrsgesetz - GelVerkG iVm. § 5 Abs.2 Z.1 (Faktum 1 und 2) und § 19 Abs.1 ( Faktum 3) Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr verhängt, weil er

am 09.04.2014 um 01:11 Uhr in x, x, stadtauswärts, 500 Meter vor dem x Tunnel

1) das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen x als Lenker im Fahrdienst verwendet hat, obwohl im Taxiausweis nicht die aktuelle Anschrift eingetragen war.

2) das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen x als Lenker im Fahrdienst verwendet hat, obwohl im Taxilenkerausweis nicht die aktuellen Führerscheindaten eingetragen waren.

3) das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen x als Lenker im Fahrdienst verwendet hat, obwohl er sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich verhalten hat. Er hat sich während der Verkehrsanhaltung gegenüber den Polizeibeamten ungehalten und aggressiv verhalten, indem er mit diesen lautstark schrie.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er nie geschrien hätte und das vorgeworfene Verhalten richtig zu stellen sei. Es sei verabsäumt worden, den benannten Zeugen, der im Fonds des Taxifahrzeuges gesessen sei, zu befragen. Auch seien die formalen Erfordernisse des § 5 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erfüllt. In der Betriebsordnung sei nicht festgehalten, dass eine aktuelle Adresse und die aktuellen Daten des Führerscheins aufscheinen müssen. Im vorgewiesenen Taxilenkerausweis sei die Anschrift angeführt, aber jene, die zur Zeit der Ausstellung des Taxischeines galt. Ebenso stünden im Taxilenkerausweis die Daten des Führerscheins, die zur Zeit der Ausstellung des Taxilenkerausweises galten.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. zu Faktum 1 und 2:

Gemäß § 4 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2005, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BO 1994 hat den Ausweis nach § 4 die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenker),

2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),

3. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und

4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

Gemäß § 10 Abs. 1 BO 1994 gilt der Ausweis nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

Gemäß § 13 Abs. 1 BO 1994 wird der Ausweis ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

 

Wie der BF zurecht ausführt, waren in dem anlässlich der Kontrolle vorgewiesenen Taxilenkerausweis Name und Anschrift des Ausweisinhabers sowie auch die Führerscheindaten eingetragen. Richtig ist, dass jene Daten eingetragen waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises gültig waren. Wie aber die vorzitierten Bestimmungen der BO 1994 zeigen, ist in keiner Bestimmung verlangt, dass die jeweils aktuellen Daten eingetragen sein müssen. Jedenfalls ist der Taxilenkerausweis nur in Verbindung mit dem gültigen erforderlichen Führerschein gültig. Aus dieser Bestimmung ist auch ersichtlich, dass die jeweiligen aktuellen Führerscheindaten aus dem ebenfalls mitzuführenden Führerschein ersichtlich sind. Auch ist aus der Bestimmung des § 13 BO 1994 ersichtlich, dass der Taxilenkerausweis nur ungültig wird, wenn die erforderliche Lenkberechtigung nicht mehr vorhanden ist oder wenn sonstige Voraussetzungen nach § 6 BO 1994 nicht mehr vorliegen, wie insbesondere die körperliche Eignung, die Vertrauenswürdigkeit, die erforderlichen Kenntnisse. Auch aus dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich, dass bei veralteten Daten der Ausweis nicht mehr gültig wäre.

Es bilden daher die dem BF zu Faktum 1 und 2 gemachten Tatvorwürfe keine Verwaltungsübertretungen und war daher das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

5.2. Gemäß § 1 Abs. 1 BO 1994 gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit für die Ausübung des ….., des Taxi-Gewerbes und des ….

Gemäß § 1 Abs. 2 BO 1994 gelten zusätzlich für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung …. und

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

Schon aus dieser Bestimmung über den Geltungsbereich ist ersichtlich, dass die Bestimmungen über die Betriebs- und Beförderungsbedingungen nicht für das Taxi-Gewerbe gelten (§ 1 Abs. 2 Einleitungssatz BO 1994). Diese Bestimmungen befinden sich daher im 3. Teil der BO 1994 (§§ 17 bis 22). Die Bestimmungen über das Verhalten der im Fahrdienst tätigen Personen des § 19 BO 1994 richten sich daher nicht an die Ausübung des Taxi-Gewerbes.

Es hat daher der BF auch diesen Tatvorwurf nicht begangen bzw. bildet der Tatvorwurf keine den Taxilenker betreffende Verpflichtung und war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich Faktum 3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht festzusetzen.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Klempt