LVwG-600382/7/KLi/CG/MSt

Linz, 18.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 18. Juni 2014 des Herrn x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 26. Mai 2014, GZ: VerkR96-3549-1-2014 wegen einer Übertretung der StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro zu  leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Mai 2014, GZ: VerkR96-3549-1-2014 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 35 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt; weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe am 7. März 2014, 8:31 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen x (PKW) in der Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Gemeindestraße Ortsgebiet, in der Hausmanningerstraße vor dem x im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt und dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18. Juni 2014 mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Beschwerdeführer bestritt in der Sache selbst nicht, zur Tatzeit sein KFZ am Tatort abgestellt zu haben, brachte allerdings vor, dass am Tatort das Parken nach den Vorschriften der StVO erlaubt sei. Er habe sein Fahrzeug nicht in Fahrtrichtung rechts, sondern am linken Rand zur „Verkehrsinsel“ abgestellt. In einer Straße mit vorgeschriebener Fahrtrichtung, also einer „Einbahnregelung“ sei linksseitig das Halten und Parken erlaubt, so zumindest eine Fahrspur freibleibe. Aus vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass von seiner linksseitigen Parkposition zum rechten Fahrbahnrand ca. drei bis vier Fahrspuren frei seien.

 

In dem in Frage kommenden Bereich seien eine „Gebotstafel mit Pfeil für vorgeschriebene Fahrtrichtung“, eine „Verbotstafel Halten und Parken verboten, jeweils 1x am Anfang und 1x am Ende, jeweils am rechten Fahrbahnrand“, eine „Verbotstafel Halten und Parken verboten, jeweils 2x mit Zusatzpfeil ´links&rechts´ zeigend, plus Hinweistext ´Hier gilt die StVO´, jeweils am rechten Fahrbahnrand“ aufgestellt. Die Pfeile seien laut StVO so zu beachten, wie sie aufgestellt seien und würden für den rechten Fahrbahnrand gelten. Ansonsten solle eine Zusatztafel „beidseitig“ angebracht werden. Von „in der Mitte der Fahrbahn liegend“, wie im Straferkenntnis ausgesprochen, könne außerdem nicht die Rede sein, sondern von einem Kreisverkehr (Einbahnregelung).

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbingen und ergänzte dieses dahingehend, dass auch die Zusatztafel „gesamter Platz“ angebracht werden hätte können. Ferner seien Kreisverkehre durch ein entsprechendes Gefahrenschild anzukündigen, was am Tatort nicht der Fall sei.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 7. März 2014, 8:31 Uhr stellte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Kirchdorf, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hausmanningerstraße, vor dem x ab.

 

II.2. Die Situation vor dem x stellt sich wie folgt dar:

 

Im Eingangsbereich des x ist ein Kreisverkehr samt einer in seiner Mitte befindlichen Verkehrsinsel situiert. Dieser Kreisverkehr ist die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Eingangsbereich des x. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr befindet sich das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anfang“. Bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr befindet sich das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ende“. Außerdem wurde das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Pfeil in beide Richtungen“ in der Mitte des Kreisverkehrs angebracht.

 

Im Bereich der Zufahrt zum x befindet sich auch die Rettungszufahrt.

 

II.3. Im Eingangsbereich des x besteht eine Verordnung vom 25.1.1988, AZ: VerkR 144/6 – 1988 mit dem nachfolgenden Wortlaut:

 

V e r o r d n u n g   des Bürgermeisters gemäß Übertragungsverordnung vom 1.10.1986, gemäß § 94d Ziff. 4 StVO 1960, über die Erlassung eines Halte- und Parkverbotes im Bereich der Zufahrt zum x. Der Lageplan vom 25.1.1988, obige Zahl, wird als Beilage zum wesentlichen Bestandteil erklärt.

§ 1

Gemäß 3 52 lit. a Ziff. 13 b) im Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 lit b) Ziff. 1 StVO 1960, i.d.g.F., wird für die Zufahrt zum x ein Halte- und Parkverbot verfügt.

§ 2

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 durch die Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a) Ziff. 13 b) StVO 1960, mit den Zusatztafeln „Anfang“ (Einfahrt Kreisverkehr), Pfeil in beide Richtungen (Mitte Kreisverkehr) und „Ende“ (Ausfahrt Kreisverkehr).

 

Die Verordnung beinhaltet einen Lageplan des Eingangsbereiches zum x. Der für das Halte- und Parkverbot relevante Bereich ist durch eine schraffierte Fläche ersichtlich gemacht.

 

II.4. Der Beschwerdeführer parkte seinen PKW im Bereich der Verkehrsinsel des Kreisverkehrs an dessen linkem Randbereich direkt gegenüber der Eingangstür zum x.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zahlreiche Lichtbilder des Tatortes vorgelegt, sodass dessen Zustand für jedermann nachvollziehbar dargestellt ist.

 

III.2. Ferner hat vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 21. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist und Gelegenheit hatte, seine Rechtsauffassung darzulegen.

 

III.3. Die Bezug habende Verordnung hinsichtlich des „Halte- und Parkverbotes“ wurde von der belangten Behörde vorgelegt und in der Verhandlung am 21. Juli 2014 mit dem Beschwerdeführer erörtert.

 

III.4. Nachdem durch diese Beweise der Sachverhalt vollständig geklärt werden konnte und darüberhinausgehende Beweisanträge nicht gestellt wurden, konnte von weiteren Erhebungen Abstand genommen werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO regelt, dass das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ verboten ist. Darüber hinaus bestehen aber auch gesetzliche Halte- und Parkverbote, im Bereich derer – auch ohne dass dies besonders verordnet werden müsste – das Halten und Parken untersagt ist. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich vor, befindet sich doch im Eingangsbereich zum x auch die Rettungszufahrt, welche nicht verstellt bzw. die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht erschwert oder behindert werden darf. Somit besteht bereits ein gesetzliches Halte- und Parkverbot.

 

Für den Bereich der Zufahrt zum x existiert außerdem die zu Punkt II.3. dargestellte Verordnung. Demnach besteht im gesamten Bereich des Kreisverkehrs – also der Zufahrt zum x – ein Halte- und Parkverbot. Dieses ist durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten – Anfang“ bei der Einfahrt des Kreisverkehrs, „Halten und Parken verboten – Ende“ bei der Ausfahrt des Kreisverkehrs und „Halten und Parken verboten / Pfeil in beide Richtungen“ in der Mitte des Kreisverkehrs kundgemacht. Die Verkehrszeichen sind so angebracht, dass diese jedem Verkehrsteilnehmer bei der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit auffallen müssen. Eine Verdeutlichung wäre allerdings durch Zusatztafeln wie „beidseitig“ oder „gesamter Platz“ sicherlich gegeben.

 

Für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interpretation der angeführten Vorschriftszeichen dahingehend, dass am linken Rand der in der Mitte des Kreisverkehrs befindlichen Verkehrsinsel das Parken zulässig sein soll, bleibt – wie im Folgenden darzulegen sein wird – kein Raum.

 

V.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3c StVO handelt es sich bei einem Kreisverkehr um eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist.

 

Der Zufahrtsbereich zum x stellt eine derartige kreisförmig geführte Fahrbahn für den Verkehr in eine Richtung dar und ist daher in Kreisverkehr.

 

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kreisverkehr nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mittels Gefahrenzeichen „Kreisverkehr“ (§ 50 Z 3a StVO) angekündigt wurde. Dieses Zeichen wird nämlich im Regelfall auf Freilandstraßen anzubringen sein. Das Vorhandensein von Kreuzungen ist für ein Ortsgebiet geradezu charakteristisch (Pürstl, StVO13, § 50 Erläut. 3). Selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ein entsprechendes Gefahrenzeichen anzubringen wäre, würde durch dessen Fehlen nicht das Parken am linken Rand dieser Verkehrsinsel erlaubt werden (siehe dazu sogleich).

 

V.3. Insofern ist in der Folge zu untersuchen, ob innerhalb dieses Kreisverkehrs, am linken Rand der darin befindlichen Verkehrsinsel, das Parken erlaubt ist.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH bildet die Umgrenzung einer inselartig ausgebildeten, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche nicht den Fahrbahnrand iSd § 23 Abs. 2 StVO, wobei als eine solche Verkehrsinsel einer bauliche Einrichtung anzusehen ist, die die Fahrbahn teilt (VWGH 27.06.1986, 86/18/0010).

 

 

 

Die im Zufahrtsbereich zum x angebrachte, inselartig ausgeprägte Verkehrsfläche ist nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt. Sie dient vielmehr der Strukturierung der Zufahrtsstraße als Kreisverkehr. Demnach stellt die Umgrenzung dieser Verkehrsfläche auch nicht einen (linken) Fahrbahnrand dar, der das Parken (in einer Einbahnstraße) erlauben würde.

 

Der Beschwerdeführer hat daher sein Fahrzeug in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken verboten ist.

 

V.4. Letztlich vermag auch die Parkplatznot im Bereich des x ein Abstellen des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer im Parkverbot nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Jeder Kraftfahrer muss damit rechnen, in den inneren Stadtbereichen keinen Parkplatz zu finden, eine strafbefreiende Notstandssituation ist daher in diesen Fällen ausgeschlossen (VwGH 17.01.1975, 1309/74, ZVR 1975/245).

 

V.5. Nachdem § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe bis zu 726 Euro vorsieht und sich die tatsächlich verhängte Geldstrafe von 35 Euro im alleruntersten Bereich (4,8%) bewegt, war eine Herabsetzung derselben ausgeschlossen.

 

V.6. Zusammengefasst war daher die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Strafverfügung zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.

 

 

VI. Zur Zulässigkeit / Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer  Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art.133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer