LVwG-550147/38/Wg/AK LVwG-550148/37/Wg/AK

Linz, 01.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden von x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Dezember 2013,
GZ: WR10-330-2013, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 (mitbeteiligte Parteien: x und x),

 

I.         folgenden Beschluss gefasst: Die Beschwerde des x wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

 

II.       sowie zu Recht erkannt: Der Beschwerde des x wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG teilweise stattgegeben. Gemäß § 15 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) werden zusätzlich folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

1)   Für einen naturnahen Beckenpass in der x gelten die Bemessungswerte für Seezubringer und Seeausrinne im Anhang 1 des FAH-Leitfadens 2012 auf p.91 sowie das Kapitel über aufgelöste Sohlrampen auf den Seiten 60-63. Eine Kolktiefe von mindestens 1 m freier Wassersäule über der verfugten Steinsohle mit einer 25 cm mächtigen Sohlsubstratauflage in jedem Becken ist bei der Becken­bodengestaltung zu berücksichtigen. Es genügt aber, wenn sich dafür eine 5-10 m2 große Fläche in jedem Becken ergibt, das ja über mehr als 30 m2 an Fläche einnimmt. Die richtige Beckenausformung und Anram­pung ist in den Abb. 39-42 des FAH-Leitfadens dargestellt.

 

2)   Um eine einigermaßen pendelnde Durchströmung der Becken zu erreichen, sind die Querriegel nicht im rechten Winkel, sondern jeweils um ca. 10° nach flussab gegenläufig verschwenkt so anzuordnen, dass etwa dreieckige, rechts und links pendelnde Beckenformen entstehen. Das Ausschwenken aus dem rechten Winkel kann mit den dadurch versetzt angeordneten Becken so gewählt werden, dass etwa die gleiche Längserstreckung des Bauwerkes erreicht wird, wie derzeit planlich dargestellt.

 

3)   Die Übergänge sind wechselseitig jeweils im flussab gelegenen spitzen 80°-Winkel, ca. einen Meter vor der seitlichen Beckenbegrenzung anzuordnen. Weiters sind jedenfalls die Querriegel mit Beton abzudichten und wie im Projekt vorgesehen mit einem geringen Gefälle Richtung x zu versehen (ΔH 10-20 cm). Im Hinblick auf die Berechnung laut Projekt kann auch die Stauhaltung mit den schmäleren Schlitzen nur erfolgen, wenn die Becken bis zur Überfallskante, soweit nach dem Stand der Wasserbautechnik möglich, wasserdicht abgedichtet sind.

 

4)   Zumindest jeder zweite Querriegel ist auf der Uferseite, an der kein Schlitz eingebaut ist, ab etwa 2 m vor dem Ufer auf die Kote HW10 hochzuziehen und in die Uferböschung so einzubauen, dass bei Hochwasser keine seitliche Umströmung erfolgen kann. Dies nur, soweit keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und Rechte Dritter erfolgen und dies durch die vorhandenen Projektsunterlagen und Berechnungsmodelle gedeckt ist.

 

 

Im Übrigen wird die Beschwerde des x als unbegründet abgewiesen.

 

III.     Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Die x suchte auf Grund der Verordnung des Landes­haupt­mannes von Oberösterreich „Sanierungsprogramm für Fließge­wässer“ mit Eingabe vom 2. August 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage eines Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung der Durch­gängigkeit bei den Sohlrampen bei km 68.787 und 68.998 an der x in der Marktgemeinde x und in der Gemeinde x an.

 

2.            Die belangte Behörde führte über dieses Ansuchen am 12. Dezember 2013 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erstatteten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (x), für Biologie (x) und für Fischerei (x) Befund und Gutachten. Der Fischereiberechtigte x sowie der Bewirtschafter x erhoben Einwendungen. Sie stellten den Antrag, die Behörde möge das Ansuchen der Marktgemeinde abweisen. Sollte die Behörde diesem Antrag nicht folgen, beantragten sie, die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei behördlich vorzuschreiben, die notwendig sind, um die nachteiligen Folgen für den Fischereiberechtigten und dessen Bewirtschafter abzuwenden, indem entsprechende Abänderungen und Auflagen zum antrags­gegenständlichen Projekt erteilt werden, vor allem durch Schaffung bzw. Erhaltung des Stauvolumens von 65 m³ bzw. von 86 m³ für jeden Bereich der bestehenden Querbauwerke und Erhaltung der darin befindlichen Laichstätten und Winterlager. Sie beantragten die Einholung eines Sachverstän­digen­gutachtens aus dem Bereich Fischerei, Aquakultur. Weiters stellte der einschreitende Fischereiberechtigte den Antrag, den hier verfahrensgegen­ständlichen Bereich der beiden vorhandenen Sohlrampen als Laichschonstätten im Sinne des § 15 Abs. 2 WRG und als Winterlager der Fische gemäß § 15 Abs. 3 WRG zu erklären.

 

3.            In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde der Marktgemeinde x in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 16. Dezember 2013,
GZ: WR10-330-2013, gemäß §§ 12, 15, 33d, 41ff u.a. des WRG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Sanierungsprogramm für Fließgewässer die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung der Durchgängigkeit der Sohlrampen bei km 68.787 und 68.998 an der x bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen. Auflagepunkt 30. lautet: „Zur Ermittlung des allfälligen fischereiwirtschaftlichen Nachteiles durch den Entfall der Wehrkolke ist mindestens 1 Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten im gleichen Abschnitt (siehe Pkt. 12) eine elektronische Beweissicherung mit Erhebung des Fischbestandes vorzunehmen. Die allfällige Differenz der beiden Befischungen ist als Grundlage für die Ermittlung der Fischereientschädigung heranzuziehen.“ In Spruchabschnitt II. bestellte die belangte Behörde gemäß
§ 120 WRG eine wasserrechtliche Bauaufsicht. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fischereiberechtigte habe keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern lediglich die Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Auf Grund der Gutachten der Amtssachverständigen und des Verhandlungsergebnisses könne davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

4.            Dagegen erhoben x und x mit Eingabe vom
20. Jänner 2014 Beschwerde. In der Beschwerde begehren sie unter Pkt. 5.2. „vorsichtshalber“ drei  Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und stellten den Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu dem Antrag vom 12.12.2013 stattzugeben und die beiden vorhandenen Sohlrampen als Laichschonstätten im Sinne des § 15 Abs. 2 WRG und als Winterlager für Fische iSd § 15 Abs. 3 WRG zu erklären; in Stattgebung der Anträge die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorzuschreiben, die diese in der Eingabe vom 12.12.2013 beantragt haben und die sich aus Pkt. 5.2 ergeben; nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Fischerei, Aquakultur den verfahrensgegenständlichen Antrag der Marktgemeinde x abzuweisen.

 

5.            Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

6.            Über Antrag der Beschwerdeführer wurde der für 25. März 2014 vorgesehene Verhandlungstermin des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich abberaumt, da die Bf ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben hatten.

 

7.            Mit Eingabe vom 28. April 2014 übermittelten die Bf dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich eine schriftliche Stellungnahme „Diskussion des Projektes Durchgängigkeit x aus Sicht des Gewässerschutzes“ vom
24. April 2014, erstellt von x. Unter Pkt. 5 dieser Stellungnahme werden „zur fischökologischen Sanierung des Projektes“ 9 näher genannte Maßnahmen als unerlässlich bezeichnet. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 übermittelten die Bf eine Studie vom Dezember 2010 „Die Migration der Fischfauna in x und x“. Die Ausführungen dieser Studie würden - so die Bf - als ergänzendes Beschwerdevorbringen erstattet.

 

8.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 24. Juli 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurden die Bf, die x, die Vertreter des x und des x angehört.

 

9.            Auf die Frage des Verhandlungsleiters, welche konkreten Auflagen aus Sicht des Fischereiberechtigten nun vorgeschrieben werden sollen, hielten die Bf in der Verhandlung fest, dass es ihnen um die Vorschreibung der unter Punkt 5. des Gutachtens des x vom 24. April 2014 als „Auflagepunkte 1. bis 9.“ aufgelisteten Auflagen gehe. Im Übrigen verwiesen sie darauf, dass das Projekt in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig sei. Es hätten ein Beton­gerinne und eine weitere Wehranlage mit einbezogen werden müssen. Die bewilligten Maßnahmen hätten als letztmalige Vorkehrung von den Wasser­berechtigten vorgenommen werden müssen.  Die Bf stellten den Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung für alle zu erwartenden bzw. entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile, und zwar gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 117 WRG.

 

10.         Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien zunächst fest, dass der gesamte Akteninhalt der Akte der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gilt. Im Akt befindet sich u.a. die fischereifachliche Stellungnahme des x vom 17. Juli 2014. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattet Befund und Gutachten. Die Bf stellten im Anschluss daran folgenden Beweisantrag: „Zur Klärung der Erhaltungspflichten im Zusammenhang mit der Einbringung von Sohlsubstrat möge in Bezug auf den Schutz der Fischerei das Gutachten eines fischerei­fachlichen Amtssachverständigen eingeholt werden. Dies zum Beweis dafür, dass die Einbringung von Sohlsubstrat zum Schutz der Fischerei erforderlich ist und dies zwar dringend erforderlich ist.“ Im Übrigen wurden keine Beweisanträge aufrecht erhalten bzw. gestellt. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.

 

11.         Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

12.         Auf dem Orthophoto Beilage 2 der Niederschrift vom 24. Juli 2014 ist das verordnete Sanierungsgebiet der x violett markiert. Die von den Experten des Landes und des Bundes für sanierungsbedürftig gehaltenen Querbauwerke sind mit einem violetten Dreieck gekennzeichnet, es handelt sich dabei um die zwei im gegenständlichen Projekt eingereichten Querbauwerke. Das von den Bf erwähnte Betongerinne unterhalb ist auf diesem Plan nicht als sanierungsbedürftig eingezeichnet. Das von den Bf erwähnte Querbauwerk oberhalb befindet sich außerhalb der violett gekennzeichneten Sanierungsstrecke (Ausführungen x, Tonbandprotokoll Seite 9). Von den im Projekt vorgesehenen Baumaßnahmen sind folgende Grundstücke betroffen: Gst.
Nr. x, KG x (Republik Österreich, öffentliches Wassergut), Gst.
Nr. x, KG x (x), Gst.Nr. x, KG x (x).

 

13.         x ist im verfahrensgegenständlichen Bereich der x Fischereiberechtiger. x ist nicht Fischereiberechtigter, sondern „Bewirtschafter“. Sie sind nicht „Wasserberechtigte“ an den beiden Sohlrampen (einleitendes Vorbringen Bf, Tonbandprotokoll Seite 2).

 

14.         Aufzählungspunkt 1. unter Pkt. 5 der Stellungnahme des x vom 24. April 2014 lautet: „Für einen naturnahen Beckenpass in der x gelten die Bemessungswerte für Seezubringer und Seeausrinne im Anhang 1 des FAH-Leitfadens 2012 auf p.91 sowie das Kapitel über aufgelöste Sohlrampen auf den Seiten 60-63. Eine Kolktiefe von mindestens 1 m freier Wassersäule über der verfügten Steinsohle mit einer 25 cm mächtigen Sohlsubstratauflage in jedem Becken ist bei der Beckenbodengestaltung zu berücksichtigen. Es genügt aber, wenn sich dafür eine 5-10 große Fläche in jedem Becken ergibt, das ja über mehr als 30 an Fläche einnimmt. Die richtige Beckenausformung und Anrampung ist in den Abb. 39-42 des FAH-Leitfadens dargestellt.“ Aufzählungspunkt 1. steht nicht im Widerspruch zur angestrebten Funktion (Herstel­lung der Durchgängigkeit) der Bauwerke. Der vorgeschlagene Auflage­punkt erklärt sich aus sich selbst heraus, ohne dass eine weitere planliche Darstellung o.ä. erforderlich wäre. Es handelt sich aus wasserbautechnischer Sicht um eine geringfügige Maßnahme, die keine negativen Auswirkungen auf Rechte Dritter hat. Die Marktgemeinde x ist mit der Vorschreibung dieses Auflagepunktes einverstanden (Stellungnahme x vom
17. Juli 2014, Ausführungen Vertreter der Markgemeinde und des Gewässer­bezirkes x, Tonbandprotokoll Seite 5, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Tonbandprotokoll Seite 11).

 

15.         Aufzählungspunkt 2. lautet: „Als Steinmaterial ist Konglomerat zu verwenden“. Dazu ist festzustellen, dass Konglomerat nicht als geeignetes Baumaterial anzusehen ist, weil insoweit witterungsbedingt die Stabilität gefährdet ist. Die Marktgemeinde lehnt diesen Auflagepunkt daher ab (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Tonband­protokoll Seite 12, Ausführungen Vertreter Marktgemeinde x und Gewässerbezirk x, Tonbandprotokoll Seite 7).

 

16.         Aufzählungspunkt 3. lautet: „Um eine einigermaßen pendelnde Durchströmung der Becken zu erreichen, sind die Querriegel nicht im rechten Winkel, sondern jeweils um ca. 10° nach flussab gegenläufig verschwenkt so anzuordnen, dass etwa dreieckige, rechts und links pendelnde Beckenformen entstehen. Das Ausschwenken aus dem rechten Winkel kann mit den dadurch versetzt angeordneten Becken so gewählt werden, dass etwa die gleiche Längserstreckung des Bauwerkes erreicht wird, wie derzeit planlich dargestellt.“ Aufzählungspunkt 3. steht nicht im Widerspruch zur angestrebten Funktion (Herstellung der Durchgängigkeit) der Bauwerke. Der vorgeschlagene Auflage­punkt erklärt sich aus sich selbst heraus, ohne dass eine weitere planliche Darstellung o.ä. erforderlich wäre. Es handelt sich aus wasserbautechnischer Sicht um eine geringfügige Maßnahme, die keine negativen Auswirkungen auf Rechte Dritter hat. Die Marktgemeinde x ist mit der Vorschreibung dieses Auflagepunktes einverstanden (Stellungnahme x vom
17. Juli 2014, Ausführungen Vertreter der Markgemeinde und des Gewässer­bezirkes x, Tonbandprotokoll Seiten 5 und 14, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Tonbandprotokoll Seite 11).

 

17.         Aufzählungspunkt 4. lautet: „Die Übergänge sind wechselseitig jeweils im flussab gelegenen spitzen 80°-Winkel, ca. einen Meter vor der seitlichen Beckenbegrenzung anzuordnen. Weiters sind jedenfalls die Querriegel mit Beton abzudichten und wie im Projekt vorgesehen mit einem geringen Gefälle Richtung x zu versehen (ΔH10-20 cm). Ohne diese Abdichtung ist der Einstau dieser großen Becken bei einem Bemessungswasser von 404 l/s illusorisch - egal wie breit der Schlitz ist. Im Hinblick auf die Berechnung laut Projekt kann auch die Stauhaltung mit den schmäleren Schlitzen nur erfolgen, wenn die Becken bis zur Überfallskante wasserdicht abgedichtet sind.“  Aufzählungspunkt 4. steht nicht im Widerspruch zur angestrebten Funktion (Herstellung der Durchgängig­keit) der Bauwerke. Aus wasserbautechnischer Sicht kann Aufzählungspunkt 4. mit der Maßgabe übernommen werden, dass bei dem im letzten Satz enthaltenen Wort „wasserdicht“ die Formulierung „soweit nach dem Stand der Wasserbautechnik möglich wasserdicht“ eingefügt wird. Es handelt sich aus wasser­bautechnischer Sicht um eine geringfügige Maßnahme, die keine negativen Auswirkungen auf Rechte Dritter hat. Die Marktgemeinde x ist mit der Vorschreibung dieses Auflagepunktes einverstanden (Stellungnahme
x vom 17. Juli 2014, Ausführungen Vertreter der Markgemeinde und des Gewässerbezirkes x, Tonbandprotokoll Seite 14, Befund und Gutachten des Amtssachvertändigen für Wasserbautechnik, Tonbandprotokoll Seitem 10 und 11).

 

18.         Aufzählungspunkt 5. lautet: „Zumindest jeder zweite Querriegel ist auf der Uferseite, an der kein Schlitz eingebaut ist, ab etwa 2 m vor dem Ufer auf die Kote HW10 hochzuziehen und in die Uferböschung so einzubauen, dass bei Hochwasser keine seitliche Umströmung erfolgen kann.“ Aufzählungspunkt 5. steht nicht im Widerspruch zur angestrebten Funktion (Herstellung der Durchgängigkeit) der Bauwerke. Aus wasserbautechnischer Sicht bestehen gegen die Vorschreibung von Aufzählungspunkt 5. insoweit keine Bedenken, als hier folgende Ergänzung vorgenommen wird: „Dies nur, soweit keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und Rechte Dritter erfolgen und dies durch die vorhandenen Projektsunterlagen und Berechnungsmodelle gedeckt ist.“  Es handelt sich aus wasserbautechnischer Sicht um eine geringfügige Maßnahme, die keine negativen Auswirkungen auf Rechte Dritter hat. Die Marktgemeinde x ist mit der Vorschreibung dieses Auflagepunktes einverstanden (Stellungnahme x vom 17. Juli 2014, Ausführungen Vertreter der Markgemeinde und des Gewässerbezirkes x, Tonbandprotokoll Seite 14, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Tonbandprotokoll Seiten 10 und 11).

 

19.         Aufzählungspunkt 6. lautet: „Der Schlitz kann 20 cm über Grund mit einer beidseitigen Anrampung 2:1 (Lage zu Höhe) und einer Mindestbreite an der Sohle von 40 cm beginnen. Hier wäre der Konglomeratstein besonders wirksam! Der Schlitz sollte sich trapezförmig nach oben auf ca. 60 cm verbreitern. Mit einer Anrampung genügen 60-70 cm Wassertiefe im Beckenübergang. Über der rauen Sohle! Die Sohlanhebung mittels Anrampung muss nur im unmittelbaren Rampenbereich auf einer Fläche von jeweils etwa 2 vor und nach dem Schlitz erfolgen. Eine senkrechte Sohlschwelle im Schlitz, wie im eingereichten Projekt beschrieben, ist verboten!! Ohne Anrampung können bodenorientierte Kleinfische und Jungfische den Schlitz nicht passieren.“ Die Bf und die Vertreter der Marktgemeinde hielten im einleitenden Vorbringen fest, dass mit Auflagepunkt 22. des bekämpften Bescheides anstelle des vorgeschlagenen Auflagepunktes 6. das Auslangen gefunden werden kann (vgl. Ausführungen Tonbandprotokoll
Seite 5).

 

20.         Aufzählungspunkt 7. lautet: „Bei Niederwasser wird der Wasserspiegel in den Becken etwas absinken, das tut er aber in jedem Fall, da die großen Steinblöcke der Beckenkonstruktion ohnedies nicht exakt wasserdicht verfugt sind. Sie werden sich mit Glück im Lauf der Zeit abdichten.“ Bei diesem Aufzählungspunkt handelt es sich um keine Auflage, sondern um eine Fest­stellung (Ausführungen Gewässerbezirk Gmunden, Tonbandprotokoll Seite 6, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Tonbandprotokoll Seite 10).

 

21.         Aufzählungspunkt 8. lautet: „Das Sohlsubstrat mit hohem Grobkornanteil sollte über einige lokale Hochwässer mehrmals in kleineren Tranchen in den Becken verteilt werden, um eine flächige Sortierung durch die Wasserströmung zu erreichen.“ x hielt in der Verhandlung fest: „Es wäre unserer Ansicht nach jedenfalls möglich, im Zuge der Verrichtung der Bauarbeiten das anfallende Kies- und Schottermaterial in einer Deponie zwischenzulagern und hier, im Falle der Abschwemmung des einmal einge­brachten Sohlsubstrates, dieses dann zwischengelagerte Material hier wieder einzubringen und auf diese Weise die Interessen der Fischerei auch zu sichern. Dies ist jedenfalls nicht unverhältnis­mäßig.“ Im Projekt ist dagegen vorgesehen, Steine in Beton zu verlegen und einmal nach der Errichtung ein Sohlsubstrat aufzubringen, im Übrigen dies dann aber der natürlichen Sukzession bzw. den natürlichen Einwirkungen zu über­lassen. Eine Auffüllung des Beckens, wenn das Sohlsubstrat weggeschwemmt wird, ist im Projekt grundsätzlich nicht vorgesehen, hier ist nur eine einmalige Eintragung von Sohlsubstrat vorgesehen (Ausführungen x, Tonbandprotokoll Seite 11). Aus wasserbautechnischer Sicht wäre eine Beobachtung der Anlage nach Errichtung zu begrüßen. Das Sohlsubstrat soll aus wasserbautechnischer Sicht einmal bei der Errichtung aufgebracht werden und in weiterer Folge beobachtet werden, wie sich der Zustand entwickelt. Verbindliche Vorgaben für die zukünftige Entwicklung erscheinen aus wasserbautechnischer Sicht nicht sinnvoll bzw. konkretisierbar (Befund und Gutachten des Amtssach­verständigen für Wasserbautechnik, Tonbandprotokoll Seite 12). Die Markt­gemeinde x lehnt gesonderte Verpflichtungen zur Aufbringung von Sohlsubstrat ab (vgl. Tonbandprotokoll Seite 6).

 

22.         Aufzählungspunkt 9. lautet: „Auf längere Sicht gesehen muss auch der Bachabschnitt mit dem Betongerinne im Ortsbereich durchgängig gemacht werden, wenn die Maßnahmen zur Durchgängigkeit der x im Oberlauf gewässerökologisch einen Sinn machen sollten. Das wäre die Marktgemeinde x schon den beiden international bekannten limnolo­gischen/gewässerökologischen Instituten am x schuldig“. Dazu ist festzustellen, dass das Betongerinne nicht Bestandteil des eingereichten Projektes bzw. der erteilten Bewilligung ist.

 

23.         Betreffend der nunmehr im Spruch dieses Erkenntnisses vorgeschriebenen Auflagen hielten die Vertreter des Gewässerbezirkes x in der Verhandlung Folgendes fest: „Mit den Grundeigentümern x und x laut Grundstücksverzeichnis besteht über sämtliche Baumaßnahmen und im Ergebnis damit auch über die im heutigen Verfahren besprochenen geringfügigen Änderungen bestes Einver­nehmen. Es ist hier mit einer Zustimmung der Grundeigentümer ausdrücklich zu rechnen bzw. ist von einer solchen auch tatsächlich auszugehen.“

 

24.         Beweiswürdigung:

 

25.         Zu Randnummer (im Folgenden: RN) 1. bis 10.: Einleitend wird der Verfahrensgang und das Parteivorbringen wiedergegeben.

 

26.         Zu RN 12. bis 23.: Die für die Feststellungen maßgeblichen Beweismittel werden jeweils in Klammer angegeben. Anlass des Projektes ist das verordnete Sanierungsprogramm für die x. Die Hintergründe wurden von
x, dem Vertreter des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, anschaulich erörtert (RN 12.). In RN 13. bis 22. werden die in Pkt. 5 der Stellungnahme des x enthaltenen Auflagen wiedergegeben. Im Aufzäh­lungspunkt 5. ist irrtümlich die doppelte Verneinung „ohne kein Schlitz“ enthalten. In den Feststellungen wird der korrigierte - in der mündlichen Verhandlung erörterte - Inhalt wiedergegeben. Der fischereifachliche Amtssach­ver­ständige x hat dazu in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2014 ausgeführt, dass die vorgeschlagenen Adaptierungen nicht im Widerspruch zur angestrebten Funktion (Herstellung der Durchgängigkeit) stehen. Bezüglich allfällige Mehrkosten verwies x an den wasserbautechnischen Amtssach­verständigen. Die einzelnen Auflagen wurden mit den Verfahrens­parteien und dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhand­lung eingehend erörtert. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete nach einem Lokalaugenschein Befund und Gutachten. Abschließend hielten die Verfahrensparteien fest, an den Amtssach­verständigten für Wasser­bautechnik keine weiteren Fragen zu richten. Die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, die mit den Ausführungen des Gewässerbezirkes x im Wesentlichen übereinstimmen, werden daher den Feststellungen zu Grunde gelegt. So steht fest, dass Konglomerat im gegen­ständlichen Bereich kein geeigneter Baustoff ist (RN 15.). Betreffend Sohlsubstrat wird in RN 21. das Verfahrensergebnis wiedergegeben. Die von x vorgeschlagene Zwischenlagerung von Kies- und Schottermaterial erscheint - wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert wird - unverhältnismäßig. Von der beantragten weiteren Beweisauf­nahme durch einen Amtssachverständigen für Fischereiwesen war Abstand zu nehmen, da die Frage der technischen Umsetzung (Aufbringung und Lagerung von Sohlsubstrat) eine wasserbautechnische Frage darstellt, die von x schlüssig behandelt wurde. Im Übrigen sind die Auflagen - wie seitens des Gewässer­bezirkes x festgestellt wurde - aus sich selbst heraus verständlich, ohne dass es einer weiteren planlichen Darstellung bedarf (vgl. Tonbandprotokoll Seite 5). RN 23. gibt die Ausführungen des Gewässerbezirkes x betreffend Grundeigentümerzustimmung wieder.

 

27.         Rechtliche Beurteilung:

 

28.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 15 Abs. 1, 2 und 3 WRG lautet:

 

(1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

 

(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegen­stehen.

 

(3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.

 

§ 117 WRG lautet unter der Überschrift „Entschädigungen und Beiträge“:

 

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sonder­vorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entschei­dung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist.  Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicher­stel­lung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

 

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) voran­gehen.

 

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit - also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume - eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestset­zung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle
§ 123 Abs. 2 Anwendung.

 

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entschei­dung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückge­nommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

 

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

 

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

 

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.

 

29.         Das Fischereirecht ist das ausschließliche Recht, in jenen Gewässern, auf die sich dieses Recht räumlich erstreckt (Fischwässer), Fische, Muscheln und Krustentiere u.a.m. zu hegen und zu fangen (so - u.a. - OGH 9.11.1899,
GlUNF 745). Fischwässer sind für die Fischereibewirtschaftung geeignete natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen; das Vorhan­densein von Fischen allein macht ein Gewässer noch nicht zum Fischwasser. Nicht als Fischwässer gelten i.d.R. Quellabflüsse, Zierteiche, Fischzuchtanlagen u.dgl. Der Fischereiberechtigte muss nicht auch zur Fischereiausübung berechtigt sein. Den Schutz des § 15 Abs. 1 genießt aber nur der Fischereiberechtigte selbst, nicht auch der Fischereiausübungsberechtigte (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 15 Rz 2). Parteistellung und Beschwerdelegitimation kommt damit nur x als Fischereiberechtigtem zu. x ist nicht Fischereiberechtigter. Seine Beschwerde ist damit als unzulässig zurückzuweisen.

 

30.         Einwendungen des Fischereiberechtigten sind gemäß § 15 Abs. 1 nur in der Hinsicht zulässig, dass der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschlagen kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde (VfGH 26.9.1968, Slg 5758; VwGH 8.11.1956, Slg 4190; 13.12.1994, 91/07/0130, RdU 38/1995; 15.9.2005, 2005/07/0071; stRsp). Die in § 15 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigung führen (VwGH 26.5.1998, 97/07/0126;
2.7.1998, 98/07/0031; 24.5.2012, 2011/07/0100; 25.10.2012, 2011/07/0153).

 

31.         Die Bf wenden ein, die Maßnahmen hätten dem Wasserberechtigten an den Sohlrampen als letztmalige Vorkehrung vorgeschrieben werden müssen. Nun war nach den Recherchen des Projektsvertreters für die Anlage kein Wasserberechtigter feststellbar (vgl. Angaben x, Tonbandprotokoll
Seite 8). Ungeachtet dessen kommt den Bf insoweit keine Parteistellung zu, da sie unstrittig nicht Wasserberechtigte sind (vgl. RN 13.).

 

32.         Das eingewendete Betongerinne und die Wehranlage oberhalb sind nicht Projektsgegenstand und daher nicht weiter zu behandeln. Ein Widerspruch zu den Vorgaben der SanierungsVO ist - abgesehen davon, dass den Bf auch insoweit keine Parteistellung zukommt - vor dem Hintergrund der Feststellungen RN 12. nicht ersichtlich.

 

33.         Zum Schutz der Fischerei sind die vorgeschlagenen Auflagen 1., 3., 4. und 5. nach Maßgabe der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seinem Befund und Gutachten vorgenommenen Modifizierungen vorzuschreiben (vgl. RN 14., 16., 17. und 18.).

 

34.         Der vorgeschlagene Auflagepunkt 2. kann nicht vorgeschrieben werden, da Konglomerat im gegenständlichen Fall kein geeignetes Baumaterial ist (vgl.
RN 15.). Auflagepunkt 6. entfällt, weil er mit Auflagepunkt 22. des bekämpften Bescheides einvernehmlich als umfasst gilt (vgl. RN 19.). Auflagepunkt 7. ist als Feststellung anzusehen und kann damit ebenfalls nicht vorgeschrieben werden (vgl. RN 20.). Auflagepunkt 8. wäre unverhältnismäßig, weil keine verhältnis­mäßige Lösung seitens des Fischereiberechtigten dargetan wurde, wie hier das Sohlsubstrat ständig zu ergänzen bzw. zu ersetzen wäre (vgl. RN 21.). Auflagepunkt 9. entfällt ebenfalls, weil der erwähnte Bachabschnitt mit dem Betongerinne im Ortsbereich nicht Projektsgegenstand ist (vgl. RN 22.).

 

35.         Zur Entschädigung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes (VwGH) stellt das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche im Bescheid eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Gerichtskompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG unterliegt, und gegen die das Verwaltungsgericht/der Verwaltungs­gerichthof nicht angerufen werden kann (vgl. VwGH, 25.05.2000, 98/07/0195; 10.06.1997, 96/07/0205; 16.12.1999, 99/07/0105; 09.03.2000, 99/07/0025 und Raschauer, Wasserrecht Kommentar, Z 9 zu § 117 WRG). Mit einer Auflage, nach Maßgabe der Ergebnisse eines Beweissicherungsverfahrens Entschädigungen zu leisten, liegt eine (negative) Entscheidung über die zu leistende Entschädigung vor, da der Mangel des Ausspruches über die Entschädigung oder den Vorbehalt einer späteren Entschädigung eine Verwei­gerung der Entschädigung bedeutet, da nur bei ausdrücklichem Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Entschädigung ein nachträglicher Entschä­digungsausspruch möglich ist. Eine Bekämpfung einer derartigen Auflage betrifft eine Frage der Entschädigung; darüber inhaltlich abzusprechen, ist der Verwaltungsbehörde (nun dem VwG) verwehrt. (VwGH 10.6.1997, 96/07/0205, JUS EXTRA 1997/152, E 2720.) Im bekämpften Bescheid erfolgte mit Auflage
Nr. 30. eine Nichtfestsetzung einer Entschädigung. Abgesehen davon, dass der erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Entschädigungsantrag nicht vom Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG umfasst ist, kann ein solcher Antrag nach der eben dargestellten ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht zulässigerweise Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.

 

36.         Die Anträge der Bf, den verfahrensgegenständlichen Bereich der beiden Sohlrampen als Laichschonstätten iSd § 15 Abs. 2 WRG und als Winterlager der Fische gemäß § 15 Abs. 3 WRG zu erklären, sind nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und damit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht weiter zu behandeln. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

37.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

38.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Es ging vor allem um einzelfallbezogene Ermittlungen und Fragen der Beweiswürdigung betreffend einzelne Auflagen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 



 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl