LVwG-600403/8/Br/SA

Linz, 25.08.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x vertreten durch die Rechtsanwälte x, x,  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 26.5.2014, GZ: S-4942/14-4, nach der am 25.8.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG ad 1) 44 Euro, 2) 12 Euro u. 3) 24 Euro auferlegt (insgesamt 80 Euro = 20% der verhängten Geldstrafen).

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der StVO 1960 in drei Fällen, Geldstrafen von 220 Euro, 60 Euro und 120 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 96, 24 und 48  Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 5.1.2014 (Übertretungspunkte 1) u. 2) in der Heizhausstraße zwischen den Kreuzungen mit der Poschacherstraße und der Jaxstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, um 15:23 Uhr und 3) in Füchselstraße zwischen den Kreuzungen mit der Fröbelstraße und dem Don-Bosco-Weg, Fahrtrichtung stadteinwärts um 15:24 Uhr, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen x,

1) die im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten;

2) das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und die Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den linken Fahrstreifen benützt, obwohl der rechte Fahrstreifen frei war und

3) die durch Verbotszeichen (Zonenbeschränkung) kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 34 km/h überschritten habe.

Dadurch habe er gg. §§ 20 Abs.2, § 7 Abs.1 und § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verstoßen.

 

 

 

I.1. Die Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die Messung mittels eines geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Gegen die Strafverfügung der LPD Oö vom 05.02.2014 erhoben Sie fristgerecht Einspruch den Sie sinngemäß damit begründeten, dass:

1) es unrichtig sei, dass Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten hätten. Sie seien zwar am 5.1.2014 auf der Heizhausstraße stadteinwärts gefahren, hätten jedoch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten. Beantragt wurde die Auswertung des verwendeten Messgerätes.

2) es unrichtig sei, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hätten, wie die unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen sei. Auf der Fahrbahn der Heizhausstraße seien keine Bodenmarkierungen angebracht, weshalb es auch keine Möglichkeit gegeben hätte, sich an einer Leitlinie bezüglich der Fahrbahnmitte zu orientieren. Die Fahrbahnmitte hätte einige Male überschritten werden müssen, um an den parkenden Fahrzeugen vorbeizukommen.

3) es unrichtig sei, dass Sie die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten und eine Fahrgeschwindigkeit von 64 km/h eingehalten hätten. Eine ordnungsgemäße Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h wurde bestritten. Beantragt wurde die Auswertung des verwendeten Messgerätes.

4) die verhängten Strafen der Höhe nach nicht gerechtfertigt seien. Sie seien ein gewissenhafter Fahrzeuglenker, der bislang keine Verkehrsübertretungen zu vertreten hätte.

Über Ersuchen der Behörde wurden der Eichschein des verwendeten Messgerätes, die für die angelasteten Übertretungen ausgewerteten Lichtbilder des Auswertungssystems Multavision sowie die Verordnung der Tempo 30 km/h Zone in der Füchselstraße beigebracht.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben vom 10.03.2014 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert.

Mit Stellungnahme vom 27.03.2014 gaben Sie sinngemäß an, dass

1) sich aus den übermittelten Unterlagen der LPD kein Verstoß des Beschuldigten gegen die StVO ergeben würde. Die übermittelten Lichtbilder seien von schlechter Qualität und auf diesen sei weder erkennbar, wo sie aufgenommen wurden, noch um welche Fahrzeuge es sich darauf handelt. Das Kennzeichen des Beschuldigten sei auf keinem der Lichtbilder erkennbar. Außerdem würde sich in den Unterlagen kein Hinweis darüber finden, dass im Bereich der Heizhausstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht sei.

2) der Beschuldigte auf der Heizhausstraße so weit rechts gefahren sei, wie ihm dies möglich war. Am rechten Fahrbahnrand der Heizhausstraße seien immer wieder Fahrzeuge abgestellt gewesen und sei es daher dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, noch weiter rechts zu fahren, als er die ohnehin schon getan hätte.

3) dem Beschuldigten aus denselben wie unter 1) angeführten Gründen kein Verstoß gegen § 52 lit. a Zif. 11a StVO vorwerfbar sei.

Am 25.04.2014 wurde der meldungslegende Polizist nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage als Zeuge einvernommen. Dieser gab dabei sinngemäß an, dass es sich bei dem auf den ausgewerteten Lichtbildern ersichtlichen Fahrzeug stets um den von x gelenkten schwarzen 5er BMW mit dem Kennzeichen: x handeln würde. Auf den Geschwindigkeitseinblendungen eines Lichtbildes sei eindeutig ersichtlich, dass eine Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen worden sei. Die Messtrecke hätte bei dieser gegenständlichen Messung 412 Meter betragen, die Messdauer 14,54 Sekunden.

Die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in der Heizhausstraße würde sich durch das Ortsgebiets von Linz ergeben, in dem die Tatörtlichkeit liegen würde. Der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 StVO in der Heizhausstraße sei ebenfalls durch ein ausgewertetes Lichtbild erwiesen, auch dem ersichtlich sei, dass die Fahrbahnmitte bereits überschritten wurde. Die Relativität des Rechtsfahrgebotes würde dort ihre Grenze erreichen, wo die Fahrbahnmitte erreicht oder überschritten wird (VwGH 81/02/0223 vom 27.05.1983).

Zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. § 52 lit. a Zif. 11a StVO in der Füchselstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, würde ebenfalls auf ein ausgewertetes Lichtbild verwiesen werden, auf dem eindeutig ersichtlich sei, dass eine Geschwindigkeit von 69,4 km/h gemessen wurde. Die Messtrecke hätte bei dieser Messung 91 Meter betragen, die Messdauer 4,72 Sekunden.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben vom 29.04.2014 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert.

Mit Stellungnahme vom 14.5.2014 gaben Sie sinngemäß an, die Richtigkeit der von der Behörde ermittelten Messwerte ebenso zu bestreiten, wie die Tatsache, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um das von Ihnen gelenkte handelt. Sie verwiesen auf eine Fehleranfälligkeit des verwendeten Messgerätes bei Messungen in Bewegung, vor allem, wenn die ausgesendeten elektromagnetischen Wellen von anderen metallischen Gegenständen wie etwa anderen Fahrzeugen reflektiert werden. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.04.2014 wurde verwiesen.

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 7 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

Gemäß § 52 lit.a Zif. 11a StVO zeigt ein solches Zeichen den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

Gem. § 99 Abs. 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

Die Behörde hat dazu erwogen:

In der Sache selbst sieht die erkennende Behörde keinen Anlass, an den klaren und schlüssigen Angaben des Meldungslegers und Zeugen zu zweifeln, zumal es sich bei diesem um einen zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten handelt, dem zugemutet werden muss, dass er Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen kann. Es war daher den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers und Zeugen, der überdies bei einer falschen Zeugenaussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätte, doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint.

Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Die freie Beweiswürdigung der Behörde wurde im Sinne der einschlägigen Judikatur des VwGH durchgeführt, wonach es sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung handelt, wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers folgt, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht (VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).

Zu den Geschwindigkeitsmessungen wird in Erwägung gezogen, dass die Messung mittels einer geeichten Videoanlage ein geeignetes Mittel zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt (vgl. VwGH 2011/02/0234 vom 27.04.2012).

Bezüglich der angelasteten Tat gemäß § 7 Abs. 1 StVO darf auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers verwiesen werden, um argumentative Wiederholungen zu vermeiden.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte" handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Übertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 VStG vor, dass dann ohne weiters Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Täter initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Entlastung spricht; insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie haben kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor. Insofern konnte Ihrem Eventualantrag auf Strafmilderung nicht entsprochen werden.

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, Sorgepflichten für 5 Kinder haben und ein Einkommen von € 1200,- monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

II. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde wird dem mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:

In der umseits näher bezeichneten Rechtssache wurde dem Beschuldigten das Strafer­kenntnis der belangten Behörde vom 26.05.2014 zu S 4942/14-4 am 30.05.2014 zugestellt. Der Beschuldigte erhebt sohin binnen offener Frist die

 

BESCHWERDE

 

gegen diesen Bescheid und führt diese aus wie folgt:

 

1. Geschwindigkeitsüberschreitung:

Der Beschwerdeführer soll am 05.01.2014 um 15:23 Uhr in Linz auf der Heizhausstraße zwi­schen den Kreuzungen mit der Poschacherstraße und der Jaxstraße in Fahrtrichtung stadt­einwärts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben und sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt haben, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtig­keit und die Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre. Zudem soll der Beschwerde­führer am selbigen Tag um 15:24 Uhr in Linz auf der Füchselstraße zwischen den Kreuzun­gen mit der Fröbelstraße und dem Don-Bosco-Weg in Fahrtrichtung stadteinwärts die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten haben und wurde eine Geldstraße mit einem Gesamtbetrag von € 440,00 verhängt.

 

Die erkennende Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt durch Messung mittels eines geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes sowie durch das be­hördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Es würde daher fest­stehen, dass der Beschwerdeführer die angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben soll.

 

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.02.2014 erhob der Beschwerde­führer fristgerecht Einspruch. Die belangte Behörde hat daher den Eichschein des verwende­ten Messgerätes, die Verordnung der Tempo 30 km/h Zone in der Füchselstraße sowie Lichtbilder des Auswertungssystem Multavision beigeschafft. Zudem wurde der meldungsle­gende Polizist vernommen, welcher wiedergab, dass die Messstrecke bei gegenständlicher Messung 412 m betragen habe und die Messdauer 14,51 Sekunden betragen habe. Zur vor­geworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Füchselstraße stadteinwärts gab dieser wiederum an, dass eine Geschwindigkeit von 69,4 km/h gemessen worden sei, wobei die Messstrecke 91 m und die Messdauer 4,72 Sekunden betragen habe.

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis, gegen welches sich diese Beschwerde richtet.

 

 

 

1.1.

Die der Behörde vorliegenden Beweisergebnisse reichen für eine Bestrafung des Beschwer­deführers in keiner Weise aus. Dem Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht mit der für ein Strafverfahren gebotenen Sicherheit eine überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen werden. Die dem Beschuldigten übermittelten Lichtbilder sind von einer derart minderen Qualität, dass hierauf nichts zu erkennen ist. Es ist jedenfalls für den Beschwerdeführer nicht erkenn­bar, dass es sich dabei um sein Fahrzeug handeln sollte. Es ist auf den Lichtbildern nicht einmal das KFZ-Kennzeichen ablesbar.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Richtigkeit der von der Behörde ermittelten Mess­werte. Laut Beweisergebnisse erfolgte die Messung der Geschwindigkeit mit dem Messsys­tem „Multavision" des Herstellers x AG. Wie bekannt, neigt dieses Messgerät zu einer Fehlerhäufigkeit und insbesondere dann, wenn sich gegenständliches Messgerät in einer fahrenden bzw. bewegten Position befindet, die zu messenden KFZ zu weit entfernt sind und vor allem auch dann, wenn die von diesem ausgesendeten elektromagnetischen Wellen von anderen metallischen Gegenständen bzw. anderen Fahrzeugen reflektiert wer­den. Dies deshalb, da dieses Gerät derart funktioniert, dass es elektromagnetische Wellen ausstrahlt, welche von metallischen Oberflächen reflektiert werden und sodann die Ge­schwindigkeit messen soll. Betrachtet man die Umstände auf den einzelnen Lichtbildern, dann ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Messung nicht korrekt ist.

 

a) Zunächst das Lichtbild vom 05.01.2014, aufgenommen um 15:24 Uhr:

Im äußerst linken Bereich des Lichtbildes ist schwach ein dunkles KFZ zu erkennen. Es ist weder das Kennzeichen geschweige denn ersichtlich, dass es sich hierbei um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handeln soll. Zudem befindet sich das Fahrzeug außerhalb des messbaren Toleranzbereichs und wird daher ausdrücklich bestritten, dass es sich bei der gemessenen Geschwindigkeit (E: 70 km/h), bezogen auf das Fahrzeug, korrekt sein kann.

 

b) Lichtbild vom 05.01.2014, aufgenommen um 15:24:13 Uhr:

In der Mitte des Bildes ist ein vorausfahrendes Fahrzeug ohne lesbares Kennzeichen ersicht­lich. Auf der linken Seite des Bildes ist ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, wes­halb davon auszugehen ist, dass das entgegenkommende Fahrzeug den Messwert negativ beeinflusst hat.

 

c) Lichtbild vom 05.01.2014, aufgenommen um 15:23:28 Uhr:

Hierauf sind eine Reihe von Lastkraftwagen ersichtlich sowie kaum erkennbar und ver­schwommen ein vorausfahrendes Fahrzeug. Dieses befindet sich außerhalb des Toleranz­bereiches und wird daher angezweifelt, dass aufgrund der Entfernung des vorausfahrenden KFZ überhaupt eine Geschwindigkeitsmessung möglich ist. Zudem beeinflussen auch die metallischen Oberflächen der Lastkraftwagen die elektromagnetischen Wellen, weshalb es zu falschen Reflektionen und einer Falschbemessung des Geschwindigkeitswertes kam. Ebenso wird ausdrücklich bestritten, dass es sich bei diesem Fahrzeug um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handeln soll. Zudem scheint der Wert G die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges zu sein und der Wert E sich auf das Fahrzeug der erhebenden Beamten zu beziehen. Insofern liegt auf diesem Bild nicht einmal eine Messung des voraus­fahrenden Fahrzeuges vor und wird ausdrücklich bestritten, dass dieses Fahrzeug eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten haben soll. Es liegen keine Messergebnisse vor.

d) Gleiches gilt für das Lichtbild vom 05.01.2014, aufgenommen um 15:13:37 Uhr:

 

Auf diesem Lichtbild haben die erhebenden Beamten wiederum nur ein Messergebnis über die selbst eingehaltene Geschwindigkeit. Über das sich in der Mitte des Lichtbildes schwach erkennbare Fahrzeug liegt kein Messwert vor.

 

e) Lichtbild vom 05.01.2014, aufgenommen um15:13:43 Uhr:

Auf diesem Lichtbild ist kein Fahrzeug erkennbar. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, wie die erhebenden Beamten auf einen Messwert von G 102,00 km/h kommen. Womöglich be­zieht sich diese Messung auf dem rechts befindlichen Anhänger eines Lastzuges, von wel­chem die elektromagnetischen Wellen reflektiert werden. Auffällig ist, dass der Wert G genau gleich hoch ist wie der Wert E, welcher die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges wieder­gibt.

 

1.2.

Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und angeblichen Messwerten ist überdies fraglich, ob der meldungslegende Polizist eine entsprechende Schulung zu Verwendung dieses Gerätes absolviert hat und ob dieser die Anwendung des Messgerätes Multavision beherrscht. Bis zum Vorliegen einer Schulungbestätigung wird dies jedenfalls ausdrücklich angezweifelt.

Das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ist jedenfalls auf keinem der Lichtbilder erkennbar. Es ist auch nicht aus den Lichtbildern abzuleiten, an welchen Straßen­stellen diese angefertigt wurden. Bestritten wird daher, dass der Beschwerdeführer mit sei­nem Fahrzeug zu schnell auf der Heizhausstraße gefahren sei und hierdurch eine Ge­schwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h im Ortsgebiet zu verantworten hätte. Zudem wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Füchselstraße die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe. Die Behörde hat dem Beschwerde­führer einen solchen Verstoß nicht nachgewiesen.

 

Zudem hat es die Behörde I. Instanz unterlassen, von den festgestellten Messgeschwindig­keiten von 102 km/h und 69,4 km/h - welche ohnehin ausdrücklich bestritten werden - die nach den Verwendungsbestimmungen für das elektronische Geschwindigkeitsmessgerät wegen Fehlens einer ausreichenden Anzahl von Fotoaufnahmen abzuleitende Messunschärfe von 10% abzuziehen. Nach dem korrekten Abzug von 10% ergibt sich eine maximal mög­liche Geschwindigkeit von ca. 92 km/h bzw. 62,5 km/h. Zudem ergibt sich aus den Sachver­haltsfeststellungen, dass die Distanz zu Beginn und Ende des Messvorgangs eben nicht annähernd gleich geblieben ist. Damit sind aber die in den Verwendungsbestimmungen an­gegeben Höchsttoleranzunschärfen nicht weiter anwendbar und sind weitere Toleranzunschärfen höchstwahrscheinlich. Es wird daher ausdrücklich bestritten, dass das Zivilfahrzeug der erhebenden Beamten in einer für den Messvorgang vorgeschriebenen Distanz durch­wegs in einem gleichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei. Dadurch, dass sich der Abstand zum Dienstfahrzeuq zum vorausfahrenden Fahrzeug stetig verändert hat, konnte die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht gemessen werden. Die Messwerte sind daher schlichtweg falsch (vgl. UVS Burgenland vom 13.12.2004, 002/11/04149.

 

Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben, da die vorliegenden Beweisergebnisse für eine Bestrafung nicht ausreichen.

 

Beweis: PV

Auswertung Messgerät

Augenscheinmessgerät

Augenschein des Fahrzeuges der Zivilstreife

Technischer Sachverständiger für die Auswertung der Daten des Messgerätes Lokalaugenschein

 

1.3.

in der von der belangten Behörde vorgelegten Anzeige vom 11.01.2104 ist ersichtlich, dass die „Übertretung 1" dahingehend gemessen werden soll, dass über eine Messlänge von 412 m und einer Messzeit von 14,54 Sekunden im Zuge einer Nachfahrt gemessen wurde. Ausdrücklich bestritten wird, dass im Zuge dieser Nachfahrt eine ausreichende Messstrecke eingehalten wurde und zudem, dass diese Nachfahrt mit einem immer gleichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durchgeführt wurde.

 

Gleiches gilt für die „Übertretung 3", bei welcher in einer Messstrecke von 91 m in einer Messzeit von 4,72 Sekunden gemessen wurde. Zum einen handelt es sich hierbei um eine zu geringe Messstrecke um eine genaue Messung durchzuführen und zum anderen wurde diese Geschwindigkeit wieder durch eine Nachfahrt ermittelt, bei welcher jedenfalls nicht während der gesamten ohnehin zu kurzen Messstrecke der gleiche zum vorausfahrenden Fahrzeug nötige Abstand eingehalten wurde.

 

Die Messungen sind daher nicht korrekt und ist dem Beschwerdeführer hierdurch jedenfalls keine Verletzung gegen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2 sowie § 52 Z 11 a StVO anzu­lasten.

 

Da keine anderen verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen, um die genaue Ge­schwindigkeit festzustellen, ist aufgrund der Unscharfe im Zweifel im Strafverfahren zuguns­ten des Beschuldigten von der niedrigsten möglichen Geschwindigkeit, also den 30 bzw. 50 km/h auszugehen. Dies hat die Behörde jedoch gänzlich unterlassen und trotz mangelnder Beweise den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe bestraft.

 

Dies stellt nicht nur ein mangelhaftes Beweisverfahren dar, sondern auch eine unrichtige Anwendung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften.

 

Beweis: Auswertung Messgerät

Augenschein Messgerät

Augenschein des Fahrzeuges der Zivilstreife

technischer Sachverständiger für die Auswertung der Daten des Messgerätes Lokalaugenschein

 

2. Behaupteter Verstoß nach § 7 Abs 1 StVO - nicht Beachten des Rechtsfahrgebotes:

 

Die belangte Behörde behauptet, dass der Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO in der Heizhaus­straße durch ein ausgewertetes Lichtbild erwiesen sei, auf dem ersichtlich sei, dass die Fahrbahnmitte bereits überschritten wurde. Die Relativität des Rechtsfahrgebotes würde dort ihre Grenzen erreichen, wo die Fahrbahnmitte erreicht oder überschritten wird. Zum einen wird ausdrücklich bestritten, dass es sich bei dem Lichtbild, aufgenommen am 05.01.2014 um 15:23 Uhr auf der Heizhausstraße überhaupt um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt. Wie bereits vorgebracht, ist auf diesem Lichtbild lediglich in weiter Entfernung ein Fahrzeug zu erkennen, jedoch nicht einmal ein Kennzeichen. Zum anderen liegt eine falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde vor. Es mag schon richtig sein, dass grundsätzlich bei Überfahren der Fahrbahnhälfte von einer Verletzung des Rechtsfahrgebo­tes ausgegangen werden kann, dies bemisst sich jedoch nach allgemeiner Lebensanschau­ung jedenfalls nicht auf den Umstand, dass am Fahrbahnrand Fahrzeuge abgestellt sind. Es wäre jedoch sodann jedes Vorbeifahren an am Straßenrand abgestellten Fahrzeugen ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Dies hat die Behörde zur Gänze falsch beurteilt und liegt jedenfalls lediglich aufgrund eines Überschreitens der Fahrbahnmitte keine Verletzung gegen das Rechtsfahrgebot vor. Dies vor allem auch deshalb, da - wie der Gesetzestext wiedergibt - man lediglich so weit rechts fahren soll, dass dadurch andere Verkehrsteilneh­mer nicht gefährdet werden. Bei am Straßenrand abgestellten Fahrzeugen ist jedenfalls im­mer damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuglenker plötzlich die Türe öffnen, ihre Fahrt wieder fortsetzen, Fußgänger bzw. Kinder zwischen den stehenden Fahrzeugen auf die Straße tre­ten. Es ist daher zu den am Straßenrand abgestellten Fahrzeugen auch ein gehöriger Si­cherheitsabstand einzuhalten, ohne dass dies automatisch zu einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot führt, da aufgrund der Straßenbreiten naturgemäß die Straßenmitte dabei überfahren wird.

 

Die belangten Behörden hat daher aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und eines fehlerhaften Beweisverfahrens den Beschwerdeführer zu unrecht bestraft.

 

Beweis: wie bisher

 

3. Mangelhaftes Beweisverfahren:

Die Behörde stützt ihre Entscheidung im Grunde lediglich auf die Aussage des meldungslegenden Polizisten mit der Begründung, dass er Übertretungen der angeführten Art einwand­frei wahrnehmend, als solche erkennend und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen könne. Es wäre daher den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Mel­dungslegers mehr Glauben beizumessen gewesen. Dem anzuführen ist, dass dieser mel­dungslegende Polizist doch lediglich das wiedergab, was seitens der Falschmessung bzw. der unsachgemäßen Bedienung des Messgerätes herauskam. Insofern ist aus dessen Aus­sagen bezüglich der Richtigkeit der Messung überhaupt nichts zu gewinnen. Insofern ist für den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen, warum die belangte Behörde sich in ihrer Begründung zur Gänze auf die Aussage dieses Zeugen stützt. Das von der belangten Be­hörde durchgeführte Verfahren ist daher mangelhaft und das Straferkenntnis gegen den Be­schwerdeführer aufzuheben.

 

Beweis: wie bisher

 

4. Strafbemessung:

Sollte sich wider Erwarten ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen haben soll - was ausdrücklich bestritten wird - ist die dem Be­schwerdeführer auferlegte Strafe viel zu hoch. Zum einen sind nach § 19 Abs.2 VStG die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegen einander abzuwägen, zum anderen sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldig­ten bei der Bemessung von Geldstraßen zu berücksichtigen. Zum anderen hätte die Behörde aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe jedenfalls die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten müssen.

 

Zudem verursacht die Strafverfolgung durch die belangte Behörde einen Aufwand, der ge­messen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig ist und hätte die Behörde daher von der Fortführung des Strafverfahrens bereits absehen müssen.

 

Aus den angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer sohin nachfolgende

 

B E S C HW ERDEANTRÄGE:

 

Das Verwaltungsgericht als zuständige Beschwerdebehörde möge

1. der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich GZ S-4942/14-4 Folge geben und dieses ersatzlos aufheben;

2. in eventu auf Grund beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe über die Er­schwerungsgründe die Straße gemäß § 20 VStG außerordentlich zu mildern,

3. in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

x“

 

 

 

II.1.  Damit zeigt jedoch der Beschwerdeführer weder einen Messfehler noch eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche auf.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 30.06.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen. Während sich die Behörde hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigte, nahm der Beschwerdeführer trotz der gesondert auch an ihn persönlich ergangenen Ladung mit dem Hinweis, dass dessen Erscheinen seitens des Landesverwaltungsgericht als zweckmäßig angesehen würde, mit dem unbelegt gebliebenen Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt, von dem er seine Rechtsvertreterschaft erst zum Wochenende informierte, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teil.

Beweis erhoben wurde durch auszugweise Verlesung der Akteninhalte sowie der durch Dipl.-Ing. (FH) im gerichtlichen Auftrag sachverständigen vorgenommenen Nachvollziehung der Videoauswertung.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 5.1.2014 gegen 15:24 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen x, in Linz in der Heizhausstraße zwischen den Kreuzungen mit der Poschacherstraße und der Jaxstraße stadteinwärts wobei er mit einer gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 102 km/h unterwegs gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt herrschte offenbar starker Niederschlag was sowohl an der auf der Straße ersichtlichen Pfützen und der auf dem Video ersichtlichen Scheibenwischer Sequenz ersichtlich ist.

Im Zuge dieser Fahrt wurde von ihm die nicht durch 2 Leit-oder spärlich Ihnen getrennte Fahrbahn zum Teil zu 2/3 linksseitig befahren, so dass es wie aus dem Bildmaterial nur unschwer erkennbar wurde, im Falle eines nach rechts einbiegenden Verkehrsteilnehmers zu kritischen Situationen kommen hätte können. In weiterer Folge wurde die Fahrgeschwindigkeit in einer so genannten 30. Zone mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 69,4 km/h befahren wobei der Messung sogar noch eine zwischenzeitig erfolgte Bremsung einberechnet wurde was den Durchschnitt des Messergebnisses zu Gunsten des Beschwerdeführers gedrückt hat.

 

 

IV.1. Mit den Beschwerdeausführungen vermochte den auf Fakten beruhenden und filmisch visualisiert dargebotenen Anzeigedarstellung nicht entgegengetreten werden. Insbesondere erwies sich der inhaltlich gänzlich unbelegt gebliebene Hinweis von Mängeln des hier verwendeten Messgerätes einer nachvollziehbaren Grundlage, zumal letztlich die messtechnisch generierten Daten mittels einer geeichten Messanlage festgestellt wurden und diese vom beigezogenen Sachverständigen als schlüssig und in jede Richtung hin zu Gunsten des Beschwerdeführers der Anzeige zu Grunde gelegte wurden. Dies durch Berücksichtigung der eichrechtlich bedingten Sicherheitsabschläge von 5 % von der gemessenen Fahrgeschwindigkeit. Nicht zuletzt erwies sich die Fahrgeschwindigkeit auch mit bloßem Auge aus der Videosequenz beurteilt als offenkundig.

Über Frage woher die Beschwerdeführervertreterschaft  die Quelle betreffend die in der Beschwerde behauptete Fehleranfälligkeit dieser Messmethode ableite, wurde lediglich auf eine vermutete Internetrecherchen des die Beschwerde ausführenden Rechtsanwaltes verwiesen.

Der Sachverständige erklärte letztlich die erste Sequenz die Nachfahrt nachvollziehbar und aus dem Video nur unschwer als „rasende“ Fahrt erkennbar die sich daraus ergebende Durchschnittsgeschwindigkeit von 102 km/h (betreffend das Polizeifahrzeug). Es wurde eine Wegstrecke von 412 m der Messung unterzogen, welche in einer Zeitspanne von 14,54 Sekunden durchfahren wurde. Daraus folgt rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ~ 28,5 m/s während dieses Streckenabschnittes.

Es ist laut Sachverständigen technisch festzustellen, dass das Polizeifahrzeug auf 102  km/h von 96 km/h aus beschleunigte was nun entsprechend dem sogenannten Eichfehler berichtigt werden müsse. Der Sachverständige stellte ferner fest, dass während der Beschleunigungsphase sich der Abstand vom Polizeifahrzeug zum „Verfolgten“ Fahrzeug sogar noch vergrößerte und demnach dieses noch schneller gefahren sein müsse.

Weiter wurde seitens des Sachverständigen erklärt, dass ab dem Zeitpunkt einer neuen Messung die Meterangaben auf „0“ zurückspringen und dann eine Messstrecke von 91 m mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges von 69,4 km/h in einer Zeitspanne von 4,72 Sekunden ausgewiesen wurde.

Vom Sachverständigen wurde zuletzt auch noch darauf hingewiesen, dass etwa der Beschwerdeführer unmittelbar vor Erreichen der 30 km/h Zone, sein Fahrzeug noch beschleunigte und es in unmittelbarer Abfolge wieder niederbremste. Dies war auch auf dem Video im Aufleuchten der Bremslichter nicht zu übersehen.

Auch diese Anlastung erwies sich daher als stichhaltig und logisch nachvollziehbar. Dies trifft ebenfalls auf den Verstoß gegen das sogenannte Rechtsfahrgebot zu, indem der Beschwerdeführer nach der Vorbeifahrt an mehreren LKW´s, den Straßenzug etwa zu zwei Drittel zur linken Straßenseite hin befuhr, obwohl trotz der hohen Fahrgeschwindigkeit eine Fahrlinie in einem angemessenen Abstand, nämlich zumindest näher zum rechten als zum linken Straßenrand, zwanglos möglich und zumutbar gewesen wäre.

Insgesamt muss dieses Fahrverhalten bei den gegebenen (nassen) Fahrbahnverhältnissen und offenkundig starkem Regen, als sinnlose, gefährliche und letztlich als rücksichtslose Raserei begriffen werden. Solche Fahrverhalten sind gemäß gesicherter Erfahrungstatsachen die primären Quellen zahlreicher Unfälle, die allesamt bei normgerechtem Verhalten in einer Vielzahl vermieden werden könnten.

 

 

 

V. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffend angewendeten Rechtsvorschriften des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 von 70 bis 2.180 Euro und nach § 99 Abs.2e StVO 1960 seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Der Strafrahmen beläuft sich für diese Übertretungshandlung von 150 bis 2.180 Euro.

Nach § 7 Abs.3a StVO 1960 darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Ortsgebiet nur auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen.

 

 

VI. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

VI.1. Konkret ist zur behördlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials trotz der Sorgepflichten des Beschwerdeführers für fünf Kinder bei dessen angebliche Monatseinkommen von  1.200 Euro durchaus maßvoll geübt wurde. Die Festsetzung empfindlicher Geldstrafen für eine derart gefahrenpotenzieren Fahrweise ist auch aus präventiven Überlegungen indiziert.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Strafausmaßes, die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des in der Strafzumessung liegenden Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Ein Ermessensfehler kann hier nicht gesehen werden.

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r