LVwG-150194/3/RK/FE

Linz, 11.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter, Dr. Roland Kapsammer, über die Beschwerde der x ( im Folgenden. „BF“ genannt), gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10.2.2014, GZ: RO-R-308174/8-2014-Els, zugestellt am 13.2.2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Schreiben vom 11.7.2013, GZ. Bau-610-1/245-2012, an die Aufsichtsbehörde hat die x die Änderung Nr. x zum Flächenwidmungsplan Nr. x  samt Änderung Nr. x zum örtlichen Entwicklungskonzept Nr. x dieser zur Genehmigung vorgelegt.

 

Mit Schreiben der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung-Raumordnungsrecht (Aufsichtsbehörde), vom 2.9.2013, Zl. RO-R-308174/7-2013-Els, wurden der x sodann die im Rahmen des dort zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einholung einer Stellungnahme der Unterabteilung Örtliche Raumordnung der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung, der Oö. Landesregierung) hervorgekommenen Versagungsgründe betreffend die beantragte Umwidmung mitgeteilt.

 

Die x hat daraufhin mit Schreiben vom 31.12.2013 an die dortige Abteilung der Aufsichtsbehörde (Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung) dieser sinngemäß mitgeteilt, dass sie der Ansicht sei, die Aufsichtsbehörde hätte die Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplanes Nr. x sowie die Änderung Nr. x des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. x der x „deswegen zu genehmigen, da (das Folgende wird sinngemäß wiedergegeben) es sich beim gegenständlichen Widmungsvorhaben um eine bloße Abrundung eines bestehenden Siedlungssplitters handeln würde und sämtliche der umzuwidmenden Flächen bereits an mindestens zwei Seiten von Bauland bzw. bebauten Grundstücken umgeben sein würden“.

Auch wäre keines der umzuwidmenden Grundstücke größer als 2000 m², womit aus Sicht der Gemeinde von einer Lückenschließung im Bereich der bereits vorhandenen Baulandwidmung und nicht von der Schaffung oder Erweiterung eines Baulandsplitters im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden kurz: Oö. ROG 1994) zu sprechen sei.

Auch würden keine landschaftsschädlichen Eingriffe durch die Umwidmung erforderlich werden. Weitere Aspekte der nicht gegebenen Problematik in Hinblick auf das Ortsbild bzw. Landschaftsbild (insbesondere auf Grund der Tatsache der „abgelegenen Lage der zur Umwidmung anstehenden Grundstücke)“ würden ferner für die beabsichtigten raumordnerischen Maßnahmen sprechen.

 

Mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 10.2.2014, Zl. RO-R-308174/8-2014-Els, zugestellt am 13.2.2014, wurde sodann der Änderung Nr. x zum Flächenwidmungsplan Nr. x samt Änderung x zum örtlichen Entwicklungskonzept Nr. x der x aufsichtsbehördlich die Genehmigung versagt und begründend dabei sinngemäß ausgeführt:

Primär wäre von der Aufsichtsbehörde anlässlich ihrer aufsichtsbehördlichen Prüfung festgestellt worden, dass der derzeitige Bestand sich als ein im Wohngebiet gewidmeter sogenannter "Siedlungssplitter" sowie teilweise land- und forstwirtschaftliches Grünland darstelle, welcher nunmehr gesamt in "Dorfgebiet" umgewidmet werden soll.

Der Gemeinde wäre bereits anlässlich der fachlichen Vorprüfung mitgeteilt worden, dass die beantragte Dorfgebietserweiterung einen klassischen Fall eines „Siedlungssplitters“ darstelle und so den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 entgegenstehen würde.

Sodann wäre die Absicht der Versagung der Genehmigung dieser Planung der Gemeinde mitgeteilt worden.

Nach wortwörtlicher Wiedergabe der schon erwähnten Stellungnahme der Gemeinde mit Schreiben vom 31.12.2013 an die Aufsichtsbehörde (mit der inhaltlich sinngemäß vorgebrachten Aufrechterhaltung der beabsichtigten Änderung der örtlichen Widmung im fraglichen Bereich) wurde sodann von der Aufsichtsbehörde in deren Bescheidbegründung weiter ausgeführt, dass diese Argumente einer nochmaligen Prüfung zugeführt worden wären und dabei festgestellt wurde, dass es sich beim gegenständlichen Umwidmungsantrag weder um eine Abrundung noch um eine Lückenschließung handeln könne, da schon definitionsgemäß Derartiges erst dann zum Tragen kommen könne, wenn bereits eine Siedlungsstruktur, die wesentlich über den in diesem Fall vorhandenen kleinstrukturierten Baubestand und somit den klassischen Siedlungssplitter hinausgehen würde, vorhanden wäre, was hier nicht der Fall sei.

Sodann wurde weiters ausgeführt, dass auf Grund der anzuordnenden Versagung der Genehmigung auch die allfällige Kundmachung der Pläne gemäß § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 (kurz: Oö. GemO 1990) zu unterbleiben habe, widrigenfalls eine derartige Verordnung von der Oö. Landesregierung aufgehoben werden müsste.

Die Pläne wurden sodann retourniert und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht gegeben.

 

Hierauf erfolgte im Rahmen der weiteren gemeindlichen Verrichtungen eine öffentliche Sitzung des Stadtrates der x am 11.3.2014, in welcher beschlossen wurde, die gegenständliche Beschwerde zu erheben, was sodann auch fristgerecht geschehen ist.

Diese ist konkret am 12.3.2014 an die Oö. Landesregierung abgesendet worden und somit innerhalb der hiefür zur Verfügung stehenden Frist zur Post gegeben worden und somit rechtzeitig eingebracht worden.

In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen argumentativ vorgebracht, dass die Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x, EZ x, BG x, Herr x und Frau x, mit Schreiben vom 22.2.2012 ein "Ansuchen um Umwidmung ihres Grundstückes von derzeit Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland“ an die Stadtgemeinde Bad Hall gestellt hätten.

Als Begründung hiefür wurde ein Wohnbedarf für die Tochter angegeben, welcher sich auch insbesondere daraus ergeben hätte, dass ein Ausbau des elterlichen Wohnhauses x (auf Grundstück Nr. x) auf Grund der Beschaffenheit der Bausubstanz nicht möglich wäre (Name der Tochter: x, Ehegatte: x).

Der Gemeinderat der x hätte die gegenständliche Umwidmung nach ordnungsgemäßer Durchführung der gemäß § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 erforderlichen Grundlagenforschung und Interessenabwägung sowie Einholung einer fachlichen Beurteilung durch den Ortsplaner vom 11.10.2012 einstimmig beschlossen, die gewünschten Flächen, Grundstücke x sowie x und x, je KG x (-neben anderen-) in Dorfgebiet umzuwidmen und die im unmittelbar angrenzenden Bereich bereits bestehenden Wohngebietswidmungen ebenfalls in Bauland-Dorfgebiet umzuwidmen. Entscheidendes Motiv der Stadtgemeinde Bad Hall für die gegenständliche Umwidmung wäre der Wunsch, es den Grundeigentümern auf den dort seit Jahrzehnten als eigene Grundstücke ausgewiesenen Flächen zu ermöglichen, Wohngebäude zu errichten.

Die nunmehr geplante Umwidmung der teils bereits als Garten und Freizeitflächen genutzten Grundstücke x, x und x, würde als Abrundung des - bereits zweifellos bestehenden - Siedlungssplitters im Sinne aller Betroffenen liegen.

Auch lasse die bestehende Infrastruktur durch Vorhandensein von Straße sowie eine Anschlussmöglichkeit an eine biologische Kläranlage und die geringe Größe der Umwidmungsfläche von ca. nur 2500 m² aus Sicht der Gemeinde darauf schließen, dass durch die Umwidmung keinerlei negative Auswirkungen zu erwarten seien.

Die in Bauland umzuwidmenden Flächen wären zweiseitig von Wohngebiet umgeben und die bestehende Lücke in der Bebauung würde damit geschlossen. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Aufsichtsbehörde führte die Gemeinde als Beschwerdeführerin sodann sinngemäß aus:

 

Die Begründung des bekämpften Bescheides stützt sich hinsichtlich der Versagung der Genehmigung auf § 36 iVm § 34 Abs. 2 Z 4 Oö. ROG 1994. Gemäß § 34 Abs. 2 Z. 4 Oö. ROG 1994 dürfte die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Plan sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen widerspricht. Inwiefern eine Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, lässt die Begründung jedoch offen.

Auch wäre in der Begründung nicht näher erläutert worden, was als Siedlungsstruktur zu verstehen sei und inwieweit die gebrauchte Bezeichnung "klassischer Siedlungssplitter" eine gesetzliche Deckung (überhaupt) findet.

Auch gehe nicht hervor, warum erst ab der Schwelle einer bestehenden Siedlungsstruktur, nicht jedoch bereits bei Baulandsplittern von einer Abrundung bzw. Lückenschließung gesprochen werden könne.

Ein Siedlungssplitter liege nach Ansicht der Gemeinde im Übrigen nicht vor. Es seien im Ergebnis sämtliche der nunmehr umzuwidmenden Flächen bereits an mindestens zwei Seiten von Bauland bzw. bebauten Grundstücken umgeben. Verkehrsflächen hätten nach der Anlage 2 der Planzeichenverordnung keine trennende Wirkung.

Keines der einzelnen Grundstücke sei größer als 2000 m². Die gesamte Fläche des neu zu widmenden Baulandes von 2579 m² liege nur geringfügig über der Festlegung von ca. 2000 m².

 

Wiederum wird sodann das Vorbringen gemacht, dass landschaftsschädliche Eingriffe durch die geplanten Maßnahmen jedenfalls gänzlich vermieden würden, dies auf Grund des vorhandenen Bestandes an den umzuwidmenden Grundstücken und insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass keine negative Störung des Orts- und Landschaftsbildes auf Grund der konkreten Situierung der Grundstücke bewirkt werden könne und hier bloß eine Lücke in der bestehenden Bebauung nördlich der Straße geschlossen würde, was zu einer abschließenden Vervollständigung der Siedlung führen würde.

Im Ergebnis würden der Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 und 3 Oö. ROG 1994 aus Sicht der Gemeinde keine Gründe entgegenstehen.

Die Gemeinde sehe sich somit in ihrem Recht auf Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes und jener des örtlichen Entwicklungskonzeptes mangels Ansatzpunkten für einen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde verletzt und würde sich auch keine Verletzung irgendwelcher überörtlicher Interessen der Raumplanung ersehen lassen, weshalb schon nach Art. 119a Abs. 8 B‑VG eine Versagung im Aufsichtsrechtsverfahren gar nicht möglich wäre, da derartige Gründe "auf die Bevorzugung überörtlicher Interessen beschränkt“ seien.

Auch würde schließlich die Tatsache der rein taxativen Aufzählung der Versagungsgründe in § 34 Abs. 2 Oö. ROG 1994, als auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des Rechts der Gemeinde auf Selbstverwaltung, welcher im Zweifelsfall jedenfalls anzunehmen wäre, im Ergebnis für eine einschränkende Auslegung von Versagungsgründen sprechen.

Somit würde sich eine Verpflichtung der Oö. Landesregierung ergeben haben, die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des örtlichen Entwicklungskonzeptes im gegenständlichen Fall zu genehmigen.

 

Mit Schreiben der x vom 28.3.2014 an die Aufsichtsbehörde wurde dieser der dortige Verfahrensakt mit einem Aktenverzeichnis übermittelt.

 

Mit Schreiben der zuständigen Gemeindeaufsichtsbehörde vom 3.4.2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde dieser Gesamtakt zusammen mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt und zum Inhalt der Beschwerde überblicksweise folgende Bemerkungen ausgeführt:

 

Zum in der Beschwerde gemachten Vorbringen, es würden die „Arrondierungsvoraussetzungen" vorliegen, werde festgehalten, dass nach der einschlägigen Bestimmung (Anlage 2 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne) Abrundungen nur für solche Bereiche festgelegt seien, in denen keine maßstabsgetreuen oder variablen Siedlungsgrenzen und vorrangige Entwicklungsrichtungen festgelegt sind und dort nur nach Zweckmäßigkeit getroffen werden könnten.

Dabei könne von „Abrundungen“ nur dann gesprochen werden, wenn die Fläche mindestens an zwei Seiten von Bauland oder bebauten Grundstücken umgeben wäre und eine Größe von 2000 m² nicht überschritten würde und ferner sonstige Ziele (wie landschaftliche Vorrangzonen) und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt würden.

Somit würde eine Abrundung das Vorliegen einer „Siedlungsstruktur“ voraussetzen, welche aber beim Vorliegen eines „Siedlungssplitters“ nicht gegeben wäre.

Das Vorhandensein eines solchen würde überdies zur Anwendung der in § 2 Z. 7 Oö. ROG 1994 normierten Vermeidung von landschaftsschädigenden Eingriffen -  so ausdrücklich auch dem Verbot der Erweiterung - führen, was durch die angestrebte Baulanderweiterung sicher zu einem Verstoß gegen diesen Grundsatz führen würde.

Ein derartiger Verstoß sei auch als ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen im Sinn der Entscheidung des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0138, zu werten.

Auch würde angesichts der gesamten zur Umwidmung anstehenden, von der Gemeinde als "Arrondierungsfläche" bezeichneten, Grundstücke, welche ein Ausmaß von 2580 m² erreicht, festgestellt, dass nicht auf die Größe der einzelnen Grundstücke, sondern auf die beantragte Umwidmungsfläche im Gesamten abzustellen wäre, welche die gesetzliche Vorgabe von 2000 m² somit „um mehr als 42 % (!)“ übersteige, weshalb auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (unter Anführung diverser Erkenntnisse) nicht mehr von einer "Lückenschließung" die Rede sein könne und daher genau die gesetzlich in § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 abgelehnte Erweiterung von Baulandsplittern bewirken würde.

Auch wäre schon das Umwidmungsverfahren betreffend das nunmehr mit einer Schutzzone belegten Grundstück x davon geprägt gewesen, dass für die Gemeinde sich daraus „jedenfalls kein Anspruch auf weiteres uneingeschränktes Bauland ableiten lassen könne“, was dieser auch kommuniziert worden wäre.

Es könne mangels direkter Erweiterbarkeit von Bauland somit im Hinblick auf dieses Grundstück auch nicht davon gesprochen werden, dass die beantragte Umwidmungsfläche mindestens an zwei Seiten von Bauland umgeben wäre, da dies für das Vorhandensein einer sogenannten Schutzzone, welche im Ergebnis keine erweiterungsfähige Siedlungsgrenze darstelle, nicht gelten würde.

Auch verfüge das auf Grundstück Nr. x befindliche Objekt über keinen baurechtlichen Konsens, weshalb dieser Bestand auch nicht als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der Arrondierungsvoraussetzungen angesehen werden könne. Es werde daher der Antrag gestellt, der Bescheidbeschwerde der x keine Folge zu geben.

 

Als weitere wesentliche Sachverhaltsbestandteile werden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergänzend angeführt:

 

Die gegenständlichen -  zur Umwidmung anstehenden -  Flächen,  befinden sich im Gemeindegebiet von Bad Hall, konkret in der Katastralgemeinde x Großmengersdorf.

Dieser Bereich befindet sich vollständig im Grünland der Gemeinde.

Größere Ansiedlungen sind im umgebenden Bereich nicht ersichtlich. Die nächste größere Ansiedlung ist im Südwesten dieses Bereiches gelegen jedoch getrennt durch mehrere große landwirtschaftlich genutzte Felder.

Die Draufsicht auf den Gemeindebereich zeigt mehrere sogenannte Baulandsplitter neben einer dichter gedrängten baulichen Situierung. Als derartiger Baulandsplitter ist auch der gegenständliche Bereich nach übereinstimmender Aussage der beteiligten Sachverständigen (u.a. auch des Ortsplaners) anzusehen.

 

Das gesamte Areal ist, was schon hervorgekommen ist, durch eine Aufschließungsstraße in einen (annähernd) nördlichen und südlichen Bereich getrennt.

Auf dem Areal finden sich die mit einem Gebäude bebauten Grundstücke Nr x, x und x mit den dazugehörigen Bauflächen x, x und x.

Diese Grundstücke mit den Gebäuden sind allesamt südlich der Aufschließungsstraße gelegen.

Die Grundstücke, auf welchen sich die genannten Bauwerke befinden, sind derzeit als Bauland Wohngebiet gewidmet.

Auch findet sich (und zwar, der Baufläche x auf Grundstück Nr. x nördlich –durch die Aufschließungsstraße getrennt -  gegenüberliegend, das Grundstück Nr. x, welches ebenfalls derzeit eine Widmung als Bauland-Wohngebiet aufweist, mit einer Garage bebaut und vollständig mit einer Schutzzone versehen wurde.

Die weitere Grundstückssituation im Bereich nördlich der Aufschließungsstraße ist (von Ost nach West verlaufend) gekennzeichnet durch die Grundstücke x und x sowie x, welche derzeit alle als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind.

Schließlich ist angedacht, das südlich der Aufschließungsstraße gelegene Grundstück Nr. x mit der Baufläche x ebenfalls mit einer Schutzzone (BM5) in westliche und südliche Richtung zu versehen, wobei der Verordnungsinhalt dieser Schutzzone wie folgt lauten würde:

 

"BM5: bauliche Maßnahmen in Bezug auf Garagenbau samt Nebenräumen zulässig, Wohnfunktion ausgeschlossen."

 

Somit stellt sich das gesamte, aus dem Plan bezüglich des Flächenwidmungsteiles Nr. x, Änderung Nr. x, im Lageplan Maßstab 1 : 2000 ersichtliche, so dargestellte gesamte Umwidmungsgebiet, sodann als ein annähernd rechteckiges Gebiet dar, das etwa mittig von der Aufschließungsstraße geteilt wird, wobei das ungefähre Längen- und Breitenausmaß der „sich so gegenüberliegenden“ Flächen im Gesamten annähernd gleich groß wäre.

 

Die x hat mit Schreiben vom 29.1.2013 eine Verständigung über die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 (genannt: „Änderung Nr. 5.28 "Bachmayr-Furtberg", Änderung von derzeit "Wohngebiet" [Bauland] bzw. "Grünland" [LF, Ödland] auf "Dorfgebiet" [Bauland]) vorgenommen und dabei die vom Planungsbereich umfassten Grundstücke angeführt und Gelegenheit zur Einsichtnahme in die bezughabenden Pläne gegeben.

Im Erhebungsblatt zur Verständigung der Aufsichtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung) für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist ersichtlich, dass der in der beiliegenden Plandarstellung abgegrenzte Planungsraum sich in einem "Siedlungssplitter von Furtberg" etwa 150 m nördlich der Großmengersdorfer Straße L1359 bzw. 180 m südwestlich des landwirtschaftlichen Gutes "Unterpengersdorfer" befindet, wobei das Planungsgebiet eine gesamte Fläche von 5344 m² (2579 m² Bauland neu und 2765 m² bestehendes Bauland) umfasst.

Eine Übereinstimmung der geplanten Umwidmungsmaßnahme mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes wird darin gesehen, dass:

 

 „parallel zur angestrengten Änderung des betreffenden Flächenwidmungsteiles auch die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Änderung Nr. x des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. x) angestrengt wird, was sodann eine Widerspruchsfreiheit mit dem örtlichen Entwicklungskonzept bewirken würde“.

 

Auch wird zur Rubrik "Derzeitige Widmung/Funktion und Nutzen der Nachbargrundstücke" im Erhebungsblatt festgehalten, dass der in der (beiliegenden) Plandarstellung abgegrenzte Planungsraum rundum an Grünland-Land- und Forstwirtschaft angrenzt.

Unter der dortigen Rubrik Pkt. 3.2 "Art der Abwasserbeseitigung" (nach Auskunft des Gemeindeamtes) findet sich unter "a Kanalanschluss vorhanden" keine Eintragung bzw. für Pkt. 3.3 "Art der Wasserversorgung" (nach Auskunft des Gemeindeamtes) ebenfalls keine Eintragung.

 

Bereits mit Schreiben vom 11.10.2012 erstattete der zuständige Ortsplaner der Gemeinde, DI x (Raumplanungsbüro), eine „fachliche Beurteilung des Planverfassers (offensichtlich als Grundlage für die Ausfüllung des gegenständlichen soeben erwähnten Erhebungsblattes) zum Flächenwidmungsplan Nr. x - Änderung Nr. x mit örtlichem Entwicklungskonzept Nr. x, Änderung x "x".

Dort wird überblicksweise zum Thema "Bestandssituation, Vorhaben und Anlass" ausgeführt, dass der in der beiliegenden Plandarstellung abgegrenzte Planungsraum sich in dem „Siedlungssplitter Furtberg“, konkret etwa 150 m nördlich der Großmengersdorfer Straße (L1359) bzw. 180 m südwestlich des landwirtschaftlichen Gutes "x" befindet (Bauland neu 2579 m² und bestehendes Bauland 2765 m²).

Anlass der geplanten Änderung wäre eine „beabsichtigte Widmungsabrundung zur Errichtung eines Wohnhausneubaus bzw. eine Widmungskorrektur auf Grund bestehender Nutzungsverhältnisse".

 

In der Stellungnahme des Ortsplaners  wird weiter ausgeführt, dass „aus fachlicher Sicht eine Ausweitung in einem nicht voll aufgeschlossenen landschaftlichen Außenbereich (fehlende Kanalisation) fragwürdig ist“. Demgegenüber wären jedoch bei einer geringfügigen Schließung des bestehenden Siedlungsansatzes im vorliegenden Ausmaß grundsätzlich keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

Zur angedachten Umwidmung auch der derzeit in Wohngebiet gewidmeten Bereiche in Dorfgebiet wird ausgeführt, dass dazu anzumerken sei, dass die betreffenden Flächen in x auf Grund ihrer Lage in einem dörflich geprägten Außenbereich besser als Dorfgebiet geeignet wären. Landwirtschaftliche Emissionen wären den Bewohnern zumutbar.

Für künftige Bebauung bestünde die Limitierung mit Kleinhausbauten. Es werde eine Umwidmung in Dorfgebiet in diesem Zusammenhang empfohlen. Zusammenfassend würden aus Sicht der Ortsplanung keine Bedenken gegen die gegenständliche Umwidmung bestehen, weshalb das Änderungsverfahren eingeleitet werden könne.

Die gegenständliche Umwidmung ist im Wesentlichen Ergebnis einer Initiative der Grundeigentümer des umwidmungsgegenständlichen Grundstückes Nr. x, KG x, x und x, welche eine Bebauung für die Tochter und den Schwiegersohn, x, offenbar ermöglichen wollen.

 

 

II.          Der gesamte Sachverhalt ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gut im Akt dokumentiert.

Die Planungsinteressen der Stadtgemeinde Bad Hall sind durch Vorlage diverser Pläne, sowie des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. x, Änderung Nr. x, und des Flächenwidmungsplanes Nr. x, Änderung Nr. x "x," sehr gut im Akt dokumentiert und findet sich diverses Bildmaterial neben zweckdienlichen planlichen Darstellungen.

Dort wo eine weitere Draufsicht insbesondere auf die Situierung der gegenständlichen Grundstücke zweckmäßig war, wurden weitere planliche Unterlagen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholt, die im Zusammenhang mit der aus dem Akt zu ersehenden Korrespondenz in der Angelegenheit ein klares Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben.

 

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Nach § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

 

III.2. In der Sache:

Gemäß § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO 1990 obliegt dem Gemeindevorstand ferner

Z 11:

"die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof".

 

Gemäß Art. 119a  Abs. 1 B‑VG üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

 

Gemäß Art. 119a Abs. 3 B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Oö. ROG 1994 ist, wenn der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Teiles eines Flächenwidmungsplanes (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) beschließt, dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anlässlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.

 

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B‑VG ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.

 

Gemäß Art. 132 Abs. 6 B‑VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

 

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 Oö. ROG 1994 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Plan

1.           Raumordnungszielen und Grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2.           einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

- soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1) betroffen ist - dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2) oder

3.           sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen widerspricht.

 

Nach § 34 Abs. 3 Oö. ROG 1994 hat die Landesregierung vor Versagung der Genehmigung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 Oö. ROG 1994 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn

1.           der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2.           der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 Oö. ROG 1994 sind Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

1.           bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder

2.           wenn es das Gemeinwohl erfordert,

zu ändern.

 

Nach § 36 Abs. 2 Oö. ROG 1994 können Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne geändert werden, wenn

 

1.           öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2.           diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

3.           Interessen Dritter nicht verletzt werden.

 

 

Gemäß § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 ist die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muss der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.

 

Nach § 2 Abs. 1 Z. 7 Oö. ROG 1994 hat die Raumordnung insbesondere folgende Ziele:

 

Z. 7: die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung);

 

Gemäß der Anlage 2 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 46/2008, Pkt. 1. „Baulandkonzept“, unter der Überschrift:  „Entwicklungsziele“ , Punkt "Abrundungen", findet sich folgende Bestimmung:

 

In Bereichen, in denen keine maßstabsgetreuen oder variablen Siedlungsgrenzen und vorrangige Entwicklungsrichtlinien festgelegt sind, können nach Zweckmäßigkeit Festlegungen über Abrundungen getroffen werden. Von Abrundungen kann gesprochen werden, wenn

 

-      die Fläche mindestens an zwei Seiten von Bauland oder von bebauten Grundstücken umgeben ist (Verkehrsflächen kommt keine trennende Wirkung zu),

-      eine Größe von ca. 2000 m² nicht überschritten wird und

-      sonstige Ziele (wie z.B. landschaftliche Vorrangzonen) und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt werden

-       

An Abrundungen wird unterschieden

 

-             räumlich exakte Abrundungen (Planzeichen)

-             ortschaftsbezogene Abrundungen (Planzeichen)

-             textliche Festlegungen für Teile des Gemeinschaftsgebietes (z.B. in Streusiedlungsgebieten).

 

Bei ortschaftsbezogenen und textlichen Festlegungen können einschränkend maßstabsgetreue Siedlungsgrenzen ausgewiesen werden.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Zur Antragslegitimation:

 

Vorerst ist hiezu auszuführen, dass auf Grund der oben genannten prinzipiell unzweifelhaften Bestimmungen der . Gemeindeordnung bzw. des Bundesverfassungsgesetzes in Verbindung mit der OÖ. Bauordnung sich die Legitimation der Stadtgemeinde Bad Hall zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung, wie diese selbst zutreffend ausgeführt hat, ergibt.

Die  vorerst der Aufsichtsbehörde übermittelte Beschwerde wurde von dieser richtigerweise dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber vorgelegt, wozu auf die am 1.1.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu verweisen ist.

Auch ist auszuführen, dass die gegenständliche Beschwerdeerhebung in den Zuständigkeitsbereich des Gemeindevorstandes fällt. Der Bürgermeister ist konkret gemäß § 58 Abs. 1 Oö. GemO 1994 zur Vertretung der Gemeinde nach außen befugt.

Dieser hat die gegenständliche Beschwerde unterschrieben. Im Akt ist das Sitzungsprotokoll des „Stadtrates“ (Gemeindevorstand) vom 11.3.2014 mit dem entsprechenden Beschluss der Beschwerdeerhebung befindlich, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die Legitimation zur Beschwerdeerhebung auch gesetzmäßigerweise umgesetzt wurde.

 

Ferner wird ausgeführt, dass das rechtliche Prozedere, welches zur nunmehr bescheidmäßigen Versagung der Genehmigung der Änderung von Flächenwidmungsplan und örtlichem Entwicklungskonzept der Gemeinde vorgesehen ist, das sind insbesondere die diversen Vorlageverpflichtungen der Gemeinde an die Aufsichtsbehörde und die für die Aufsichtsbehörde gegebenen Mitteilungspflichten an die Gemeinde sowie deren Stellungnahmemöglichkeiten und Möglichkeit zur Replik hiezu, offensichtlich auch binnen der hiefür gesetzlich jeweils vorgesehenen Fristen eingehalten worden ist und sich aus diesem Aspekt heraus keine Rechtswidrigkeit des administrativ abgeführten Verfahrens zwischen Gemeindeaufsichtsbehörde und x inklusive Gemeindevorstand als nunmehriger Beschwerdeführerin etwa ergibt.

 

IV.2. In der Sache:

 

Auf Grund folgender nunmehr detailliert darzulegender Überlegungen ist der Beschwerdeführerin ein Erfolg ihrer Beschwerde im Ergebnis zu versagen:

 

Die gegenständlichen -  zur Umwidmung anstehenden Flächen im Gemeindegebiet von x, konkret im Bereich der Katastralgemeinde x, stellen, wie oben bereits ausgeführt wurde, einen solchen räumlichen Bereich dar, welcher im Grünland der Gemeinde gelegen ist und eine erhebliche Distanz zur nächsten  verdichteten Besiedelung in der Gemeinde aufweist.

Dies ist unstrittig, was die im Akt befindlichen Photoaufnahmen auch eindeutig belegen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme des Ortsplaners der Gemeinde, Herrn DI x, vom 11.10.2012 verwiesen, wonach dieser unter Punkt 3. in seiner Stellungnahme ausführt, „dass  generell aus fachlicher Sicht eine Ausweitung in einem nicht voll aufgeschlossenen landschaftlichen Außenbereich (fehlende Kanalisation) fragwürdig sei“.

Auch hielt dieser jedoch fest, dass bei dieser angestrebten geringfügigen Schließung des bestehenden Siedlungsansatzes im vorliegenden Ausmaß aus seiner Sicht grundsätzlich keine negativen Auswirkungen zu erwarten wären und in dem stark dörflich geprägten gegenständlichen "Außenbereich" die betreffenden Flächen in x besser als Dorfgebiet geeignet wären.

Das ausgefüllte Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung für Änderungen des Flächenwidmungsplanes vermeidet sodann die Bezeichnung "Siedlungssplitter".

Gleichwohl wird dort unter der Rubrik 2.2 "Derzeitige Widmung/Funktion“ und „Nutzen der Nachbargrundstücke" ausgeführt, dass im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 3 der in der beiliegenden Plandarstellung abgegrenzte Planungsraum rundum an Grünland-Land- und Forstwirtschaft angrenzt, weshalb eben durchaus vom Vorhandensein eines (im Übrigen in der Gemeinde mehrfach vorhandenen) „Siedlungssplitters“ auszugehen ist.

Dies ist ein Begriff des Bau- und Raumordnungsrechts  und steht im Zusammenhang mit Aspekten einer Zersiedelung durch Überhandnehmen von (möglichst zu vermeidenden) „verstreut gelegenen Einzelansiedlungen“ verbunden mit den dadurch resultierenden negativen insbesondere infrastrukturellen Auswirkungen, die noch darzustellen sein werden.

 

Nach den unwidersprochenen Feststellungen umfasst die gesamte -  für die Dorfgebietswidmung vorgesehene -  Fläche,  eine Größe von 5344 m², wobei als neu hinzukommendes Bauland eine Fläche von 2579 m² zur bestehenden Baulandfläche von 2765 m² vorgesehen wäre.

Es ist in diesem Zusammenhang der Gemeindeaufsichtsbehörde zuzustimmen, dass mit der neu hinzukommenden Baufläche von 2579 m² die gesetzliche Vorgabe, die etwa gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne für sogenannte Abrundungen ("Arrondierungen") möglich wäre, deutlich überschritten wird, wenn auch nicht um 42%, wie von dieser ausgeführt.

Es wird in diesem Zusammenhang von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ferner festgehalten, dass für derartige Arrondierungen ein gesetzliches Erfordernis (Argument "und") in der bezughabenden Bestimmung besteht, wonach sonstige Ziele und gesetzliche Bestimmungen (also auch im Fall von behaupteten „Arrondierungen“) nicht verletzt werden dürfen.

Die derzeit als Bauland gewidmeten Flächen sind praktisch vollständig von Grünland umgeben.

Es würde im konkreten Fall für die neu zur Umwidmung vorgesehenen Grundstücke, welche derzeit die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft aufweisen, im Ergebnis zu einer solchen Vergrößerung eines Siedlungssplitters kommen, der insbesondere der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Z. 7 Oö. ROG 1994 eindeutig widerspricht, welcher die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung) normiert.

Zutreffend führt die Gemeindeaufsichtsbehörde aus, dass schon aus dem Argument der Größe der zur Umwidmung anstehenden Fläche von klar über 2000 m² ein Widerspruch zu den Bestimmungen über Abrundungen in der Anlage 2 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne ersichtlich ist, was im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (so insbesondere VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0038, mwNw.).

 

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise angesichts des in § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 eindeutig normierten Zieles (der Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere der Vermeidung der Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern), im bloßen Argument, verfügbares Bauland zu schaffen, keine Rechtfertigung für die Vergrößerung eines bereits vorhandenen Siedlungssplitters und somit keine Rechtfertigung für eine Erweiterung eines solchen Gebietes sieht, was aber von der Gemeinde im konkreten Fall so vorgebracht wird.

Es ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine taugliche Begründung der Darlegung sowohl der Rechtmäßigkeit als auch des Vorhandenseins von  öffentlichen Interessen für die gegenständliche Umwidmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 Oö. ROG 1994 genannt worden, wenn als Begründung für die gegenständliche Umwidmungsmaßnahme dort ausgeführt wird, dass

parallel eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 erfolgen würde und die „allgemeinen Änderungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 und 2 Oö. ROG 1994 gegeben erscheinen".

 

Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass die Gemeinde eine taugliche Begründung für ihre Umwidmungspläne insbesondere hinsichtlich der Grundstücke x und x, welche von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland umgewidmet werden sollen, auch insoferne schuldig geblieben ist, als sie als Grund hiefür eine "Widmungskorrektur auf Grund bestehender Nutzungsverhältnisse" angibt.

Ein Größenvergleich dieser soeben erwähnten Grundstücke mit den Grundstücksnummern x und x mit dem Grundstück Nr. x, alle KG x, für welches ein "Bedarf nach Bauland" angegeben wurde, ergibt nämlich, dass hier eine Umwidmung von „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ in „Bauland-Dorfgebiet“ für eine solche Fläche beabsichtigt ist, bei welcher die Größe des noch nachvollziehbaren „Baulandwunsches“ (Grst. x) nur ca. 36 % der Gesamtfläche ausmacht und somit eine nahezu doppelt so große verbleibende  Fläche eine Umwidmung von Grünland in Bauland (lediglich-) aufgrund „bestehender Nutzungsverhältnisse“ (seien diese rechtmäßig oder nicht)  eine „Widmungskorrektur“ erfahren soll.

An dieser Stelle wird auch festgehalten, dass der beigezogene Ortsplaner ja ebenfalls keine Aussage für einen konkreten Baulandbedarf der Gemeinde im Sinn des in  § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994 normierten Erfordernisses festgestellt hat, da dieser außer der explizit so bezeichneten "Fragwürdigkeit einer entsprechenden Ausweitung von Wohngebiet in einem nicht voll aufgeschlossenen Außenbereich (fehlende Kanalisation)“ keine Aussagen zum konkreten Baulandbedarf der Gemeinde gemacht hat und lediglich von "nicht vorhandenen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild" gesprochen hat und („bei – i.S.v.: für den Fall der - Ausweisung in Wohngebiet“ -) ein solches in Dorfgebiet präferiert, daher in diesem Sinne nur eine „bedingte Aussage“ macht .

 

Darin kann aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine taugliche Begründung dafür gesehen werden, dass die Schaffung von Bauland im fraglichen Bereich den klaren raumordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Auf die in Punkt 2.5 unter  "Baulandreserven" der beantragten Baulandkategorie“ ausgewiesene Restfläche für Dorfgebiet laut Reservenstand vom 29.5.2012 (im Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Auch ist es keine taugliche Begründung für einen zusätzlichen Baulandbedarf, wenn dort unmittelbar darunter (unter Punkt 2.6 im Erhebungsblatt) als Erläuterung angeführt wird, dass.. „die Bauland-Flächenwidmungsbilanz durch die gegenständliche Widmungsänderung nur geringfügig (0,25 ha) vermehrt würde“, weil eine derartige Begründung bloß auf die Größe der "Erweiterungsfläche" eingeht, aber eben einen konkreten Bedarf zur Umwidmung dieser Fläche nicht nennt und diesen somit auch nicht in rechtlich haltbarer Weise begründen kann.

Ferner ist der Gemeinde unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Beschwerde insoferne entgegenzutreten, als die dortigen Ausführungen, die Aufsichtsbehörde hätte explizit erläutern müssen, was als Siedlungsstruktur zu verstehen sei und wo die dortige Bezeichnung "klassischer Siedlungssplitter" eine gesetzliche Deckung findet,  was von ihr bescheidmäßig  nicht vorgenommen worden wäre, nicht zu überzeugen vermögen:

Es würden nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich diesfalls nämlich unzulässigerweise Aufgaben der Raumordnungsbehörde Gemeinde an die Aufsichtsbehörde übertragen, was nicht dem erklärten Regelungsinhalt entspricht.

In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf das von der Gemeinde angefertigte Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29.1.2013 verwiesen, wo in Punkt 2.7 explizit auf die ergänzenden Erläuterungen des Planverfassers, Raumplanungsbüro DI x, hingewiesen wird, der den Begriff "Siedlungssplitter x" dort unter Punkt 2 seiner „Stellungnahme/fachliche Beurteilung des Planverfassers“ an die Gemeinde vom 11.10.2012 explizit verwendet und welche somit auch als beiden Teilen hinsichtlich ihres wesentlichen Inhaltes bekannt vorausgesetzt werden kann.

Es muss an dieser Stelle auch ausgeführt werden, dass es keine Erheblichkeit entwickelt, ob sich der gegenständliche Bereich als "klassischer Siedlungssplitter" oder "Baulandsplitter", wie die Beschwerdeführerin vermeint, darstellt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin hiezu selbst nicht überzeugend argumentiert (wird auf Seite 3 ihrer Beschwerde doch einmal davon gesprochen), dass „auf Grund der vorhandenen Infrastruktur kein Siedlungssplitter vorliege“ und unmittelbar darauffolgend festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen raumplanerischen Maßnahme um die „Abrundung eines bestehenden Siedlungssplitters“ handeln würde, erscheinen eben wesentliche Kriterien auch für allfällige Abrundungen ("Arrondierungen") nicht gegeben.

Dies schon deswegen, da für derartige Arrondierungen als - neben anderen - kumulatives Erfordernis verlangt wird, dass "sonstige Ziele" (wie z.B. landschaftliche Vorrangzonen) „und gesetzliche Bestimmungen“ -  nicht verletzt werden.

Ferner ist zur Größe der zur beabsichtigten Umwidmung in Bauland anstehenden Gesamtfläche von 2579 m² (Fläche jener Grundstücke, die von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Dorfgebiet bzw. Bauland-Dorfgebiet inklusive Schutzzone BM5 ausgewiesen werden sollen) festzuhalten, dass auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Ansicht der belangten Behörde teilt, dass dabei eine Größe von 2000 m² eindeutig überschritten wird und dies im gegebenen Zusammenhang unzulässig wäre.

Es kann nach logischen Gesichtspunkten dort, wo von einer beabsichtigten „Widmungsabrundung“ zur Errichtung eines Wohnhausneubaues bzw. von  einer „Widmungskorrektur auf Grund bestehender Nutzungsverhältnisse“ (wie im Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29.1.2013 enthalten) gesprochen wird, schon nach der Plandarstellung es sich nur um jene (gesamte) Fläche von 2579 m² handeln, welche in „Bauland neu“ umgewidmet werden sollte.

Somit ist aber für eine Abrundung im Sinn der Planzeichenverordnung die Lage der gesamten davon betroffenen Fläche zu betrachten, somit also eine Fläche im Sinn der Anlage 2 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne gemeint.

Dies wurde auch von der Gemeinde eben in ihrem Erhebungsblatt so dargestellt. Wortwörtlich spricht die Anlage 2 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne als Kriterien für derartige Abrundungen an, dass die Fläche (und nicht Flächen ...) eine Größe von 2000 m² nicht überschreiten dürfe.

Es ist somit vom klaren Wortlaut der Bestimmung abgesehen, offensichtlich, dass der von der Aufsichtsbehörde zu dieser Frage geäußerten Ansicht zuzustimmen ist, dass eben eine Umwidmungsfläche im Gesamten gemeint ist und nicht bloß die Teilflächen, wie von der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung hiefür  vorgebracht.

Mangels Vorliegens von kumulativ zu fordernden Kriterien für Arrondierungen war daher auf die weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen nicht mehr weiter einzugehen.

 

Schließlich kann auch dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, die Landesregierung als Aufsichtsbehörde hätte deswegen die Genehmigung nicht versagen dürfen, da derartige Versagungsgründe im Aufsichtsrechtsverfahren nach Art. 119a Abs. 8 B‑VG durch die Bevorzugung überörtlicher Interessen beschränkt seien, nicht gefolgt werden.

Diese Bestimmung legt nämlich nicht fest, dass die Versagungsgründe im Aufsichtsrechtsverfahren etwa nur auf die Nichtbeachtung überörtlicher Interessen etwa beschränkt sind, wie dies die Beschwerdeführerin vermeint, sondern ist eine reine Anweisung an den zur gesetzlichen Regelung des Aufsichtsrechts zuständigen Gesetzgeber (hier den Landesgesetzgeber) bei solchen Maßnahmen der Gemeinde, die überörtliche Interessen (neben anderen) berühren, diese an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gesetzlich zu binden und ist somit nur für diesen Fall der Versagungstatbestand der (schützenswerten) Bevorzugung überörtlicher Interessen normiert und nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, schlechthin.

Die gegenteilige Ansicht würde bei konsequenter Umsetzung dazu führen, dass praktisch sämtliches Handeln der örtlichen Raumplanungsbehörden (bloß wenn dieses überörtliche Interessen nicht berührt) zu genehmigen wäre, was aber weite Teile des gesetzlichen Kataloges des Raumordnungsrechtes sodann völlig überflüssig machen würde und daher keinesfalls in diesem Sinne ausgelegt werden kann, da ansonsten weiten Teilen des Bau- und Raumordnungsrechtes jeglicher Anwendungsbereich entzogen wäre, was hier eindeutig nicht angenommen werden kann.

Dies unabhängig von der ohnehin klaren gebotenen Wortinterpretation des Art. 119a B‑VG.

 

In diesem Zusammenhang wird abschließend vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgehalten, dass die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung) gemäß der eindeutigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 ein wichtiges Raumordnungsziel und einen wichtigen Raumordnungsgrundsatz darstellt.

Erfahrungen in der Vergangenheit haben den Gesetzgeber veranlasst, die ehemals eher großzügige Ausweisung von Bauland tendenziell einzuschränken.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in diesem Zusammenhang etwa die Beibehaltung der Grünlandwidmung für einen Siedlungssplitter und damit die Nichtberücksichtigung einer Anregung auf Umwidmung eines Siedlungssplitters in Bauland sachlich gerechtfertigt und nicht etwa gleichheitswidrig ist (VwGH vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0030).

Im gegenständlichen Fall mag eine gewisse Problematik der raumordnerischen Situation der x auch darin gelegen sein, dass im fraglichen Bereich das Grundstück x, derzeit als einzige Baufläche im nördlichen Bereich der vorbeiführenden Landesstraße als Bauland, versehen mit einer Schutzzone BM5 "bauliche Maßnahmen in Bezug auf Garagenbau samt Nebenräumen zulässig, Wohnfunktion ausgeschlossen" gewidmet ist.

Somit ist im nördlichen Bereich der dort vorbeiführenden Straße ein eindeutiger Baulandsplitter derzeit bereits vorhanden.

Gerade aus diesem Kontext heraus erscheinen aber  auch die Erläuterungen der Gemeindeaufsichtsbehörde durchaus nachvollziehbar, wonach der Stadtgemeinde Bad Hall bereits im vorangegangenen diesbezüglichen Umwidmungsverfahren mitgeteilt worden wäre, dass „daraus kein Anspruch auf weiteres uneingeschränktes Bauland abgeleitet werden könne“ und wurde eben dieses Grundstück  auch mit einer Schutzzone belegt; dies offenbar um  klassisches  Wohngebiet dort jedenfalls hintanzuhalten, was aus Raumordnungssicht klar nachvollziehbar ist und für sich spricht.  

Die nunmehr beabsichtigten raumordnerischen Maßnahmen der Gemeinde würden nunmehr geradezu idealtypisch eine Erweiterung der Baulandwidmung, und zwar,  räumlich ausgehend von diesem durchaus differenziert zu bewertenden Baulandsplitter, darstellen.

Es ist aber gerade die oben schon umfangreich erläuterte Absicht des Gesetzgebers klar ersichtlich (was auch durch die Spruchpraxis der Gerichtshöfe bestätigt wird und somit auch rechtens ist), eben gerade solchem Verwaltungshandeln entgegenzuwirken, das, ausgehend von einer vorhandenen „Baulandenklave“ mit starkem „Einzelfallcharakter“ mit fortlaufender Zeit fast zwingend zur nächsten Baulandwidmung führt, dies oftmals mit dem Argument, man würde nur auf Vorhandenem aufbauen und Räume arrondieren bzw. einzelnen (berechtigten)Umwidmungswünschen im Grünland nachkommen bzw. „faktische Nutzungen“ legitimieren wollen.

 

Was schließlich die im gegenständlichen Bereich befindliche Liegenschaft Grundstück Nr. x, welche offenbar ohne Bewilligung bebaut ist, betrifft, so wird es an der Gemeinde liegen, allenfalls die diesbezüglichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.

Es wird jedoch mit der Literatur hier angemerkt (Neuhofer, oö. Baurecht 6. Auflage 2007, Seite 899), dass einer nachträglichen gesetzlichen Sanierung von "Schwarzbauten"(falls ein derartiger tatsächlich vorliegen sollte) im Grünland verfassungsgesetzliche Grenzen gesetzt sind, weshalb der Verfassungsgerichtshof gesetzliche Bestimmungen über die rechtliche Sanierung von Schwarzbauten im Grünland wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz bereits mehrfach aufgehoben hat.

 

Abschließend wird hier angemerkt, dass das oö. Bauordnungs- und Raumordnungsrecht zweifellos nunmehr  einen relativ strengen Charakter aufweist, was das Hintanhalten von Baulanderweiterungen im Grünland betrifft.

 

Nichts desto trotz ist aber  die gegebene Rechtslage auch bei Verständnis für  die im vorliegenden Fall durchaus nachvollziehbaren persönlichen Baulanderweiterungswünsche (und für die prinzipielle Geneigtheit der  Gemeinde hiezu) dennoch eine eindeutige, weshalb nach den obigen umfangreichen Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde im Ergebnis nicht entscheidend entgegenzutreten ist, wenn diese die Versagung der beantragten Änderung Nr. x zum Flächenwidmungsplan Nr. x samt Änderung Nr. x zum örtlichen Entwicklungskonzept Nr. x mit Bescheid vom 10.2.2014 ausgesprochen hat, weshalb als rechtliche Konsequenz eine Kundmachung dieser Pläne auch zu unterbleiben hat, widrigenfalls diese Verordnungen aufgehoben werden müssten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art  133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer