LVwG-150328/2/VG/WP

Linz, 21.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2014, GZ: PPO-RM-Bau-140041-07, betreffend Zurückweisung der Berufung als verspätet, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs 1 iVm 36 Abs 1 iVm 27 iVm 9 Abs 1 Z 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Ausführung eines Bauvorhabens (Bauanzeige vom 6. März 2013) untersagt. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 30. April 2014 zugestellt. Die Zustellung erfolgte im Wege der Ersatzzustellung an seine ‑ an der gleichen Wohnadresse gemeldete ‑ Gattin. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Berufung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einzubringen ist.

 

2. Mit E-Mail vom 30. Mai 2014, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am selben Tag eingelangt, brachte der Bf einen mit 16. Mai 2014 datierten Berufungsschriftsatz ein.

 

3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014, GZ: PPO-RM-Bau-140041-05, wurde dem Bf vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Dem Bf wurde diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

 

4. Der Bf machte von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Mit E-Mail vom 17. Juni 2014 wendete sich eine Bekannte des Bf an die belangte Behörde und brachte vor, die Berufung sei „anscheinend untergegangen“ und erkundigte sich gleichzeitig, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für den Bf noch bestehen würden.

 

5. Mit Bescheid vom 1. Juli 2014, GZ: PPO-RM-Bau-140041-07, wies die belangte Behörde die Berufung des Bf als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs aus, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Bf im Wege der Ersatzzustellung am 30. April 2014 zugestellt worden. Da das Rechtsmittel der Berufung per E-Mail am 30. Mai 2014 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht wurde, sei dieses als verspätet eingebracht anzusehen. Da weder die Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung noch der Verfahrensakt Hinweise auf einen Zustellmangel enthielten, sei die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 4. Juli 2014 zugestellt.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 30. Juli 2014, per E‑Mail am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht, ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel. Begründend führte der Bf lediglich aus, er verstehe nicht, „warum eine KFZ-Servicestation nicht bewilligt wird“. Zur Verspätung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte der Bf nichts vor.

 

7. Mit Schreiben vom 7. August 2014, GZ: PPO-RM-Bau-140041-13, legte die belangte Behörde diese „Berufung“ samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf) Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

III.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Das vom Bf als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel bekämpft ‑ worauf die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben zutreffend hinweist ‑ einen nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges ergangenen Bescheid (siehe Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 6 B‑VG), weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu werten ist.

 

2. Gem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 4. Juli 2014 zugestellt. Somit ist die dagegen am 30. Juli 2014 erhobene Beschwerde rechtzeitig.

 

3. Gem § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und gem Z 4 par cit das Begehren zu enthalten. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, mit dem die (angezeigte) Bauausführung untersagt wurde. Ein (begründetes) Begehren hinsichtlich der Zulässigkeitsentscheidung der belangten Behörde kann der Beschwerde auch bei extensiver Interpretation der (knappen) Ausführungen des Bf nicht entnommen werden.

 

4. Den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet allerdings der verfahrensrechtliche Bescheid (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 55 [Stand 1.7.2007, rdb.at]) der belangten Behörde, mit dem die Berufung des Bf als verspätet zurückgewiesen wurde. Gem §§ 27 iVm 9 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Umfang der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts wird daher einerseits durch den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen (Berufungs-)Verfahrens und andererseits durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, begrenzt. Eine über diesen Prüfungsumfang hinausgehende Kognitionsbefugnis kommt dem Verwaltungsgericht nicht zu.

 

5. Im vorliegenden Fall verfehlt die Beschwerde ‑ wie bereits dargestellt ‑ gänzlich den Verfahrensgegenstand. Nach der ‑ nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch auf die neue Rechtslage übertragbaren ‑ Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde auch nicht gem §§ 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, da es der Beschwerde nicht an einem begründeten Begehren mangelt. „Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren“ (vgl VwGH vom 21.10.1999, 99/07/0131 sowie vom 10.08.2000, 99/07/0219).

 

6. Gem §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist – mit Beschluss zu entscheiden. Im vorliegenden Fall bewegt sich der in der Beschwerde gestellte Antrag nicht innerhalb der Sache des verwaltungsbehördlichen (Berufungs-)Verfahrens, sondern liegt zur Gänze außerhalb des bekämpften Bescheides. In solchen Fällen ist entsprechend der ‑ nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf die neue Rechtslage übertragbaren ‑ Rsp des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 66 Rz 42 [Stand 1.7.2007, rdb.at] zitierte Rsp).

 

Die Beschwerde ist daher unzulässig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 63 Abs 3 iVm 13 Abs 3 AVG (kein Verbesserungsauftrag bei verfehltem Berufungsantrag) sowie zu § 66 Abs 4  AVG (Zurückweisung der Berufung bei Verfehlen des Verfahrensgegenstandes) auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch